VwGH 2013/12/0009

VwGH2013/12/000913.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des AE in J, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 5. Dezember 2012, Zl. 142.062/1-I/1/12, betreffend Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §49;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §49;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 195,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zum 31. Juli 2011 versah er seinen Dienst an der Polizeiinspektion M.

Er wurde mit "LPK-Befehl" mit Wirksamkeit vom 1. August 2011 "auf derzeit nicht absehbare Zeit" der Diensthundeinspektion (DHI) J dienstzugeteilt. In der Folge wurde er bescheidförmig mit Wirkung vom 1. November 2011 zur DHI J versetzt.

Der Beschwerdeführer beantragte für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2011 Zuteilungsgebühren gemäß § 22 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (im Folgenden: RGV).

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) wies die belangte Behörde diesen Antrag im Instanzenzug gemäß § 22 RGV ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:

"Sie stehen als Gruppeninspektor der Bundespolizei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Diensthundeinspektion (DHI) J.

Bis zum 31.07.2011 versahen Sie Ihren Dienst als Polizeidiensthundeführer auf der Polizeiinspektion M.

Am 24.06.2011 erging seitens des Landespolizeikommandos (nunmehr Landespolizeidirektion) Salzburg eine Interessentensuche für die neu einzurichtende DHI J.

Mit Schreiben vom 27.06.2011 stellten Sie einen Antrag auf Versetzung zu dieser neu eingerichteten DHI J.

Mit LPK-Befehl vom 28.07.2011 wurden Sie gemäß § 39 BDG mit Wirksamkeit 01.08.2011 'auf derzeit nicht absehbare Zeit' der DHI J dienstzugeteilt. Da bereits ein Versetzungsantrag gestellt worden sei, handle es sich gebührenrechtlich (§ 2 RGV) um eine Versetzung, bei der kein Anspruch auf Zuteilungsgebühren bestehe.

Mit Schreiben des Landespolizeikommandos (nunmehr Landespolizeidirektion) Salzburg vom 10. Oktober 2011 wurden Sie aufgrund Ihres Ansuchens mit Wirksamkeit vom 01. November 2011 zur DHI J versetzt und als eingeteilter Exekutivbeamter in Verwendung genommen.

Für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 verrechneten Sie Zuteilungsgebühren und legten diese dem Landespolizeikommando Salzburg vor. Die vorgelegten Gebühren seien jedoch nicht ausbezahlt und die Unterlagen mit Schreiben vom 02.01.2012 im Original rückübermittelt worden. Mit Schreiben vom 19.01.2012 beantragten Sie daher einen Feststellungsbescheid über die Ablehnung der Annahme der Gebührenformulare und die Nichtauszahlung der Zuteilungsgebühren.

Mit Schreiben vom 15.02.2011 teilten Sie ergänzend zu Ihrem Antrag mit, dass aufgrund Ihrer Wohnadresse, … , eine fahrplanmäßige Hin- und Rückfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel in den Zuteilungsort länger als zwei Stunden dauern würde und zu den Dienstzeiten nicht möglich sei.

Daher sei gemäß § 22 Abs. 3 RGV eine Zuteilungsgebühr verrechnet und vorgelegt worden.

Die Gebührenausweise sowie eine Auflistung der in den Monaten August 2011, September 2011 und Oktober 2011 geleisteten Dienste legten Sie bei und beantragten hiermit wiederum einen Feststellungsbescheid betreffend die Nichtauszahlung der Zuteilungsgebühren.

Das Landespolizeikommando Salzburg erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.03.2012, GZ 6220/18175- PA/11, mit dem Ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr im Sinne des § 22 RGV für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 31.10.2011 nicht stattgeben wurde. In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Bereits im Schreiben vom 28.07.2011 betreffend die Dienstzuteilung sei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Neuverwendung auf der DHI gebührenrechtlich um eine Versetzung handle und somit kein Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV bestehe.

Die Intention des Dienstgebers im Zuge der Dienstzuteilung sei gewesen, dass der dienstzugeteilte Hundeführer dauerhaft und nicht nur vorübergehend auf der DHI J seinen Dienst zu versehen habe. Die DHI sei eingerichtet worden, um eine Zentralisierung der PDHF (Polizeidiensthundeführer) zu garantieren. Eine weitere Verwendung nach einer befristeten Zuteilung zur DHI auf der Polizeiinspektion M sei nicht angedacht gewesen. Die Dienstzuteilung zur DHI J sei gebührenrechtlich als eine Versetzung zu werten gewesen.

