VwGH 2013/17/0154

VwGH2013/17/015415.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der G M in G, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Jänner 2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0073- I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie und zusätzlichen Beihilfebetrag, beschlossen und zu Recht erkannt:

Normen

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
MOG 2007 §19 Abs3;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art68 Abs1;
MOG 2007 §19 Abs3;

 

Spruch:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 gewährte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) als Behörde erster Instanz der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 eine einheitliche Betriebsprämie (EBP) in der Höhe von EUR 1.981,66.

Mit Bescheid vom 30. März 2011 änderte die Behörde erster Instanz unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetz (MOG) den Bescheid vom 30. Dezember 2005 dahingehend ab, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2005 abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits an die Beschwerdeführerin überwiesenen Betrages ergebe sich eine Rückforderung von EUR 1.981,66, welche zuzüglich Zinsen in der Höhe von 3 % zu bezahlen sei.

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, keine Zahlung gewährt werden könne. Weiters seien anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 9. Juni 2010 Flächenabweichungen von über 20 % (von der ermittelten Fläche) festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Da auch eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung (bei einheitlicher Betriebsprämie, Hopfen-, Schalenfrüchte-, Hartweizen-, Energiepflanzen- und Eiweißpflanzenflächen) von mehr als 30 % festgestellt worden sei, könne im betreffenden Kalenderjahr keine Prämie gewährt werden.

Der in der Begründung dargestellten Flächentabelle ist entnehmbar, dass die Behörde von einer von der Beschwerdeführerin beantragten Fläche von 23,64 ha und von Zahlungsansprüchen von 21,07 ha ausging, diese einer ermittelten Fläche von 15,66 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 5,41 ha zugrunde legte. Diese Differenz ergab sich zum Großteil aus der Annahme einer gegenüber dem Antrag geringeren Futterfläche auf einer bestimmten Alm.

1.2. Mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom 26. Mai 2011 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2006 abgewiesen.

1.3. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 gewährte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA als Behörde erster Instanz der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 1.940,80.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2011 änderte die Behörde erster Instanz auch diesen Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 abgewiesen werde; dies ergebe unter Berücksichtigung des bereits an die Beschwerdeführerin überwiesenen Betrages eine Rückforderung von EUR 1.940,80 zuzüglich 3 % Zinsen. Zusätzlich sei ein Betrag, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegen zu verrechnen sei, in der Höhe von EUR 712,66 einzubehalten.

Die Behörde ging auch hier davon aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 9. Juni 2010 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Da auch eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung (bei einheitlicher Betriebsprämie, Hopfen-, Schalenfrüchte-, Hartweizen-, Energiepflanzen- und Eiweißpflanzenflächen) von mehr als 50 % festgestellt worden sei, könne im betreffenden Kalenderjahr keine Prämie gewährt werden.

Der in der Begründung dargestellten Flächentabelle war entnehmbar, dass die Behörde von einer von der Beschwerdeführerin beantragten Fläche von 21,94 ha und von Zahlungsansprüchen von 21,07 ausging, diese einer ermittelten Fläche von 13,72 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 7,35 ha zugrunde legte. Diese Differenz ergab sich zum Großteil aus der Annahme einer gegenüber dem Antrag wesentlich geringeren Futterfläche auf der gegenständlichen Alm.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die Behörde erster Instanz erließ mit Bescheid vom 27. Juli 2011 gemäß § 64a Abs. 1 AVG eine Berufungsvorentscheidung, deren Inhalt dem mit Berufung bekämpften Bescheid entsprach.

1.4. Mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom 26. Mai 2011 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 abgewiesen, wobei die Neuberechnung der Zahlungsansprüche und des zusätzlich einzubehaltenden Betrages geringfügig zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Abänderungsbescheid abwich.

1.5. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2009 gewährte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) als Behörde erster Instanz der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.042,95.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 2011 änderte die Behörde erster Instanz unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetz (MOG) den Bescheid vom 30. Dezember 2009 dahingehend ab, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits an die Beschwerdeführerin überwiesenen Betrages ergebe sich eine Rückforderung von EUR 2.042,95, welche zuzüglich Zinsen in der Höhe von 3 % zu bezahlen sei.

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, keine Zahlung gewährt werden könne. Weiters seien anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 9. Juni 2010 Flächenabweichungen von über 20 % (von der ermittelten Fläche) festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.

