VwGH 2013/05/0089

VwGH2013/05/008927.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des S K in W, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22/5, gegen den Bescheid des Berufungssenats der Stadt Wien vom 1. März 2013, Zl. MA 64-1377/2010-A, betreffend Gebrauchserlaubnis (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2;
VwGG §28 Abs1 Z5;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2012, Zl. 2010/05/0206 zu verweisen. Daraus ist Folgendes festzuhalten: Mit Ansuchen vom 6. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Planunterlagen und Fotomontagen die Bewilligung zur Aufstellung eines transportablen Verkaufstandes (Größe: 2,95 m × 4 m, Höhe: 2,79 m) und einer Warenausräumung (Größe: 1,20 m × 0,65 m - Kühlvitrine) auf dem öffentlichen Gut in Wien 1.,

Ecke Kärntnerstraße/Bösendorferstraße. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2010 wurde dieses Ansuchen auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem eingangs genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil aus den Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung (MA) 19, auf welche sich die belangte Behörde gestützt hatte, nicht hervorging, auf Grund welcher konkreten Erwägungen der Amtssachverständige zu den unter der Überschrift "Gutachten" gezogenen Schlussfolgerungen gelangt ist. Aus dem Gutachten war insgesamt nicht ableitbar, aus welchen Gründen es zu den besagten Einflussnahmen auf das Stadtbild kommt.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten der MA 19 vom 1. Oktober 2012, welches nach allgemeiner Einleitung folgenden Inhalt hat:

"Befund:

Die Aufstellung des Kiosk und der Warenausräumung soll auf dem Gehsteig vor Kärntnerstraße ONr. 61, an der Einmündung der Bösendorferstraße erfolgen. Der betroffene Bereich der Kärntner Straße ist Teil der Schutzzone 'Wiener Ringstraße' und gehört einem als Weltkulturerbe Innere Stadt Wien erkannten Bereich zu. Zahlreiche Bauwerke mit Gestalt prägender, architektonischer und künstlerischer Wirkung definieren den Stadtraum. Aufgrund seiner Lage und seines Erscheinungsbildes kommt dem betroffenen Stadtraum eine wesentliche kulturhistorische Bedeutung und gestalterische Relevanz im örtlichen Stadtbild zu.

Der Aufstellungsort liegt im Bereich der sehr prominenten Sichtachse vom Karlsplatz zum Stephansdom. Der Verkaufsstand tangiert den Prospekt der Eingangssituation zur Kärntner Straße, mit der Staatsoper und der historisch bedeutenden 'Sirkecke' und dem Hotel Bristol. In südlicher Richtung sind die Gebäude und Anlagen des Kunstplatz Karlsplatz, wie insbesondere die evangelische Schule von Theophil Hansen, die Gebäude der Technischen Universität und des sezessionistischen Verkehrsvereins betroffen. Darüber hinaus haben Elemente der Grünraumplanung, wie die Baumgruppen des Resselparks und der Ringstraßenalleen, aber auch die gewöhnlichen Fassaden der umliegenden Ringstraßenpalais in der Schutzzone und dem UNESCO-Zone gestaltprägende Wirkung. Die Kärntnerstraße weist nämlich im gegenständlichen Bereich eine architektonisch und städtebaulich bedeutende gründerzeitliche Blockrandbebauung auf.

Diese historischen Palais weisen in der Erdgeschoßzone weitestgehend Geschäftsnutzung, Verkaufsflächen und Gastronomie auf. Der betroffene Gehsteig ist Teil der wichtigsten fußläufigen Verbindung vom Stephansplatz über die Kärntnerstraße zum Karlsplatz. Die Schanigärten der Gastronomie wurden entlang der Baulinie angeordnet um eine freie Gehzone entlang der Gehsteigkante zu definieren.

Auf dem betroffenen Gehsteigabschnitt befindet sich ein Abgang zur Karlsplatzpassage sowie gegen die Straßenbahntrasse in der Kärntner Straße eine historisierende Absperrung aus Granitpollern mit schmiedeeisernen Ketten.

Der beantragte Verkaufsstand soll inmitten einer Litfaßsäule, einiger Altstoffcontainer und einer Kolping-Box sowie zweier Stromböcke errichtet werden.

Der erste Bezirk gehört zu den im STEP 05 deklarierten dreizehn Zielgebieten der Stadtentwicklung. Zu den dort festgeschriebenen Maßnahmen zählen unter anderem: Weitere Verkehrsberuhigung im Stadtzentrum, der bewußte Ausbau der 'Flanierqualität' (Barrierefreiheit, Gehsteigbreiten etc.) auch auf der Ringstraße und am Kai sowie die Vermeidung einer Kommerzialisierung des öffentliche Freiraums.

