Normen
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwGG §47 Abs2 lita;
VwGG §47 Abs5;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38 Abs1 idF 1969/207;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §98;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwGG §47 Abs2 lita;
VwGG §47 Abs5;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38 Abs1 idF 1969/207;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §98;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 29. April 1980 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Beschwerdeführer gemäß §§ 98 und 138 Abs. 2 WRG 1959, bis spätestens 1. August 1980 unter gleichzeitiger Vorlage der entsprechenden Projektsunterlagen um die erforderliche Bewilligung zur Einleitung der aus dem Bereich des Autobahnparkplatzes Golling stammenden, allenfalls durch Mineralöle und dergleichen verunreinigten Oberflächenwässer in den Torrenerbach und in die Salzach bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde (Landeshauptmann für Salzburg) anzusuchen. Der Auftrag wurde damit begründet, es sei festgestellt worden, daß die auf dem Parkplatz Golling der Tauernautobahn anfallenden, zeitweise durch Mineralöle und dergleichen verunreinigten Oberflächenwässer ohne vorherige Reinigung in den Torrenerbach bzw. in die Salzach eingeleitet würden, ohne daß eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Eine solche wäre jedoch erforderlich, da die auf Straßen anfallenden Niederschlagswässer, die aus Reifenabrieb, Ölverlusten, Salzstreuung und dergleichen herrührende Schmutzstoffe aufnähmen, und die Sammlung und die konzentrierte Einleitung derart belasteter Niederschlagswässer in einen Vorfluter eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung darstelle. Mit Bescheid vom 5. Jänner 1981 wies der Landeshauptmann von Salzburg sodann die Berufung des Beschwerdeführers ab, wobei er die festgesetzte Frist auf 31. März 1981 erstreckte und bestimmte, daß die geforderte wasserrechtliche Bewilligung nur für jene Teile des Autobahnparkplatzes Golling zu erwirken sei, die noch nicht über Benzinabscheider entwässert würden. In der Begründung dieser Rechtsmittelentscheidung wurde gleichfalls auf die §§ 32 und 138 Abs. 2 WRG 1959 Bezug genommen und ausgeführt, da im vorliegenden Fall nur die nachträgliche Bewilligung für die Parkplatzentwässerung über Benzinabscheider in Betracht komme, nicht aber die Beseitigung der im öffentlichen Interesse stehenden Parkplätze, sei allein der Auftrag zum Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen. Die von der Behörde erster Instanz angeführten Gründe wurden bestätigt. Abschließend wurde bemerkt, daß durch die Berufungsausführungen das Parteiengehör gewahrt worden sei sowie daß der Auftrag nur jene Flächen betreffe, die bisher noch nicht über Benzinabscheider in die Vorflut entwässert würden; diese bereits ordnungsgemäß entwässerten Flächen im Bereich der beiden Tankstellen und der Autobahnmeisterei Golling bildeten jedoch nur einen Bruchteil des Autobahnparkplatzes; der Großteil der Parkplatzfläche werde ungereinigt entwässert.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, daß ihm die von der Behörde ausgesprochene Verpflichtung nicht auferlegt werde. Seiner Ansicht nach entsprechen sämtliche von ihm im fraglichen Bereich gesetzten Maßnahmen den erteilten Bescheiden der Wasserrechtsbehörde; der Beschwerdeführer könne davon ausgehen, daß die Bundesstraßen und deren Einrichtungen und Anlagen in einer üblichen Weise genutzt würden und es nicht dem Gesetz entspreche, ihm, der seine Anlagen in einem konsensgemäßen Zustand herstelle, erhalte und betreibe, zusätzliche, weder sachlich gerechtfertigte noch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen bloß deshalb vorzuschreiben, weil diese bewilligten Anlagen durch offenbar unbekannte Dritte in einer Weise benützt würden, welche deren eigentlichem Zweck nicht entspreche.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte; die am Autobahnplatz Golling vorhandenen Oberflächenwässerbeseitigungsanlagen, die wasserrechtlich bewilligt und überprüft seien, entsprächen in der Tat, so wird ausgeführt, den gesetzlichen Anforderungen; solche Bewilligungen gebe es aber nicht für das gesamte Parkplatzareal; unzulässige Einwirkungen könnten nicht nur durch vorschriftswidriges Verhalten von Parkplatzbenützern, sondern auch bei ordnungsgemäßem Parken verursacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten unter anderem eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen; gemäß Abs. 2 desselben Paragraphen hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Die Erteilung eines Auftrages gemäß § 138 WRG 1959 fällt in die Zuständigkeit derjenigen Wasserrechtsbehörde, die für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1981, Zl. 81/07/0131, und die dort angeführte Vorjudikatur, ferner das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1982, B 249/77). Im Spruch des durch den angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29. April 1980 wurde als für die verlangte wasserrechtliche Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde der Landeshauptmann von Salzburg bezeichnet. Dieser hatte als Wasserrechtsbehörde erster Instanz auch die sonstigen, denselben Autobahnparkplatz betreffenden, im Zusammenhang erwähnten wasserrechtlichen Bescheide erlassen und seine Zuständigkeit dabei auf § 99 Abs. 1 lit. a und c WRG 1959 gestützt. Für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959, der eine Neuerung betrifft, welche gegebenenfalls der Landeshauptmann zu bewilligen hätte, ist daher die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zuständig. Die belangte Behörde hätte den von ihr bekämpften Bescheid daher schon aus diesem Grund ersatzlos beheben müssen. Die Nichtbeachtung der Unzuständigkeit einer Unterbehörde durch die im Rechtszug entscheidende Oberbehörde macht deren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit2, Seite 442 und 450, angeführte Rechtsprechung).