Der in der Begründung dargestellten Flächentabelle ist entnehmbar, dass die Behörde von einer von der Beschwerdeführerin beantragten Fläche von 23,88 ha und von Zahlungsansprüchen von 21,07 ausging, diese einer ermittelten Fläche von 14,05 ha gegenüber stellte und daher eine Differenzfläche von 7,02 ha zugrunde legte. Diese Differenz ergab sich zum Großteil aus der Annahme einer gegenüber dem Antrag geringeren Futterfläche auf der gegenständlichen Alm.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die Behörde erster Instanz erließ mit Bescheid vom 27. Juli 2011 gemäß § 64a Abs. 1 AVG eine Berufungsvorentscheidung, deren Inhalt dem mit Berufung bekämpften Bescheid entsprach.

1.6. Mit Abänderungsbescheid vom 27. April 2011 änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA unter Berufung auf § 19 Abs. 2 MOG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010 dahingehend ab, dass für das gegenständliche Jahr eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 1.800,04 gewährt werde. Da der Beschwerdeführerin auf Grundlage des abgeänderten Bescheides bereits ein Betrag von EUR 1.931,44 überwiesen worden sei, ergebe sich eine Rückforderung in der Höhe von EUR 131,40 zuzüglich 3 % Zinsen.

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, keine Zahlung gewährt werden könne. Die anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen von internen Überprüfungen festgestellte Flächenabweichung habe keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die Behörde erster Instanz erließ mit Bescheid vom 28. September 2011 gemäß § 64a Abs. 1 AVG eine Berufungsvorentscheidung, deren Inhalt im Wesentlichen dem mit Berufung bekämpften Bescheid entsprach.

1.7. Mit Bescheiden jeweils vom 27. Juli 2011 wurde für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von jeweils EUR 0,00 festgesetzt und der bereits gewährte zusätzliche Beihilfebetrag für diese Jahre jeweils in voller Höhe zurückgefordert. Begründet wurde die Rückforderung mit der Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämien für die Jahre 2006 bis 2008; dementsprechend verringere sich auch der Modulationsbetrag betreffend diese Antragsjahre entsprechend der integrierten Berechnungstabelle (in welcher die der vorangegangenen Berechnung zugrunde gelegte einheitliche Betriebsprämie bei der aktuellen Berechnung zur Gänze entfiel).

1.8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die unter 1.1. und 1.7. genannten Bescheide gleichlautende Berufungen und gegen die unter 1.2. bis 1.6. genannten Berufungsvorentscheidungen gleichlautende, als "Berufung" bezeichnete Vorlageanträge.

1.9. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. der Berufung gegen den Abänderungsbescheid vom 30. März 2011 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005 Folge und hob diesen ersatzlos auf. In Spruchpunkt 2. gab die Behörde der Berufung gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2010 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2006 insofern Folge, als gemäß Art 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 keine Flächensanktion verhängt wurde, wies aber im Übrigen die Berufung ab. Die Berechnung des genauen Prämienbetrages wurde gemäß § 19 Abs. 3 MOG an die Behörde erster Instanz verwiesen. In Spruchpunkt 3. und 5. bestätigte die belangte Behörde für die Jahre 2007 und 2009, dass aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen von über 20 % keine Betriebsprämie zuzuerkennen war, und hinsichtlich des Jahres 2007 darüber hinaus die Einbehaltung eines zusätzlichen Betrages wegen einer gesamtbetrieblichen Flächenabweichung von mehr als 50 % erforderlich war. In Spruchpunkt 4. gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie 2008 ab, schrieb einen zusätzlichen Betrag in der Höhe von EUR 701,99 zur Zahlung vor und änderte die Berechnung der Zahlungsansprüche ab. In Spruchpunkt 6. wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 27. April 2011 teilweise Folge gegeben und der gegenständliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 1.800,07 gewährt wurde. Weiters wurde der Umfang der Berechnung der Zahlungsansprüche abgeändert. In Spruchpunkt 7. wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 27. Juli 2011 unter Berufung auf die unter Spruchpunkt 2. angeordnete Nichtverhängung der Flächensanktion betreffend das Jahr 2006 teilweise Folge gegeben und die Berechnung des zusätzlichen Beihilfebetrages 2006 gemäß § 19 Abs. 3 MOG an die Behörde erster Instanz verwiesen. Die Berufungen hinsichtlich der zusätzlichen Beihilfebeträge 2007 und 2008 wurden abgewiesen (Spruchpunkt 8.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der in Spruchpunkt 1. angeführte Bescheid infolge Verjährung ersatzlos aufzuheben wäre, da die die Rückforderung auslösende Vor-Ort-Kontrolle wie auch der angefochtene Bescheid erst nach Ablauf von 4 Jahren erfolgt bzw. erlassen worden seien und die Beschwerdeführerin im guten Glauben gehandelt habe. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides trete der durch diesen abgeänderte Bescheid wieder in Kraft. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde die teilweise Stattgebung mit der Verjährung der Flächensanktion nach 4 Jahren bei gutem Glauben. Ausgehend vom Datum der Vor-Ort-Kontrolle am 9. Juni 2010 seien aber seit dem Bescheid der AMA vom 29. Dezember 2006 weniger als 4 Jahre vergangen, sodass die Rückforderung hinsichtlich der nicht ermittelten anteiligen Futterflächen (bei welcher auf das Datum der Vor-Ort-Kontrolle abzustellen sei) weiterhin zu Recht bestehe.