Bei der angesuchten Anlage handelt es sich um einen transportablen Verkaufsstand im Ausmaß von 2,95 × 2,79 m und der Höhe von 2,79 m, mit Wetterschutz/Vordach vorne und rechts und links Stirnseite und einer Warenausräumung/Kühlvitrine vorne rechts im Ausmaß von 1,20 m × 0,85 m.

Gutachten:

Anlagen im öffentlichen Raum müssen aus mehreren unterschiedlichen Perspektiven betrachtet, überprüft und bewertet werden. Zumeist führt die Sicht aus wechselnden Blickwinkeln auf die gleiche Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen. Für eine positive Beurteilung über den Standort einer Werbeanlage darf somit keiner der untersuchten Blickwinkel in Bezug auf die o. a. Punkte problematisch, negativ bzw. beeinträchtigend oder störend sein. Die Perspektive aus der Hauptgehrichtung hat besonderes Gewicht.

Der beantragte Verkaufsstand mit Warenausräumung behindert am beantragten Aufstellungsort für Passanten und Nutzer des Gehsteiges den Ausblick auf prägende Bau- und Raumstrukturen. Er verstellt die Sicht auf die Staatsoper sowie auf die Flucht der Kärntnerstraße bis zum Stephansplatz. Ebenso wird die Aussicht auf die baulichen Strukturen des Karlsplatz und dessen Grüngestaltung sowie die Fassaden der umliegenden Gebäude in der Schutzzone Ringstraße verstellt. Es werden wichtige Fernbeziehungen, wie die auf die Spitze des Stephansdoms gestört. Somit stört er das örtliche Stadtbild im Sinne des § 85 BO.

Die Freiräume und öffentlichen Räume in gestalterisch relevanten und kulturhistorisch bedeutenden Stadträumen sind gemäß Konzept der Stadtgestaltung, von Anlagen weitest gehend freizuhalten. Die Anordnung von infrastrukturell erforderlichen Elementen, wie Maßnahmen zur Regelung des Straßenverkehrs, Mistkübel, Bänken, Altstoffinseln, Beleuchtung usw. in solchen Bereichen, vermindert nicht die Gültigkeit solcher Konzepte. Aus deren Bestehen, kann nicht abgeleitet werden, daß weitere Anlagen mit dem Stadtbild verträglich sind.

Durch die Aufstellung des Verkaufsstandes und der Warenausräumung in der Schutzzone und der Weltkulturerbe-Zone wird das Stadtbild gestört.

Durch Anlagen im öffentlichen Raum dürfen keine visuellen und räumlichen Engstellen erzeugt werden. Anstelle von Mindestmaßen sind Maße und Abstände zu wählen, die komfortable, raumgestaltete, raumerlebbare Nutzung des öffentlichen Raumes zulassen. Der Abstand der unterschiedlichen Einzelelemente wie auch der Abstand mehrerer Anlagen zueinander oder der Abstand zur unmittelbaren Bebauung oder zu angrenzenden Freiräumen ist so zu bemessen, dass keine barriereartige Wirkung entsteht oder der Stadtraum verengt bzw. verstellt wird.

Durch die Aufstellung der beantragten Anlagen auf dem Gehsteig sowie in dessen Gehzone und in einem Bereich des Zugangs zu einem Abgang der U-Bahnstation Karlsplatz, inmitten der genannten Elemente d.s. die bestehende Absperrung aus Granitpollern, die Container, Stromböcke, die Litfaßsäule bzw. durch die Nähe zu den Begrenzungselementen und dem Mobiliar der Schanigärten, entsteht am beantragten Aufstellungsort eine räumliche und visuelle Enge und Barriere artige Wirkung und der Eindruck einer Anräumung und Verrümpelung. Die für eine komfortable Nutzbarkeit angemessene Überblickbarkeit der Gehfläche wird schwer beeinträchtigt. Dadurch wird das Stadtbild gestört.

Die Ausbildung einer Zone für Schanigärten und das Freihalten einer Gehzone ist sowohl funktionell als auch gestalterisch nachvollziehbar. Durch die Aufstellung eines Verkaufsstandes in der Gehzone entsteht der Eindruck von Unordnung und planerischer Willkür. Es kommt zu einer nachteiligen und störenden Wahrnehmbarkeit des Straßenraumes. Deshalb werden die öffentlichen Interessen in Bezug auf das Stadtbild sowie das örtliche Stadtbild gestört.

