Normen
UVPG 2000 §3a Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3a Abs5;
UVPG 2000 §3a Abs6;
UVPG 2000 §3a;
UVPG 2000 Anh1 Z43;
Spruch:
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von €
610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 14. August 2012 beantragte der Mitbeteiligte bei der Niederösterreichischen Landesregierung die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000), ob für das näher beschriebene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Der Mitbeteiligte legte dazu dar, seit Generationen würden im landwirtschaftlichen Betrieb Tiere gehalten. Es werde mehr Platz für Tiere benötigt, die Anlage solle somit auch baulich vergrößert werden. Früher seien mehrere Tierarten gehalten worden, nunmehr solle eine Spezialisierung auf die Haltung von Sauen und Ferkel erfolgen. Die Mastschweinehaltung solle gänzlich aufgelassen werden. Es sollten nun im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens folgende Tiere gehalten werden:
Das Stallgebäude biete, neben den ca. 2.210 Ferkel und 120 Zuchtläufern, im Quarantänebereich Zuchtsauen Platz. Die Zuchtsauen würden im Vier Wochen Rhythmus zu 91er Gruppen gehalten. Im Deckbereich seien zusätzlich 17 Plätze für Umrauscher vorhanden. Dies ergebe somit einen gesamten Tierbestand von 472 (5 x 91 plus 17) Zuchtsauen. Ein Stallbereich für 91 Zuchtsauen bleibe abwechselnd immer leer, um ein Umsperren zwischen den einzelnen Haltungsbereichen zu ermöglichen.
Zum Bestand führte der Mitbeteiligte aus, 240 Vormastplätze seien bescheidmäßig bewilligt (Beschau im Juni 2007). Ferner seien mit Bescheid vom 12. Mai 1992 60 Plätze für Zuchtsauen sowie drei Plätze für Eber und ein Bereich für fünf Jungsauen bewilligt. Eine bescheidmäßige Bewilligung gebe es auch für 90 Zuchtsauen bis 200 kg (Benützungsbewilligung am 18. Juli 1995 ausgestellt). Mit Bescheid vom 2. November 1978 seien 384 Mastschweineplätze genehmigt worden (Benützungsbewilligung am 12. Juli 1982 ausgestellt). Die Bewilligung für drei Abteile mit jeweils 88 Mastschweineplätzen (gesamt 264) sei mit Bescheid vom 21. November 1994 erfolgt (Benützungsbewilligung vom 18. Juli 1995). Neben diesen Bereichen seien beispielsweise zwei Stallungen seit ca. 1950 vorhanden. Diese wiesen derzeit einen Bestand von 16 Abferkelbuchten (Zuchtsauenplätze) und weiteren 30 Sauenplätzen auf. Die aus Sicht des Mitbeteiligten genehmigte Kapazität betreffend Mastschweine und Zuchtsauen betrage somit 201 Sauen sowie 888 Mastschweine (nachweislich genehmigt jedenfalls 155 Zuchtsauen sowie 888 Mastschweine).
Die Beschwerdeführerin legte in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2012 im Wesentlichen dar, im Rahmen eines Verfahrens bei der Niederösterreichischen Landesregierung im Jahr 2011 habe vom Mitbeteiligten bzw. einer von ihm geführten, in Gründung befindlichen Kapitalgesellschaft ein Zuchtschweinebetrieb außerhalb des besiedelten Gebietes der beschwerdeführenden Marktgemeinde im Rahmen eines beantragten Vorhabens errichtet werden sollen. Dieses Vorhaben habe der Umweltsenat mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 versagt.