Hinsichtlich der Ermittlung der Almfutterfläche führte die belangte Behörde aus, dass mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt worden sei, bei welchen Teilstücken die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2010 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspräche, auch die Schlageinteilung sei nicht in Zweifel gezogen worden. Mit der im Berufungsverfahren generell gehaltenen Kritik sei die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit, bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, nicht genügend nachgekommen. Die Berufungsbehörde sei ohne nähere Angaben nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Kontrollors vor Ort in Zweifel zu ziehen bzw. auf Grund bloßer Vermutungen eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten auf die berufungsgegenständlichen Beitragsjahre rückgerechnete Überschirmungsgrad unrichtig gewesen sein solle. Die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten höheren Werte erklärten sich aus einer Ausweitung des Almgebietes. Schon deshalb könne die Rückrechnung nicht auf der Basis der Ergebnisse der Kontrolle 2011 erfolgen. Auf der Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle 2010 sei eine geringere Differenzfläche festgestellt worden, sodass der zusätzlich einzubehaltende Betrag herabzusetzen gewesen sei.

Zum Vorbringen mangelnden Verschuldens im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämien 2007 bis 2009 führte die belangte Behörde aus, dass die Regelung in den konkreten Fällen nicht anwendbar sei. Die Beschwerdeführerin orientiere sich seit dem Jahr 2003 nicht mehr an der bei der Vor-Ort-Kontrolle 2002 ermittelten Futterfläche. Nach den im Jahre 2002 durch einen Windwurf verursachten Schäden im Almgebiet sei die Almfutterfläche von den Almverantwortlichen reduziert worden. Durch diese Veränderung vor Ort habe die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2002 vertrauen dürfen, daher habe das Fehlen des Verschuldens nicht bewiesen werden können. Im Zweifel hätte die Beschwerdeführerin den Überschirmungsgrad und die Almfutterfläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln gehabt. Es sei auch nicht zutreffend, dass die aufgrund der überschießenden Beantragung zu viel ausbezahlte einheitliche Betriebsprämie von der Beschwerdeführerin nicht als solche erkannt hätte werden können. Ein Ausschluss der Rückforderung sei daher nicht angezeigt gewesen.

Da in den Jahren 2007 und 2008 der Differenzbetrag zwischen den zugewiesenen Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche jeweils über 50 % der ermittelten Fläche gelegen sei, wären die in den angefochtenen Bescheiden betreffend einheitliche Betriebsprämie 2007 und 2008 angeordneten Sanktionen dem Grunde nach zu bestätigen gewesen. Die Herabsetzung des zusätzlich von der Beschwerdeführerin einzubehaltenden Betrages für das Jahr 2008 sei deshalb erfolgt, weil für das Jahr 2008 nur eine Differenzfläche von 7,24 ha (anstelle von 7,57 ha) anzunehmen gewesen sei. Da der Differenzbetrag für das Jahr 2009 (tatsächlich) unter 50 % der ermittelten Fläche gelegen sei, sei die im angefochtenen Bescheid betreffend einheitliche Betriebsprämie 2009 angeordnete Sanktion zu bestätigen gewesen. Für das Jahr 2010 sei ohnehin keine Flächensanktion verhängt worden.