Die im STEP 05 festgeschriebenen Maßnahmen für das Zielgebiet Innere Stadt, das sind die Vermeidung einer Kommerzialisierung des öffentlichen Raumes und die Verbesserung der Situation für Fußgänger, (Hebung der 'Flanierqualität', Barrierefreiheit, großzügige Gehsteigbreiten, Vermeidung von Angsträumen im Sinne eines Gender Mainstreaming) liegen im öffentlichen Interesse. Die Aufstellung des Kiosk mit Warenausräumung ist als weitere Kommerzialisierung des öffentlichen Raumes zu bezeichnen, welche dem Ansuchen entgegen steht. Die bestehenden Gebrauchserlaubnisse für Schanigärten mindern nicht die Gültigkeit der im STEP festgeschriebenen Maßnahmen. Auch die Situation für Fußgeher wird durch die Situierung des Kiosk mit Warenausräumung auf dem gegenständlichen Standort auf Grund der Enge und Nähe zu den bestehenden Elementen verschlechtert.

Schluss:

Das Ansuchen um Erteilung des Gebrauchserlaubnis ist aus oben genannten Gründen, aus stadtgestalterischer Sicht weiterhin abzulehnen, weil der Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes und einer Warenausräumung städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes gemäß §2 GAG entgegen stehen und weil dieselben das örtliche Stadtbild gemäß § 85 stören."

In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 20. November 2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch die nunmehr vorgelegte Stellungnahme der MA 19 nicht den Ansprüchen an ein Gutachten genüge, welches geeignet wäre als Grundlage für die Versagung der Gebrauchserlaubnis zu dienen. Das Gutachten sei nicht nachvollziehbar oder überprüfbar, da es keine konkreten nachvollziehbaren, einer objektiven Überprüfung Stand haltenden Argumente bzw. keine Messergebnisse beinhalte. So werde beispielsweise ausgeführt, dass durch "die Aufstellung der beantragten Anlagen auf dem Gehsteig sowie in dessen Gehzone und in einem Bereich des Zugangs zu einem Abgang der U-Bahnstation Karlsplatz, inmitten der Elemente, d.s. die bestehende Absperrung aus Granitpollern, die Container, Stromböcke, die Litfaßsäule bzw. durch die Nähe zu den Begrenzungselementen und die mobiliare

Schanigärten ... am beantragten Aufstellungsort eine räumliche und

visuelle Enge- und Barriere artige Wirkung und der Eindruck einer Anräumung und Verrümpelung" entstehe. Offen bleibe, warum gerade diese eine zusätzliche Anlage zu einer Störung des Stadtbildes führen sollte. Auch fehle jede Erklärung, inwiefern bzw. weshalb durch die Aufstellung eines Verkaufsstandes in der Gehzone der Eindruck von Unordnung und planerischer Willkür entstehe. In unmittelbare Nähe würden sich etliche weitere einzelne Elemente befinden, welche weit mehr geeignet seien, das Stadtbild zu stören.