Von gegenständlicher Wichtigkeit sei die Abgrenzung zwischen einer Dienstzuteilung und einer Versetzung. Der Gesetzgeber sowie der VwGH erkenne deutlich darüber, dass im Sinne der RGV 1955 die Behörde insbesondere festzustellen habe, ob der für die Zuweisung eines Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant war. Im konkreten Fall sei die DHI J neu installiert und zu Beginn bereits mit PDHF ausgestattet worden. Die Neuerrichtung der DHI sei als fixe und dauerhafte Dienststelle vorgesehen gewesen. Dies sei auch dem Bewerber für die DHI bekannt gewesen.

Gemäß § 22 RGV erhalte der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr. Diese umfasse eine Tages- und eine Nächtigungsgebühr. Eine Zuteilungsgebühr im Sinne des § 22 RGV gebühre mit der Ankunft im Zuteilungsort und ende mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung.

Nach § 2 Abs. 3 RGV 1955 liege eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Verwendung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Gemäß § 2 Abs. 4 RGV 1955 liege eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Verwendung zugewiesen wird. Im Sinne des § 2 Abs. 4 RGV sei spruchgemäß entschieden worden.

Gegen diesen Bescheid wurde von Ihnen am 11.04.2012 durch Ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Berufung erhoben und im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Die Dienstbehörde verkenne hier eindeutig, dass auch mit einer durchgeführten Dienstzuteilung wie dieser vom 28.07.2011 keine Dienstzuteilung auf Dauer, sohin keine gebührenrechtlich als Versetzung zu wertende Zuteilung, sondern wörtlich eine auf 'derzeit nicht absehbare Zeit', sohin eine als vorübergehende Zuteilung zu bezeichnende Dienstzuteilung erfolgt sei.

Dies deshalb, da erst mit der Versetzung in Form eines Versetzungsbescheides selbst durch das Landespolizeikommando Salzburg entschieden und Ihnen durch Zustellung desselben mitgeteilt worden sei, dass eine Versetzung Ihrer Person zu dieser neu eingerichteten Diensthundepolizeiinspektion J vorgenommen werde. Erst ab diesem Zeitpunkt sei es für alle Beteiligten ersichtlich gewesen, dass Sie nicht nur vorübergehend zu dieser DHI zugeteilt worden seien. Die Versetzung sei bereits nach 3 Monaten ausgesprochen worden und spreche diese durchaus sehr kurze Zuteilungsdauer ebenfalls eindeutig für eine vorübergehende Dienstzuteilung.

Daraus folge aber eindeutig, dass - wäre die Argumentation des Landespolizeikommandos Salzburg schlüssig und richtig - gar keine Zuteilung hätte erfolgen müssen und Sie gleich zur DHI J hätten versetzt werden können bzw. müssen.

Anders könne die Vorgangsweise des Landespolizeikommandos Salzburg nicht erklärt werden. Damit sei jedoch zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung nicht festgestanden, dass Sie dauernd zur DHI J zugeteilt worden seien, sondern sei aus diesen Umständen eindeutig zu schließen, dass die Zuteilung vorübergehend ausgesprochen worden sei. Daher stünde Ihnen entsprechend dem Gesetzeswortlaut die Zuteilungsgebühr für den beantragten Zeitraum auch zu.

Alleine die Ausführungen in der Dienstzuteilung des Landespolizeikommandos Salzburg vom 28. Juli 2011, dass es sich in Anbetracht der Situation um eine dauernde Dienstzuteilung handle, könnten nur als Umgehung des Rechts auf Bezug einer Zuteilungsgebühr im Fall einer nachfolgenden tatsächlichen Versetzung zu dieser Dienststelle angesehen werden, da andernfalls sofort eine Versetzung hätte erfolgen müssen.

Nehme man nämlich den Fall an, dass die Versetzung nicht erfolgt wäre, so hätte das Landespolizeikommando selbstverständlich eine Zuteilungsgebühr ausbezahlen müssen, da es dann de facto nur eine vorübergehende Zuteilung gewesen wäre. Es könne jedoch nicht, wie hier geschehen, das Recht auf Zuteilungsgebühr von zukünftig allfällig eintretenden Umständen abhängig gemacht werden.

Da die gegenständliche Vorgangsweise nicht nur im Bundesland Salzburg durch das Landespolizeikommando durchgeführt worden sei, sondern österreichweit derartige Interessentensuchen und Zusammenlegungen der Diensthundeführer eines Rayons in eigene Dienststellen vorgenommen worden seien, welchen immer eine Zuteilungsgebühr ausbezahlt worden sei, entspreche es auch nicht der gängigen Übung des Dienstgebers, auf deren einheitliche Anwendung die Rechtsunterworfenen jedoch Anspruch hätten, den Diensthundeführern in Salzburg, sohin auch Ihnen, diesbezüglich das Recht auf eine Zuteilungsgebühr im gesetzlichen Ausmaß abzusprechen.

