Normen
AVG §56;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §13;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28 Abs1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28 Abs2;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28;
VVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §13;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28 Abs1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28 Abs2;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28;
VVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 hat die Oö. Landesregierung entschieden, dass die beschwerdeführende Stadtgemeinde Gallneukirchen für den Besuch des Hortes F in Linz durch die am 26. Jänner 2003 geborene A von September 2010 bis zum voraussichtlichen Ende des Besuches am 5. Juli 2013 einen angemessenen Gastbeitrag, ab 1. Jänner 2011 zumindest in der Höhe von EUR 50,-- pro Monat, an die mitbeteiligte Landeshauptstadt Linz zu entrichten habe (Spruchpunkt 1.).
Weiters habe die Beschwerdeführerin für den Besuch des Kindergartens B von September 2010 bis 15. Juli 2011 durch die am 10. Oktober 2004 geborene B einen angemessenen Gastbeitrag, ab 1. Jänner 2011 zumindest in der Höhe von EUR 100,-- pro Monat, an die mitbeteiligte Partei zu entrichten (Spruchpunkt 2.).
Als Rechtsgrundlagen wurden § 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007 idF LGBl. Nr. 59/2010, sowie § 13 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011, LGBl. Nr. 102/2010, angeführt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wesentlich - aus, dass keine Einigung über die Leistung eines Gastbeitrages der Stadtgemeinde Gallneukirchen für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen in der Landeshauptstadt Linz durch die betroffenen Kinder A und B erzielt habe werden können.
Die mitbeteiligte Partei habe vorgebracht, dass der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung in Linz durch die in Gallneukirchen wohnhaften Kinder erforderlich sei. Bei B diene der Verbleib in einem Linzer Kindergarten der Vermeidung eines Wechsels der Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn einer kontinuierlichen Förderung. A besuche einen der von ihr besuchten Schule angeschlossenen Hort.
Die Beschwerdeführerin habe dazu u.a. darauf verwiesen, dass in entsprechenden Kinderbetreuungseinrichtungen in Gallneukirchen Platz für die Kinder gewesen wäre.
Die Eltern der beiden Kinder hätten in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2012 vorgebracht, bereits seit dem Jahr 2000 in Gallneukirchen zu wohnen. Weiters hätten sie ihre Gründe dargestellt, warum sie sich für Kinderbetreuungseinrichtungen in Linz entschieden hätten.
Da A in Linz den Hort besuche, der der von ihr besuchten Schule angeschlossen sei, habe die beschwerdeführende Gemeinde für dieses Kind einen Gastbeitrag zu entrichten.
B besuche den Kindergarten B in Linz bereits seit September 2007. Ein Verbleib in dieser Einrichtung sei zur kontinuierlichen Förderung des Kindes geboten, weshalb die Beschwerdeführerin auch für dieses Kind einen Gastbeitrag zu leisten habe.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen:
§ 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz - Öö. KBG, LGBl. Nr. 39/2007 idF LGBl. Nr. 59/2010, lautet:
"§ 28
Gastbeiträge
(1) Besucht ein Kind eine Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde, ist - ausgenommen beim Besuch einer betrieblichen oder freien Kinderbetreuungseinrichtung - von der Hauptwohnsitzgemeinde ein angemessener Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindesthöhe des Gastbeitrags festzusetzen. Im Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrags entscheidet auf Antrag einer Gemeinde die Landesregierung mit Bescheid."
Die Verordnung der Öö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages in Kinderbetreuungseinrichtungen (Öö. Elternbeitragsverordnung 2011), LGBl. Nr. 102/2010, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 5
Höchstbeitrag
Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, ist vom Rechtsträger nach Maßgabe der §§ 8 und 9 festzulegen und beträgt:
- 1. für Kinder unter drei Jahren (§ 8) mindestens 160 Euro und
- 2. für Kinder über drei Jahren (§ 9) mindestens 100 Euro.
...
§ 13
Gastbeiträge
(1) Von der Hauptwohnsitzgemeinde ist ein angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern.
