VwGH 2013/09/0154

VwGH2013/09/015420.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des CK in K, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 1/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 26. August 2013, Zl. BMUKK-20.209/0004-IV/3/2013, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. April 2005 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung "des 7:3-achsigen Haupt- bzw. Wohntraktes des Hofes (S) samt Ausstattung" auf einem näher bezeichneten Grundstück in K im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Die Bescheidbegründung wurde auf folgendes Gutachten des Amtssachverständigen Mag. B samt den dazu zitierten Literaturhinweisen gestützt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Von der Untersuchung ist nur der 7:3-achsige Haupt- bzw. Wohntrakt betroffen; der nordwestlich anschließende Nebentrakt ist kein Denkmalbestandteil.

Der ehemals herrschaftliche Hof (S) liegt auf einer Hochebene ('Auf der Eben') in Streusiedlungsgebiet südöstlich von (K) und wurde um 1600 errichtet. Vom mittelalterlichen 'Sumprao' abgeleitet, erscheint die Bezeichnung (S) urkundlich erstmals 1658 in den Urbaren der Herrschaft (W). Vor 1848 gehörte der Hof zur Herrschaft (R). Angeblich soll hier ursprünglich der Sitz eines Landgerichtes gewesen sein (die für eine weithin sichtbare Richtstätte geeigneten landschaftlichen Voraussetzungen würden dem nicht widersprechen). Der zweigeschossige Bau mit Satteldach und Mittelflur ist im Erdgeschoss weitgehend gewölbt und hat in dem zum Teil verwinkelten Binnenstrukturen mehrere Putz- und Balkendecken (eine am Rüstbaum datiert 'MDC+') sowie historische Türen und Fensterkonstruktionen erhalten.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung wird wie folgt begründet:

Das in Rede stehende Gebäude dokumentiert durch seine überlieferte Substanz, auch in der jüngeren Überformung, die herrschaftliche Baukultur im Wirtschaftsbereich bzw. die Wohnsituation der Grundholden von der frühen Neuzeit bis zum Biedermeier. Er vertritt den in den niederösterreichischen Voralpen verbreiteten Typus des Mittelflurhauses um 1600, der frühneuzeitlichen Ursprungs ist, über die genannte Periode (bis 1848) zur Anwendung kam und sich durch die Disposition eines durchgängigen, einen Stiegenaufgang integrierenden Mittelflurs gekennzeichnet ist, zu dessen einer Seite die tonnengewölbte Küche mit Backofen und die Stube mit Balkendecke und zu dessen anderer Seite diverse Kammern angeordnet sind. Charakteristisch für die Baukultur um 1600 sind die unregelmäßige Achsenfolge, die Kreuzgratgewölbe und Stichkappentonnen, die Sturzschalung bei Balkendecken mit oder ohne Rüstbaum sowie die kleinen Obergeschossfenster, die sich nach innen in Stichbogennischen öffnen. Eine biedermeierliche Ausstattungsphase gibt sich wiederum in einer Putzschnittdecke, in schlichten Rahmenfüllungstüren oder in einem, in eine Wandnische eingebauten Schließfach mit Ladeneinschüben für Wertsachen zu erkennen. Auf Grund der über Jahrhunderte zurückverfolgbaren herrschaftlichen Zugehörigkeit kommt dem Gebäude über seine hohe kulturhistorische Aussagekraft auch ein wichtiger lokalhistorischer Stellenwert zu."

Auf Grund der gegen diesen Bescheid noch von den damaligen Grundstückseigentümern erhobenen Berufung hat die belangte Behörde am 25. Juli 2005 einen Lokalaugenschein durchgeführt, wobei der beigezogene Amtssachverständige Mag. B ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Gutachten angab, dass es sich bei dem Gebäude um ein sehr frühes, und in seinem Inneren wie in seiner äußeren Erscheinung weitgehend unverändert erhaltenes, daher bereits seltenes Beispiel dieses Typus handle.

In der Folge hat der als zwischenzeitig neuer Eigentümer dem Verfahren beigezogene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2013 eingewendet, dass das Gebäude seiner Meinung nach keinerlei historische Bedeutung habe, im Hinblick auf die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung kein Einzelfall sei und deshalb nicht unter Denkmalschutz stehen solle.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass gemäß § 1 Abs. 1 DMSG Denkmale von Menschen geschaffene bewegliche und unbewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung seien; ob einem Gegenstand die vom Gesetz geforderte Bedeutung zukomme, sei durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall würden der Berufungsbehörde das erstinstanzliche Amtssachverständigengutachten, die Ergebnisse des Augenscheins vom 25. April 2005 sowie die aktuelle Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vorliegen. Seitens des Beschwerdeführers sei kein Gutachten oder Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau erstattet worden, sodass die Berufungsbehörde den Ausführungen des Amtssachverständigen folge.

Die belangte Behörde stellte fest, dass es sich bei dem Gebäude um einen ehemals herrschaftlichen Hof handle, welcher um 1600 errichtet worden sei, und dass das Gebäude erstmals 1658 erwähnt worden sei und vor 1848 zur Herrschaft R gehört habe, und setzte fort, aus dem erstinstanzlichen Gutachten gehe nachvollziehbar hervor, dass dem Gebäude im Sinne des Denkmalschutzes Bedeutung zukäme und zwar kulturhistorische und lokalhistorische Aussagekraft, insbesondere aufgrund seiner durch die über Jahrhunderte zurück verfolgbaren herrschaftlichen Zugehörigkeit sowie aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sich in diesem Gebäude der Sitz des Landgerichtes befunden habe. Das Haus, welches dem Typus des Mittelflurhauses zuzuordnen sei, sei in seinem Inneren wie in seiner äußeren Erscheinung weitgehend unverändert erhalten geblieben und es handle sich um ein sehr frühes Beispiel dieses Haustypus.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals sei gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann anzunehmen, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich sei auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden könne. Das öffentliche Interesse sei ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil - Binder - Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten sei, über ähnliche Denkmale hinausrage oder ein besonders gut erhaltenes Beispiel seiner Art sei (Regierungsvorlage 1999, 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).

