Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der Jahreshauptversammlung der Wasserwerksgenossenschaft S
- die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
- wurde am 8. November 1973 unter Pkt. 9 der Tagesordnung beschlossen, für größere Zu- und Neubauten eine Anschlussgebühr in der Höhe von S 50,-- pro Quadratmeter einzuheben. In der Ausschusssitzung der Mitbeteiligten vom 29. Mai 1974 wurden sodann die Summen (Beträge) für die Mitglieder beschlossen, hinsichtlich der Beschwerdeführerin - ein Mitglied dieser Genossenschaft - ein Betrag von S 110.000,--. Nachdem sie von der Mitbeteiligten eine Vorschreibung für die Nachzahlung erhalten hatte, lehnte sie die Bezahlung ab. Die Mitbeteiligte behandelte diese Ablehnung als Einspruch im Ausschuss, der in seiner Sitzung vom 15. Juli 1974 auf der Entrichtung dieses Betrages bestand. In einem weiteren Schreiben der Mitbeteiligten vom Mai 1975 wurde die Beschwerdeführerin abermals aufgefordert, die ausständige Nachzahlung der Anschlussgebühr in der Höhe von S 110.000,-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer in der Höhe von S 8.800,-- und 12 % Verzugszinsen seit 1. Februar 1975 in der Höhe von S 3.996,60, sohin insgesamt S 122.796,60, binnen vier Wochen zu bezahlen. Die Mitbeteiligte beantragte beim Landeshauptmann von Salzburg in der Folge, einen von ihr ausgestellten Rückstandsausweis über diesen Betrag mit der Bestätigung zu versehen, dass dieser keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege. Diesem Ansuchen wurde mit Erledigung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Jänner 1976 Folge geleistet. Die Mitbeteiligte führte sodann gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht St. Gilgen Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Forderung laut Rückstandsausweis, von dem die Beschwerdeführerin durch die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 2. Februar 1976, nämlich am 19. Februar 1976, Kenntnis erlangt hat. Gegen diesen Rückstandsausweis erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 1976 beim Landeshauptmann von Salzburg Einwendungen und stellte den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises. Hiebei führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, der Rückstandsausweis hätte ihr zugestellt werden müssen, um dagegen ein Rechtsmittel ergreifen zu können und so zu verhindern, dass der Rückstandsausweis in Rechtskraft erwachse. Die Unterlassung der Zustellung des Rückstandsausweises habe zur Folge, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gesetzwidrig erteilt worden sei. Die Rechtskraftbestätigung hätte auch deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil die vorliegenden Satzungen eine nachträgliche Vorschreibung von Anschlussgebühren nicht zuließen (§ 5 lit. d der Satzungen). Sie stellte schließlich den Antrag, "die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der Wasserwerksgenossenschaft S vom 4. November 1975 aufzuheben". Im weiteren dieser Eingabe wandte sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 35 EO gegen den Rückstandsausweis, der einen Exekutionstitel nach § 1 Z. 12 EO darstelle, weil ein Rechtsgrund für eine Nachtragsvorschreibung der Anschlussgebühr nicht gegeben sei. Wenn auch die vorgebrachten Tatsachen vor Entstehung des Rückstandsausweises eingetreten seien, seien diese dennoch zu berücksichtigen, weil sie von diesen Tatsachen in einem vorausgegangenen Verfahren keinen wirksamen Gebrauch machen habe können. Auch der Höhe nach sei die Vorschreibung unrichtig. Zu ihrem gesamten Vorbringen berufe sie sich auf die Satzungen der Mitbeteiligten sowie auf ihre Einvernahme und die ihres Ehemannes. Sie stellte schließlich den Antrag, "den von der Wasserwerksgenossenschaft S am 4. November 1975 ausgestellten Rückstandsausweis über S 122.796,60 die begehrte Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu verweigern, bzw. in Stattgebung der Berufung den Rückstandsausweis zu beheben".