Weiters verwies der Beschwerdeführer auf ein unter einem vorgelegtes, nicht unterfertigtes "Privatgutachten" vom 4. November 2012, in welchem im Wesentlichen angeführt wird, die Existenz der bestehenden Verkaufsstände und Schanigärten und ihre hervorragende Akzeptanz dokumentierten, wie wichtig sie seien und wie belebt sie diese Gegend machten. Die begleitende Infrastruktur führe auf keinen Fall zu einer Überfrachtung der Straßenräume, und es seien sowohl "eine Art der Überblickbarkeit", als auch optische Freiräume gewährleistet. Die Errichtung der neuen Kioske geschehe in den Bereichen, in denen Nachfrage vorhanden sei, und sie stellten notwendige Säulen der Nahversorgung dar. Die Feststellung der MA 19, dass die Nahversorgung ausreichend sei, sei subjektiv. Das von der MA 19 oft zitierte "optische Ausruhen" finde in diesem Stadtteil auf keinen Fall statt. Die Geschäftszone der Kärntner Straße habe sich seit ein paar Jahren drastisch verändert und es könne nicht behauptet werden, dass sich diese Bauten in die traditionelle Architektur der Kärntner Straße einfügten. Mit dieser Entwicklung habe sich auch das stadtgestalterische Konzept geändert. Trotz dieser Dominanz der modernen Bauten und der Vielfalt der Gastronomiebetriebe sowie ihrer dominanten Fassadengestaltung komme es zu keiner Störung des Stadtbildes. Trotz Entstehung der mobilen Verkaufsstände seien die "gestalterisch relevanten, kulturhistorisch bedeutenden Freiräume" visuell freigehalten. Anhand einer Fotodokumentation wird ausgeführt, dass ein bereits bestehender Verkaufsstand vor der Kärntner Straße 42 keine störende Wirkung entfalte, obwohl er architektonisch sehr imposant wirke. Keines der bestehenden mobilen Objekte in dieser Gegend habe die Wahrnehmung der Architektur des zusammenwachsenden Stadtbildes je gestört oder stören können. Es seien die visuellen Fernbeziehungen gegeben und die Sichtachsen, die für jeden individuell seien, auf keinen Fall verstellt. Die Behauptungen der MA 19 seien rein subjektiv und nicht nur aus architektonischer Sicht nicht nachvollziehbar, sondern auch, weil früher in dieser Gegend sehr wohl Genehmigungen erteilt worden seien. Auch sei anhand der Fotodokumentation ersichtlich, dass keine Beeinträchtigung, Überfrachtung, Störung der Überblickbarkeit und Störung der optischen Freiräume in Bezug auf die Positionierung des Standortes des Kioskes gegeben sei. Auch könne auf Grund der dort stark befahrenen Straße keine Rede von optischem Ausruhen sein und würden die verschiedenen Straßenmöblierungen den Fußgänger vor dem starken Straßenverkehr schützen. Die vorhandenen Gastgärten würden das Stadtbild auch nicht stören. Die Großzügigkeit und die Überblickbarkeit der Sichtachse zur Kärntnerstraße seien nicht gestört. Der Verkaufsstand behindere auf Grund seiner Größe und architektonischen Prägung inklusive dazugehöriger Warenausräumung auf keinen Fall den Ausblick der Passanten auf die dominanten Bau- und Raumstrukturen dieser Gegend. Dies sei auch aus den Fotos im Gutachten der MA 19 klar ersichtlich. Es sei kein Amtssachverständiger der MA 19 in dieser Gegend gewesen, der sich die Situation vor Ort angeschaut hätte. Vielmehr seien Archivfotos verwendet worden und widerspreche der Text des Gutachtens den dazugehörigen Bildern. Der geplante Kiosk befinde sich im Durchzugsbereich der Straßenbahnhaltestellen in einem ausreichenden Abstand zur Straßenbahn, zur Straße und zu anderen vorhandenen Möblierungen. Die rücksichtsvolle Positionierung des Kiosks unterstreiche das ausgewogene Verhältnis zwischen Freiräumen und Nahversorgung. Im Zusammenhang mit der bestehenden baulichen Struktur stellten das Aussehen, die Gestaltung, die Größe und das Erscheinungsbildes des geplanten Geschäftes keine unerwünschte Überfrachtung bzw. unerwünschte optische Verdichtung des öffentlichen Raumes dar. Im Hinblick auf die Ausführungen im Gutachten der MA 19 zur Flanierqualität und Vermeidung der Kommerzialisierung des öffentlichen Freiraumes wird ausgeführt, dass die ganze Gegend vorwiegend der Kommerzialisierung unterliege.

Über Ersuchen der belangten Behörde führte die Amtssachverständige der MA 19 in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2012 dazu Folgendes aus:

"Zur Stellungnahme 1 mit Unterschrift (des Beschwerdeführers):

Entgegen den Anschuldigungen des Antragstellers, ist das Gutachten der MA 19 schlüssig und nachvollziehbar.

Es liegt in der Natur des betroffenen Fachgebietes, dass architektonische oder kulturelle Sachverhalte nicht (metrisch) messbar sind.

Sprachliche Konventionen wie 'Anräumung' oder 'Enge' können h. a. nicht erörtert werden. Jedoch eignen sich diese Begriffe durchaus zur Beschreibung des gegebenen Sachverhalts.

Inwieweit am gegebenen Standort andere bestehende Elemente konsentiert sind bzw. ob und inwieweit sie das Stadtbild stören ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der beantragte Kiosk ist jedoch auf Grund seiner Raumbildung, Größe und Funktion nicht mit den genannten Elementen zu vergleichen.