Die nunmehr geplante Erweiterung führe zu einer bedrohlichen Belastung der Umwelt, insbesondere der Bewohner im Kerngebiet der Marktgemeinde. Die geplante Erweiterung des bereits vorhandenen Schweinezuchtbetriebes um 472 Sauen und 120 Mastschweine sei nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass sich in unmittelbarer und mittelbarer Nachbarschaft, nur einige Meter vom Hauptplatz entfernt, drei weitere Schweinezuchtbetriebe mit weit über den Schwellenwerten des Anhanges 1 zum UVP G 2000 liegenden Beständen befänden, was für die Bevölkerung unerträglich sei, unzulässig. Schon 2003 seien Luftmessungen durchgeführt worden, die ein katastrophales Ergebnis zutage gebracht hätten. Die Schweinezucht sei seither unzweifelhaft und stetig gestiegen. Exakte Zahlen über die Tierhaltung könnten aber von der Marktgemeinde nicht ermittelt werden. Die Ausscheidungen der im Gemeindezentrum gehaltenen Tiere würden durch das gesamte Ortsgebiet transportiert und als Gülle auf den Äckern am Ortsrand ausgebracht. Damit gehe eine Nitratbelastung des Grundwassers einher.
Beantragt werde die exakte Erhebung der in der Gemeinde etablierten landwirtschaftlichen Betriebe und der dort gehaltenen Zuchtschweine, um die Gesamtbelastung beurteilen zu können, die in das Entscheidungskalkül aufzunehmen sei. Eine Kumulierung sei gemäß den Bestimmungen des UVP G 2000 vorzunehmen. Es sei nicht nur der Betrieb des Mitbeteiligten, sondern auch die übrigen, im nahen räumlichen Zusammenhang stehenden Betriebe in die Auswirkungsprüfung und Kumulationsprüfung einzubeziehen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 stellte die Niederösterreichische Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 3a und Anhang 1 Z 43 lit. a und b UVP G 2000 fest, dass das geplante Vorhaben des Mitbeteiligten "Erweiterung einer Schweinezuchtanlage durch Um und Zubau eines Zuchtschweinestalles" auf den Grundstücken Nr. 110, 112 und 2493/2, KG L, das die Erweiterung der bestehenden Schweinezuchtanlage von einem zurzeit genehmigten Bestand von 201 Sauen und 888 Mastschweinen auf eine Kapazität von 472 Sauen und 120 Mastschweine vorsehe, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliege. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schweinezuchtbetrieb des Mitbeteiligten erreiche zwar bereits jetzt den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 43 lit. b UVP G 2000, die geplante Änderung (Erweiterung) des Schweinezuchtbetriebes umfasse jedoch lediglich 5,36 % des Schwellenwertes. Der Änderungstatbestand nach § 3a Abs. 3 Z 1 UVP G 2000 sei somit nicht erfüllt. Unter Anwendung des § 3a Abs. 6 UVP G 2000, wonach eine Einzelfallprüfung dann nicht durchzuführen sei, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise, sei auch nicht zu prüfen gewesen, ob durch das gegenständliche Änderungsvorhaben auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt auftreten könnten. Aus dem Akteninhalt sei auch nicht abzuleiten, dass die Einhaltung der Bagatellgrenze einen Umgehungsversuch darstelle. Im Gegensatz zu dem von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen vorigen Verfahren sei auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Festlegung, dass bei Erweiterungen von unter 25 % keine Kumulationsprüfung durchzuführen sei, im vorliegenden Fall keine inhaltliche Prüfung vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass eine Kumulationsprüfung durchzuführen gewesen wäre.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.; Spruchpunkt 1. betraf die Zurückweisung der hier nicht mehr gegenständlichen Berufung des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde).
Nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, die Behörde erster Instanz stütze ihre Feststellungen hinsichtlich des Bestandes (201 Sauenplätze, davon fünf Jungsauenplätze und 888 Mastschweineplätze) auf die Angaben des Mitbeteiligten im verfahrenseinleitenden Antrag und die von ihm vorgelegten Baubewilligungsbescheide, wobei hinsichtlich der seit den 50iger Jahren bestehenden beiden Stallungen mit insgesamt 46 Sauenplätzen baurechtliche Genehmigungsbescheide aber nicht vorgelegt worden seien. Der beschwerdeführenden Partei gelinge es nicht, die diesbezüglichen Feststellungen zu erschüttern. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, die die Annahme eines rechtswidrigen Bestandes begründen würden. Eine solche Rechtswidrigkeit werde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Selbst bei Nichtberücksichtigung der beiden Stallungen aus den 50iger Jahren mit einer Kapazität von 46 Sauenplätzen sei aber keine andere Entscheidung zu treffen. Hinsichtlich der Stückzahlen sei vom verfahrenseinleitenden Antrag auszugehen.