Vom Obmann der Mitbeteiligten wurde der Antrag gestellt, mit der Entscheidung über diese Einwendungen noch zuzuwarten, da nochmals versucht werden würde, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Nachdem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Juli 1979 die Satzungen der Wasserwerksgenossenschaft S, gemäß § 141 WRG 1959 abgeändert und ein Schlichtungsausschuss einberufen worden war, der allerdings keine Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten herbeiführen konnte, ersuchte die Mitbeteiligte mit Eingabe vom 25. Oktober 1980, die Anträge bzw. Einwendungen der Beschwerdeführerin ab- bzw. zurückzuweisen, damit das Vollstreckungsverfahren weitergeführt werden könne. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Mai 1981 wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin ersucht, seine Beweise anzutreten, damit eine Entscheidung gefällt werden könne. Der Vertreter der Beschwerdeführerin teilte sodann mit, dass über den Antrag seiner Mandantin vom 25. Februar 1976 bis heute nicht entschieden worden sei. Seine Mandantin stehe auf dem Standpunkt, dass eine Sacherledigung dieses Antrages nunmehr notwendig wäre.
Daraufhin hat der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 3. August 1981 gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG 1950 in Verbindung mit §§ 77, 78, 84 und 85 WRG 1959 die im Sachverhalt von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes im wesentlichen ausgeführt, ein Rückstandsausweis sei kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende Zahlungsverbindlichkeit bekannt gebe. Erhebe eine Partei Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis, habe die Behörde hierüber zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei; in diesem Falle der Landeshauptmann von Salzburg als kompetente Wasserrechtsbehörde. Auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung, die schon ihrem Namen nach nur einen bestätigenden und nicht einen rechtsfeststellenden oder rechtsbegründenden Inhalt habe, sei kein Bescheid. Bezüglich der Vollstreckbarkeitsbestätigung sei im gerichtlichen Exekutionsverfahren die Zulässigkeit der Anfechtung wegen gesetzwidriger oder irrtümlicher Erteilung, mit anderen Worten, die Bestreitung der Richtigkeit, ausdrücklich in den Vorschriften der Exekutionsordnung vorgesehen, in der bestimmt sei, dass Anträge auf Aufhebung gesetzwidriger oder irrtümlich erteilter Vollstreckbarkeitsbestätigungen bei jener Stelle anzubringen seien, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, und damit der Antrag auf Aufhebung, auf Einstellung oder auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden könne (§ 7 Abs. 4 und 5 EO), ferner, dass die Aufschiebung der Exekution auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliege, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden könne (§ 42 Abs. 2 leg. cit.) und endlich, dass die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen sei, wenn die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung rechtskräftig aufgehoben worden sei (§ 39 Abs. 1 Z. 9 leg. cit.). Im Hinblick auf die völlige Gleichartigkeit der Rechtslage müsse dasselbe sinngemäß auch für die Bestreitung der Richtigkeit von Rückstandsausweisen im gerichtlichen Exekutionsverfahren und außerdem auch für die Bestreitung der Richtigkeit sowohl von Vollstreckbarkeitsbestätigungen als auch von Rückstandsausweisen im Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsbehörde gelten. Die Austragung der entstandenen Streitfrage habe in allen diesen Fällen durch einen Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde zu erfolgen, der auf Grund der je nach der betreffenden Angelegenheit maßgebenden Verwaltungsvorschrift und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu ergehen habe, und wenn der Anfechtung nicht stattgegeben werde, die Grundlage zur Weiterführung der Vollstreckung bilde. Dies bedeute, dass die Wasserrechtsbehörde nur über Einwendungen bezüglich der Richtigkeit zu entscheiden habe und dass der Ausdruck "Berufung", wie er in der Rubrik der Beschwerdeführerin angeführt sei, verfehlt gebraucht worden sei. Die Entscheidung über die Richtigkeit der Einwendungen bedinge sodann die weitere Vorgangsweise. Im vorliegenden Fall komme die erkennende Behörde zu folgendem Ergebnis:
Gemäß § 141 WRG 1959 seien Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände, sofern sie mit dem Wasserrechtsgesetz 1959 in Widerspruch stünden, binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geändert der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung seien die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen. Dies bedeute, dass die Satzungen, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 1954 genehmigt worden seien, solange Gültigkeit hätten, bis diese mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Juli 1979, bestätigt mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Oktober 1979, gemäß § 141 WRG abgeändert worden seien. Weder die Satzung ex 1954 noch das diesem zu Grunde liegende Wasserrechtsgesetz 1934 der damals geltenden Fassung sprächen ein Verbot aus, dass die Wasserwerksgenossenschaft S nicht berechtigt gewesen sei, einen Beschluss zu fassen, der die Nachzahlung von Anschlussgebühren für größere Zu- oder Neubauten zum Inhalt hätte. Wenn die Beschwerdeführerin nun vermeine, dass dieser Beschluss inhaltlich unrichtig sei, weil Anschlussgebühren nur einmal vorgeschrieben werden könnten, so könne dies nur insofern gelten, als Objekte nicht vergrößert würden. Gerade aber Vergrößerungs- bzw. Zu- oder Neubauten erzwängen oft durch ihr Mehrerfordernis an Trink- und Nutzwasser kostspielige Erweiterungen von Wasserversorgungsanlagen, die durch Anschlusskosten finanziert werden müssten. Die angeblich selektive Vorgangsweise der Wassergenossenschaft S, sie hätte nicht allen Mitgliedern eine nachträgliche Anschlussgebühr vorgeschrieben, sei für das Verfahren unbeachtlich, wenn die Vorschreibung im Einzelfall zu Recht bestehe. Die Beschwerdeführerin bleibe ferner jeden Beweis schuldig, dass die Gebührenvorschreibung der Höhe nach zu Unrecht bestanden habe, sodass die erkennende Behörde keinen Grund sehe, an der Richtigkeit der Angaben der Mitbeteiligten zu zweifeln. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien somit nicht geeignet, die Richtigkeit des Rückstandsausweises der Mitbeteiligten in Zweifel zu ziehen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung des Bescheides berief sich die belangte Behörde auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten deshalb verletzt, weil aus diesem Bescheid nicht hervorgehe, aus welchen Gründen die belangte Behörde der Rechtsmeinung des Landeshauptmannes von Salzburg beitrete. Die belangte Behörde nehme insbesondere nicht dazu Stellung, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich, beginnend mit ihren Einwendungen zum Rückstandsausweis über ihre Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg, darauf verwiesen habe, dass die Satzungen der Wassergenossenschaft S nur einmalige Anschlussgebühren vorsehen würden. Es gehe aus dem bekämpften Bescheid weiters nicht hervor, dass sie in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass die Wassergenossenschaft S nicht generell, sondern nur für einzelne Mitglieder zusätzliche Anschlussgebühren für Erweiterungs- und Umbauten vorgeschrieben habe, was ihres Erachtens grundsätzlich unmöglich sei. Man könne innerhalb einer Genossenschaft nicht Mitglieder zweierlei Rechtes schaffen. Weiters gehe aus dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde nicht hervor, dass und welche zusätzlichen Wasserversorgungserweiterungen die Mitbeteiligte tätigen habe müssen und inwieweit damit der Höhe nach die von ihr dem Grunde nach bestrittene nachträgliche Anschlussgebührenvorschreibung berechtigt sei. Sie habe infolge der mangelhaften Begründung des Bescheides der belangten Behörde keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu beziehen. Die belangte Behörde sei in dem bekämpften Bescheid auch nicht auf die von ihr aufgezeigten Tatsachen, dass sie erstmals durch die Exekutionsführung von der gegenständlichen weiteren nachträglichen Anschlussgebühr in Kenntnis gesetzt worden sei, eingegangen. Es bliebe sowohl durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg als auch durch den Bescheid der belangten Behörde ihr Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des bekämpften Bescheides unerledigt. Im übrigen sei die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass die Satzung der Wassergenossenschaft S vom 17. Dezember 1953 nachträglich Anschlussgebühren zulasse, irrig. Im übrigen sei auch die Meinung der belangten Behörde, was nicht ausdrücklich verboten sei, sei erlaubt, unhaltbar. Mitglieder einer Wassergenossenschaft legten sich grundsätzlich nur so viel an Lasten auf, als in den Satzungen als verbindlich ausdrücklich vorgeschrieben sei.
Die Mitbeteiligte und die belangte Behörde erstatteten Gegenschriften; die belangte Behörde legte mit ihrer Gegenschrift auch die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf Grund einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg, womit über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis und einer ihm beigesetzten Vollstreckungsverfügung entschieden worden ist, erlassen. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Landeshauptmann von Salzburg zuständig war, über diese Einwendungen abzusprechen.