Zur Stellungnahme 2:

Der Kiosk ist nicht als infrastrukturell erforderlich darzustellen, da überhaupt keine Notwendigkeit besteht Gastronomie bzw. 'notwendige Säulen der Nahversorgung' wettbewerbsverzerrend im öffentlichen Raum unterzubringen. Die Erdgeschoßzonen des Bezirks stellen gegen Miete ausreichend Flächen für Lokale zur Verfügung. So ist eine Überfrachtung des öffentlichen Raumes mit privaten gewerblichen Interessen hintanzuhalten.

Die Gastronomie und saisonale Schanigärten tragen auch in den angrenzenden Privatliegenschaften zur Belebung und Kommunikation bei. Die Schanigärten sind saisonal bewilligt und stören auf Grund der Abstimmung der Ausführungsdetails mit der MA 19, der fehlenden Raumbildung und der Transparenz und der Ausbildung einer Zone nur für Schanigärten an der Baulinie, das Stadtbild nicht.

Exkurse über die dynamische Gesellschaft, moderne Architekturbeispiele aus der historischen Innenstadt sowie theoretische Überlegungen zu allgemeinen Fragen der Stadtgestaltung übersteigen den Rahmen des gegenständlichen Verfahrens und sind irrelevant. Das gegebene Stadtbild ist im Rahmen der Baugesetze konsentiert. Dem gegenständlichen Ansuchen ist jedoch die Gebrauchserlaubnis zu versagen, da der Verkaufsstand das Stadtbild stört.

Die architektonische Behandlung moderner Architekturbeispiele hat auch deshalb keine Relevanz, weil es sich um Gebäudeteile auf Baugebiet handelt und es durch die Beanspruchung von Verkehrsflächen nicht zu einer Verstellung von Fassaden und Ansichten und zu einer Anräumung von Gehsteigflächen kommt.

Die Ausführungs- und Detailplanungen des gegenständlichen Kiosks bzw. dessen stilistische Ausprägungen sind davon völlig unbetroffen. Es gibt diesbezüglich auch keine Vorschreibungen, die geeignet wären, die Störung des Stadtbildes hintanzuhalten.

Die freie Sicht ist entgegen der Behauptung nicht gegeben. Teile der Fassaden werden verstellt. Dies gilt sowohl für das gebrachte Beispiel als es für das beantragte Ansuchen zu erwarten ist. Der Gehsteig wird verstellt. Das Stadtbild wird gestört.

Da der Verkaufsstand in der wichtigen Gehrelation und Blickachse Karlsplatz - Kärntnerstraße aufgestellt werden soll, kommt es zu einer Sichtbehinderung auf prägende Bau- und Raumstrukturen sowie Fernbeziehungen, wie die Flucht der Kärntnerstraße bis zum Stephansplatz und die Staatsoper. Anlagen im öffentlichen Raum müssen aus mehreren unterschiedlichen Perspektiven betrachtet, überprüft und bewertet werden. Zumeist führt die Sicht aus wechselnden Blickwinkeln auf die gleiche Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen. Für eine positive Beurteilung über den Standort einer Werbeanlage darf keiner der untersuchten Blickwinkel in Bezug auf die o.a. Punkte problematisch, negativ bzw. beeinträchtigend oder störend sein. Die Perspektive aus der Hauptgehrichtung hat besonderes Gewicht. Je näher der Betrachter der Obstruktion steht, desto größer ist der verdeckte Sichtbereich.

Der beispielhafte angeführte 'architektonisch imposante' Stand nahe der Oper ist definitiv zu sehen. Es wird angemerkt, dass fotografische Darstellungen, je nach Brennweite und Motivwahl sehr subjektive Aussagen tätigen.

Durch die Aufstellung eines Verkaufsstandes im Gehsteigbereich kommt es zu einer Störung von Sichtachsen und Sichtbeziehungen. Diese sind nicht individuell, da alle Benutzer des Gehsteiges, in Abhängigkeit von ihrer Körpergröße, dieselben Ansichten der Innenstadt und des Karlsplatz wahrnehmen.

Aus dem Bestehen älterer Anlagen kann nicht abgeleitet werden, dass weitere zusätzliche Anlagen mit dem Stadtbild verträglich sind.

Im Zuge der Ermittlung für die bestrittene Stellungnahme hat sehr wohl ein neuerlicher Ortsaugenschein stattgefunden. Es wurden neue Fotos anfertigt. Die Anwendung älterer Fotos ist aber nicht unzulässig, wenn sie einen Sachverhalt besser darzustellen in der Lage sind.

Die neuerliche Begehung, die auf Grund der saisonalen Verschiedenheit unternommen wurde, stellt die Situation ohne die Schanigärten dar. Es besteht aus Sicht der Stadtgestaltung die konzeptionelle Intention die Schanigärten entlang der Hauskante in einer gemeinsamen Zone zusammenzufassen.

Der projektierte Abstand ist nicht ausreichend. Es entsteht eine rücksichtslose Obstruktion in der Hauptgehrelation. Der öffentliche Raum wird überfrachtet. Keinesfalls verbessert der Verkaufsstand das örtliche Stadtbild.

Unter Vermeidung der Kommerzialisierung des öffentlichen Raumes versteht man das Bemühen, die Flächen allen Bürgerinnen und Bürgern vorzubehalten und nicht nur denen, die sich Konsum leisten können. Es überlagern sich im öffentlichen Raum die vielfältigen Nutzungsansprüche einer städtischen Gesellschaft. Es ist Aufgabe der Stadtplanung, unter Wahrung der Interessen des örtlichen Stadtbildes, eine Ausgewogenheit zwischen diesen Interessen zu bewahren."

In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 17. Jänner 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass auch die nunmehrige Stellungnahme der MA 19 nicht den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten genüge. Auch diese Stellungnahme sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig sei sie überprüfbar, da sie keine konkreten nachvollziehbaren, einer objektiven Überprüfung standhaltende Argumente bzw. keine Messergebnisse usw. beinhalte. Es seien lediglich allgemeine Ausführungen getätigt und die gutachterliche Meinung der Privatsachverständigen in Abrede gestellt worden. Es seien pauschale Aussagen ohne Begründung getroffen worden, so z.B. wenn angeführt werde, dass der öffentliche Raum überfrachtet werde. Wenn eine Überfrachtung vorläge, was bestritten werde, sei diese erst durch die Aufstellung der Boxen und Müllcontainer zustande gekommen. Somit sei aus dem Gutachten insgesamt nicht ableitbar, aus welchen Gründen es zu den von der MA 19 angeführten Einflussnahmen auf das Stadtbild komme. Auch der weiteren Stellungnahme der MA 19 seien keine Gründe für eine Verweigerung der Bewilligung des beantragten Verkaufsstandes zu entnehmen. Zudem sei von der MA 19 der Aufstellung eines "Gastgartens mit riesigen Sonnenschirmen und Abgrenzungselementen", Warenpräsentationen beliebiger Höhe, Mistkübeln und Sammelboxen enormen Ausmaßes zugestimmt worden. Hier würden keine der angeführten Behauptungen vorliegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Amtssachverständige der MA 19 die geplante Lage des Kiosks, die sich daraus ergebende Beeinträchtigung von Sichtachsen und das Erscheinungsbild der unmittelbaren Umgebung des geplanten Standortes ausführlich schildere. Sie verweise auch auf die stadtgestalterische Bedeutung des gegenständlichen Bereiches nahe dem Weltkulturerbe "Wien Innere Stadt". Im Gutachten seien weiters Fotos enthalten, aus denen sich insbesondere die Sichtachsen Richtung Karlsplatz/Wiedner Hauptstraße und Richtung Kärntner Straße gut erkennen ließen. In dem auf die Befundaufnahme gestützten Gutachten stelle die Amtssachverständige dar, dass der verfahrensgegenständliche Verkaufsstand für PassantInnen und NutzerInnen des Gehsteiges den Ausblick auf prägende Bau- und Raumstrukturen (Staatsoper, Kärntner Straße, Stephansdom, Fassaden der Ringstraßenpalais) verstellen würde. Zu den vom Beschwerdeführer mehrfach angesprochenen sonstigen Elementen (Mistkübel, Altstoffsammelcontainer, etc.) halte die Amtssachverständige fest, dass die Anordnung von infrastrukturell notwendigen Gegenständen zwar auch in diesen genannten Bereichen unumgänglich sein möge, dies vermindere jedoch nicht die Gültigkeit der Gestaltungskonzepte für andere Möblierungselemente. Auch dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass bereits vorhandene stadtbildschädigende Elemente einen "Freibrief" für andere Nutzer darstellten, jegliche Gestaltungsrichtlinien außer Acht zu lassen. Von großer Bedeutung für das Stadtbild seien weiters ausreichende Abstände zwischen den Anlagen im öffentlichen Raum, weil dadurch ein positives Raumerlebnis möglich sei und der Eindruck der Angeräumtheit vermieden werde. Im gegenständlichen Fall würde durch die Aufstellung des Kiosks in Verbindung mit den bereits vorhandenen Elementen eine räumliche und visuelle Enge entstehen, der Verkaufsstand hätte eine barriereartige Wirkung. Die komfortable Nutzbarkeit und Überblickbarkeit der Gehfläche werde beeinträchtigt und das Stadtbild dadurch gestört. Ein weiteres Ziel der Stadtgestaltung sei die Vermeidung der Kommerzialisierung des Straßenraumes. Der öffentliche Raum solle allen NutzerInnen zur Verfügung stehen und nicht nur den Personen vorbehalten bleiben, die etwas konsumieren können. Auch aus diesem Grund sei die Errichtung des gegenständlichen Kiosks abzulehnen.

