Normen
AlVG 1977 §27;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AlVG 1977 §27;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2010/08/0143, verwiesen. Demnach hat die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Mai 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer den Bezug von Altersteilzeitgeld für den Zeitraum 1. Dezember 2003 bis 30. April 2009 widerrufen und das unberechtigt empfangene Altersteilzeitgeld in der Höhe von EUR 28.399,11 rückgefordert. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer der als Hausgehilfin beschäftigten JV nicht das gesamte ihr zustehende Entgelt ausbezahlt habe und dass JV auch während ihrer "Freizeitphase" weiter für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei.
Mit dem genannten Erkenntnis vom 14. Jänner 2013 wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sich die belangte Behörde mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und sich beweiswürdigend einzig auf die Einvernahme der JV gestützt hatte.
Die belangte Behörde hat gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 2013 erneut den Bezug von Altersteilzeitgeld für den Zeitraum 1. Dezember 2003 bis 30. April 2009 widerrufen und das unberechtigt empfangene Altersteilzeitgeld in der Höhe von EUR 28.399,11 rückgefordert.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dem VwGH-Erkenntnis vom 14. Jänner 2013 entsprochen und die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen RM, MM und JS einvernommen zu haben. Es handle sich dabei um den Neffen (RM) und die Gattin (MM) des Beschwerdeführers sowie den örtlichen Bürgermeister (JS). Trotz mehrfacher Versuche sei es hingegen nicht möglich gewesen, den ebenfalls vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen EG zu befragen. Der Beschwerdeführer habe sich mit Stellungnahme vom 16. September 2013 zu den ergänzenden Ermittlungsergebnissen geäußert.
Im Anschluss an die nochmalige Darstellung der Ermittlungsergebnisse aus dem ersten Verfahrensgang führte die belangte Behörde zur Einvernahme der JV am 15. März 2010 beweiswürdigend aus, dass diese einen einfachen und gutmütigen Eindruck gemacht habe. Sie sei orientiert gewesen und habe ein gutes Erinnerungsvermögen und eine gute Übersicht über den zeitlichen Ablauf gezeigt. Ihre Aussagen seien als schlüssig und glaubhaft zu erachten. Sie seien kongruent und in sich stimmig gewesen. Ebenso hätten keine Widersprüche zum aktenkundigen Sachverhalt festgestellt werden können. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die von JV erhobenen Vorwürfe Folgen eines labilen psychischen Gesundheitszustandes seien, könne trotz Durchführung der ergänzenden Zeugeneinvernahmen nicht gefolgt werden.
Den glaubhaften Aussagen der JV zu Folge habe diese Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ausgeübt, die in Haus und Garten üblicherweise anfallen (Putzen, Kochen, Wäsche waschen, Rasen mähen, Obst klauben). Unbestritten sei, dass JV sich um den Haushalt gekümmert und im Haus des Beschwerdeführers gewohnt habe, wobei sie bis auf ein Zimmer alles benutzen durfte. Der Beschwerdeführer habe noch zeitweise bis 2005 in dem Haus gewohnt, danach auf Grund seiner Beschäftigung in Slowenien und seiner Beziehung zu MM nicht mehr.
Sowohl aus der Aktenlage als auch auf Grund der Aussage von JV ergebe sich, dass die Altersteilzeitvereinbarung vom Beschwerdeführer in mehreren Punkten nicht eingehalten worden sei. So habe er nicht das vereinbarte Entgelt in der Höhe von EUR 549,01 monatlich ausbezahlt, sondern lediglich EUR 100,--. Auch wenn JV - wie vom Beschwerdeführer angeführt - Abhebungen vom Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 100,-- bis 150,-- monatlich getätigt habe, sei es glaubhafter, dass sie dies für Lebensmittel und Haushaltsbedarf verwendet habe. Darüber hinaus hätte JV mit diesen Summen bei weitem nicht den ihr zustehenden Lohn erhalten.
Aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und den Zeugenaussagen schloss die belangte Behörde weiters, dass JV zwar im Haus des Beschwerdeführers gewohnt, dort jedoch lediglich für sich selbst den Haushalt geführt habe. So habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. April 2010 mitgeteilt, eine Weiterbeschäftigung von JV in Vollzeit sei nach dem Tod seiner Mutter weder erforderlich noch wirtschaftlich. Nach Einvernahme der beantragten Zeugen zeige sich, dass JV zwar vom Beschwerdeführer eine monatliche Zuwendung von EUR 100,-- erhalten habe, die Merkmale eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses wie regelmäßige Arbeitsleistungen oder regelmäßige Bezahlung jedoch nicht vorgelegen seien, geschweige denn ein Arbeitsverhältnis, welches aber Grundvoraussetzung für eine Altersteilzeitvereinbarung sei. JV sei das Haus des Beschwerdeführers (mit Ausnahme eines Zimmers) zur Verfügung gestellt worden, das sie als "Gegenleistung" für das Wohnrecht in Ordnung gehalten habe. Überdies sei mehrfach bestätigt worden, das JV noch andere Personen gepflegt habe. Es sei denkunmöglich, neben der Pflege mehrerer Personen noch ein Arbeitsverhältnis oder auch nur ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis aufrechtzuerhalten. JV habe in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers lediglich ihren eigenen Haushalt geführt. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, geschweige denn ein Arbeitsverhältnis sei nicht vorgelegen. Damit fehle die Basis für das Vorhandensein eines Anspruches auf Altersteilzeitgeld. Der Beschwerdeführer habe erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebühre bzw. dass er unwahre Angaben tätige, weil er zwar einen Lohnausgleich vom AMS bekomme, sich aber nicht an die zugrunde liegende Altersteilzeitvereinbarung halte bzw. ein "Scheindienstverhältnis" begründe, um einerseits einen Großteil seiner Aufwendungen für JV vom AMS zurückzuerhalten und andererseits um sie sozial abzusichern. Die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes habe sich daher nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt. Der Widerruf und die Rückforderung des gesamten Altersteilzeit-Lohnausgleiches seien daher zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft hier zu.
§ 27 AlVG ist im Beschwerdefall in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2001 anzuwenden, da der Anspruch am 1. Dezember 2003 geltend gemacht wurde und gemäß § 79 Abs. 73 AlVG für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 erfolgreich geltend gemacht wurden, die bis dahin anzuwendende Fassung weiter gilt.
§ 27 AlVG idF BGBl. I Nr. 33/2001 lautet (auszugsweise) wie folgt:
"§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese höchstens um 20 vH unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 vH der Normalarbeitszeit verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
(3) (...)
(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Als zusätzlicher Aufwand für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung abzugelten.
(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet und
2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.
(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7) (...)
(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
2. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, der angefochtene Bescheid sei wegen seiner in sich widersprüchlichen Begründung rechtswidrig. Die belangte Behörde gehe einerseits davon aus, dass die Angaben der JV, wonach sie auch in der Freizeitphase für den Beschwerdeführer tätig gewesen wäre, völlig glaubwürdig seien und den Einwendungen des Beschwerdeführers dagegen nicht gefolgt werden könne. Andererseits stelle die Behörde jedoch fest, dass JV gar keine Tätigkeiten für den Beschwerdeführer erbracht hätte und während der Laufzeit der Altersteilzeit nicht einmal ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden hätte. Diese Angaben der belangten Behörde stünden in einem unauflösbaren Widerspruch.
3. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG auch für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0143, und vom 20. März 2014, Zl. 2012/08/0024).
Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2013/08/0113).
Der vorliegende Bescheid lässt eine Trennung in die drei genannten Begründungselemente nicht erkennen und ist von einer Gemengelage gekennzeichnet. Die an die Darlegung des Verwaltungsgeschehens und die wörtliche Wiedergabe des § 27 AlVG anschließenden und mit "Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hat daher folgende Auffassung vertreten:" überschriebenen Ausführungen enthalten zwar grundsätzlich Tatsachenfeststellungen, beweiswürdigende Erwägungen und eine rechtliche Beurteilung. Die einzelnen Elemente sind jedoch weder formal voneinander getrennt, noch bauen sie logisch aufeinander auf.
Vor allem aber ist die Begründung - wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt - in sich widersprüchlich:
So erachtet die belangte Behörde zunächst die von JV am 15. März 2010 getätigten Aussagen als "völlig glaubwürdig". Weder die Argumente des Beschwerdeführers noch die ergänzenden Zeugeneinvernahmen hätten daran etwas geändert. Wie auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, hat JV im Zuge ihrer Befragung am 15. März 2010 unter anderem erklärt, zu Beginn der Altersteilzeit alle Arbeiten verrichtet zu haben, die in Haus und Garten üblicherweise anfallen, wie Putzen, Kochen, Wäsche waschen, Rasen mähen oder Obst klauben. Im Zuge der Bauarbeiten am Haus seien auch noch Hilfstätigkeiten, wie Werkzeug wegräumen oder Erde und Schotter entfernen, verrichtet worden. An Werktagen habe sie sechs bis sieben Stunden gearbeitet, an Wochenenden den ganzen Tag. Ab circa 2007 sei dann noch die Beaufsichtigung der Kinder dazugekommen.
Die belangte Behörde geht aber gleichzeitig davon aus, dass JV im Haushalt des Beschwerdeführers gewohnt, dort jedoch lediglich für sich selbst den Haushalt geführt habe. Die belangte Behörde begründet den Widerruf und die Rückforderung des gesamten Altersteilzeitgeldes letztlich auch damit, dass es im gegenständlichen Fall an der Grundvoraussetzung für eine Altersteilzeitvereinbarung, nämlich am Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, gefehlt habe. Diesem Ergebnis stehen die von der belangten Behörde als glaubwürdig angesehenen Aussagen der JV über den Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit diametral entgegen, weshalb die Begründung an einem nicht auflösbaren Widerspruch leidet.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 17. Februar 2015
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