VwGH 2014/16/0005

VwGH2014/16/000510.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Beschwerdesache des E S in K, vertreten durch Mag. Christian Seidl, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Februar 2011, Zl. RV/3511- W/10, betreffend Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug eine Pfändungsgebühr in Höhe von 100 EUR und Auslagenersätze in Höhe von 0,55 EUR fest.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Februar 2011 Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Mit Verfügung vom 29. April 2011, 2011/15/0041-5, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben und u.a. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen.

In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 1. Juni 2011 erachtet sich der Beschwerdeführer im "Recht auf Eigentum gemäß § 5 StGG" verletzt.

Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2013/16/0241, mwN).

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100 über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Über die Verletzung des vom Beschwerdeführer bezeichneten, verfassungsgesetzlich (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des zweiten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Beschwerde wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. Februar 2011, 2011/16/0021, und vom 11. März 2010, 2010/16/0045, mwN).

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 10. Juli 2014

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