Das Gutachten der Amtssachverständigen der MA 19 stelle entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers klar und nachvollziehbar dar, aus welchen stadtgestalterischen Überlegungen dem Kiosk nicht zugestimmt werden könne. Unbestreitbar handle es sich beim beantragten Aufstellungsort um einen architektonisch sensiblen Bereich am Übergang zwischen der Wiener Innenstadt und dem Karlsplatz. Ebenso nachvollziehbar sei, dass solche Bereiche nach Möglichkeit frei bleiben sollten und die Sicht auf die umgebenden Bauwerke und entlang der Sichtachsen nicht zu verstellen sei. Der Umstand, dass bereits andere Möblierungselemente vorhanden seien, könne nicht bedeuten, dass bei der Errichtung eines weiteren Elements keine Rücksicht auf das Stadtbild mehr genommen werden müsse. Vielmehr schränke jedes neue Element den Freiraum, die Übersichtlichkeit und die möglichen Sichtachsen mehr ein, sodass an jede neue Nutzung umso strengere Anforderungen gestellt werden müssten. Der Forderung des Beschwerdeführers nach exakten Messgrößen könne insofern kein Erfolg beschieden sein, als die für die Stadtbildpflege relevanten Parameter, wie auch von der MA 19 dargestellt, nicht metrisch messbar seien. Es handle sich dabei um architektonische und kulturelle Sachverhalte, die auf Grund des Fachwissens und der Erfahrung der Amtssachverständigen der MA 19 beurteilt würden. Trotzdem erscheine die Darstellung der aus der Befundaufnahme gezogenen Schlüsse im Gutachten auch für einen Laien durchaus klar und nachvollziehbar.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2012 (richtig: 20. November 2012) samt "Privatgutachten" habe die MA 19 eine weitere Stellungnahme abgegeben, in der einige vom Beschwerdeführer angesprochenen Punkte näher dargestellt würden. Dabei werde insbesondere der Ansicht des Beschwerdeführers entgegengetreten, es bestünde für den Verkaufsstand ein infrastrukturelles Bedürfnis und dieses sei bei der Beurteilung aus dem Gesichtspunkt der Stadtbildpflege zu beachten. Es werde dazu auf das Vorhandensein von Einkaufs- und Konsumationsgelegenheiten in der Erdgeschoßzone der umliegenden Häuser hingewiesen. Die vordringliche Unterbringung von Geschäften und Lokalen in den vorhandenen Gebäuden und die Vermeidung einer Anhäufung von Kiosken im öffentlichen Raum diene hier, wie in vielen Bereichen Wiens, der Vermeidung einer Überfrachtung des öffentlichen Raumes mit privaten gewerblichen Interessen. Auch werde von der Amtssachverständigen darauf hingewiesen, dass eine Vergleichbarkeit von Schanigärten mit Verkaufsständen aus stadtgestalterischer Sicht nur sehr bedingt gegeben sei, weil Schanigärten durch ihre kleinteilige Struktur einen geringeren Einfluss auf das Stadtbild hätten und nur saisonal bewilligt würden.

Aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers ginge hingegen lediglich seine persönliche Ansicht über das anzustrebende Stadtbild hervor. So sehr es ihm als Verfahrenspartei zustünde, die Beurteilung der Amtssachverständigen zu hinterfragen und auf einer nachvollziehbaren Begutachtung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bestehen, so wenig gelinge es ihm jedoch, durch die Darstellung seiner Sicht die fachkundige Beurteilung durch die Amtssachverständige in Frage zu stellen. Auch die als "Privatgutachten" bezeichnete, jedoch nicht von einem fachkundigen Gutachter unterzeichnete Eingabe habe keinen erkennbaren fachlichen Hintergrund und stelle neuerlich die Privatmeinung des Beschwerdeführers dar. Wenn somit die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach der Verkaufsstand die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit den angebotenen Waren sicherstellen solle und seine Aufstellung weder zu einer visuellen Verdichtung noch zu einer Beeinträchtigung von Sichtachsen führe, der Fachmeinung der Amtssachverständigen der MA 19 gegenüberstehe, die die Bedeutung des gegenständlichen Bereiches aus architektonischer Sicht betone und eine Freihaltung der Sicht auf diverse stadtgestalterisch bedeutsame Gebäude und Straßenzüge als bedeutsam einschätze, sei im Hinblick auf die oben dargestellten Überlegungen, der auf einer genauen Befundaufnahme beruhenden und nachvollziehbaren Begutachtung der Amtssachverständigen zu folgen.

