VwGH 2013/07/0280

VwGH2013/07/028023.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des H M in H, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. September 2013, Zl. UVS- 06/9/6993/2012-11, betreffend Übertretung des AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem damit vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (der Erstbehörde) vom 15. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M. GmbH zu verantworten, dass diese am 19. August 2011 auf einer bestimmten Liegenschaft in Wien 13 gefährlichen Abfall im Sinne der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Schlüsselnummer 31412, nämlich demontierte und teilweise bereits abgebrochene Asbestzementdachplatten gemeinsam mit anderen Baustellenabfällen (mineralischer Bauschutt) vermischt gelagert habe (womit die Gefahr einer Zerstörung bzw. weiteren Zerstörung der Platten und daher die Möglichkeit der Freisetzung krebserzeugender Fasern bestanden habe) und somit außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert habe.

Wegen Übertretung des § 15 Abs. 3 und § 79 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 iVm Anlage 5 Abfallverzeichnungsverordnung (Schlüsselnummer 31412) sowie § 9 Abs. 1 VStG wurde deswegen über den Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 4.960,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, vier Tagen und vier Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 2013 wies die belangte Behörde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

In ihrer Begründung gab die belangte Behörde zunächst wörtlich die ihr vorliegende Berufung des Beschwerdeführers wieder, in der im Wesentlichen bestritten wurde, dass die von der Erstbehörde bemängelten Dach- und Fassadenplatten Asbest(zement) enthalten hätten. Asbesthaltige Platten würden vom Unternehmen des Beschwerdeführers nämlich gesondert zwischengelagert und auch gesondert entsorgt. Darüber hinaus bestritt der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Zuständigkeit der Erstbehörde.

Weiters führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse - begründend im Wesentlichen aus, anlässlich einer unangekündigten Überprüfung der Abbrucharbeiten auf der Liegenschaft in Wien 13 am 19. August 2011 sei auf dem Abbruchgelände ein Bauschutthaufen vorgefunden worden, in dem sich u.a. dunkelgraue Platten befunden hätte, welche asbestiforme Fasern vom Typ Chrysotil beinhaltet hätten.

Aufgrund der im Auftrag der belangten Behörde durchgeführten Analyse einer aus dem Schutthaufen entnommenen grauen Platte stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei den dunkelgrauen Platten um solche mit Chrysotil-Asbest gehandelt habe und die Lagerung solcher Abfälle gemeinsam mit anderen Baustellenabfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes erfolgt sei. Damit gehe die bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers in Ansehung des objektiven Tatbildes ins Leere.

Im Weiteren begründete die belangte Behörde, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein mangelndes Verschulden darzutun (§ 5 Abs. 1 VStG), und die von ihr vorgenommene Strafbemessung im Wesentlichen damit, dass der Unrechtsgehalt der gesetzten Tat keinesfalls gering gewesen sei, würde doch dadurch das Interesse an der Hintanhaltung von gesundheitlichen Gefahren für Menschen nicht bloß unerheblich geschädigt. Mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewesen, erschwerend hingegen kein Umstand. Angesichts des Strafrahmens des § 79 Abs. 1 AWG 2002, welcher bis zu einer Geldstrafe von EUR 36.340,-- reiche, sei die von der Erstbehörde ausgemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen und keinesfalls überhöht; der Beschwerdeführer, der selbständig und Geschäftsführer der M. GmbH sei, habe zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben getätigt. Einer Strafmilderung stünden letztlich auch insbesondere spezial- aber auch generalpräventive Erwägungen entgegen.

Mit Blick auf den Tatort in Wien habe die Erstbehörde zu Recht ihre Zuständigkeit angenommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdfall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Ziele und Grundsätze

§ 1. (...)

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

  1. 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  2. 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

    7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

    8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

    9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

    (...)

    Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

2. nur durch den Mischvorgang

  1. a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
  2. b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden oder

    3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

    (...)

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

    (...)

    Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

(...)

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 EUR bis 36 340 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 EUR bedroht."

3.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe (wie schon die Erstbehörde) entgegen § 44a Z. 1 und 2 VStG die begangene Tat unzutreffend umschrieben und daher auch eine unrichtige Verwaltungsvorschrift als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt. Nach der erstbehördlichen Anzeige und der "Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnis" bestehe nämlich die vorgeworfene Tat in der nichtzerstörungsfreien Demontage und Lagerung von Asbestzementplatten, wodurch Asbestfasern freigesetzt worden seien; laut Anzeige und Straferkenntnis seien durch die Art der Demontage und der Lagerung öffentliche Interessen beeinträchtigt worden. Damit aber bestehe richtigerweise die zur Last gelegte Tat nicht in einer Übertretung des § 15 Abs. 3 AWG 2002, sondern des § 15 Abs. 1 Z. 2 sowie des § 15 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten.

Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die - nach Auffassung der Behörde - übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2004/07/0041 = VwSlg. 17.164A).

Nach dem eingangs wiedergegebenen, von der belangten Behörde durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers bestätigten Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgeworfen; die Tatbestandselemente dieser Vorschrift finden sich auch im Tatvorwurf des Spruchs, demzufolge der Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass (gefährlicher) Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert worden sei.

Der von der Beschwerde behauptete Verstoß gegen § 44a Z. 1 und 2 VStG liegt daher nicht vor.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung gerade auf den Spruch des Bescheides und nicht etwa - wie die Beschwerde anzunehmen scheint - auf dessen Begründung bezieht (vgl. wiederum B.Kneihs a.a.O., Rz 2, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2010/04/0146). Aus den in der Beschwerde angeführten hg. Erkenntnissen (vom 23. Februar 2006, Zl. 2003/07/0056, sowie vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0042) ist für den gegenteiligen Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.

3.2. Soweit die Beschwerde darüber hinaus pauschal behauptet, die gegenständliche Baustelle sei "zweifellos zur Lagerung von Abfällen und insb auch von Asbestzementplatten geeignet" gewesen, kann sie damit die auch auf die Ergebnisse einer sachverständigen Untersuchung gestützte gegenteilige Feststellung der belangten Behörde nicht entkräften; darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung gar nicht gegen die schon von der Erstbehörde getroffene Feststellung, Abfälle seien außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert worden, gewendet (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2014

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