Die Qualifikation des Vorhabens als Änderungsvorhaben begegne im Lichte der von der Judikatur entwickelten Abgrenzungskriterien (einheitliche Bewirtschaftung innerhalb des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, Betreiberidentität, untrennbarer räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Bestand und Erweiterung) keinen Bedenken (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0164).
Des Weiteren ging die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auf die Unterscheidung zwischen Mastschweinen und Sauen ein. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass Plätze für Zuchtläufer jedenfalls nicht den Plätzen für Sauen zuzurechnen seien. Ob Plätze für Zuchtläufer tatsächlich den Mastschweineplätzen zuzuschlagen seien, könne dahingestellt bleiben, da selbst in diesem Fall keine anders lautende Entscheidung zu treffen wäre.
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei Umsetzung des geplanten Änderungsvorhabens eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % (§ 3a Abs. 3 Z 1 UVP G 2000) oder 25 % (§ 3a Abs. 5 und 6 UVP G 2000) des Schwellenwertes des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP G 2000 erfolge, habe die erstinstanzliche Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Summationsregeln des genannten Vorhabenstyps den Prozentsatz (der relevanten Kapazitäten) des Bestandes ermittelt und diesem Wert den errechneten Prozentsatz (der relevanten Kapazitäten) nach Umsetzung der Maßnahmen gegenüber gestellt. Ausgehend von den Schwellenwerten des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP G 2000 von 450 Sauenplätzen und 1400 Mastschweineplätzen (schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E) sei die erstinstanzliche Behörde bei der Annahme eines Bestandes von 201 Sauenplätzen und 888 Mastschweineplätzen zum Ergebnis gelangt, dass die Kapazität des Bestandes 108,10 % des Schwellenwertes betrage. Nach Umstrukturierung des Betriebes auf 2.210 Plätze für Ferkel, 120 Zuchtläufer sowie 472 Zuchtsauen ergebe sich (bei Einrechnung der Plätze für Zuchtläufer als Mastschweineplätze) eine Kapazität von 113,46 % des Schwellenwertes. Da mit der Auflassung (Reduktion) der Mastschweineplätze auch deren Auswirkungen zeitgleich endeten und die Umstrukturierung des Betriebes Zug um Zug erfolgen solle, begegne diese Vorgehensweise keinen Bedenken.
Festzuhalten sei, dass eine allfällige UVP Pflicht auf der Grundlage des § 3a Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. b UVP G 2000 zu prüfen sei, da das gegenständliche Änderungsvorhaben ohne Zweifel in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E laut Anhang 2 UVP G 2000 verwirklicht werden solle. Es gelangten sohin die Schwellenwerte von 1.400 Mastschweineplätzen und 450 Sauenplätzen zur Anwendung. Bei der Annahme eines Bestandes von 888 Mastschweineplätzen und 201 Sauenplätzen (beinhaltend fünf Plätze für Jungsauen) und einer beabsichtigten Umstellung des Betriebes auf Plätze für 2.210 Ferkel, 120 Zuchtläufer sowie 472 Zuchtsauen komme man, selbst bei Qualifikation der Plätze für 120 Zuchtläufer als Mastschweineplätze, zum Ergebnis, dass 25 % des Schwellenwertes des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP G 2000 nicht erreicht würden (relevante Tierplatzzahlen im Bestand: 108,10 %, relevante Tierplatzzahlen nach Umsetzung des Änderungsvorhabens: 113,46 %). 25 % des Schwellenwertes würden selbst dann nicht erreicht, wenn die beiden Stallungen, die seit den 50iger Jahren bestünden und einen Bestand von 46 Sauenplätzen aufwiesen, zum Abzug gebracht würden (relevante Tierplatzzahlen im Bestand nach Abzug der 46 Sauenplätze: 97,87 %, relevante Tierplatzzahlen nach Umsetzung des Änderungsvorhabens: 113,46 %).