Auch aus diesem Grund widerstreite der Bescheid seiner Rechtmäßigkeit und sei aufgrund der geltenden Übung der in völlig gleich gelagerten Fällen anderer Bundesländer durch den Dienstgeber sehr wohl ausbezahlten Zuteilungsgebühren eine gleichheitswidrige Vorgangsweise der Dienstbehörde zu erkennen.

Das Bundesministerium für Inneres hat als Berufungsbehörde aus rechtlicher Sicht erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) haben Bundesbeamte nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen u.a. durch eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung erwächst.

Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt nach § 2 Abs. 3 RGV vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Bei einer Dienstzuteilung im Sinne der RGV erhält der Beamte Gebühren nach § 22 RGV (Tages-und Nächtigungsgebühr).

Nach § 2 Abs. 4 RGV liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

Gemäß § 27 Abs. 1 RGV hat der Beamte im Falle einer Versetzung an einen anderen Dienstort nach Maßgabe des Abschnitts VII der RGV Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).

Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie laut § 27 Abs. 2 RGV während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.

In Ihrer Berufung gaben Sie zusammengefasst im Wesentlichen an, dass erst mit Ihrer dienstrechtlichen Versetzung zur DHI J für alle Beteiligten ersichtlich gewesen wäre, dass Sie dieser DHI nicht nur vorübergehend zugeteilt worden seien.

Schließlich sei die Zuteilung wörtlich auf eine 'derzeit nicht absehbare Zeit' und somit als vorübergehende Zuteilung erfolgt.

Damit sei jedoch zum Zeitpunkt der Zuteilung deren Dauerhaftigkeit noch nicht festgestanden, ansonsten hätte seitens der Dienstbehörde auch sofort eine Versetzung erfolgen müssen. Außerdem seien österreichweit derartige Interessentensuchen und Zusammenlegungen der Diensthundeführer eines Rayons in eigene Dienststellen vorgenommen und dabei immer Zuteilungsgebühren ausbezahlt worden.

Daher widerstreite der erstinstanzliche Bescheid der geltenden Übung in den übrigen Bundesländern und sei daher eine gleichheitswidrige Vorgangsweise zu erkennen.

Ihren Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, sind die den im § 2 RGV 1955 verwendeten Begriffen beigefügten Worte 'im Sinne dieser Verordnung' so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund dieser Vorschriften selbst zu ermitteln ist (autonome Auslegung), nicht aber unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Bestimmungen.

Vor dem Hintergrund des im § 1 Abs. 1 RGV 1955 festgelegten Zwecks ist dabei primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die rechtlichen Konstruktionen abzustellen.

Unbestritten ist nun im vorliegenden Fall, dass Sie auf die Interessentensuche vom 24.06.2011 mit 27.06.2011 selbst ein diesbezügliches Versetzungsansuchen gestellt haben, dienstrechtlich ab 01.08.2011 zur DHI zugeteilt und mit 01.11.2011 auch dienstrechtlich versetzt wurden.

Die dienstrechtlichen und die reisegebührenrechtlichen Begriffe von Zuteilung und Versetzung decken sich allerdings nicht.

Maßgebend für die Beantwortung der für eine eventuelle Zuerkennung von Zuteilungsgebühren reisegebührenrechtlichen Frage, ob eine Versetzung oder Dienstzuteilung vorliegt, sind allein die Begriffsbestimmungen der RGV und die konkreten Verhältnisse (und nicht rechtliche Konstruktionen oder die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personalstand) sowie die dienstlichen Umstände, die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen.

In Fällen der Gebühren nach der RGV sind daher auch die Begriffe im Sinne der RGV auszulegen/zu verwenden.

Nach § 2 Abs. 4 RGV liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung nun vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird, das heißt, an einer Dienststelle auf nicht absehbare Zeit, also dauernd, Dienst zu leisten hat.

Nach der Rechtsprechung des VwGH muss in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen war.

Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein.

Unter der 'erforderlichen zeitlichen Begrenzung' im Verständnis des Erkenntnisses des VwGH (Erk. vom 31.03.2006, Zl. 2003/12/0080) ist deren 'Absehbarkeit' zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßige konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar grundsätzlich endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus.

