VwGH 81/16/0084

VwGH81/16/008426.11.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde des mj. JM in X, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Dr. F. Michael Aniwanter, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Tiroler Straße 18, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 24. Oktober 1980, Zl. 377-IV-1980, betreffend Grunderwerbsteuer, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Peter Schnabl, für Rechtsanwalt Dr. F. Michael Aniwanter, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Rat DDr. GS, zu Recht erkannt:

Normen

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 9. Dezember 1976 erwarb JM von EH 1640/100.000 Anteile der Liegenschaft EZ. 1626 KG X zum Kaufpreis von S 43.000,--. Gemäß § 3 Abs. 1 dieses Kaufvertrages wurden diese Liegenschaftsanteile zum Zweck der Begründung von gemeinsamen Wohnungseigentum in bezug auf die im Hause VII im 3. Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. C 3 erworben. In der über diesen Erwerbsvorgang gemäß § 18 GrEStG erstatteten Abgabenerklärung wurde Grunderwerbsteuerbefreiung unter Hinweis auf § 9 des Kaufvertrages, d.i. gemäß dem § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG, beantragt.

JM verstarb am 14. Juli 1977. Ihr Nachlaß wurde ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, mit Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal vom 10. Mai 1978, Zl. A 308/77-19, eingeantwortet.

Mit Bescheid vom 11. März 1980 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt gegenüber dem Beschwerdeführer als Erben nach JM für den eingangs erwähnten Erwerbsvorgang, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 375.720,-- (Grundanteil S 43.000,--, Eigenmittel S 231.000,-- , abgezinste Wohnbauförderung S 101.720,--), 8 % Grunderwerbsteuer im Betrag von S 30.058,-- fest. Zur Begründung führte das Finanzamt im wesentlichen aus, dem Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG könne nicht stattgegeben werden, da die Bauherrneigenschaft des Erwerbers "nicht im erforderlichen Ausmaß" gegeben sei. Der Käufer habe seinen Grundstücksanteil in Verbindung mit einer von vornherein bestimmten, wenn auch bei Vertragsabschluß noch nicht fertiggestellten Wohnung erworben. In die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage seien daher auch die Baukosten einzubeziehen.

In der dagegen durch seinen Vormund FM erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Schaffung des beschwerdegegenständlichen Wohnhauses sei durch die Eigentümergemeinschaft erfolgt, welche den Auftrag zum Bau erteilt, das Baurisiko getragen und mehrmalig gestaltend in die Baudurchführung eingegriffen habe.

Die Finanzlandesdirektion für Kärnten wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, nach deren Inhalt sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, zufolge der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG die Grunderwerbsteuer für den streitgegenständlichen Rechtsvorgang nicht entrichten zu müssen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde entweder als verspätet zurück- oder als unbegründet abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen:

Vor Eingehen in die Beschwerde hat der Gerichtshof in Hinsicht auf die Bezeichnung des Beschwerdepunktes die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde zu prüfen. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem Vorbringen "in unrichtiger Anwendung der Bestimmungen der §§ 1 - 11 Grunderwerbsteuergesetz, der Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 und der §§ 92 ff.

Bundesabgabenordnung" verletzt.

Gemäß dem § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 hat die Beschwerde als Beschwerdepunkt die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Da u.a. der bloße Hinweis auf die Bestimmungen der "§§ 1 bis 11" GrEStG nicht als bestimmte Bezeichnung des verletzten Rechtes aufgefaßt werden kann, sondern dem Fall gleichgehalten werden muß, daß der Beschwerdeführer die Bezeichnung des Beschwerdepunktes überhaupt unterließ, ermangelt die vorliegende Beschwerde sohin des Erfordernisses nach dieser Gesetzesstelle. Da der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptete, stellt dieser Mangel das Prozeßerfordernis der gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde in Frage. Allein der Umstand, daß das für verletzt erachtete Recht in offensichtlicher Weise aus den Beschwerdegründen hervorleuchtet, entzieht die Beschwerde dem Schicksal ihrer Zurückweisung.

In diesem Sinne ist erkennbar, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß m § 4 Abs.1 Z. 2 lit. a GrEStG, hilfsweise in seinem Recht auf Nichteinbeziehung des Wohnbauförderungsdarlehens in die Bemessungsgrundlage als verletzt erachtet. Unbeschadet dessen, daß der Beschwerdepunkt in der mündlichen Verhandlung nicht erweitert werden kann, ist in Erwiderung auf das Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, daß eine Eigentumswohnung kein Eigenheim ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Mai 1973, Slg. Nr. 4539/F, vom 23. April 1975, Slg. Nr. 4827/F, und vom 15. Oktober 1976, Slg,. Nr. 5030/F), weshalb die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG im Beschwerdefall nicht zum Tragen kommen kann.

Mit Beschluß vom 26. März 1981, Zl. 81/16/0053, hat der Gerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß § 61 VwGG 1965 idF des Art. V Z. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, mit dem Dr. F. Michael Aniwanter zum Vertreter für den Beschwerdeführer bestellt wurde, wurde dem genannten Rechtsanwalt am 22. April 1981 zugestellt. Die am 18. Mai 1981, sohin innerhalb der Frist des § 26 Abs. 3 VwGG 1965 in der geltenden Fassung, zur Post gegebene Beschwerde wurde daher rechtzeitig eingebracht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich ebenso wie der Inhalt der Verwaltungsakten, soweit letztere oben nicht gesondert dargelegt wurden, in allen wesentlichen Punkten mit den Beschwerdeausführungen in dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 81/16/0031, erledigten Beschwerdefall, in dem die bezüglich der gleichen Rechtsfragen erhobene Beschwerde des Dr. Rudolf Weiß als unbegründet abgewiesen wurde. Insbesondere wurde im Beschwerdefall die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht nur in der Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 1980, sondern bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom 11. März 1980 hinreichend begründet. So wie in dem Bezugsakt Zl. 81/16/0031 liegt weiters auch im vorliegenden Fall Bauherrneigenschaft des Beschwerdeführers nicht vor, da nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern die Verkäuferin den Bauauftrag erteilt und auch das Baurisiko getragen hatte.

Solcherart kann sich der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wiederholungen darauf beschränken, unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses zu verweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß der Übergang der gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG mit der Verwirklichung des Erwerbsvorganges entstandenen Steuerschuld auf den Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger nach Johanna Mosser in der Vorschrift des § 19 BAO in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Bundesabgabenordnung-Novelle 1980 begründet ist.

Da der angefochtene Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 26. November 1981

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