Gemäß § 84 WRG 1959 sind rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben. Gemäß § 3 Abs. 2 VVG 1950 sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Nach § 3 Abs. 3 VVG 1950 können die Anspruchsberechtigten die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten dann, wenn ihnen zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt ist.
Die mitbeteiligte Partei ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie ist nach den Satzungen berechtigt, von ihren Mitgliedern Genossenschaftsbeiträge einzuheben. Sie ist daher auch berechtigt, Rückstandsausweise, die nichts anderes als Auszüge aus den Verrechnungsbehelfen über aushaftende Zahlungsverpflichtungen darstellen und keine Bescheide sind, auszustellen; sie konnte auch, da nach § 84 WRG 1959 rückständige Genossenschaftsbeiträge auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 einzutreiben sind, mit Rücksicht auf § 1 erster Satz der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 1. August 1949 über den Vorgang bei der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, BGBl. Nr. 159, auf dem Rückstandsausweis die Vollstreckbarkeitsbestätigung beisetzen. Wassergenossenschaften sind hinsichtlich der rückständigen Genossenschaftsbeiträge verfügende Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 VVG 1950; die von ihnen ausgestellten und mit der Vollstreckungsbestätigung versehenen Rückstandsausweise über rückständige Genossenschaftsbeiträge sind nach dieser Gesetzesstelle Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Da sie öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, denen nach § 84 WRG 1959 zur Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge, das sind Geldleistungen, die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist, sind sie auch zu unmittelbarer Antragstellung der Exekution bei Gericht berechtigt (vgl. auch Oberster Gerichtshof vom 4. November 1960, SZ XXXIII 121).
Im vorliegenden Fall hat nun die Behörde erster Instanz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit deshalb angenommen, weil sie sich offensichtlich als verfügende Stelle, von der der Rückstandsausweis durch die Beifügung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit ausgegangen ist, die ebenfalls keinen Bescheid darstellt, betrachtet hat. Es kann vorerst dahingestellt bleiben, ob die Behörde erster Instanz am 19. Jänner 1976 noch berechtigt war, auf Grund des § 15 Z. 3 der Satzung von 1954 die entgegen der Vorschrift des § 141 Abs. 1 WRG 1959 noch nicht dem Wasserrechtsgesetz 1959 angepasst worden war, den Rückstandsausweis mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen; denn die Behörde erster Instanz war jedenfalls berufen, über die Einwendungen gegen den Exekutionstitel im Sinne des § 3 Abs. 2 VVG 1950 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 WRG 1959 bescheidmäßig abzusprechen, weil das Wasserrechtsgesetz den Wassergenossenschaften nicht die Befugnis zur Erteilung von Bescheiden einräumt (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 16. Februar 1982, Zlen. 82/07/0003, 0004). Da mit der Beschwerdeführerin bisher kein Verwaltungsverfahren über die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises durchgeführt worden ist, oblag es der Behörde erster Instanz, auf Grund der Einwendungen in einem Verfahren festzustellen, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung zutreffend dem Rückstandsausweis beigesetzt worden ist und ob die Forderung der Mitbeteiligten zu Recht besteht, nämlich insbesondere zu prüfen, ob auf Grund der Satzung und des Wasserrechtsgesetzes 1959 die Beschwerdeführerin zu Recht mit einer Nachzahlung belastet worden ist. Gemäß § 78 Abs. 2 WRG 1959 sind die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden können, nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wie weit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Die Satzung ex 1954 der Mitbeteiligten, auf die sich die belangte Behörde beruft, enthält keinen Maßstab für die Aufteilung der Herstellungs- , Erhaltungs- und Betriebskosten. Demnach konnte die Frage der Rechtmäßigkeit der Forderung der Mitbeteiligten nur nach § 78 Abs. 3 lit. b WRG 1959 beurteilt werden, wonach mangels eines derartigen Maßstabes die Kosten für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch zu berechnen sind. Der Hinweis der belangten Behörde auf einen Genossenschaftsbeschluss ist rechtlich verfehlt.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VWGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b und § 59 VwGG 1965.
Da in der Sache selbst bereits entschieden worden ist, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Wien, am 2. März 1982
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)