Hinsichtlich Spruchpunkt 7. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die durch die Behörde erster Instanz durchzuführende Neuberechnung des zusätzlichen Beihilfebetrages 2006 gründe sich auf die geänderte einheitliche Betriebsprämie 2006 und den sich dadurch ändernden Modulationsabzug, der sich auch auf die Bemessung des zusätzlichen Beihilfebetrages auswirke. Da für die Jahre 2007 und 2008 keine einheitliche Betriebsprämie gewährt worden sei, habe auch kein Modulationsabzug stattgefunden und es sei daher auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag zu gewähren (Spruchpunkt 8).

1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.11. Die Berufungsbehörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.2. Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage kann auf das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2013/17/0541, zur Überbindung der Berechnung der Beihilfebeträge an die Behörde erster Instanz gemäß § 19 Abs. 3 MOG zusätzlich auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143, verwiesen werden.

Ergänzend dazu lautet Artikel 51 Absatz 1 bis 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wie folgt:

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

2. Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß

Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und Iva der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo."

Hinsichtlich des Jahres 2010 findet die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (im Folgenden VO (EG) Nr. 1122/2009 ) Anwendung.

Artikel 57 und 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 lauten:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß

Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

2.3. Hinsichtlich der "ersatzlosen" Aufhebung des Abänderungsbescheides bezüglich einheitliche Betriebsprämie 2005 gleicht die Rechtssache derjenigen, die dem hg. Erkenntnis vom 17. November 2014, Zl. 2013/17/0113, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort dargestellten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde im genannten Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Insoweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010, die ihrer Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle sowie gegen das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof sich bereits in seinem Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2011/17/0216, mit sämtlichen dieser Fragen auseinandergesetzt und gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, über den mit dem bereits zitierten Erkenntnis zu entscheiden war, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Auch trifft die Rüge, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen 2002 und 2011 auseinander gesetzt, nicht zu.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2010 von der Berufungsbehörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen. Wie schon im genannten Erkenntnis vom 9. September 2013 ausgeführt, trifft den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße. Auch der Umstand, dass die Behörden zunächst die Flächenangaben der Antragstellerin ihren Bescheiden zu Grunde legten, steht einer Abänderung der entsprechenden Bescheide nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2007/17/0164).

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, welcher Bewuchs auf der gegenständlichen Alm vorgeherrscht habe, ist dies nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es nämlich darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können. Die Beschwerdeführerin erstattete auch kein Vorbringen zum Ausmaß des Bewuchses (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0165).

Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würde sie kein Verschulden an der überschießenden Beantragung der Almfutterfläche für die Jahre 2006 bis 2009 treffen, kann nicht gefolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im bereits zitierten Erkenntnis vom 15. September 2011 ausgesprochen hat, liegt es am Beschwerdeführer, im Sinne der Beweislastumkehr des Art 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu belegen, dass ihn keine Schuld an der Übererklärung trifft. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die Schwierigkeit einer exakten Flächenermittlung, die einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, insbesondere wenn keine Hofkarte übermittelt werde. Damit hat die Beschwerdeführerin aber nicht im Sinne der oben angesprochenen Beweislastumkehr dargetan, welchen Sachverstandes (etwa einer Behörde oder eines beizuziehenden Sachverständigen) sie sich bedient habe, um ein korrektes Flächenausmaß für ihren Beihilfeantrag zu ermitteln. Dass die Beschwerdeführerin vor der Verwaltungsbehörde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt hat, stellt keinen solchen Gebrauch von Sachverstand dar, sodass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Mangel eines Verschuldens darzulegen. Insbesondere durfte die Beschwerdeführerin nach dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Windwurf im Jahr 2002 nicht mehr auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2002 vertrauen.

Die belangte Behörde hat den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 MOG, die anhängige Sache im Spruch abschließend zu erledigen und nur die konkrete Berechnung der Behörde erster Instanz vorzubehalten, durch den Ausspruch, es sei - unter Abweisung des Mehrbegehrens - für das Jahr 2006 keine Flächensanktion zu verhängen, ausreichend Rechnung getragen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/17/0036). Gleiches gilt für die Zurückverweisung der Berechnung des zusätzlichen Beihilfebetrages für das genannte Jahr an die Behörde erster Instanz.

Hinsichtlich der Abänderung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010 (Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides) enthält die Beschwerde keine gesonderten Ausführungen und es ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Jahres rechtswidrig sein sollte.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde ist daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 15. Dezember 2014

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