VwGH 2013/06/0231

VwGH2013/06/023115.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde 1. der F N, 2. der Mag. H N, beide in W, beide vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Oktober 2013, RU1-G- 9/007-2013, betreffend Bewilligung des Baus einer Gemeindestraße nach dem NÖ Straßengesetz 1999 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R in R), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführerinnen insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, 2007/05/0013, verwiesen. Daraus ist Folgendes hervorzuheben:

2 Die mitbeteiligte Partei beantragte am 2. Mai 2005 gemäß § 12 NÖ Straßengesetz "die Bewilligung der Erschließungsstraße für die Häuser S 2, 9, 15 und 16". Grundlage dieses Antrages war der Bestandsplan im Maßstab 1:100 des Baumeisters K.G. vom 17. September 2004 mit dem Plan Nr. 11 in der Baubeschreibung des Planverfassers.

3 Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat mit Verordnung vom 23. September 2004 die unter anderem im Plan Nr. 11 dargestellte Straße auf die Parzellennummern 89, 49/2, 29/1 und 91, KG S, zur Gemeindestraße erklärt.

4 Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen des Gst. Nr. 49/2, KG S, auf welches sich auch das Straßenbauvorhaben bezieht, sowie des an das Straßenbauvorhaben anrainenden Gst. Nr. 51, KG S. Sie sprachen sich gegen das Vorhaben aus, weil die durch die Gemeindestraße zu erschließenden Grundstücke und Gebäude ohnehin über das öffentliche Gut hinreichend erschlossen seien und keine Notwendigkeit bestehe, ihr Grundstück Nr. 49/2 in das Bauvorhaben miteinzubeziehen; die Bedarfsdeckung sei auch über einen Alternativweg möglich. Die geplante Verbreiterung der Straße auf sechs Meter sei nicht notwendig, zumal kein Verkehrsbedürfnis bestehe.

5 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Juni 2005 wurde auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2005 die beantragte Straßenbaubewilligung erteilt.

6 Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerinnen wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Juli 2005 als unbegründet abgewiesen.

7 Der Berufungsbescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2006 infolge Vorstellung der Beschwerdeführerinnen aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen, weil das der Entscheidung der Straßenbaubehörden zu Grunde gelegte Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen nicht schlüssig gewesen sei. Die Notwendigkeit der Errichtung der Straße sowie die gewählte Trassenführung seien nicht geklärt.

8 Die Berufungsbehörde ergänzte das Ermittlungsverfahren, holte ein Gutachten des straßenbautechnischen und straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen ein und wies mit Bescheid vom 9. August 2006 die Berufung der Beschwerdeführerinnen neuerlich ab.

9 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2006 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerinnen als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, die Straßenbaubehörden hätten ausdrücklich festgestellt, dass die Straße zur Erschließung der im Bauland-Wohngebiet gelegenen Häuser S 2, 9, 15 und 16 diene, und sohin klargestellt sei, warum diese Straße notwendig sei. Die Errichtung einer sechs Meter breiten Straße sei auch vom Sachverständigen als zweckmäßig angesehen worden. Eine andere Trassenführung sei nicht zu prüfen gewesen, weil es sich um ein konkretes Straßenbauvorhaben handle. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die vier Häuser und die dahinter liegenden Grundstücke mittels einer anderen Straße zu erreichen. Die Straße sei somit unbedingt für die Aufschließung der Grundstücke zwingend erforderlich und liege für diese Straße sohin ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis vor.

10 Die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem eingangs angeführten Erkenntnis vom 16. September 2009 wurde (zusammengefasst) damit begründet, dass die belangte Behörde die fehlende Prüfung der Notwendigkeit des Umfanges der von der mitbeteiligten Partei zur Bewilligung eingereichten Gemeindestraße durch die Gemeindebehörden nicht erkannt habe.

11 Nach weiteren Verfahrensschritten, insbesondere Einholung ergänzender Gutachten der Amtssachverständigen, gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde letztlich mit Bescheid vom 30. Jänner 2013 der Berufung der Beschwerdeführerinnen insoweit statt, als das beantragte Projekt im Bereich des Gst. Nr. 49/2, KG S, eine Straßenbreite im Ausmaß von sechs Meter - gemessen von der an der Grenze des Gst. Nr. 50 bestehenden Einfriedungsmauer - überschreite, wies im Übrigen die Berufung und weitere Anträge ab und änderte den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Juni 2005 dahingehend ab, dass der Spruch zu lauten habe:

"Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2006, der ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 16.11.2009, 17.03.2011 und 02.10.2012 sowie Ihres Abänderungsantrages und abgeänderten Bestandsplanes vom 25.11.2009 wird der Gemeinde R die Bewilligung zum Bau der Erschließungsstraße für die Häuser S Nr. 2, 9, 15 und 16 auf den im abgeänderten Bestandsplan vom 25.11.2009 dargestellten Teilen der Grundstücke Nr. 89, 49/2, 91 und 29/1, KG S erteilt"

und stellte fest, dass die Verhandlungsschrift, die ergänzenden Gutachten der Amtssachverständigen für Verkehrstechnik und der Abänderungsantrag dem Bescheid in Abschrift beilägen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildeten. In der Begründung führte die Berufungsbehörde in ihrer rechtlichen Beurteilung (zusammengefasst) aus, den öffentlichen Interessen gegenläufige (gemeint:) private Interessen hätten nicht festgestellt werden können. Durch die Errichtung der befestigten Straße würden überhaupt erst sowohl die verkehrssichere Erreichbarkeit der aufzuschließenden Liegenschaften als auch die Sicherheit der Zufahrt zu den Liegenschaften im Hochwasserfall hergestellt (wird näher ausgeführt).

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen wurde ausgeführt, diese hätten in der am 16. Juni 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung auf ihr bisheriges Vorbringen und ihren Schriftsatz vom 13. Juni 2006 verwiesen und in allen nachfolgenden Stellungnahmen keine konkreten Einwände gegen die eingeholten Gutachten erhoben bzw. seien diesen nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten. Keiner dieser Einwände mache subjektivöffentliche Nachbarrechte geltend, die im § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 erschöpfend festgelegt seien. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Straßenbreite sei dahingehend berücksichtigt worden, dass die Straßenbreite im Bereich des Gst. Nr. 49/2, KG S, reduziert worden sei, wobei sich eine weitere Reduzierung nachteilig auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auswirken würde. Zum Einwand der mangelnden Erhebung des Sachverhaltes, der unzureichenden Begründung und der "raschen Bescheidausstellung" stellte die Berufungsbehörde fest, dass eine neuerliche Verhandlung mit einem Ortsaugenschein zur Erhebung des Sachverhalts durchgeführt, ergänzend ein Gutachten des Amtssachverständigen eingeholt und der erstinstanzliche Bescheid ausreichend begründet worden sei. Alle übrigen Einwände (werden näher ausgeführt) seien nicht zu berücksichtigen gewesen, weil sie entweder keinen Widerspruch gemäß § 12 Abs. 6 NÖ Straßengesetz 1999 darstellten oder nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihren Stellungnahmen und Vorbringen den Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegensetzen können. Die Projektänderung vom 25. November 2009 beinhalte nur die Reduktion der Straßenbreite entsprechend den ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik und die Errichtung von Randsteinen/Hochboard zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entwässerung; diese Änderungen seien in Anbetracht des gesamten Projektes als geringfügig anzusehen.

12 Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen diesen Bescheid die Vorstellung vom 18. Februar 2013 und machten in dieser mit näheren Ausführungen geltend, das Sachverständigengutachten sei hinsichtlich verschiedener Aussagen unschlüssig.

13 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2013 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerinnen als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung legte die belangte Behörde den Verfahrensgang dar, gab sodann auszugsweise die Gutachtensergänzung vom 2. Oktober 2012 des verkehrstechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Dr. P sowie den Berufungsbescheid vom 30. Jänner 2013 und die Vorstellung der Beschwerdeführerinnen vom 18. Februar 2013 wieder. Nach Rechtsausführungen führte sie aus, die Berufungsbehörde habe zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen keine Einwendungen gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 erhoben hätten. Sie seien auch den Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen weder auf fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hätten sie eingewendet, dass die von ihm zum Ansatz gebrachten Zahlen, insbesondere jene hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrs, nicht stimmten. Einwendungen der Beschwerdeführerinnen, die sich nicht auf Rechte gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 oder auf den zu erwartenden Verkehr bezögen, seien daher zu Recht abgewiesen bzw. nicht behandelt worden.

Zum Einwand der mangelhaften Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sei den Beschwerdeführerinnen bekannt gewesen, sodass sie in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht beeinträchtigt gewesen seien. Eine derartige Beeinträchtigung werde auch gar nicht behauptet, sondern lediglich eingewendet, dass eine mangelhafte Begründung der rechtlichen Beurteilung vorliege (wird näher ausgeführt).