Im vorliegenden Fall erfolgte Ihre Zuweisung zur Diensthundeinspektion J 'auf derzeit nicht absehbare Zeit'. Es gab keine Anzeichen von lediglich vorübergehend erhöhtem Bedarf auf dieser gerade neu gegründeten Dienststelle und wurde dies auch von Ihnen nicht behauptet. Auch stellten Sie selbst von Anfang an ein Versetzungsgesuch zu eben dieser Dienststelle.

Aus diesen Tatsachen musste Ihnen nach ho. Ansicht durchaus erkennbar gewesen sein, dass die Zuweisung zur DHI nicht lediglich für einen absehbaren Zeitraum erfolgte, sondern - auch unter Berücksichtigung Ihrer drei Monate nach der dienstrechtlichen Zuteilung erfolgten dienstrechtlichen Versetzung zur DHI - auf Dauer ausgerichtet war.

Daher war Ihre dienstliche Tätigkeit an der DHI J reisegebührenrechtlich von Anfang an (01.08.2011) als - reisegebührenrechtliche - Versetzung zu qualifizieren, weshalb Ihnen keine Zuteilungsgebühren gemäß § 22 RGV zuerkannt werden konnten.

Zu prüfen war nun noch, ob Ihre Versetzung von Amts wegen erfolgte. In diesem Fall wäre sie gemäß § 27 Abs. 2 RGV in den ersten drei Monaten wie eine (reisegebührenrechtliche) Zuteilung zu behandeln gewesen.

Auch in diesem Punkt ist, wie bereits ausgeführt, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass 'von Amts wegen' im Sinne des § 27 Abs. 2 RGV bedeutet, dass die Initiative zur Versetzung von der Behörde ausgegangen ist und nicht vom Beamten selbst und aus freien Stücken angestrebt wurde.

Im vorliegenden Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Sie mit Ihrem Ansuchen vom 27.06.2011 von sich aus und aus freien Stücken Ihre Versetzung angestrebt haben. Etwas anderes wurde von Ihnen auch nicht behauptet.

Laut Verwaltungsgerichtshof kann auch eine vom Beamten (dienstrechtlich) angestrebte Versetzung zu einer amtswegigen Versetzung im Sinne des § 27 Abs. 2 RGV führen. Dies wäre grundsätzlich dann der Fall, wenn der aus freien Stücken geäußerte Versetzungswunsch des Beamten von der Dienstbehörde zum Anlass genommen würde, ihn zu einer anderen als der von ihm gewünschten Dienststelle zu versetzen.

In Ihrem Fall gibt es jedoch kein Indiz dafür, dass Sie an eine andere als die beantragte Dienststelle versetzt worden wären oder dass Sie mit Ihrer tatsächlichen Versetzung nicht einverstanden gewesen wären.

Aus diesen Gründen lag auch keine Versetzung von Amts wegen im Sinne des § 27 Abs. 2 RGV vor, sodass auch aus diesem Titel kein Anspruch auf Zuteilungsgebühren gegeben ist.

Zusammenfassend musste also aufgrund Ihres eigenen Versetzungsgesuches und Ihrer Zuteilung (Landespolizeikommando-Befehl vom 28.07.2011) 'auf derzeit nicht absehbare Zeit' davon ausgegangen werden, dass Ihnen die - von Anfang an - geplante Dauerhaftigkeit Ihrer Zuteilung (auch im Hinblick auf Ihre nachfolgende dienstrechtliche Versetzung - durchaus erkennbar sein musste. Daher waren auch die ersten Monate an Ihrer neuen Dienststelle (nach dem BDG noch eine Zuteilung) reisegebührenrechtlich bereits als Versetzung (im Sinne der RGV) zu betrachten, weshalb Ihnen auch keine Zuteilungsgebühren nach § 22 RGV zustanden.

Zu Ihrem Einwand einer gleichheitswidrigen Vorgangsweise der Behörde ist noch anzumerken, dass auch eine Zuerkennung von Zuteilungsgebühren nach der RGV im jeweiligen Einzelfall und nur auf Grundlage des Gesetzes zu messen ist. Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann jedenfalls kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht hergeleitet werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete in den zu den hg. Zlen. 2013/12/0009 bis 0012 anhängigen Beschwerdeverfahren eine gemeinsame Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz RGV in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr, welche Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr umfasst.

§ 2 Abs. 3 und 4 RGV in der im hier strittigen Zeitraum in Kraft gestandenen Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 lautete:

"(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes."

