Normen
32011L0092 UVP-RL;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §39 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
32011L0092 UVP-RL;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §39 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Errichtung und des Betriebes des Umspannwerks Villach Süd und der 110-kV-Freileitung Villach samt Adaptierung des bestehenden 110-kV-Leitungsnetzes hinsichtlich im Einzelnen angeführter Teilflächen von Waldgrundstücken und unter Vorschreibung näher genannter "Nebenbestimmungen" folgende forstrechtliche Bewilligungen erteilt:
- Rodungsbewilligung gemäß §§ 17 ff und 170 Abs. 2 ForstG zu einer (bis 31. Dezember 2016) befristeten Rodung im Gesamtausmaß von 83.509 m2 und zu einer unbefristeten Rodung im Gesamtausmaß von 15.202 m2
- Ausnahmebewilligung gemäß §§ 81 Abs. 1 lit b, 87 ff und 170 Abs. 2 ForstG zum Kahlhieb hiebsunreifer Hochwaldbestände im Gesamtausmaß von 381.246 m2
- Ausnahmebewilligung gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. d, 87 ff und 170 Abs. 2 ForstG zu Großkahlhieben im Gesamtausmaß von 34.264 m2
- Bewilligung gemäß §§ 85 ff und 170 Abs. 2 ForstG zu bewilligungspflichtigen Kahlhieben im Gesamtausmaß von 189.597 m2.
Die Bewilligungen beziehen sich ua. auch auf Waldgrundstücke, die im Eigentum der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei stehen bzw. auf Waldgrundstücke, an der der erstbeschwerdeführenden Partei Einforstungsrechte zustehen.
Begründend zur Erteilung der Rodungsbewilligungen führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 ForstG - im Wesentlichen aus, dass das öffentliche Interesse an der Energiewirtschaft höher zu bewerten sei als jenes an der Walderhaltung.
Die forstrechtlichen Bewilligungen gemäß § 81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d und 85 ff ForstG seien aufgrund des Nichtvorliegens von Verbotstatbeständen zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
In der Beschwerde wird unter anderem die Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptet, weil das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2002 zu unterziehen gewesen wäre und hiefür die Landesregierung zuständig sei.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:
Nach der hg. Rechtsprechung ist die (Fach‑)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, Zl. 2015/04/0002, mwN).
Im vorliegenden Fall haben der Landeshauptmann von Kärnten (durch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 25. September 2012) bzw. die belangte Behörde als Berufungsbehörde die Zuständigkeit nach dem ForstG angenommen, nachdem mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Umweltsenates vom 20. Februar 2012 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2002 festgestellt worden war, dass für das gegenständliche Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Der letztgenannte Bescheid wurde allerdings mit hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2012/05/0073, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit dem Ausspruch der Aufhebung dieses Bescheides, dem ex-tunc-Wirkung zukommt, liegt nunmehr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein rechtskräftiger (negativer) UVP-Feststellungsbescheid mehr vor (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2012/05/0118, betreffend die Aufhebung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben).
Infolge dessen ist dem angefochtenen Bescheid - der im Hinblick auf die Zuständigkeitsfrage auf dem aufgehobenen Bescheid des Unabhängigen Umweltsenates aufbaut und daher mit diesem insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang steht - die Rechtsgrundlage entzogen, weswegen der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist (vgl. zu derartigen Konstellationen das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. 2012/10/0088, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 28. Oktober 2015
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