Zusammengefasst vertrat die belangte Behörde die Auffassung, durch den angefochtenen Bescheid seien weder formelle noch materielle Rechte der Beschwerdeführerinnen verletzt worden.

14 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

15 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gemeinde beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

17 Die Beschwerdeführerinnen machen sowohl unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, sie hätten Einwände gegen das Sachverständigengutachten erhoben, insbesondere gegen dessen Schlüssigkeit. Sie hätten dargestellt, dass die Feststellungen im Sachverständigengutachten nicht einmal ansatzweise der allgemeinen Lebenserfahrung und den Tatsachen, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten, entsprächen. Um welche Einwände es sich dabei konkret handle, wird näher ausgeführt (wobei eine detaillierte Auflistung erfolgt, siehe Beschwerde Seiten 32 bis 38, 52 bis 56 sowie 62 bis 66).

18 Bereits mit diesen Vorbringen zeigen die Beschwerdeführerinnen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

19 In Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen gegen das Sachverständigengutachten finden sich im angefochtenen Bescheid im Abschnitt "Die Aufsichtsbehörde stellt dazu fest:" folgende Ausführungen:

"Zu den Einwendungen der Vorstellungswerberinnen hinsichtlich des Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung Gruppe Baudirektion Abteilung Bau- und Anlagentechnik vom 2. Oktober 2012 stellt die Vorstellungsbehörde fest, dass das Gutachten einen Befund enthält und im engeren Sinn hinsichtlich seines Inhalts den Erfahrungen des Lebens und den logischen Denkgesetzen entspricht. Es ist in seiner Aussage verständlich und auch von technischen Leien nachvollziehbar. Die Vorstellungsbehörde hat das Gutachten des Amtssachverständigen ihren Erwägungen zu Grunde gelegt. Soweit die Vorstellungswerberinnen Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen sowie Unvollständigkeiten aufgezeigt haben, hat die Vorstellungsbehörde auch diese in ihre Erwägungen miteinbezogen.

...

Hinsichtlich der Einwendungen der Vorstellungswerberinnen gegen das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ist die Vorstellungsbehörde zum Schluss gekommen, dass diese trotz einiger darin zu Recht aufgezeigter Mängel des Gutachtens nicht geeignet sind, Zweifel an der wesentlichen Aussage dieses Gutachtens - nämlich der Tatsache, dass die Notwendigkeit besteht, die gegenständliche Straße in einer Breite von sechs Metern zu errichten, um den vom verkehrstechnischen Sachverständigen berechneten Verkehrsaufkommen von ca. 29 KFZ und ca. 13 Wegen von Fußgängern und Radfahrern pro Tag zu entsprechen - zu erwecken. ..."

20 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis der Vorstellungsbehörde festgestellt hat, hat die Vorstellungsbehörde aufgrund ihrer Funktion, den bei ihr bekämpften Bescheid darauf hin zu prüfen, ob durch ihn subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden, bei ihrer Prüfung insbesondere auf die Einhaltung der §§ 37 ff AVG abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, VwSlg. 18.009 A/2010). Die Aufsichtsbehörde kann auch selbst Beweise aufnahmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, und ist demnach berechtigt, zur Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel wesentlich ist und/oder ob die Gemeindebehörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen; dies auch zum Zweck der Kontrolle der Beweiswürdigung.

21 Nach den wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde hat sie das von den Beschwerdeführerinnen in mehrfacher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt des Widerspruchs zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen sowie der Unvollständigkeit bekämpfte Gutachten des Amtssachverständigen ihren Erwägungen zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde räumt ein, dass die Beschwerdeführerinnen zu Recht einige Mängel des Gutachtens aufgezeigt hätten, und führt aus, die relevierten Widersprüche und Unvollständigkeiten seien von ihr berücksichtigt worden. Sie lässt bei ihren Ausführungen jedoch vollkommen offen, welche Widersprüche und welche Unvollständigkeiten von ihr tatsächlich als zutreffend angesehen wurden und welche Auswirkungen diese auf den festgestellten Sachverhalt haben. Dass die von den Beschwerdeführerinnen aufgezeigten Mängel nicht geeignet seien, Zweifel an der wesentlichen Aussage des Gutachtens zu erwecken, ist ebenso völlig begründungslos.

22 Da die belangte Behörde diese Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens nicht aufgriff, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

24 Das die Pauschalbeträge der Aufwandersatzverordnung übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

25 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.

Wien, am 15. Dezember 2016

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