Im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem Beamten erkennbar gewesen sein mussten. In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0080, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zeigt das Beschwerdevorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

In diesem Zusammenhang räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begriffe "Versetzung" und "Dienstzuteilung" im Verständnis der RGV autonom und nicht im Sinne des dienstrechtlichen Verständnisses dieser Begriffe auszulegen sind. Er verweist allerdings auf die - nicht nur im vorzitierten Erkenntnis vom 31. März 2006, sondern auch im hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 92/12/0208, enthaltenen - Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht ausschließlich auf die "tatsächlichen Verhältnisse", welche einen nicht absehbaren Bedarf an der Dienstleistung des Beamten an der Zieldienststelle begründen, abzustellen sei, sondern auch darauf, ob diese Umstände dem Beamten bekannt oder erkennbar gewesen seien.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt hat, die als Dienstzuteilung deklarierte Weisung an den Beschwerdeführer sei "auf derzeit nicht absehbare Zeit" erfolgt. Damit wurde aber in dieser Weisung klar zum Ausdruck gebracht, dass - jedenfalls nach Beurteilung der dienstlichen Verhältnisse durch das weisungserteilende Organ - der Personalbedarf an der Zieldienststelle für einen nicht absehbaren Zeitraum bestehe. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zeigt der Beschwerdeführer keine konkreten ihm bekannt gewordenen dienstlichen Umstände auf, aus denen er im Gegensatz dazu auf eine zeitliche Absehbarkeit des Bedarfes an seiner Dienstleistung an der Zieldienststelle hätte schließen können.

Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, eine solche ergebe sich aus dem Unterbleiben der Vornahme einer bescheidförmigen Versetzung schon mit Wirksamkeit vom 1. August 2011, so verkennt er den Grundsatz der autonomen Auslegung der Begriffe "Versetzung" und "Dienstzuteilung" im Verständnis der RGV. Auf Basis der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach schon die Setzung einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Maßnahme die Absehbarkeit des dienstlichen Bedarfs an der Zieldienststelle erkennen ließe, wäre dem von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsatz der autonomen Auslegung der RGV der Boden entzogen.

Insoweit der Beschwerdeführer hilfsweise argumentiert, man hätte zumindest eine sich als Dienstzuteilung deklarierende Weisung mit dem Inhalt einer "dauernden Zuteilung" verfügen müssen, so vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die vorzitierte Judikatur die Auffassung, dass der Hinweis auf die fehlende Absehbarkeit des Endes des dienstlichen Bedarfes in der sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung von ihrem reisegebührenrechtlichen Gehalt her einer ausdrücklich "auf Dauer" erfolgten derartigen Verfügung gleichzuhalten ist.

Die Beschwerde verweist weiters darauf, dass der Beschwerdeführer schon mit Wirksamkeit vom 1. November 2011 an die Zieldienststelle versetzt wurde, sodass der hier gegenständliche Fall nicht mit jenen vergleichbar sei, welche den hg. Erkenntnissen vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0221, und vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0255 (sowie 97/12/0253), zu Grunde lagen. Wie der Verwaltungsgerichtshof dort ausführte, kann die Vornahme einer Dienstzuteilung "bis auf Weiteres" sowie die Aufrechterhaltung derselben über Jahre hinaus indizieren, dass mit einer solchen dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Verständnis des § 2 Abs. 3 RGV abgedeckt werden sollte. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der Ersetzung einer sich als Dienstzuteilung auf "nicht absehbare Zeit" deklarierenden Maßnahme durch eine nachfolgende Versetzung des Beamten an die Zieldienststelle. Auch diese Vorgangsweise indiziert nämlich, dass der dort bestandene Personalbedarf von vornherein ein dauernder gewesen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 92/12/0208).

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beamte gegen die Vornahme von Dienstzuteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum dienstrechtlich keinesfalls wehrlos ist. Eine derartige Maßnahme ist - wie eine solche "bis auf Weiteres" - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels erkennbarer Befristung auch dienstrechtlich als eine intendierte Änderung der Dauerverwendung aufzufassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 2012, Zl. 2010/12/0198, und vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0078). Dem Beamten steht es diesfalls frei, sich auf die dienstrechtliche Unwirksamkeit einer solchen sich zu Unrecht als Dienstzuteilung deklarierenden Maßnahme zu berufen und einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid zu beantragen (vgl. hiezu etwa auch den Bescheid der Berufungskommission vom 21. Dezember 2010, Zlen. 39/17-BK/10, 40/17-BK/10).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Dabei war der Aufwand für die Erstattung der Gegenschrift in Ansehung der gemeinsam erstatteten Gegenschrift auf die vier davon betroffenen Verfahren aufzuteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2007, Zl. 2004/08/0042, und vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0104).

Wien, am 13. November 2013

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