Aufgrund der Ermittlungen stehe - so die belangte Behörde weiter - fest, dass es sich bei dem Objekt um ein sehr frühes Beispiel eines Mittelflurhauses handle, welches in einem vergleichbaren Erhaltungszustand nur mehr selten anzutreffen sei, sodass der Verlust des Hofes S eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit bedeuten würde und dass an der Erhaltung des Gebäudes deshalb ein öffentliches Interesse bestehe. In der Berufung sei nichts vorgebacht worden, was diese Feststellungen entkräften habe können, sondern es sei diese lediglich auf wirtschaftliche Überlegungen gestützt worden; auf Argumente der Wirtschaftlichkeit, der möglichen zukünftigen Erhaltung oder etwaiger späterer Veränderungen könne aber in einem Unterschutzstellungsverfahren nicht eingegangen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999 lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

...

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

...

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.

..."

Der Beschwerdeführer bringt gegen die Unterschutzstellung im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit seiner Einwendung auseinandergesetzt, dass im Heimatbuch der Marktgemeinde K von HP, welches auch in den Literaturhinweisen des erstinstanzlichen Bescheides erwähnt sei, keine bedeutenden Eigenschaften des Objekts - abgesehen von der Nennung der Adresse und der Vorbesitzer - angegeben seien; außerdem sei auch das besagte Buch als wissenschaftliche Arbeit anzusehen, was nicht zuletzt aus dem Umstand hervorgehe, dass es in den Literaturhinweisen des Bescheides ausdrücklich erwähnt worden sei und es gehe daraus hervor, dass dem gegenständlichen Hof keine bedeutende Eigenschaft anhafte. Selbst wenn man aber dem Gutachten und den Ergebnissen des Augenscheines folgen würde, gehe daraus nicht hervor, inwiefern es sich beim gegenständlichen Objekt um Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Es sei auch im Rahmen des Amtssachverständigengutachtens nicht dargetan worden, ob das gegenständliche Denkmal einmalig sei oder nicht, ob es über ähnliche Denkmäler deutlich hinausrage oder ob das gegenständliche Denkmal ein besonders gut oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG handelt, und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, dass es sich also gemäß § 1 Abs. 2 DMSG um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, in dem jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010, sowie vom 4. Oktober 2012, Zl. 2010/09/0079).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass das Fachgutachten des Amtssachverständigen, auf welches sich die Behörde bei der Beurteilung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Objekts gestützt hat, bezüglich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der Sache außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0100, und vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/09/0038, sowie vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072). Zur Widerlegung eines Amtsgutachtens bedarf es der Beibringung zumindest gleichwertiger Gutachten.

Im vorliegenden Fall ist das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Heimatbuch in den Literaturhinweisen des Amtssachverständigengutachtens angeführt und hat damit auch in den Bescheid Eingang gefunden. Eine Erwähnung in einem Heimatbuch kann aber nicht als Gutachten oder Vorbringen auf gleichem Niveau wie ein Amtssachverständigengutachten bezeichnet werden, womit der Beschwerdeführer dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Abgesehen davon kann aber auch aus der Tatsache, dass in diesem Buch lediglich Adresse und Vorbesitzer jedoch keine weiteren Eigenschaften des Gebäudes genannt werden, nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Gebäude keine Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzes zukomme. Vielmehr spricht selbst diese knappe Erwähnung dafür, dass es sich bei dem Gebäude sehr wohl um ein für die genannte Marktgemeinde bedeutendes Bauwerk handle und ist damit im Ergebnis nicht geeignet, die Ausführungen des Amtssachverständigen zu erschüttern.

Der Amtssachverständige hat in seinem erstinstanzlichen Gutachten und den Ergänzungen im Berufungsverfahren nach Durchführung eines Augenscheins nachvollziehbar (zusammengefasst) dargelegt, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Beispiel eines Mittelflurhauses handelt, welches um 1600 errichtet wurde, und das nach wie vor weitgehend unverändert erhalten sei; ein derartiger Erhaltungszustand sei nur mehr selten anzutreffen. Dazu hat er auch auf mehrere vorhandene bauliche Charakteristika eines Mittelflurhauses, wie insbesondere den für den Haustypus namensgebenden durchgängigen, einen Stiegenaufgang integrierenden Mittelflur hingewiesen. Diesen Ergebnissen ist der Beschwerdeführer auch nicht inhaltlich entgegengetreten.

Unter Zugrundelegung dessen kann auch keine Unschlüssigkeit des Gutachtens darin gesehen werden, wenn der Amtssachverständige damit erkennbar das Gebäude als ein besonders gut erhaltenes Beispiel seiner Art qualifiziert und ihm eine hohe kulturhistorische Aussagekraft und einen wichtigen lokalhistorischen Stellenwert zuerkennt.

Ebenso vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde auf Grundlage der erwähnten und für eine abschließende Beurteilung ausreichenden sachverständigen Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Gebäude kultur- und lokalhistorische Bedeutung im Sinne von § 1 Abs. 1 DMSG zukommt, daraus ableitend auch die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 leg. cit. gegeben sieht und damit die erstinstanzliche Unterschutzstellung bestätigt.

Dem vermochte die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 20. Februar 2014

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