Normen
12010E102 AEUV Art102;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
62008CJ0280 Deutsche Telekom VORAB;
62009CJ0052 TeliaSonera VORAB;
ABGB §1152;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
TKG 2003 §1 Abs2;
TKG 2003 §1;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §36;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §37;
TKG 2003 §41;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;
TKG 2003 §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
12010E102 AEUV Art102;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
62008CJ0280 Deutsche Telekom VORAB;
62009CJ0052 TeliaSonera VORAB;
ABGB §1152;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
TKG 2003 §1 Abs2;
TKG 2003 §1;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §36;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §37;
TKG 2003 §41;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;
TKG 2003 §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt und
beschlossen:
Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich nur gegen die in Spruchpunkt I, Anhang 3, in Pkt 5.2. (S 80) festgelegten Herstellungs- und Non-SI bzw SI Umstellungsentgelte, die in Pkt 6.1. (S 82) festgelegten Service-Entgelte für virtuelle Entbündelung ("VE-Service Entgelte"), die in Pkt 6.3. (S 83) festgelegten Entgelte für die Bandbreite je DSLAM, die in Anhang 2 Pkt 6.4. und 7 (S 68 ff) angeordneten Bedingungen der "verpflichtenden Migration" von bereits entbündelten Endkunden auf das Vorleistungsprodukt virtuelle Entbündelung, und die in Anhang 2 Pkt 4.4. und 5.5. angeordnete Verwendung der Formulare "Non-SI bzw SI Umstellungsformular" und "Formblatt Rufnummernmitnahme", bzw - in eventu - gegen Anhang 3 und Anhang 2 des Bescheids richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen, soweit also der Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei in Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 50 Abs 1 iVm 117 Z 7 und Z 7a, 121 TKG 2003 eine Anordnung betreffend den Zugang der Beschwerdeführerin zum Netz der Mitbeteiligten (iF auch: A) in Form des Vorleistungsprodukts "virtuelle Entbündelung" (iF auch: v-ULL).
1.1. Der Spruch des Bescheids regelt zunächst in einem "Allgemeinen Teil" allgemeine Bestimmungen und hält in der Einleitung fest, dass die Streitteile als Partner für virtuelle Entbündelung (PVE) Erbringer öffentlicher Telekommunikationsdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze sind, wobei A gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2010, M 3/09-103 (iF auch: Bescheid M 3/09) auf dem Markt "Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt)" iSd § 1 Z 3 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge. Die folgenden Bestimmungen regelten den Zugang des PVE zum Netz der A in Form des Vorleistungsprodukts "virtuelle Entbündelung" gemäß dem Bescheid M 3/09-103 in den Gebieten, in denen A Zugangsnetze der nächsten Generation ausbaue (FTTC/B-Ausbaugebiete). Der allgemeine Teil enthalte die für die anordnungsgegenständlichen Leistungen geltenden allgemeinen vertragsersetzenden Bestimmungen. Technische und betriebliche Detailregelungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte seien als Anhänge beigefügt. Diese bildeten einen integrierenden Bestandteil der Anordnung. Die bescheidgegenständliche Anordnung regle das Rechtsverhältnis zwischen der A und dem PVE ausschließlich im Zusammenhang mit der v-ULL.
Unter Punkt 3.1. wird Folgendes festgehalten:
"3. Anordnungsgegenstand
3.1. Allgemeines
A bietet dem PVE auf Basis dieser Anordnung den Zugang zu seinen Endkunden über v-ULL in den Gebieten gemäß Anhang 6, Standortliste, auf Basis FTTC und FTTB an. Der Zugang zum Endkunden des PVE erfolgt gemäß Anhang 1 grundsätzlich über den Hauptverteiler, an dem der Verkehr vom PVE übergeben bzw von A übernommen wird, bis zur Anschlussdose (ADO) am Endkundenstandort. Zwischen DSLAM und der VE-Verkehrsübergabe kann der PVE für den Datentransport eine Bandbreite (DSLAM Management) bestellen, wobei die Verkehrsunterscheidung auf p-bit Basis erfolgt. Zwischen DSLAM und dem Endkundenstandort kann der PVE unterschiedliche Bandbreitenprofile (VE-Services) auswählen."
Im Folgenden wird die virtuelle Entbündelung grafisch dargestellt:
Abbildung 1: Virtuelle Entbündelung auf Basis FTTC/FTTB
Abbildung 2: FTTC Allgemein
Abbildung 3: FFTB Allgemein"
Im Weiteren wird betreffend die örtliche Verfügbarkeit der virtuellen Entbündelung festgehalten, dass diese von A in den in Anhang 6 angeführten Gebieten auf Basis FTTC (Fibre to the Curb) und FTTB (Fibre to the Building) angeboten werde, wobei die Gebiete je nach Ausbauvariante entsprechend gekennzeichnet seien. Bei Änderungen der Standortliste übermittle A dem PVE zeitnah eine aktualisierte Fassung der Ausbaugebiete.
Zur Realisierung des VE-Service auf der Anschlussleitung könnten verschiedene Anschlusstechnologien auf den jeweils betreffenden DSLAMs (Digital Subscriber Line Access Multiplexer) zum Einsatz kommen, nämlich VDSL2, eine Ethernetbasierende Anschlusstechnologie, und ADSL2+, eine ATM-basierende Anschlusstechnologie, wobei detaillierte Regelungen dazu im Anhang 1, Technisches Handbuch, enthalten seien.
3.5 ("Umfang der Nutzung der virtuellen Entbündelung") bestimmt:
"Der PVE ist berechtigt, über die gemäß Anhang 1 definierte v-ULL Sprachtelefon-, Daten- und IPTV-Dienste zu erbringen. Die Bedingungen für diese Nutzung sind in den Anhängen detailliert geregelt. Der PVE ist berechtigt, auch andere als die definierten Dienste über die v-ULL zu erbringen, solange sie keine Störungen verursachen. Die Anordnungsparteien werden diesbezüglich Verhandlungen aufnehmen und sind für den Fall der Nichteinigung berechtigt, bei Vorliegen der Formalvoraussetzungen die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anzurufen. Die jeweiligen Sprachtelefon-, Daten- und IPTV-Dienste, die der PVE im Zuge der v-ULL gegenüber dem Endkunden erbringt, sind ausschließlich vom PVE in Rechnung zu stellen.
Der PVE hat weiters sicherzustellen, dass sein Endkunde über sämtliche Voraussetzungen gemäß Anhang 1 verfügt, sodass A in der Lage ist, die vom PVE bestellten Leistungen entsprechend zu erbringen. Ist dies nicht der Fall, übernimmt A dafür keine Haftung. Allfällige frustrierte Aufwendungen von A sind vom PVE zu tragen, wenn und soweit A dem PVE nachweist, dass diese Aufwendungen ausschließlich durch Umstände in der Sphäre des PVE bzw seines Kunden verursacht wurden. A bleibt von sämtlichen Rechten und Pflichten, die aus dem Rechtsverhältnis PVE zu seinem Endkunden resultieren, unberührt.
Weiters ist der PVE berechtigt, über die v-ULL auch Verkehr von Dritten (Sub-Providern) zu übergeben, somit die v-ULL einem Sub-Provider zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall wird seitens A mit dem Sub-Provider kein direktes Vertragsverhältnis geschlossen. Ansprechpartner und Vertragspartner für A bleibt ausschließlich der PVE. Die Aufteilung/Authentifizierung des Verkehrs des Sub-Providers obliegt dem PVE. A bleibt von sämtlichen Rechten und Pflichten, die aus dem Rechtsverhältnis PVE zum Sub-Provider resultieren, unberührt."
Punkt 3.6 regelt die "VE-Verkehrsübergabe" und bestimmt:
"Auf Basis dieser Anordnung findet die Anbindung der technischen Einrichtungen des PVE sowie die Übergabe des Verkehrs mittels A Trägerdienstleitung an dem Hauptverteilerstandort statt, in dem die jeweiligen DSLAMs aggregiert sind. Voraussetzung für die Anschaltung ist die Nutzung eines bereits bestehenden bzw neu zu errichtenden physischen Zugangs zum Hauptverteiler (Kollokation) des PVE (oder eines Dritten) an dem betreffenden Hauptverteiler. Im Fall der Nutzung eines bestehenden PoP werden die Anordnungsparteien auf Wunsch des PVE bestehende LWL-Infrastruktur für die VE-Verkehrsübergabe verwenden, soweit es technisch möglich ist. Detaillierte Regelungen dazu sind in den Anhängen 1, Technisches Handbuch, sowie 2, Betriebliches Handbuch, enthalten.
Optional ist die Weiterleitung des Verkehrs zu und Übergabe an einem anderen Hauptverteiler ('alternativer HVt') bzw Weiterleitung zu und Übergabe an einem PVE-Standort mit einer 'Ethernet Protokoll'-basierten Trägerdienstleistung von A möglich, dies erfolgt aber nicht auf Basis dieser Anordnung, sondern bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Optional ist auch die Einrichtung eines Sub-PVE mit Mitbenutzung der VE-Verkehrsübergabe des PVE möglich, dies erfolgt jedoch nicht auf Basis dieser Anordnung, sondern bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien."
Weitere Regelungen betreffen Nebenleistungen, technische Voraussetzungen zur Leistungsbereitstellung, die Bestellung und Bereitstellung von Leistungen, Wartung und Entstörung sowie Auskunfts- und Informationspflichten (Punkte 4 bis 8, S 5 bis 9).
Unter Punkt 9 ("Entgelte/Zahlungsmodalitäten") ist festgehalten, dass die vom PVE für die Inanspruchnahme der virtuellen Entbündelung und sonstige nach dieser Anordnung zu zahlenden Entgelte in Anhang 3 geregelt sind und dass die dort festgelegten Entgelte, soweit in der Anordnung nichts anderes bestimmt ist, für sämtliche aufgrund dieser Anordnung zu erbringenden Leistungen gelten.
Die folgenden Regelungen betreffen Sicherheitsleistungen, Zahlungsverzug, Haftung, Laufzeit und Kündigung, Anpassung und Änderung der Anordnung, Geheimhaltung, gewerbliche Schutzrechte, Kooperation und Teilnichtigkeit, Abtretung, Rechtsnachfolge und Anzeigepflichten (Punkte 10 bis 19, S 11 bis 20).
In Punkt 20 ist festgehalten, dass die folgenden Anhänge zu dieser Anordnung einen integrierten Bestandteil derselben darstellten, wobei die Anhänge wie folgt aufgelistet werden:
"Anhang 1 Technisches Handbuch Seite 22
Anhang 2 Betriebliches Handbuch Seite 42
Anhang 3 Entgelte Seite 79
Anhang 4 Entstörung Seite 90
Anhang 5 Modems Seite 103
Anhang 6 Ausbaugebiete Seite 112
Anhang 7 Web-Frontend Seite 162
Anhang 8 Abkürzungen und Definitionen Seite 167"
In Anhang 1 ("Technisches Handbuch") werden zunächst die virtuelle Entbündelung der A grafisch dargestellt und dann deren Teilleistungsbereiche genannt:
"Die Virtuelle Entbündelung ist in 3 Teilleistungsbereiche aufgeteilt:
1) Anschaltung/VE-Verkehrsübergabe: Bestellung der Anschaltung und Übergabe des Verkehrs an den PVE an einem zuvor zwischen den Anordnungspartnern vereinbarten Standort, wo der PVE den Verkehr übernimmt (auf Basis dieser Anordnung mit Kollokation am Hauptverteiler (HVt), optional am alternativen HVt durch Verkehrsweiterleitung oder am PVE-Wunschstandort).
2) DSLAM Management: Bestellung einer Bandbreite je DSLAM durch den PVE. Im Netz von A werden grundsätzlich vier logische Verbindungen (je nach Anschlusstechnologie 4 VLANs bzw 4 PVCs) vom PVE zum jeweiligen DSLAM geschalten. Innerhalb dieser logischen Verbindungen erfolgt die Verkehrsunterscheidung auf p-bit Basis, wobei höherwertige p-bits priorisiert werden (z.B. 5 vor 4 oder 1 vor 0).
3) VE-Service für FTTC/FTTB auf der Anschlussleitung (kupferbasierend): Auswahl von Bandbreitenprofilen (Leitungsgeschwindigkeit und Interleaving-Delay pro Anschlussleitung) durch den PVE für seine Endkunden aus einer von
A definierten Liste."
Weitere Bestimmungen regeln die VE-Verkehrsübergabe (Punkt 2, S 23 bis 30), das DSLAM-Management (Punkt 3, S 30 bis 36), VE-Services (Punkt 4, S 36 bis 40), sowie die Bereitstellung von VE-Statusinformationen, Abnahmetest zur Bereitstellung von VE-Services, technische Einrichtungen beim Endkunden und ESI-Entbündelung Status Interface (Punkte 5 bis 8., S 40 bis 41).
Der Anhang 2 ("Betriebliches Handbuch") trifft Regelungen betreffend Bestellung, Bereitstellung und Kündigung von VE-Verkehrsübergabe, DSLAM-Management und VE-Service.
Nach Bestimmungen über "Liste der Kontakte/Abwicklung über Web-Frontend" (Punkt 1, S 42), VE-Verkehrsübergabe (Punkt 2, S 43 bis 47), DSLAM-Management (Punkt 3., S 47 bis 50) werden im Punkt 4. Regelungen betreffend die "Bestellung eines VE-Service" getroffen und wird dabei (ua) Folgendes angeordnet:
"4.1. Allgemeines
Bevor der PVE für seine Endkunden ein VE-Service auf der Anschlussleitung bestellen kann, müssen die VE-Verkehrsübergabe bzw eine diesbezügliche Auftragsbestätigung von A vorhanden und eine Bandbreite für den betreffenden DSLAM bereits eingerichtet worden sein. Ist noch keine Bandbreite für den betreffenden DSLAM eingerichtet, erfolgt die Ersteinrichtung des betreffenden DSLAM durch A gemäß Punkt 3.2. dieses Anhangs. Sofern die VE-Verkehrsübergabe bzw eine diesbezügliche Auftragsbestätigung von A noch nicht vorhanden ist, kann der PVE kein VE-Service bestellen.
Im Zuge der Bestellung des VE-Service kann der PVE je nach Anschlusstechnologie 4 VLANs oder 4 PVCs oder die Option 1 VLAN bzw die Option 1 PVC für das betreffende VE-Service auswählen.
Es gibt drei verschiedene VE-Service-Herstellarten:
- Herstellung (Neuherstellung einer völlig neuen Anschlussleitung)
- Non-SI-Umstellung (mit Installation beim Endkunden vor Ort)
- SI-Umstellung (ohne Installation beim Endkunden vor Ort)
Detaillierte Ausführungen zu den einzelnen VE-Service-Herstellarten sind in Punkt 5 dieses Anhangs enthalten.
...
4.4. Bestellprozess für VE-Services
4.4.1. Bestelldaten für VE-Service
Der PVE übermittelt folgende für die Bestellung eines VE-Service notwendigen Daten an A:
- PVE-Auftragsnummer
- Endkundenname - Anrede, Vorname, Nachname, Firma
- Geburtsdatum: tt.mm.jjjj
- Rückrufnummer des Endkunden Privat / Firma
- Name des Ansprechpartners beim Endkunden
- A-Anschluss bereits vorhanden: ja/nein
- Anschlussdaten des Endkunden (soweit vorhanden) - Straße, Hausnummer, Block, Stiege, Stock, Tür, Postleitzahl, Ort
- A-Anschluss (Vorwahl, Rufnummer)
- Herstellungsart (Neuherstellung, Umstellung, Umstellung mit Portierung, Umstellung eines entbündelten Kunden)
- Anschlusstechnologie (Auswahlliste: VDSL2 bzw ADSL2+)
- VE-Servicebandbreite (Auswahlliste)
- Netzservice (Auswahlliste)
- Interleaving-Delay auf der Anschlussleitung (bei Anschlusssart VDSL2): 8 bzw 0 ms
C-VLAN-Swapping-Bereich (Auswahlliste: 8 - 999 oder 1010 - 3409)
- PVE-Wunschtermin für die Bereitstellung (bei SI-Umstellung Wunschtermin für das Umschaltezeitfenster)
- gegebenenfalls Portierung der Rufnummer (ausgefülltes Portierungsformular, Beilage 4)
- PVE-Kontaktdaten
- 4 VLANs/4 PVCs oder Option 1 VLAN/1 PVC
Abweichungen zwischen Bestellung und A-Datenbank beim Endkundennamen werden von A akzeptiert und die Bestellung weiter bearbeitet, wenn die Änderung des Namens vom PVE begründet wird, zB bei Heirat oder im Todesfall, wenn die im gleichen Haushalt lebende Person den Anschluss übernimmt.
Der PVE hat die Möglichkeit, bei Bestellung einer Non-SIbzw SI-Umstellung auf ein VE-Service bei bestehender, aktiver Anschlussleitung der A auch gleich das Non-SI- bzw SI-Umstellungsformular (Beilage 3 dieses Anhangs) als Attachment über das Web-Frontend an die A zu übermitteln.
Wunschtermine für Herstellungen bzw Non-SI-Umstellungen mit A-Technikereinsatz beim Endkunden vor Ort können frühestens neun Arbeitstage in der Zukunft liegen. Wunschtermine (Umschaltezeitfenster) für SI-Umstellungen ohne A-Technikereinsatz beim Endkunden vor Ort können frühestens sieben Arbeitstage in der Zukunft liegen. Die Einlastung von näheren Terminen ist systemisch ausgeschlossen (kein Abschicken der Bestellung im Web-Frontend möglich bzw es erfolgt ein Storno der Bestellung). Ab Erhalt einer Auftragsbestätigung für die VE-Verkehrsübergabe und/oder einer Durchführungsbestätigung für die Einrichtung der Bandbreite am DSLAM ist für PVE die Bestellung eines VE-Service an diesem Standort möglich.
Ein unterschriebenes Bestellformular oder im Falle einer Bestellung, die mit Tonband aufgezeichnet wurde, eine Abschrift dieser Tonbandaufnahme ist als Bestätigung der Kündigung des Endkunden nur auf gesonderte Nachfrage von A vom PVE nachzureichen.
4.4.2. Empfangsbestätigung
Aus der elektronischen Schnittstelle erfolgt umgehend die Empfangsbestätigung - zusätzlich erfolgt die Übermittlung der Empfangsbestätigung per E-Mail.
Die Empfangsbestätigung enthält folgende Informationen:
Betreff: 'Empfangsbestätigung' 'VE' 'AUFTRAGSART'
'AUFTRAGSNUMMER' 'PORTIERUNGSAUFTRAGSNUMMER'
Auftragsnummer
Auftragsart
Name
Anschrift
- PVE-Wunschtermin
4.4.3. Auftragsprüfung/Auftragsbestätigung im Gutfall/Schlechtfall
Innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung erfolgen die allgemeine Auftragsprüfung (zB Prüfung von Name und Adresse) und die Prüfung der prinzipiellen Realisierbarkeit des VE-Service.
4.4.3.1. Gutfall
Im Gutfall erfolgt eine Bestätigung der Realisierbarkeit des VE-Service mittels Auftragsbestätigung seitens A per E-Mail.
Die Auftragsbestätigung enthält folgende Informationen:
Betreff: 'Auftragsbestätigung' 'VE' 'AUFTRAGSART'
'AUFTRAGSNUMMER' 'PORTIERUNGSAUFTRAGSNUMMER'
Auftragsnummer
Auftragsart
Name
Anschrift
- Last-Mile-Nummer
- VE-Service-Bandbreite
Netzservice
- Interleaving-Delay auf der Anschlussleitung (bei Anschlusssart VDSL2): 8 bzw 0 ms
- C-Tag sowie S-Tag
- DSLAM-ID sowie gegebenenfalls der Hinweis, dass das DSLAM-Management von A eingerichtet wurde
- Anschlusstechnologie (VDSL2, ADSL2+)
- 4 VLANs - VLAN Nummer (C-Tag) bzw. 4 PVCs - PVC Nummer (C-Tag) oder Option 1 VLAN oder Option 1 PVC (Default: 4 VLANs bzw 4 PVCs)
- gegebenenfalls drei Terminvorschläge für die Herstellung/Non-SI-Umstellung des VE-Service beim Endkunden (vgl Pkt 5.5.5)
Die Auftragsbestätigung ist als verbindliche Durchführungszusage zu werten, mit der der Einzelvertrag über die Bereitstellung des VE-Service zustande kommt.
Bei Nichteinhalten der Reaktionsfrist fallen Pönalen gemäß Anhang 3 an.
4.4.3.2. Schlechtfall
Im Schlechtfall kann bereits zu diesem Zeitpunkt ein Storno der Bestellung durch A per EMail unter Angabe des Grundes erfolgen. Der jeweils zutreffende Stornogrund ist auch im Web-Frontend abrufbar.
Bei Kapazitätsengpässen auf dem betreffenden DSLAM bekommt der PVE nach seiner Bestellung die Information, dass auf dem betreffenden DSLAM kein Port mehr frei ist. Die Bestellung wird durch A storniert. Die Vergabe der Ports erfolgt nach dem 'First-Come-First-Served'-Prinzip. A wird die Erweiterung der DSLAM-Ports unverzüglich veranlassen und den PVE nach erfolgter Erweiterung unverzüglich informieren.
Bei Kapazitätsengpässen auf der Anschlussleitung (zB am Splitter ist kein Port mehr frei) bekommt der PVE nach der Bestellung die Information, dass auf der betreffenden Anschlussleitung keine Kapazitäten mehr frei sind. Die Bestellung wird durch A storniert. Die Vergabe der Kapazitäten erfolgt nach dem First-Come-First-Served Prinzip.
4.5. Terminvereinbarung für Herstellung/Umstellung eines VE-Service
...
4.6. Zeitgerechte Bereitstellung des PVE-Modems durch den PVE am Endkundenstandort
...
4.7. Stornierung von Herstellungen /Non-SI- bzw SI-Umstellungen einer Anschlussleitung mit einem VE-Service
..."
Punkt 5 regelt die "Bereitstellung eines VE-Service"
und bestimmt dabei ua Folgendes:
"5.1. Allgemeines, Herstellarten
Die Herstellung einer Anschlussleitung mit einem VE-Service durch A oder die Non-SI-bzw SI-Umstellung auf ein VE-Service auf einer aktiven Anschlussleitung umfasst die Bereitstellung einer VE-Servicebandbreite vom DSLAM-Port bis zur Anschlussdose am Endkundenstandort.
Unter 'Herstellung' versteht man die Neuherstellung einer völlig neuen Anschlussleitung mit einem VE-Service bei Installation durch A beim Endkunden vor Ort.
Unter 'Non-SI-Umstellung' versteht man die Umstellung einer bereits bestehenden, aktiven Anschlussleitung von A oder einer aktiven, entbündelten Anschlussleitung des PVE auf ein VE-Service bei Installation durch A beim Endkunden vor Ort.
Unter 'SI-Umstellung' versteht man die Umstellung einer bereits bestehenden aktiven Anschlussleitung von A oder einer aktiven, entbündelten Anschlussleitung des PVE auf ein VE-Service ohne Installation durch A beim Endkunden vor Ort. Seitens A erfolgen bei der SI-Umstellung die erforderlichen Umrangierungen auf der DSLAM innerhalb eines mit dem PVE vereinbarten Umschaltezeitfensters.
Die SI-Umstellung ist nur für asymmetrische VE-Services auf einer aktiven Anschlussleitung mit einer für ein VE-Service passenden Anschlussdose möglich.
5.2. Herstellfristen
...
5.3. Technische Einrichtungen beim Endkunden
...
5.4. Bereitstellungsprozess für Herstellung/Non-SI-/SI-Umstellung
...
5.5. Sonderbestimmungen für Non-SI-/SI-Umstellung
5.5.1. Portierung der Rufnummer
Grundsätzlich erfolgt die Portierung einer im Netz von A geschalteten Rufnummer durch die gleichzeitige Bestellung der Rufnummernportierung mit der Bestellung des VE-Service auf der Anschlussleitung durch den PVE über das Web-Frontend mit dem Formblatt Rufnummernmitnahme als Attachment (Beilage 4 dieses Anhangs).
Will der Endkunde seine im Netz von A geschaltete Rufnummer für das VE-Service beibehalten, so stellt der PVE sicher, dass die Portierung der Rufnummer unmittelbar, nachdem von A die Non-SIbzw SI-Umstellung durchgeführt wurde, erfolgen kann.
...
A wird die Portierung gemäß den Bestimmungen zur Portierung von geografischen Rufnummern (vgl Bescheid der Telekom-Control-Kommission Z 20/01-49 vom 16.05.2002) durchführen.
..."
Weitere Regelungen betreffen "Wechselprozesse" (Punkt 6, S 64 bis 69), nämlich - ua - von einem breitbandigen Internetzugang sowie von einer VoB-only- Zugangslösung auf Virtuelle Entbündelung, und den Wechsel von (physischer) Entbündelung auf virtuelle Entbündelung, einerseits bedingt durch Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit, andererseits ohne diese Ursache.
Dabei wird ua Folgendes angeordnet:
"6.3. Wechsel von Entbündelung auf Virtuelle Entbündelung (nicht bedingt durch Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit)
Voraussetzung für den nachfolgend beschriebenen Wechselprozess ist, dass der Entbündelungspartner und der PVE ident sind.
Bei einer bestehenden entbündelten Anschlussleitung des PVE ist ein Wechsel auf die Virtuelle Entbündelung im Wege der Bestellung und Non-SI- bzw SI-Umstellung auf ein VE-Service auf der Anschlussleitung, wie in Punkt 4 (Bestellung eines VE-Service) und 5 (Bereitstellung eines VE-Service) dieses Anhangs beschrieben, möglich. Zuvor muss jedoch die VE-Verkehrsübergabe gemäß Punkt 2 (VE-Verkehrsübergabe) dieses Anhangs bestellt worden sein, für die dem PVE eine Auftragsbestätigung übermittelt wurde.
Der PVE hat die diesbezüglichen Vorlaufzeiten zu beachten.
Eine bereits zum PVE portierte Rufnummer kann nicht nochmals
als Rufnummernportierung eingegeben werden.
Mit dem tatsächlichen Durchführungsdatum der Non-SI- bzw SI-
Umstellung gilt die betreffende entbündelte
Teilnehmeranschlussleitung als gekündigt. Der PVE erhält nach der
Durchführung des Produktwechsels innerhalb desselben Arbeitstages
per E-Mail eine Durchführungsbestätigung mit folgendem Inhalt:
- PVE-Auftragsnummer
Auftragsart
- Last-Mile-Nummer
- Name und Anschrift
- Entbündelungs-Nummer alt
- VE-Service neu
- C-Tag und S-Tag
Die Informationen sind zudem vom PVE über das Web-Frontend abrufbar.
Allfällige Restentgelte bei bestehenden Mindestvertragsdauern auf der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung werden von A nicht verrechnet. Die Verrechnung des VE-Service auf der Anschlussleitung erfolgt aliquot.
Bei Nichteinhalten der Bereitstellungsfrist fallen Pönalen gemäß Anhang 3 an.
6.4. Wechsel von Entbündelung auf Virtuelle Entbündelung (bedingt durch Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit)
Im Fall der geplanten Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit von xDSL-Übertragungssystemen ab dem Hauptverteiler gemäß Spruchpunkt 2.1 (d) (2) des Bescheids M 3/09- 103 wird A unmittelbar nach der Ankündigung des Ausbauvorhabens mit dem PVE, soweit dieser potenziell iSd Bescheides M 3/09-103, Spruchpunkt 2.1.d) (2) d), verpflichtend zu migrierende Kunden hat, ein Migrationsprojekt starten.
In diesem Projekt ist die verpflichtende Migration gemeinsam in einer Weise zu planen und umzusetzen, dass der PVE spätestens gleichzeitig mit A mit v-ULL basierten Endkundenprodukten auf den Markt gehen bzw seine Bestandskunden über v-ULL als Vorleistungsprodukt weiter versorgen kann. Der PVE und A werden im Sinne einer partnerschaftlichen Kooperation darauf hinwirken, dass die Migration zeitgerecht und mit einer möglichst geringen Unterbrechung der Dienste für den Endkunden durchzuführen ist.
Um eine reibungslose Migration zu gewährleisten, übermittelt A dem PVE ehebaldigst nach Beginn des Migrationsprojekts eine Liste aller TASLn, für die beabsichtigt ist, durch das geplante FTTC/B-Ausbauvorhaben die generelle Netzverträglichkeit einzuschränken. Nach Übermittlung dieser Liste werden die Anordnungspartner zeitnah Gespräche zu den technischen und kommerziellen Parametern (wie zB Technologie, Bandbreiten, DSLAM Management, evtl. freiwillige Bestellungen von Erweiterungen durch den PVE samt Kostentragung, etc.) führen, mit denen die betroffenen Leitungen für die Nutzung der virtuellen Entbündelung einzurichten sind (Migrationsliste).
Bestellungen und Umsetzungsmaßnahmen richten sich, sofern nichts Anderes vereinbart wird, nach den sonstigen Regelungen dieser Anordnung, insbesondere des Anhangs 2. Die Anordnungspartner werden die Migrationsliste so rechtzeitig erstellen, dass unter Berücksichtigung dieser Regelungen (einschließlich Fristen) eine iSd Bescheides M 3/09 rechtzeitige Umsetzung der Migration erfolgen kann.
Erfüllt das gemäß der gegenständlichen Anordnung angebotene Produkt v-ULL im Einzelfall nicht die Voraussetzungen eines adäquaten Vorleistungsprodukts iSd Bescheides M 3/09, wird A dem PVE im Rahmen des Migrationsprojekts so zeitgerecht ein gesondertes Angebot legen, das diese Voraussetzungen erfüllt, dass die Migration ebenfalls rechtzeitig iSd Bescheides M 3/09 abgeschlossen werden kann. Die obigen Regelungen über das Migrationsprojekt sind sinngemäß anzuwenden.
Kommen die Parteien nicht zu einer Einigung über die verpflichtende Migration, kann - bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen - die Telekom-Control-Kommission zur Entscheidung angerufen werden."
Punkt 7 regelt den "Umstieg von aufgrund der Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit auf virtuelle Entbündelung bereits migrierten entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen auf die Verrechnung auf Basis dieser Anordnung" und bestimmt dabei:
"Sofern die Parteien im Migrationsprojekt gemäß Pkt 6.4 dieses Anhangs nicht einvernehmlich Abweichendes vereinbaren, sind bei der verpflichtenden Migration folgende Regelungen zu berücksichtigen:
7.1. Einrichtung der v-ULL (Teil)Leistungen
VE-Service: A richtet dem PVE für jeden Bestandskunden laut Migrationsliste dasselbe oder das nächsthöhere VE-Service- (Zwischen)Profil gemäß Anhang 1, Punkt 4.1., ein, das der PVE mit seinem Endkunden bei Ankündigung des Ausbauvorhabens vereinbart hat. A richtet dem PVE das DSLAM Management grundsätzlich so ein, dass es zumindest die größte Bandbreite, die bisher einem Kunden über die physische Entbündelung angeboten wurde, umfasst. Macht der PVE glaubhaft, dass er eine höhere Bandbreite (zB für bestimmte Kunden eine unüberbuchte Bandbreite) benötigt, ist diese einzurichten.
VE-Verkehrsübergabe: Die Verkehrsübergabe erfolgt am selben HVt mittels eigenem VLAN.
A kann pro migriertem Kunden das Entgelt für die phyische Entbündelung verrechnen. Einrichtungskosten und/oder laufende Kosten für DSLAM-Management und/oder VE-Verkehrsübergabe kommen nicht zusätzlich zur Anwendung.
7.2. Erweiterungen
VE-Services: Bestellt der PVE für einen migrierten Kunden später ein höheres als das ursprünglich eingerichtete VE-Service oder für einen neuen Kunden ein VE-Service, wird dieses zu den regulären Preisen gemäß Anhang 3 verrechnet.
Auf die Bepreisung des DSLAM-Managements und der VE-Verkehrsübergabe hat diese Bestellung solange keine Auswirkung, solange nur Profile bis 8 Mbit/s bestellt werden, dh, diese bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen unentgeltlich. Bestellt der PVE erstmalig eine größere Bandbreite als 8 Mbit/s, kann A auch das DSLAM-Management und die VE-Verkehrsübergabe regulär gemäß Anhang 3 verrechnen.
DSLAM-Management: Bestellt der PVE eine Erweiterung des DSLAM-Managements (auch ohne neue oder erweiterte VE-Services), kann A1 dieses regulär gemäß Anhang 3 nach der dann eingerichteten Gesamtbandbreite verrechnen. Auf die Bepreisung der einzelnen migrierten oder neu bestellten VE Services hat dies keine Auswirkung, d.h. diese werden wie zuvor weiter in der Höhe der TASL-Miete der phyischen Entbündelung oder als VE-Services gemäß Anhang 3 verrechnet. In diesem Fall kann A auch die VE-Verkehrsübergabe regulär gemäß Anhang 3 verrechnen.
7.3. Kostentragungsregelung für Modems
7.3.1. Umstellung auf VDSL2@ARU
Setzt A zur Realisierung der v-ULL für eigene Endkunden neben VDSL2@ARU auch ADSL2+@ARU ein und beabsichtigt A, entsprechend dem Bescheid M 3/09-103 die generelle Netzverträglichkeit von ADSL@CO-Übertragungssystemen einzuschränken, wird A sämtliche Kunden des PVE, deren Umstellung wegen der Einschränkung der Netzverträglichkeit erforderlich ist ('verpflichtende Migration') auf eine mit VDSL2@ARU realisierte v-ULL umstellen. A stellt dem PVE dabei kostenlos ein dem Anhang 5 entsprechendes VDSL2-Modem. Kann der PVE nachweisen, dass eine Umstellung auf ein anderes, als das von A angebotene Modem für ihn besser geeignet ist, um die bisherigen Services weiter erbringen zu können, hat A an Stelle des VDSL2-Modems alternativ dem PVE den nachgewiesenen und erforderlichen Preis für ein vom PVE beschafftes VDSL2-Modem zu ersetzen.
7.3.2. Umstellung auf ADSL2+@ARU
In den nachfolgenden Fällen erfolgt eine Migration der Kunden des PVE auf ADSL2+@ARU.
7.3.2.1. Umstellung auf Wunsch des PVE
Auf ausdrücklichen Wunsch des PVE erfolgt eine Umstellung auf v-ULL mit ADSL2+@ARU, sofern dies technisch realisierbar ist. Ein Kostenersatz bzw Beistellung eines Modems erfolgt in diesem Fall nicht.
7.3.2.2. Umstellung aus technischen Gründen
Weist A nach, dass eine verpflichtende Migration auf v-ULL mit VDSL2@ARU im Einzelfall technisch nicht möglich ist, erfolgt eine Umstellung auf v-ULL mit ADSL2+@ARU, sofern dies technisch realisierbar ist. Sofern erforderlich stellt A dem PVE dabei kostenlos ein geeignetes ADSL2+-Modem. Kann der PVE nachweisen, dass eine Umstellung auf ein anderes als das von A angebotene Modem für ihn besser geeignet ist, um die bisherigen Services weiter erbringen zu können, hat A an Stelle des ADSL2+-Modems alternativ dem PVE den nachgewiesenen und erforderlichen Preis für ein vom PVE beschafftes ADSL2+- Modem zu ersetzen. A hat dem PVE in diesem Fall außerdem die Aufwendungen für Umstellungen im eigenen Netz (zB Anpassung an die vorgegebenen ATM PVCs, u.a.) im nachgewiesenen und erforderlichen Umfang zu ersetzen."
In Punkt 8 des Anhangs 2 werden Beilagen aufgelistet, darunter die Beilage 3 "Non-SI bzw SI Umstellungsformular" und die Beilage 4 "Formblatt Rufnummernmitnahme".
Die Beilage 3 bezieht sich auf die Bestellung eines VE-Services bei bestehender, aktiver Anschlussleitung der A und bestehenden A-Dienstleistungen auf der Anschlussleitung; ihr Inhalt wird formularmäßig dargestellt (S 77).
Gleiches gilt für die Beilage 4 (S 78), die sich auf die Rufnummernmitnahme bezieht.
Anhang 3 regelt - wie erwähnt - die Entgelte und bestimmt - ua - Folgendes:
"1. Entgeltpflicht und Entgeltarten
Für sämtliche in dieser Anordnung geregelten Leistungen beider Anordnungspartner ist, sofern diese nicht als unentgeltliche Leistungen bezeichnet werden, ein angemessenes Entgelt zu leisten. Dieses richtet sich, sofern nichts Anderes bestimmt ist, nach den in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen oder nach der in diesem Anhang bezeichneten Höhe.
Diese Anordnung unterscheidet zwischen
- a) Einmalentgelten,
- b) laufenden monatlichen Entgelten und
- c) Entgelten nach Aufwand.
..."
Punkt 5 regelt "Einmalentgelte" und bestimmt - nach den Einrichtungsentgelten (Punkt 5.1) - die "Herstellungs- und Non-SI bzw SI Umstellungsentgelte" (Punkt 5.2) wie folgt:
"5.2. Herstellungs- und Non-SI bzw SI Umstellungsentgelte A verrechnet dem PVE für die Herstellung/Non-SI Umstellung der Anschlussleitung mit einem VE-Service grundsätzlich folgendes einmaliges Entgelt bei Standardinstallation.
Herstellungs‑ und Non‑SI bzw SI Umstellungsentgelte | in EUR exkl. USt. |
Herstellungsentgelt bei Herstellung einer neuen Anschlussleitung mit einem VE‑Service bei Installation durch A beim Endkunden vor Ort | EUR 139,17 |
Non‑SI Umstellungsentgelt bei Non‑SI Umstellung auf ein VE‑Service bei bereits bestehender aktiver Anschlussleitung (ASL) von A oder bei entbündelter, aktiver Anschlussleitung des PVE bei Installation durch A beim Endkunden vor Ort | EUR 109,16 |
SI Umstellungsentgelt bei SI Umstellung auf ein VE‑Service bei bereits bestehender aktiver Anschlussleitung von A oder bei entbündelter, aktiver Anschlussleitung des PVE." | EUR 55,‑ ‑ |
Nach weiteren Einmalentgelten (betreffend Terminverschiebungen, Terminversäumnissen, Modemtest, Produktwechsel, Storno und Mahnung) werden in Punkt 6 monatliche Entgelte festgelegt, wobei Punkt 6.1 die "VE-Service Entgelte" wie folgt festlegt:
"6.1. VE-Service Entgelte
Pro VE-Serviceprofil werden dem PVE folgende VE-Service Entgelte (exkl. USt.) monatlich in Rechnung gestellt:
Bandbreite down in kBit/s | Bandbreite up in kBit/s | in EUR exkl. USt. |
8.192 | 768 | EUR 5,97 |
20.480 | 4.096 | EUR 9,07 |
30.720 | 4.096 | EUR 12,82 |
51.200 | 6.144 | EUR 25,15 |
Beim VE-Service Entgelt handelt es sich um ein flat-Entgelt. Es fallen keine zusätzlichen Entgelte für das Datenvolumen an.
Für den Fall der Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer pro VE-Service (z.B. im Zusammenhang mit Aktionen) ist bei Beendigung des Einzelvertragsverhältnisses für das VE-Service auf der Anschlussleitung für die Zeit zwischen der Vertragsbeendigung und dem Ende der Mindestvertragsdauer ein Restentgelt zu bezahlen. Das Restentgelt errechnet sich aus den für diesen Zeitraum anfallenden monatlichen VE-Service Entgelten."
Punkt 6.2 betrifft Entgelte für das Netzservice, während unter Punkt 6.3 die Entgelte für die Bandbreite je DSLAM wie folgt festgelegt werden:
"6.3. Entgelte für die Bandbreite je DSLAM
Das monatliche Entgelt für die Bandbreite je DSLAM ist abhängig von der gewählten Bandbreite und wird von A1 jeweils gestaffelt nach der Anzahl an Endkunden je DSLAM verrechnet.
Folgende Staffelung für die Bandbreitenentgelte je DSLAM kommt zur Anwendung
Bei keinem oder einem Endkunden des PVE je DSLAM | 1/5 des jeweiligen monatlichen Entgelts/Monat |
Bei zwei Endkunden des PVE je DSLAM | 2/5 des jeweiligen monatlichen Entgelts/Monat |
Bei drei Endkunden des PVE je DSLAM | 3/5 des jeweiligen monatlichen Entgelts/Monat |
Bei vier Endkunden des PVE je DSLAM | 4/5 des jeweiligen monatlichen Entgelts/Monat |
Ab dem 5. Endkunden je DSLAM | Verrechnung des vollen monatlichen Entgelts |
Die Feststellung der Anzahl an Endkunden (VE-Service tatsächlich hergestellt) je DSLAM erfolgt immer zum Monatsersten des jeweiligen Verrechnungsmonats - d.h. die Staffelung des Entgelts für die Bandbreite je DSLAM wird in diesem Zusammenhang monatsrein betrachtet. Die jeweils für einen Monat zur Anwendung gelangende Staffelung wird daher am 1. des betreffenden Monats ermittelt. Hat der PVE zu diesem Zeitpunkt keinen oder einen Endkunden auf dem bereits im Monat davor angebundenen DSLAM, bezahlt er für diesen Monat nur 1/5 des jeweiligen monatlichen Entgelts, auch wenn er im Laufe des Monats zusätzliche Endkunden auf dem betreffenden DSLAM gewinnt. Jegliche Änderung (Erhöhung/Reduktion) der Anzahl an Endkunden während eines Monats wird immer erst für den Folgemonat verrechnungsrelevant. Kunden, die wegen einer Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit von xDSL-Übertragungssystemen ab dem Hauptverteiler gemäß Spruchpunkt 2.1 (d) (2) des Bescheides M 3/09 verpflichtend auf die v-ULL migriert wurden, sind bei dieser Feststellung der Anzahl an Endkunden solange nicht zu berücksichtigen, als nicht ein Umstieg auf die Verrechnung gemäß Anhang 2, Punkt 7, erfolgt.
Monatliche Entgelte für Bandbreite je DSLAM | |
Bandbreite je DSLAM in Mbit/s | in EUR exkl. USt |
2 | EUR 8,00 |
4 | EUR 14,00 |
6 | EUR 17,00 |
8 | EUR 18,00 |
10 | EUR 19,00 |
15 | EUR 21,00 |
20 | EUR 22,00 |
30 | EUR 24,00 |
40 | EUR 26,00 |
60 | EUR 30,00 |
80 | EUR 33,00 |
100 | EUR 37,00 |
200 | EUR 50,00 |
400 | EUR 73,00 |
600 | EUR 96,00 |
800 | EUR 117,00 |
1000 | EUR 137,00 |
2000 | EUR 206,00 |
3000 | EUR 257,00 |
4000 | EUR 308,00" |
Weitere Regelungen betreffen Pönale (Punkt 8) und näher konkretisierte Entgelte nach Aufwand (Punkt 9).
Punkt 10 hält unter der Überschrift "Entgelte für virtuelle Entbündelung bei Migration gemäß Punkt 2.1d Abs 2 lit d des Bescheids M 3/09-103" fest:
"Werden entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen gemäß Punkt 2.1.d) (2) d) des Bescheides M 3/09-103 auf v-ULL als adäquates Vorleistungsprodukt iSd Spruchpunkts 2.1.b) des Bescheides M 3/09 kostenlos migriert, werden die Services weiterhin zum selben Vorleistungspreis wie bisher die entbündelte TASL verrechnet. Eine Verrechnung auf Basis der gegenständlichen Anordnung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 7 des Anhangs 2 erfolgen."
1.2.1. In der Begründung dieses Bescheids (S 178 ff) wird zunächst (A) zusammengefasst der Verfahrensgang dargelegt, unter B der festgestellte Sachverhalt.
Danach seien die Verfahrensparteien Inhaber einer Bestätigung gemäß §§ 15 iVm 133 Abs 4 Satz 2 TKG 2003 und erbringen mehrere Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit mittels selbstbetriebener Telekommunikationsnetze.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2010, M 3/09-103, sei festgestellt worden, dass A auf dem Vorleistungsmarkt für physische Netzinfrastrukturen (vormals Entbündelungsmarkt) über beträchtliche Marktmacht verfüge; gleichzeitig sei ihr unter anderem die Verpflichtung auferlegt worden, gemäß § 41 TKG 2003 in Gebieten, in denen sie Zugangsnetze der nächsten Generation ausbaut (FTTC/B-Ausbaugebiete), den Zugang in Form eines Vorleistungsprodukts "Virtuelle Entbündelung" zu gewähren. Überdies unterliege A den Verpflichtungen der Gleichbehandlung und einer Entgeltkontrolle auf Basis "retailminus" mit einer Deckelung in Höhe der Kosten effizienter Leistungsbereitstellung im Sinne von "FL-LRAIC". Demgegenüber verfüge die Beschwerdeführerin auf dem Markt "Vorleistungsmarkt für physische Netzinfrastrukturen" nicht über beträchtliche Marktmacht.
Die Beschwerdeführerin habe - ebenso wie die U - im Dezember 2010 bei A ein "Angebot zur virtuellen Entbündelung gemäß M 3/09" nachgefragt; Verhandlungen hätten stattgefunden, eine Einigung sei nicht erzielt worden. A habe erstmals im Jahr 2011 ein Standardangebot für v-ULL, das auch Regelungen über die Realisierung dieses Produkts bei "Fiber to the Home" (FTTH)- Ausbauvorhaben beinhaltete, veröffentlicht.
Im Weiteren traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Detailregelungen der Anordnung.
Zu Anhang 1, dem Technischen Handbuch, wurde einleitend festgehalten, dass die Antragsteller für ihre Produkte im Geschäfts- wie auch Privatkundenbereich mehrere logische Verbindungen (VLANs bzw PVCs) auf der Teilnehmeranschlussleitung benötigten.
Die weiteren Feststellungen befassen sich (ua) mit Vor- und Nachteilen von im Verfahren angeregten "Architekturerweiterungen" im Vergleich mit der im Bescheid angeordneten Ausgestaltung, der technischen Ausgestaltung des (zuletzt einvernehmlich beantragten) C-VLAN-Swapping, dem Bandbreitenanteil an High Priority Qualität und der "Role Out Strategie" der Mitbeteiligten.
Zur Nachbildbarkeit bestehender Services und Migration wird Folgendes festgestellt (S 186ff):
"Zur Nachbildbarkeit bestehender Services: Die v-ULL entsprechend dem Antrag der A wird nicht über TDM- und PWE3- Technologie, sondern über Ethernet-Technologie realisiert. T erbringt derzeit TDM-Services auf Basis von SHDSL-Trägerdiensten. Emulationen von TDM-Diensten über Ethernet Infrastruktur setzt T wegen aus ihrer Sicht zu hohem Qualitätsverlust (Takt-Jitter, Slips, Resyncs) nicht ein. Eine Beeinflussung von ab dem Hauptverteiler eingesetzten SHDSL-Systemen durch die in den ARUs für die v-ULL eingesetzten VDSL2 (bzw ADSL2+)-Systeme ist unwahrscheinlich. Der Betrieb von TDMDiensten über die (physische) Entbündelung vom HVt auf der Basis von SHDSL-Trägerdiensten wird daher auch in v-ULL Ausbaugebieten aus technischer Sicht weiter möglich sein. PWE3-Dienste können basierend auf Ethernet-Technologie erbracht werden. Die logischen Verbindungen auf Basis Pseudowire bzw PWE3 werden dabei vom PVE eingerichtet und durch die Virtuelle Entbündelung getunnelt (Gutachten ON 42/33, Kapitel 4.3).
Zur Realisierung der v-ULL mittels ADSL@ARU: Bei der Anschlussvariante ADSL2+ wird auf der Kupferdoppelader, dh auf der Strecke zwischen DSLAM und Anschlussdose (ADO) am Endkundenstandort nicht VDSL2, sondern ADSL2+ eingesetzt. Die technische Realisierung ist dabei insofern anders, als die Übertragung von ADSL2+ nicht auf dem Ethernet-, sondern auf dem ATM-Standard beruht. Im Unterschied zur Anschlussvariante VDSL2 wird daher auf dieser Strecke kein Ethernetrahmen übertragen. Die vier logischen Verbindungen je Anschlussleitung werden durch sog. ATM VP/VCs (Virtual Path /Virtual Channels; bzw auch PVCs - Permanent Virtual Circuits) und nicht durch C-VLAN IDs unterschieden. Zwischen DSLAM und VE-Verkehrsübergabe werden auch bei der Anschlussvariante ADSL2+ (double tagged) Ethernetrahmen übertragen. An die Stelle des C-VLAN Swappings bei VDSL2 tritt hier ein sog. C-Tag Zuordnungsschema. Anstelle des Swappings von teilnehmerseitigen C-VLAN IDs auf die netzseitigen C-VLAN IDs bei VDSL2 werden bei der Anschlussvariante ADSL2+ die teilnehmerseitigen ATM PVCs den netzseitigen C-VLAN IDs zugeordnet. Die netzseitigen C-VLAN IDs kommen sowohl bei der Anschlussvariante ADSL2+ als auch bei der Anschlussvariante VDSL2 in gleicher Weise zur Anwendung. Da auf der Kupferdoppelader kein Ethernetframe übertragen wird, unterscheidet sich die p-Bit Übertragung bei der Anschlussvariante ADSL2+ insofern, als in Upstream Richtung der Ethernetrahmen erst im DSLAM gebildet wird und an dieser Stelle auch das p-Bit gesetzt bzw. ein Wert für das p-Bit festgelegt werden muss (Ergänzungsgutachten ADSL, Punkt 5).
Eine Migration sämtlicher bestehender, also von alternativen Betreibern derzeit über die physische ULL erbrachter, Dienste ist ohne Tausch des Endkundenequipments und ohne Änderungen in Netz der A im Allgemeinen nicht möglich. Eine vollständige Migration aller Services auf die v-ULL mit ADSL@ARU ist vielmehr mit Aufwänden verbunden, die entweder A, der alternative Betreiber oder aber beide Parteien zu tragen hätten. So sind die derzeit bei alternativen Betreibern eingesetzten ATM VP/VCs nicht standardisiert bzw einheitlich. A muss also entweder jedem alternativen Betreiber die von ihm verwendeten ATM VP/VCs bereitstellen oder die alternativen Betreiber müssen ihre Dienste auf von A vorgegebene VP/VCs umkonfigurieren. Selbst wenn A die vom alternativen Betreiber jeweils verwendeten VP/VCs bereitstellen würde, wäre damit noch nicht sichergestellt, dass diese die von diesem geforderten Eigenschaften vollständig erfüllen. Auch erfüllen die von alternativen Betreiben für ADSL eingesetzten Modems die angeordneten Mindestanforderungen voraussichtlich in vielen Fällen nicht. Sind die Mindestanforderungen aber nicht erfüllt, so kann die v-ULL laut A nicht bzw. nicht in der vertraglich zugesicherten Qualität erbracht werden. Dies wird auch dadurch verschärft, dass viele der im Einsatz befindlichen Modems von den Herstellern nicht mehr produziert werden und teilweise auch kein Support mehr verfügbar ist. Eine Migration auf ADSL würde so in aller Regel einen Tausch des Modems erforderlich machen. Zusätzlich zu neuen Modems können für die alternativen Betreiber noch weitere Kosten, wie etwa der interne Aufwand für den Modemtauschprozess anfallen (Ergänzungsgutachten ADSL, Kapitel 12).
Zu den Profilen 50/6 und 70/6 MBit/s: Die derzeit für FTTC/B-Ausbauten im Einsatz befindliche Hardware der A unterstützt grundsätzlich, d.h. auf entsprechend kurzen Kupfer-Anschlussleitungen, ein VE-Serviceprofil von 51.200/6.144 kbit/s. Demgegenüber ist es mit der derzeit von A eingesetzten Hardware praktisch nicht möglich, VE-Services mit dem Profil 70.656/8.192 kbit/s anzubieten, da ein solches Profil nur bei etwa 2% aller existierenden VDSL2-Anschlüsse überhaupt stabil betrieben werden könnte. Bei Bandbreiten in dieser Höhe über Kupfer wäre ein stabiler Betrieb auch nur dann denkbar, wenn das betreffende VDSL2-System vollkommen alleine am Kabel ist und im Frequenzbereich von 2,2 MHz bis 17,6 MHz ausschließlich das thermische Rauschen, aber kein Geräusch von anderen (VDSL2-)Systemen vorhanden ist. A bietet in ihrem Standardangebot bei Realisierung über FTTH ein NGA-Serviceprofil 50/5 Mbit/s an. Der zusätzliche Aufwand für A, um ein vergleichbares Profil (50/6 Mbit/s) auch über FTTC/B anzubieten ist vergleichsweise gering (Gutachten ON 42/33, Kapitel 3.4).
Bandbreitenabstufungen zwischen Ober- und Untergrenze der VE-Serviceprofile: Die grundsätzlich bestellbaren Bandbreiten, also 8/0,8; 20/4, 30/4 und 50/6 Mbit/s, sind abhängig von den Gegebenheiten vor Ort, faktisch nicht immer erreichbar. Für jede Kombination von Downstream und Upstream Bandbreite ist ein Template im DSLAM anzulegen. Wenn die Bandbreitenabstufungen zwischen Ober- und Untergrenze der VE-Serviceprofile, wie von T beantragt, im Downstream in 1024 kbit/s-Schritten und im Upstream in 128 kbit/s-Schritten erfolgen würde, wären schon für die Bandbreiten zwischen 8 und 30 Mbit/s (Downstream) - noch ohne Berücksichtigung unterschiedlicher Interleavetiefen - über 650 Profile erforderlich. Wie unten (zum Thema 'Interleaving-Delay auf der Anschlussleitung') festgestellt wird, ist jedoch die Anzahl der möglichen Templates mit 256 begrenzt. SRA und Overrule-Modus werden derzeit im Netz der A nicht eingesetzt. A hat für die v-ULL Bandbreiten zwischen 8 und 30 Mbit/s (Downstream) folgende 43 Templates angelegt und in Verwendung (Gutachten ON 42, Kapitel 4.2):
...
Zu symmetrischen Bandbreiten: Grundsätzlich bietet die v-ULL die Möglichkeit, symmetrische VE-Service Bandbreitenprofile durch die Begrenzung der Downstreambandbreite auf den Wert der Upstreambandbreite, somit über das Profil 50/6 Mbit/s derzeit höchstens auf 6/6 Mbit/s, einzurichten. Verschiedene von den Antragstellerin derzeit über entbündelte TASLn angebotene Services, wie MPLS-Vernetzung von Kundenstandorten/Kundennetzen, MPLS-, B2B-Internet- und SIP-basierte B2B-Voice Services, können höhere symmetrische Bandbreiten bis zur Zeit etwa 20/20 Mbit/s erfordern. Derzeit setzt A keine symmetrischen Profile zur Versorgung eigener Endkunden im ARU-Umfeld ein, mittelfristig sollen solche Profile aber auch an den ARUs verfügbar sein. (Gutachten ON 42, Kapitel 2.10).
Interleaving-Delay auf der Anschlussleitung: Die Funktion des Interleaving, also einer Verschachtelung der Datenpakete und Symbole, kann zur Absicherung der Datenübertragung vor Burstfehlern eingesetzt werden. Zeitkritische Anwendungen (z.B. Sprache, einige Datenanwendungen) benötigen einen minimalen Delay und damit eine minimale Interleavetiefe. Zeitunkritischere Anwendungen, wie z.B. Fernsehbildübertragungen, benötigen demgegenüber eine hohe Fehlerkorrektur und daher eine entsprechend hohe Interleavetiefe mit der Konsequenz eines relativ hohen Interleaving Delay. Ohne den Einsatz einer minimalen Interleavetiefe können sich negative Auswirkungen auf die Erbringung von Services für zeitkritische Anwendungen ergeben. A kann die Interleavingfunktion ausschalten, das Interleaving Delay beträgt in diesem Fall 0 ms. Eine Reduktion der Interleavetiefe kann zu einem, auch erheblichen, Qualitätsverlust auf der betroffenen Leitung führen. Seamless Rate Adaption (SRA), eine Technologie, die eine dynamische Einstellung von möglichen Bandbreiten ermöglicht, wird im Netz von A derzeit nicht unterstützt.
Die maximale Anzahl an Profil-Templates, die in den VDSL DSLAMs hinterlegt werden können, ist durch ein technisches Limit in den DSLAMs mit 256 begrenzt. Jedes A-xDSL Service (Retail, ISPA-DSL, usw.) benötigt für alle Profile und Zwischenprofile derartige Templates. Diese Profiltemplates sind nicht technologieneutral. Das bedeutet, dass in den DSLAM unterschiedliche Templates für ADSL, ADSL2(+), SHDSL und VDSL angelegt sein müssen. Weiters referenzieren Templates auf Line-Profile, d.h. für jedes Line-Profil (auch für jedes Zwischenprofil) und für jede der angegebenen Technologien ist ein eigenes Template erforderlich. A setzt kein DSLAM-individuelles Profil-Template-Management ein, alle Profile sind immer netzweit auf den DSLAMs hinterlegt. Für die Ermöglichung der Wahl zwischen einem Interleaving Delay von 8 ms (bzw 12 ms) und einem Interleaving Delay von 0 ms ist es daher erforderlich, die Profil-Templates, die für die v-ULL verwendet werden, zu duplizieren, wobei sich das Duplikat lediglich durch einen anderen Interleaving Delay unterscheidet, die anderen Konfigurations-parameter sind unverändert. Von den möglichen 256 Templates sind derzeit, einschließlich der für die v-ULL erforderlichen Profile (ohne Berücksichtigung eines Interleaving Delay = 0), bereits über 70% belegt. Der sog. Overrule-Modus der DSLAM, der ohne Anlegen eines neuen Profils ein Überschreiben einzelner Parameter, z.B. nur des anzuwendenden Interleaving Delays, im bestehenden Profil ermöglichen könnte, wird im Netz von A nicht eingesetzt bzw ist die Funktionalität des Overrule-Modus in den Prozessen und Systemen der A nicht implementiert. Für einen Einsatz dieses Modus wären technische Maßnahmen sowie Anpassungen in den bestehenden Prozessen und Systemen erforderlich. Zusätzlich würden Lizenzkosten anfallen (Gutachten ON 42/33, Punkt 4.1).
...
VLAN Verschaltung: Bei der sog. VLAN-Verschaltung handelt es sich um die Zuordnung von Endkunden und DSLAMs zu den (vier) virtuellen LANs (bzw PVC in der Anschlussvariante ADSL2) je Endkunde (vgl die Feststellungen oben zum Thema VLAN Swapping). Informationen über die aktuell konfigurierten VLAN-, bzw PVC-Werte ermöglichen dem PVE die Überprüfung, ob die von A nach der Serviceeinrichtung mitgeteilten Werte korrekt sind bzw. können im Fehlerfalle zur Eingrenzung der Fehlerursache hilfreich sein (Gutachten ON 42/33, Kapitel 2.2).
..."
Feststellungen zum Anhang 2 (dem Betrieblichen Handbuch) werden unter Punkt 4.2, (S. 193 bis 194) getroffen.
Zu den in Anhang 3 angeordneten Entgelten wird unter Punkt 4.3 (ua) Folgendes festgestellt:
"4.3. Zu Anhang 3 - Entgelte
Im aktuellen 'Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung, Wholesale Standardangebot' der A, Anhang 3, Punkt 6.1 sind unter anderem folgende Entgelte vorgesehen (amtsbekannt;
http://c.net/final/de/media/pdf/Virtuelle_Entbuendelung.pdf ):
Pro VE-Serviceprofil werden dem PVE folgende VE-Service Entgelte (exkl. USt.) monatlich in Rechnung gestellt:
Bandbreite down in kBit/s | Bandbreite up in kBit/s | in EUR exkl. USt. |
8.192 | 768 | EUR 5,97 |
20.480 | 4.096 | EUR 9,07 |
30.720 | 4.096 | EUR 12,82 |
51.200 | 6.144 | EUR 25,15 |
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Erlös- bzw Kostenposition betragen (Gutachten aus S 9/12):
Erlös‑ bzw. Kostenposition | EUR | |
Erlöse | Retail Erlöse (ohne Herstellung) | 25.03 |
Herstellung normalisiert | 1.29 | |
Zusatzmarge (Breitbandservices) | 0.09 | |
Summe | 26.41 | |
Retailkosten | Customer Care | |
Marketing & Werbung | ||
Verrechnung und Forderungsausfälle | ||
Vertrieb | ||
Anbindung national und international | ||
Zusatzleistungen (Web‑Space, E‑Mail Adr. etc.) | ||
Gemeinkosten auf der Endkundenebene | ||
Summe | 4,04 | |
ULL Zusatzkosten | inkrementelle Kosten der Sprache | 1,15 |
Herstellung | 0,37 | |
DSLAM Management | 4,81 | |
Modem | 1,42 | |
Miete Kollokation | 0,18 | |
Herstellung Kollokation | 0,61 | |
Etherlink lfd | 1,27 | |
Etherlink: Herstellung | 0,01 | |
Etherlink: Miete Kollokation | 0,00 | |
Etherlink: Herstellung Kollokation | 0,00 | |
Gerätekosten | 0,00 | |
Wartung | 0,99 | |
Personal | 1,14 | |
Kapitalkosten | 0,62 | |
Gemeinkosten | 0,00 | |
Summe | 11,44 | |
VE‑Service | 9,55 | |
GAP | 0,23 |
Bei Anwendung der in Anhang 3 dieses Bescheides über Antrag der A angeordneten Entgelte werden die Antragsteller im Sinne des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 06.09.2010, M 3/09- 103, keiner Preis-Kosten-Schere (Margin-Squeeze) ausgesetzt. Der Vorleistungspreis der anordnungsgegenständlichen Produkte liegt auch auf Produktebene zumindest soweit unter dem Endkundenpreis eines zugeordneten Endkundenprodukts der A, dass ein effizienter Betreiber zumindest die vermeidbaren Kosten decken kann. Die angeordneten Entgelte liegen unter den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung iSd 'Forward Looking - Long Run Average Incremental Costs' - FL-LRAIC (Gutachten ON 42/33, Kapitel 7.2.4.;
Ergänzungsgutachten Entgelte, Punkt 4, Gutachten aus S 9/12).
Zum aktuellen Standardangebot für den Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung der A (RUO 2011):
Im aktuellen RUO 2011 der A, Anhang 8 Punkt 2.2.1 sind unter
anderem folgende Stornoentgelte vorgesehen (amtsbekannt;
http://c.net/final/de/media/pdf/RUO2011.pdf )
Position | Leistung | laufend/einmalig | Höhe des Entgelts in EUR exkl. Ust |
4a | Storno wegen falscher Namen, Adressen oder HVt Standorte | einmalig | 15,‑ |
4b | Storno lt. Entbündelungspartner bis drei Arbeitstage vor Umschaltetermin | einmalig | 25,‑ |
4c | Storno lt. Entbündelungspartner später als drei Arbeitstage vor Umschaltetermin | einmalig | 31,50" |
Weitere Feststellungen beziehen sich auf bisher - im Standardangebot der A - vereinbarte bzw mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Pönalebestimmungen.
Schließlich werden Feststellungen zu den Anhängen 4, 5, 6 und 7 getroffen.
1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde zunächst auf die bei den jeweiligen Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel bzw darauf, dass es sich um amtsbekannte Tatsachen handle.
Zu den Entgelten (Anhang 3) wird Folgendes ausgeführt:
"Die Telekom-Control-Kommission erachtet die Gutachten der Amtssachverständigen - das Gutachten vom Jänner 2012, das Ergänzungsgutachten Entgelte vom April 2012 und das Gutachten aus dem Verfahren S 9/12 - grundsätzlich für nachvollziehbar und für geeignet, der Entscheidung zu Grunde gelegt zu werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit den jeweils aktuelleren Gutachten bereits sowohl auf entsprechendes Vorbringen der Parteien (insbesondere im Ergänzungsgutachten Entgelte) als auch auf verfügbare aktuellere Daten sowie Faktengrundlagen (Gutachten aus dem Verfahren S 9/12) reagiert wurde, indem teilweise Argumentationen und Berechnungen in einer von der Telekom-Control-Kommission als nachvollziehbar erachteten Weise angepasst wurden. Den übrigen gegen die Gutachten der Amtssachverständigen vorgebrachten Argumentationen der Parteien kann die Telekom-Control-Kommission demgegenüber aus den nachfolgend im Detail beschriebenen Gründen nicht folgen:
Insbesondere zur Frage, ob die Nachfrager nach v-ULL durch die von A beantragten Entgelte - entgegen den Vorgaben des Bescheides M 3/09 - einem Margin Squeeze ausgesetzt würden, wurde von beiden Antragstellern umfangreiches Vorbringen erstattet. T übermittelte dabei auch insgesamt drei Stellungnahmen eines Beratungsunternehmens, das von ihr beauftragt war, gegen die genannten Gutachten der Amtssachverständigen zu argumentieren. Konkret übermittelte T eine erste Stellungnahme des Beratungsunternehmens im März 2012 in Reaktion auf das Gutachten ON 42/33. Eine zweite Stellungnahme vom Juni 2012 nimmt Bezug auf das Ergänzungsgutachten Entgelte der Amtssachverständigen vom April 2012, in welchem auf die Kritikpunkte der T zum (ersten) Amtsgutachten vom Jänner 2012 eingegangen wurde. Zuletzt wurde im November 2012 eine dritte Stellungnahme der T bzw ihres Beraters übermittelt, die grundsätzlich auf das im Oktober 2012 zum gegenständlichen Verfahrensakt genommene, im Verfahren S 9/12 erstellte Gutachten von Amtssachverständigen der RTR-GmbH Bezug
nimmt, im Übrigen aber die eigenen 'Kalkulationen ... nochmals ...
(zum Teil in an die Methodik der Amtsgutachter angepasster Form)' vorstellt. Die Positionen und das Vorbringen der Antragsteller, insbesondere der T (soweit im Folgenden auf 'T' Bezug genommen wird, sind damit - soweit zutreffend - immer auch die Argumentationen in den drei Stellungnahmen des von ihr beauftragten Beratungsunternehmens gemeint), zur Überprüfung der Margin Squeeze-Freiheit der angeordneten Entgelte sowie die von den Amtssachverständigen vorgenommenen Berechnungen lassen sich wie folgt zusammenfassend darstellen und beurteilen.
Zum Vergleichsmaßstab: Eine grundsätzliche Frage bei der Überprüfung der angeordneten Entgelte betrifft den heranzuziehenden Vergleichsmaßstab, ob nämlich A iS eines 'as efficient' Ansatzes oder ein kleinerer effizienter Betreiber iS eines 'reasonably efficient' Ansatzes heranzuziehen ist. Die Amtssachverständigen schlagen grundsätzlich einen 'as efficient' Ansatz vor, also eine Berücksichtigung der Kostenstrukturen (insbesondere der Skaleneffekte) der A. Bei den Kosten des DSLAM Management seien aber - abweichend davon - geringere Skalenvorteile alternativer Betreiber gegenüber A im Sinne eines 'reasonably efficient'Ansatzes zu berücksichtigen. T kritisiert diese Vorgehensweise und fordert, hinsichtlich sämtlicher Kostenpositionen von der Kostenstruktur eines hinreichend effizienten alternativen Betreibers ('reasonably efficient') auszugehen. Diesem Vorbringen wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt: T übersieht, dass im Festnetz- bzw Breitbandbereich Skalenvorteile eine umso größere Rolle spielen, je tiefer in der Hierarchie des Zugangsnetzes, also je näher beim Endkunden, ein bestimmtes Netz- bzw Kostenelement ist, da die anfallenden Fixkosten (die nicht weiter skalierbar sind) auf eine immer geringere Anzahl von Endkunden aufgeteilt werden müssen. Demgegenüber werden auf höherer Netzebene bereits hinreichend viele Kunden aggregiert und Kostenelemente (wie z. B. Schnittstellen oder Bandbreiten, Personal) sind daher hinreichend gut skalierbar, sodass die für eine effiziente Produktion erforderlichen Skalenvorteile erzielt werden können. Für die physische Entbündelung zeigte sich in der Vergangenheit, dass größere alternative Betreiber wie die Antragsteller durch die Konzentration auf Ballungsgebiete am Hauptverteiler durchaus ähnliche Skalenvorteile erzielen konnten, wie A in Gesamtösterreich. Ähnliches lässt sich auch für die virtuelle Entbündelung als Ersatzprodukt der Entbündelung annehmen. Aus diesen Gründen ist es angemessen, für die Kostenelemente ab dem HVt (wie Anbindung, Retailkosten, etc.) entsprechend dem 'as efficient' Ansatz die Kosten der A als Maßstab für die Berechnungen heranzuziehen, wie dies auch bisher gehandhabt wurde.
Anders stellt sich die Situation jedoch für die Strecke DSLAM / ARU - HVt, also das DSLAM Management, dar. Für diese Strecke kann ein alternativer Betreiber keine vergleichbaren Skalenvorteile erzielen. Selbst die Antragsteller als größte alternative Betreiber (Entbündelungspartner) haben eine deutlich geringere Anzahl von Teilnehmern je ARU als A, was sich in diesem Bereich signifikant auf die Kosten (des DSLAM-Management) auswirkt. Auf diesem Abschnitt - und nur auf diesem - ist daher das Ansetzen von geringeren Teilnehmerzahlen (als denen der A) und entsprechend geringeren Skalenvorteilen gerechtfertigt. Nach der Verkehrsübergabe, die in der Regel am HVt stattfindet, sind die Kosten demgegenüber hinreichend gut skalierbar, sodass hier keine Nachteile für alternative Betreiber entstehen sollten, wenn die Kosten und damit Größenvorteile der A in der Berechnung angesetzt werden. Aus diesen Gründen folgt die Telekom-Control-Kommission bei der Auswahl der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Kostenstruktur dem Vorschlag der Amtssachverständigen und wendet grundsätzlich einen 'as efficient' Ansatz an. Lediglich im DSLAM Management werden (fehlende) Skalenvorteile über die Anwendung der zuletzt auch von A beantragten Fünftel-Regelung berücksichtigt.
Zusätzlich - d.h. neben den dargestellten ökonomischen Argumenten - kann auch den von T angeführten rechtlichen Argumenten nicht gefolgt werden. T bringt dabei vor, der EuGH bzw die Europäische Kommission hätten zuletzt einen 'reasonably efficient' Ansatz verfolgt. Die Stellungnahme der T zitiert dabei einerseits aus dem Urteil des EuGH, C-52/09 , Telia Sonera, Rz 45. Danach sei 'nicht auszuschließen, dass die Kosten und Preise der Wettbewerber für die Prüfung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Preispolitik relevant sind. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kostenstruktur des beherrschenden Unternehmens aus objektiven Gründen nicht klar erkennbar ist oder wenn die den Wettbewerbern erbrachte Leistung lediglich darin besteht, eine Infrastruktur zu nutzen, deren Herstellungskosten sich bereits amortisiert haben, so dass der Zugang zu dieser Infrastruktur für das beherrschende Unternehmen nicht mehr mit Kosten verbunden ist, die mit den Kosten ihrer Wettbewerber für diesen Zugang wirtschaftlich vergleichbar sind, oder wenn die besonderen Wettbewerbsbedingungen des Marktes es erfordern, weil z. B. die Höhe der Kosten des beherrschenden Unternehmens speziell auf den Wettbewerbsvorteil zurückzuführen ist, den die beherrschende Stellung diesem Unternehmen beschert.' Damit wird aber lediglich selektiv der Teil der Begründung zitiert, der eine mögliche Ausnahme von der Grundregel des 'as efficient' Ansatzes für die genannten Situationen als nicht ausgeschlossen darstellt. Die Stellungnahme der T leitet aus diesem Zitat fälschlich ab, dass 'die Spezifika der Telekommunikationsindustrie es erfordern, die Kosten des vernünftig wirtschaftenden Wettbewerbers zu betrachten.' Bei Betrachtung der gesamten Begründung dieses Themenbereichs im genannten Urteil - Rz 38 ff - ergibt sich demgegenüber vielmehr, dass Art 102 AEUV eine 'Preispolitik
verbietet, die für ... (einen) ebenso effizienten Wettbewerber
eine Verdrängungswirkung entfaltet' (Rz 39) und dass 'grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen (ist), die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen' (Rz 41). Auch aus dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit ergäbe sich 'die Berücksichtigung der Kosten und Preise des beherrschenden Unternehmens', da dieses 'die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens im Hinblick auf die besondere Verantwortung zu beurteilen (hat), die ihm, ..., nach Art. 102 AEUV obliegt. Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, aber grundsätzlich nicht die seiner Wettbewerber' (Rz 44). Der EuGH kommt in Rz 46
daher zum Schluss, es seien 'daher ... im Rahmen der Beurteilung
der Missbräuchlichkeit einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, grundsätzlich in erster Linie die Preise und Kosten des betreffenden Unternehmens auf dem Endkundenmarkt zu berücksichtigen. Nur wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf diese Preise und Kosten nicht möglich ist,' - was im gegenständlichen Fall nach den Ergebnissen des Verfahrens gerade nicht gegeben ist - 'sind die Preise und Kosten der Wettbewerber auf eben diesem Markt zu prüfen.'
Gleiches gilt auch für die ebenfalls zitierte Entscheidung der Europäischen Kommission vom 04.07.2007, COMP 38.784 - Telefonica. Wie das Europäische Gericht im Verfahren wegen behaupteter Nichtigkeit dieser Entscheidung in seinem Urteil vom 28.03.2012, T-336/07 , in Rz 188 ff klarstellt, war 'das Vorbringen ... zurückzuweisen, dass die Kommission die Prüfung der Missbräuchlichkeit des Verhaltens von Telefonica nach dem Kriterium des 'ebenso effizienten Wettbewerbers' durch eine Untersuchung der Margen der alternativen Hauptbetreiber auf dem spanischen Markt hätte ergänzen müssen.' 'Daher hat die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, dass der maßgebliche Test zur Ermittlung einer Kosten-Preis-Schere darin bestanden habe, festzustellen, ob ein Wettbewerber mit der gleichen Kostenstruktur wie der nachgelagerte Geschäftsbereich des vertikal integrierten Unternehmens nachgelagerte Dienste erbringen könnte, ohne Verluste zu verzeichnen, wenn das vertikal integrierte Unternehmen den Zugangspreis auf dem vorgelagerten Markt, der seinen Konkurrenten berechnet werde, entrichten müsste, wobei sie die Selbstkosten von Telefonica zugrunde gelegt hat ..., ohne die Margen der alternativen Hauptbetreiber auf dem spanischen Markt zu untersuchen' (Rz 194).
Aus den genannten Entscheidungen ist somit für die Position der T, wonach nicht die Kosten(strukturen) der A, sondern die eines 'reasonably efficient' Betreibers (bzw offenbar sogar Kostendaten der T selbst) heranzuziehen seien, nichts zu gewinnen. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass T bzw das von beauftragte Beratungsunternehmen auch keinen Vorschlag unterbreitete, worin der von ihnen geforderte 'reasonably efficient' Ansatz mit Berücksichtigung der Kostenstruktur eines alternativen Anbieters konkret bestehen hätte sollen. In der Stellungnahme vom 27.06.2012 wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass es zur 'Frage, wie dieser alternative Anbieter zu modellieren
wäre, ... nach unserem Kenntnisstand derzeit kein relevantes
Beispiel' gäbe. Auch über ausdrückliches Befragen durch die Telekom-Control-Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2012 machten die anwesenden Mitarbeiter des Beratungsunternehmens keine konkreten Angaben zum von Ihnen geforderten Konzept, sondern verwiesen lediglich allgemein auf Überlegungen aus dem Mobilfunkbereich (20 Prozent Betreiber; minimum efficient scale) als mögliche Beispiele.
Zusammengefasst folgt die Telekom-Control-Kommission daher dem Vorschlag der Amtssachverständigen und wendet - wie dargestellt im Einklang mit dem europäischen Recht - primär einen 'as efficient' Ansatz zur Prüfung der Margin Squeeze-Freiheit der angeordneten Entgelte an, soweit sich nicht (betreffend das DSLAM Management) Anhaltspunkte ergeben haben, die - ebenfalls entsprechend der oben zitierten Entscheidungen der europäischen Instanzen - ausnahmsweise ein Abgehen von dieser 'as efficient' Betrachtung als erforderlich und zweckmäßig erscheinen lassen.
Zu den einzelnen Kosten- bzw Erlöspositionen:
Bei der Ermittlung der relevanten Retailerlöse und dazugehörige Mengen ist zu berücksichtigen, dass abweichend von der Situation bei der physischen Entbündelung in FTTC/B-Ausbaugebieten ein größerer Anteil von Produkten mit höherer Bandbreite verkauft wird und somit der relevante Durchschnittserlös (ARPU) für diese Gebiete über dem österreichweiten Durchschnitt anzunehmen ist. Das von T beauftragte Beratungsunternehmen argumentierte in der ersten Stellungnahme vom März 2012 als durchschnittlichen Retailerlös (inkl. Herstellung) den Betrag von 24,67 EUR. Die Amtssachverständigen berechneten demgegenüber auf der Basis von Datenlieferungen der A einen entsprechenden Wert von 26,43 EUR (Ergänzungsgutachten Entgelte) bzw zuletzt auf Basis der aktuellst verfügbaren Daten 26,41 EUR (Gutachten aus dem Verfahren S 9/12). In der (zweiten) Stellungnahme der T vom Juni 2012 wurde an dem damals aktuellen Wert von 26,43 EUR einerseits kritisiert, dass die Datenbasis als BuGG bewertet und daher der T nicht zugänglich gemacht worden sei. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass - entgegen diesem Vorbringen der T - das Mengengerüst und die durchschnittliche Erlöse für die acht verschiedenen Produktkategorien, die der Berechnung zugrunde liegen, im Ergänzungsgutachten Entgelte in Tabelle 3 (Seite 15) sehr wohl im Einzelnen dargestellt und offen gelegt wurden. Ein weiterer Kritikpunkt der T betraf die Aktualität der Eingangsdaten der Amtssachverständigen. Im Jahr 2012 könne nicht mehr mit Daten des Jahres 2011 gerechnet werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit der Übernahme des Gutachtens aus dem Verfahren S 9/12 die geforderte Aktualisierung der Datenbasis erfolgt ist. Da somit den Kritikpunkten der T nicht gefolgt werden kann bzw diesen durch die Verwendung von aktuellen Daten nachgekommen wurde, erachtet die Telekom-Control-Kommission die - auf (offengelegten) