VwGH 2013/08/0075

VwGH2013/08/007526.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des G H in S, vertreten durch Dr. Kurt Weinreich, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 15. Jänner 2013, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2013, betreffend Überbrückungshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §14 Abs2;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z4;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §14 Abs2;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z4;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 31. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer, der bis zum 31. Dezember 1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden war, die Gewährung von Überbrückungshilfe.

In einem Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12. August 2012, das der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) weitergeleitet wurde, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von September 1981 bis Dezember 1993 Berufsoffizier gewesen sei; von Jänner 1994 bis Dezember 1994 sei er selbständig erwerbstätig gewesen, von Jänner 1995 bis Mai 1997 habe er sich in Ausbildung zum Vermögensberater befunden; in diesem Zeitraum sei er bei seiner damaligen Ehefrau mitversichert gewesen; von Juni 1997 bis Juli 2012 (Ruhendstellung der Gewerbeberechtigung) sei er schließlich selbständig als Vermögensberater tätig gewesen. Seine letzten Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb habe er jedoch im Juli 2010 erhalten, da er sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, in diesem Marktumfeld Verträge zu vermitteln; er habe aber weiterhin die Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage bezahlt.

In der Folge legte der Beschwerdeführer dem AMS ein Schreiben der A. Wirtschaftsberatung GmbH vom 21. August 2012 vor, in dem diese bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit ihr von 5. Dezember 1992 bis 23. Juli 2012 in Vertragsbeziehung gestanden und im Umfang seiner jeweiligen Gewerbeberechtigung tätig gewesen sei. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Vermögensberater und nach Eintragung des entsprechenden Gewerbes am 3. Juni 1997 sei der Beschwerdeführer als gewerblicher Vermögensberater tätig gewesen.

Mit Bescheid vom 5. September 2012 gab die regionale Geschäftsstelle dem Antrag auf Zuerkennung der Überbrückungshilfe keine Folge, weil er während der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruchs keine anwartschaftsbegründenden Beschäftigungstage erworben habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Anlässlich einer Vorsprache nach der Zustellung des abweisenden Bescheides sei ihm vom AMS mitgeteilt worden, dass er die Ausbildung im Zeitraum der Mitversicherung bei seiner Ehefrau nicht ausreichend bewiesen hätte. Daher bringe er nunmehr neuerliche Beweise vor: So sei auf Grund einer näher bezeichneten gewerberechtlichen Verordnung vor Antritt zur Vermögensberaterprüfung eine vierjährige Ausbildung mit fachlicher Tätigkeit bei einem konzessionierten Wertpapierdienstleister gefordert. Im maßgeblichen Zeitraum habe es keine Pflichtversicherung, sondern nur Versicherungspflicht gegeben; er habe daher die Möglichkeit der Mitversicherung bei seiner Ehefrau genutzt. In den Jahren 1995 und 1996 sei auf Grund der Ausbildung kein "Einkommensteuergewinn" erzielt worden. Die Ausbildung habe er zu keinem Zeitpunkt unterbrochen. Eine detaillierte Aufstellung der vollzogenen Ausbildung werde durch das betreffende Unternehmen nachgebracht.

Mit am 4. Oktober 2012 per e-mail eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass die angekündigte detaillierte Aufstellung nicht erbracht werden könne, weil über den betreffenden Zeitraum im Unternehmen keine Dokumentation mehr vorhanden sei. Aus dem bereits vorgelegten Bestätigungsschreiben gehe aber bereits klar hervor, dass der Beschwerdeführer eine durchgehende Tätigkeit ausgeübt habe.

Mit e-mail vom 25. Oktober 2012 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, zur Prüfung rahmenfristerstreckender Tatbestände für den Zeitraum 1. Jänner 1994 (gemeint offenbar: 1995) bis 31. Mai 1997 "Nachweise Ihrer Ausbildung (Zeugnisse) bzw. krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG" vorzulegen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, die Ausbildungsmodule seien zum Teil über die A. Wirtschaftsberatung GmbH (intern) und zum Teil direkt bei der Wirtschaftskammer Österreich abgelegt worden. Es seien folgende Ausbildungen bzw. zwingend notwendige praktische

Tätigkeiten zu Ausbildungszwecken absolviert worden:

Vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1995:

Intern:

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