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden müßte.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch im Zusammenhang noch zu folgenden weiteren Bemerkungen veranlaßt:
Sofern es zum Betrieb einer bestehenden "Anlage" (vgl. zu diesem Begriff das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1959, Slg. Nr. 5070/A) gehört - wie sie auch der Autobahnparkplatz im Beschwerdefall darstellt -, daß sie von einem unbestimmten Kreis von (Verkehrs‑)Teilnehmern benützt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1974, Slg. Nr. 8575/A), und bei diesem "Betrieb" erfahrungsgemäß (typischerweise) nach dem natürlichen Verlauf der Dinge mit nachteiligen, nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern gerechnet werden muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1982, Zlen. 82/07/0181, 0207), dann liegen bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 32 WRG 1959 vor. In einem solchen Fall ist die Wasserrechtsbehörde bei Fehlen der entsprechenden Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der durch den Betrieb der Anlage entstandenen eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu einem Auftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 berechtigt, der sich an den zur Antragstellung für eine nachträgliche Bewilligung verpflichteten Betreiber der Anlage - unter den hier angenommenen Voraussetzungen an den Beschwerdeführer - zu richten hat (zur "Neuerung" vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1978, Zl. H 1/75).
Der Behörde ist es dabei nicht gestattet, von der durch das Gesetz vorgezeichneten Alternative, vor die die aufgeforderte Partei zu stellen ist, in der Richtung abzusehen, daß der Beseitigungsauftrag entfallen könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1963, Zl. 545/62), und zwar auch dann nicht, wenn vom weiterhin aufrechten Bestand der Anlage auszugehen ist. Auch im Fall einer Einwirkung der bezeichneten Art könnte die Neuerung von der Partei unter Umständen auf eine andere Weise als durch eine Auflassung der Anlage, nämlich dadurch, daß die Einwirkung eben sonst gänzlich unterbunden wird, beseitigt werden.
Was Art und Menge der Einwirkungen im Beschwerdefall betraf, war zum einen angenommen worden, daß es sich um Niederschlagswässer handle, die aus Reifenabrieb, Ölverlusten, Salzstreuung und dergleichen herrührende (üblicherweise anfallende) Schmutzstoffe enthalten (vgl. die ähnlichen Verhältnisse im Fall der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1982, Zlen. 82/07/0030, 0031, erledigten Beschwerde desselben Beschwerdeführers). Insoweit fehlte jedoch die erforderliche sachverständige Begutachtung, ob die bezeichneten, erfahrungsgemäß stattfindenden Einwirkungen für jedes der in Frage kommenden Gewässer eine rechtserhebliche Beeinträchtigung darstellen, das heißt, als nicht bloß geringfügig zu gelten haben.
Zum anderen sollten jene besonderen, unter den gegebenen Verhältnissen offenbar nicht zu verhindernden Beeinträchtigungen erfaßt werden, die durch wiederholtes vorschriftswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern hervorgerufen worden sein dürften. Insoweit kann es nicht zweifelhaft sein, daß dabei nicht geringfügige Einwirkungen erfolgen. Es kann jedoch, was diese betrifft, auf eine nähere Abgrenzung in bezug auf den Umfang der für gegeben erachteten Bewilligungspflicht, die sich aus den zuvor angeführten Kriterien für eine Bestimmung der nach § 32 WRG 1959 zu bewilligenden Maßnahmen sachverhaltsbezogen ergeben müßte, schon im Auftrag nicht verzichtet werden, weil andernfalls für ein mögliches Bewilligungsverfahren völlig offen bliebe, von welchen größenmäßigen Voraussetzungen auszugehen wäre. In diesem Zusammenhang könnte die in Erinnerung gerufene gesetzliche Alternative erhöhte Bedeutung gewinnen, falls die aufgeforderte Partei, etwa durch die Einrichtung einer zureichenden Überwachung der betroffenen Straßenfläche, in die Lage versetzt würde, derartige die Gewässer beeinträchtigende Einwirkungen bereits an ihrem Ausgangspunkt gänzlich zu verhindern und solcherart die ihr zurechenbaren Neuerungen zu "beseitigen". Jeder dennoch drohenden Gefahr wäre von der Partei sowie von jedem sonst Verpflichteten im Sinne des Gesetzes, ferner von der zuständigen Behörde außerdem jedenfalls gemäß § 31 WRG 1959 zu begegnen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981, im Rahmen des gestellten Antrages (vgl. auch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1966 Slg. Nr. 3506/F, und das Erkenntnis vom 11. Mai 1982, Zlen. 82/07/0030, 0031).
Soweit im vorstehenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes erwähnt wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht sind, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Wien, am 25. Jänner 1983
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