Das ergänzte Ermittlungsverfahren habe somit neuerlich ergeben, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Stadtbildpflege darstellen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist "bezüglich der negativen Stellungnahme der MA 19" zunächst auf die "Stellungnahme vom 19.09.2010", welche bereits im hg. Verfahren zur Zl. 2010/05/0206 vorgelegt worden sei. Im Übrigen würden sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen zum Inhalt dieses Vorbringens erhoben. Auch im ergänzten Gutachten der MA 19 vom 1. Oktober 2012 werde lediglich wieder die Behauptung aufgestellt, dass durch die Aufstellung des Verkaufsstandes das Stadtbild gestört werde, es werde aber neuerlich nicht begründet, warum der Verkaufsstand tatsächlich störe. Aufgrund des ergänzenden Gutachtens habe der Beschwerdeführer ein eigenes Gutachten eingeholt. In der Folge gibt der Beschwerdeführer den Inhalt des "Privatgutachtens" vom 4. November 2012 wörtlich wieder. Zu diesem Privatgutachten habe die MA 19 mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 eine Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen die bisherigen Stellungnahmen aus Sicht der Stadtgestaltung vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Dies widerspreche zu Unrecht dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dem bekämpften Berufungsbescheid sei keine Begründung zu den besagten Einflussnahmen des transportablen Verkaufsstandes auf das Stadtbild zu entnehmen. Schlüssige Gründe für die Verweigerung der Bewilligung des beantragten Verkaufsstandes lägen nicht vor.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2014 ein Privatgutachten des Architekten Dipl.-Ing. S. vom 18. Februar 2014 vor.

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§§ 1 und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. Nr. 20 in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 11/2013, lauten auszugsweise:

"§ 1

Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde,

der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den

dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines

Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher

eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches

im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. ( ... )

§ 2

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag

zulässig. ( ... )

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

( ... )"

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde pauschal auf den Inhalt anderer Schriftsätze verweist, ist auszuführen, dass die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat. Die Erfordernisse der Beschwerde nach § 28 VwGG können durch den Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen nicht ersetzt werden. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen daher in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2011, Zl. 2009/05/0339, mwN).

Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein ergänzendes Gutachten der Amtssachverständigen der MA 19 vom 1. Oktober 2012 eingeholt, welche mit näherer Begründung zu dem Schluss gekommen ist, dass die Aufstellung des vom Beschwerdeführer beantragten Kiosks zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes führen würde. Damit wurde dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch zeigt er eine allenfalls bestehende Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit auf. Insbesondere lässt sich dem von ihm im Verfahren vorgelegten und nicht unterfertigten "Privatgutachten" vom 4. November 2012 - worauf die belangte Behörde zu Recht hinwies - der Verfasser bzw. dessen allfällige Fachkunde nicht entnehmen, sodass die in diesem "Privatgutachten" getätigten Ausführungen, welche auch in der Beschwerde wörtlich wiedergegeben werden, nicht geeignet sind, dem ergänzendes Gutachten der Amtssachverständigen der MA 19 vom 1. Oktober 2012 auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen.

Im Übrigen tritt die Beschwerde weder dem Gutachten der Amtssachverständigen der MA 19 noch den sich darauf stützenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegen. Auch auf die von der Amtssachverständigen der MA 19 erstattete Stellungnahme vom 19. Dezember 2012 zu den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie zum besagten "Privatgutachten" geht die Beschwerde nicht ein. Allein der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dass diese Stellungnahme dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers widerspreche, ist nicht geeignet, deren Unschlüssigkeit darzulegen.

Das erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelegte Privatgutachten vom 18. Februar 2014 unterliegt dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot.

Insgesamt kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erteilung der Gebrauchserlaubnis gestützt auf das nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten der Amtssachverständigen der MA 19 vom 1. Oktober 2012 versagt hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. August 2014

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