Da keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Umgehungsabsicht bestünden und eine solche auch nicht behauptet worden sei, sei zu Recht die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung verneint worden. Da bereits die niedrigeren Schwellenwerte des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP G 2000 nicht erreicht würden, könne auch eine allfällige UVP Pflicht nach Anhang 1 Z 43 lit. a UVP G 2000 ausgeschlossen werden. Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine fehlende Auswirkungsbetrachtung (damit einhergehend mangelnder Angaben zur Gülleausbringung) könne somit unterbleiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 VwGG, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 3 UVP G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2012, lautet
auszugsweise:
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
...
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung
mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen,
Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen,
Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit
unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf
die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
...
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
..."
§ 3a UVP G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 77/2012
lautet auszugsweise:
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in
Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt
ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
...
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1
angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach
dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch
die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung
erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von
mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher
genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
...
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
..."
Der Anhang 1 des UVP G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 77/2012 lautet auszugsweise:
"Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP pflichtig sind und einem UVP Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
UVP
Spalte 1 UVP im vereinfachten
Spalte 2 Verfahren
Spalte 3
...
Land- und
Forstwirtschaft
Z 43 a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab
folgender Größe:
48 000 Legehennen , Junghennen , Mastelterntier oder Truthühnerplätze65 000 Mastgeflügelplätze 2 500 Mastschweineplätze 700 Sauenplätze
b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe:
40 000 Legehennen , Junghennen , Mastelterntier oder Truthühnerplätze
42 500 Mastgeflügelplätze
1 400 Mastschweineplätze
450 Sauenplätze
Betreffend lit. a und b gilt:
Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt."
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe sich mit dem Thema der für die richtige Anwendung des Kumulationsprinzips maßgeblichen Voraussetzungen nicht befasst und daher Verfahrensmängel nicht aufgegriffen. Es sei nicht geklärt worden, wie viele landwirtschaftliche Betriebe in einem räumlich beachtlichen Naheverhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten existierten, welche Tier Stückzahlen dort gehalten würden und welche insgesamt erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen für die Umwelt aus dieser Konzentration landwirtschaftlicher Betriebe mit gleicher Ausrichtung zu gewärtigen seien. Dem Argument, es könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, zwar die Kumulierung möglicherweise schädlicher Auswirkungen in das Entscheidungskalkül, ob eine UVP durchzuführen sei oder nicht, mit einzubeziehen, dieses Kalkül aber selbst bei einer noch so großen Anzahl im räumlichen Naheverhältnis zueinander stehender Betriebe mit jeweils gerade noch unter dem Schwellenwert gelegenen Kapazitäten zu vernachlässigen, habe die belangte Behörde keine Aufmerksamkeit geschenkt. Die exakte Erfassung der von den im Ortsgebiet der Beschwerdeführerin niedergelassenen landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tier Stückzahlen sei verweigert worden. Die Beschwerdeführerin sei auf Schätzungen angewiesen. Die stetig steigende Belastung der Umwelt (Geruchsbelästigung, Luftverschmutzung, Beeinträchtigung der Grundwasserqualität) werde durch wütende Bürgerreaktionen erkennbar. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Fragen nicht befasst.
Zwar habe die belangte Behörde die Zielsetzung des Gesetzgebers betreffend die Kumulation (§§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 UVP G 2000) erkannt, sie habe aber fälschlicherweise vermeint, die Überprüfung des Vorhabens (konkret der Kapazitätsausweitung) nicht vornehmen zu müssen, da die beantragte Kapazitätsausweitung des Vorhabens die Schwellenwerte des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP G 2000 nicht erreiche. Es gehe aber um die in der Berufung bereits geltend gemachte Problematik der Kumulation der bedrohlichen Auswirkungen durch zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe, die allesamt in einem beachtlichen räumlichen Naheverhältnis zueinander stünden, die gleiche betriebliche Ausrichtung aufwiesen und allesamt jeweils gerade unter dem Schwellenwert gelegene Tier Stückzahlen aufwiesen, sodass sie in ihrer Gesamtheit eine massive Bedrohung für die Umwelt darstellten.
