Normen
AVG §66 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §44b Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §44b Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 13. September 2011 eingebrachten Antrag vom 8. September 2011 begehrte die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK".
Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann von Wien in erster Instanz mit Bescheid vom 8. Jänner 2013 dem Spruch dieses Bescheides zufolge "abgewiesen, da gegen Sie eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen ist". Als Rechtsgrundlagen wurden § 44b Abs. 1 Z 1 und § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung mit der Maßgabe ab, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 5. November 2004 in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag eingebracht. Über den Antrag sei vom Bundesasylamt "negativ in Verbindung mit einer Ausweisung(..) entschieden" worden. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. September 2011 abgewiesen.
Am 13. September 2011 habe die Beschwerdeführerin den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG eingebracht. Die Behörde erster Instanz habe diesen Antrag abgewiesen - in der von ihr angenommenen Konstellation sei der Antrag allerdings zurückzuweisen - und dies damit begründet, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein seit Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt zu erkennen sei.
Der Antrag sei mit dem fast achtjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich begründet worden. Sie könnte "jederzeit einer Beschäftigung nachgehen" und hätte auch bereits Deutschkurse besucht. Zwar würden keine Familienangehörigen im Bundesgebiet leben - ihr Ehmann und die beiden Töchter im Alter von 10 und 12 Jahren lebten in China -, jedoch hätte sie hier "viele Freunde". In der Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie in den "letzten eineinhalb Jahren zum Teil große Integrationsfortschritte gesetzt" hätte. Sie hätte zahlreiche Deutschkurse besucht und bereits im Mai 2012 versucht, das "Deutschzertifikat B1" zu erlangen. Es wäre ihr aber aufgrund der fehlenden arbeitsrechtlichen Bewilligung bislang nicht möglich gewesen, einer Arbeit nachzugehen.
Liege bereits eine rechtskräftige Ausweisung vor - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - und sei aus dem begründeten Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ersichtlich, der einer Neubewertung im Hinblick auf Art. 8 EMRK bedürfe, könne die Behörde den Antrag (gemäß § 44b Abs. 1 NAG) zurückweisen. Schon die Behörde erster Instanz sei anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass kein seit der Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege.
Auch die Vorlage des "Deutsch-Zertifikates auf dem Niveau B1" stelle "keinen dermaßen besonderen integrationsbegründenden Umstand" dar, dass von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung auszugehen gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (2. Juli 2013) nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013 richtet.
Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG sind Anträge gemäß § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Zu den Voraussetzungen einer solchen Zurückweisung kann des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2013/22/0161, verwiesen werden.
Zunächst ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Verfahrensmängeln zu entgegen, dass die belangte Behörde den Antrag in Form einer Maßgabebestätigung - unter Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG - zurückweisen durfte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsfragen nicht dem Recht auf Parteiengehör unterliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/22/0342, mwN). Soweit die Beschwerdeführerin ausdrückliche Feststellungen zur Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde insoweit im angefochtenen Bescheid das Antragsvorbringen wiedergegeben und dieses ihrer Entscheidung erkennbar als gegebenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus hat sie den Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet, woraus sich im Hinblick auf den seitdem währenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch dessen Dauer ergibt, ausdrücklich festgestellt.
Die Beschwerde führt weiters ins Treffen, die belangte Behörde hätte sich mit der fremdenpolizeilichen Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen gehabt. Die Fremdenpolizeibehörde habe der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2011 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, dass "derzeit" gegen sie keine fremdenpolizeilichen Schritte gesetzt würden. Daher sei ihr Aufenthalt faktisch geduldet. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Derartiges im Verwaltungsverfahren zu keiner Zeit geltend gemacht hat und sich zudem auch eine etwaige diesbezügliche Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht in den Verwaltungsakten findet. Somit erweist sich dieses Vorbringen als eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG), weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
Die behaupteten Verfahrensfehler liegen sohin nicht vor.
In der Sache verweist die Beschwerdeführerin auf ihre sozialen Kontakte wie die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein K, Sprachkenntnisse auf B1 Niveau, das Vorhandensein eines Arbeitsvorvertrages und den langen Aufenthalt in Österreich. Die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten neu vorliegenden Umstände sind aber selbst unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht dergestalt, dass von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG hätte gesprochen werden können.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 11. November 2013
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