(2) Der Gastbeitrag hat
1. für ein Kind unter drei Jahren mindestens 150 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Z. 1,
2. für ein Kind über drei Jahren bis zum Schuleintritt mindestens 100 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Z. 2 und
3. für ein Schulkind mindestens 50 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Z. 2 pro Monat, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, zu betragen."
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Kinder A und B ihren Hauptwohnsitz in Gallneukirchen haben und die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Kinderbetreuungseinrichtungen in Linz besuchen.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, sondern nur das Parteienvorbringen wiedergegeben habe. Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung könnten entsprechende Feststellungen nicht ersetzen.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde das Vorbringen der Parteien und der Kindeseltern unter der Überschrift "auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:" wiedergegeben und im Anschluss daran unter der Überschrift "hierüber hat die Behörde erwogen:" ihre rechtliche Beurteilung darauf aufgebaut hat. Aus diesem Aufbau ist zweifellos erkennbar, dass die belangte Behörde die im wiedergegebenen Vorbringen der Parteien und der Eltern enthaltenen Tatsachen - die im Übrigen nicht miteinander im Widerspruch stehen - festgestellt hat. Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten.
Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, warum die Gastbeiträge jeweils ab 1. Jänner 2011 zu bezahlen seien.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. November 2013, Zl. 2013/10/0006, einen dieselben Parteien betreffenden Bescheid der belangten Behörde, mit dem Gastbeiträge für eine Kinderbetreuungseinrichtung in der gleichen Weise wie im hier angefochtenen Bescheid festgesetzt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, weil die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, auch über die Höhe des Gastbeitrages zu entscheiden, nicht nachgekommen sei. Schon aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist auch der vorliegend angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Für das fortgesetzte Verfahren sei Folgendes hinzugefügt:
Die belangte Behörde zitierte die Materialien zum Oö. KBG (Beilage 181/2010 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. GP), in denen als einer der Fälle, in denen der Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung im Interesse des Kindeswohles erforderlich ist, die "Vermeidung von Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn einer kontinuierlichen Förderung" angeführt ist. Sie vertrat die Auffassung, dass die Entrichtung eines Gastbeitrages für B aus diesem Grund gerechtfertigt sei. Ein Wechsel dieses Kindes von der bisher besuchten Kinderbetreuungseinrichtung in Linz in eine Kinderbetreuungseinrichtung in Gallneukirchen sei zu vermeiden. Dabei hielt sie - wie sich aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt - die Frage für entscheidend, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 59/2010 zum Oö. KBG am 1. September 2010 ein Wechsel in eine Gallneukirchner Betreuungseinrichtung dem Kindeswohl entsprochen hätte.
Für die Lösung der Frage, ob der Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung gerechtfertigt ist, ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle abzustellen, sondern - jedenfalls für die Dauer unveränderter Verhältnisse (vgl. zu einem Fall der Änderung der Verhältnisse das hg. Erkenntnis vom 20. November 2013, Zl. 2013/10/0007) - auf den Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Kindes in die Einrichtung, wobei für die Frage, ob in der Hauptwohnsitzgemeinde ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung gestanden wäre, darauf abzustellen ist, ob das Kind, wäre es nicht in einer Einrichtung einer anderen Gemeinde, sondern in einer Kinderbetreuungseinrichtung der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet worden, aufgenommen hätte werden können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2013, Zl. 2013/10/0006).
Weiters sei hinzugefügt, dass die mitbeteiligte Partei mit ihrer Gegenschrift eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete undatierte, bei der mitbeteiligten Partei am 8. Juli 2011 eingelangte Vereinbarung vorgelegt hat, wonach sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, für die Dauer des Besuchs der Linzer Kinderbetreuungseinrichtung Hort F durch die Kinder A und B den Gastbeitrag gemäß § 28 Oö. KBG in der Höhe des Mindestbeitrages zu entrichten. Nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. November 2013 bezieht sich diese Vereinbarung auf den - von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides umfassten - Zeitraum ab September 2011. Im Hinblick darauf wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob insofern tatsächlich ein "Fall der Nichteinigung" im Sinn von § 28 Abs. 2 Oö. KBG vorliegt.
Aus dem oben dargestellten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin als Gebietskörperschaft gemäß der Z 3 dieser Bestimmung von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.
Wien, am 9. Dezember 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