Die Anwendung der 25 % Grenze sei falsch, weil diesfalls die Gesetzesintentionen, die im Kumulationsprinzip ihren sinnvollen Ausdruck fänden, völlig ausgehebelt würden. Damit wäre eine beliebige Anzahl an bewilligungspflichtigen Vorhaben, die jeweils Kapazitäten knapp unterhalb des Schwellenwertes aufwiesen, nebeneinander möglich, ohne dass es einer Überprüfung des Vorhabens unter Miteinbeziehung von anderen Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stünden, bedürfte. Ziel des Kumulationsprinzipes sei es, die Umwelt vor erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu schützen. Die Auffassung der belangten Behörde könne mit dieser Zielsetzung nicht in Einklang gebracht werden.
Das Gesetz spreche zunächst von "Änderungen von Vorhaben" (§ 3a Abs. 6 erster Satz UVP G 2000), während es in weiterer Folge von dem "beantragten Vorhaben" (§ 3a Abs. 6 zweiter Satz UVP G 2000) handle. Das Gesetz verweise auf "beantragte Kapazitätsausweitungen" (§ 3a Abs. 5 UVP G 2000), während die belangte Behörde für ihre unrichtige rechtliche Beurteilung lediglich die Kapazität des beantragten Vorhabens beurteile. Dementsprechend verfehlt sei auch die rechtliche Interpretation, dass die Kapazitätsausweitung weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise. Darauf stelle der Gesetzgeber nicht ab. Der in Abs. 5 des § 3a UVP G gewählte Begriff (Kapazitätsausweitung) müsste sonst auch in § 3a Abs. 6 UVP G 2000 Verwendung finden. Von der Intention des Gesetzgebers könne es nicht umfasst sein, zahlreichen kleinen Betrieben, die jeweils die Schwellenwerte nicht erreichten, gemeinsam aber weit über die normierten Schwellenwerte hinausgehende Kapazitäten aufwiesen, die Projektverwirklichung zu ermöglichen. Diesfalls hätte das Kumulationsprinzip (sowohl für neue Vorhaben als auch bei Änderungen von Vorhaben), weil ohne praktische Anwendbarkeit, gar nicht erst in das Gesetz aufgenommen werden müssen. Die behördliche Würdigung müsse daher unrichtig sein. Diese Argumentation habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht aufgegriffen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass bei dem Betrieb des Mitbeteiligten im Bestand 108,10 % (bzw. allenfalls 97,87 %) der relevanten Tierplatzzahlen der Schwellenwerte des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP G 2000 vorhanden sind und dass nach Umsetzung des Änderungsvorhabens 113,46 % dieses Schwellenwertes erreicht sein werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiters nicht, dass es sich um ein Änderungsvorhaben handelt, also nicht um die Errichtung eines neuen Betriebes, und sie tritt auch nicht der Ausführung der belangten Behörde entgegen, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Umgehungsabsicht hinsichtlich der 25% Schwelle gebe.
Im vorliegenden Fall ist § 3a UVP G 2000 maßgebend, der generell, bereits seiner Überschrift nach, "Änderungen" behandelt. Dies bedeutet, dass sich sowohl § 3a Abs. 5 UVP G 2000 auf solche Änderungen bezieht, wie auch aus der Verwendung des Wortes "Änderungsprojektes" in dieser Bestimmung ersichtlich ist, als auch § 3a Abs. 6 UVP G 2000, der ausdrücklich "Änderungen von Vorhaben" nennt. Es kann kein Zweifel bestehen, dass auch unter "beantragten Vorhaben" im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP G 2000 die entsprechenden Änderungen gemeint sind. Ebenso ist es eindeutig, dass die in § 3a Abs. 5 UVP G 2000 genannte "Kapazitätsausweitung" (vgl. auch § 3a Abs. 1 Z 1 UVP G 2000) nur jene ist, die durch eine solche Änderung erfolgt, wie auch § 3a Abs. 6 UVP G 2000 auf die "Kapazität" des "beantragten Vorhabens", also der geplanten Änderung, abstellt. Insgesamt ergibt sich somit, dass auch die 25% Schwelle nach § 3a Abs. 6 UVP G 2000 nur nach der geplanten Änderung zu berechnen ist. Aus den Darlegungen in der Beschwerde zur Semantik betreffend § 3a Abs. 5 und 6 UVP G 2000 ist für diese daher schon angesichts des Gesetzeswortlautes, vor allem aber auch in Anbetracht der eindeutigen Gesetzessystematik nichts zu gewinnen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dann, wenn 25 % des jeweiligen Schwellenwertes durch das konkrete Änderungsvorhaben nicht erreicht werden, keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2014, Zl. 2011/07/0214, mwN). Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP Pflicht, etwa durch eine Aufsplitterung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2006, Zl. 2004/04/0129, und vom 21. Dezember 2011, Zl. 2006/04/0144; vgl. dazu, dass eine Aufsplitterung eines einheitlichen Projektes in mehrere Teile auch nicht zu mehreren Vorhaben im Sinne des UVP G 2000 führt, das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218). Der Umstand, dass bei Umgehungsprojekten die 25% Grenze nicht gilt (wobei die Frage, ob ein Umgehungsprojekt vorliegt, durch das die UVP umgangen werden soll, der Beweiswürdigung durch die Behörde obliegt, vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011), führt auch dazu, dass die 25 % Grenze keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Baumgartner/Petek, UVP G 2000, Kurzkommentar, S. 73; vgl. weiters Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht II³, S. 905; Schmelz/Schwarzer, UVP G, S. 75; auch soweit sich die zitierten Ausführungen auf § 3 Abs. 2 UVP G 2000 beziehen, sind sie ohne Zweifel ebenso für § 3a Abs. 6 UVP G 2000 von Bedeutung). Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass keinerlei Umgehung ersichtlich ist. Die Beschwerde legt nicht dar, auf Grund welcher konkreten Umstände diese behördliche Feststellung unzutreffend wäre. Auch aus den Verwaltungsakten ergeben sich dafür keine Hinweise, sodass gegen die Heranziehung der 25 % Regel keine Bedenken bestehen.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Auffassung der belangten Behörde dazu führen könnte, dass zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe, die in einem beachtlichen räumlichen Naheverhältnis zueinander stünden, die gleiche betriebliche Ausrichtung und allesamt jeweils unter dem Schwellenwert gelegene Tier Stückzahlen aufwiesen, in ihrer Gesamtheit eine massive Bedrohung für die Umwelt darstellen könnten, der durch die Auffassung der belangten Behörde nicht Abhilfe geschaffen werde, so ist dazu zu bemerken, dass die UVP Pflicht grundsätzlich an Schwellenwerten ansetzt, wie dies auch die hier gegenständliche Regelung des Anhanges 1 Z 43 UVP G 2000 zeigt. Wenn nun kein Fall vorliegt, bei dem in Umgehungsabsicht die 25% Schwelle unterschritten wird, dann bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber bei Vorhaben bis zu einem eher geringen Prozentsatz wie hier von 25%
der Schwellenwerte von der Kumulierung absieht. Es liegt in seinem rechtspolitischen Entscheidungsspielraum, solche Vorhaben, die selbst unter der Schwelle für die UVP Pflicht liegen und von denen selbst daher typischerweise eher geringfügige Beeinträchtigungen der Umwelt ausgehen, nicht schon deshalb der UVP Pflicht zu unterwerfen, weil es auch noch Umweltbelastungen durch andere Vorhaben gibt.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 29. September 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)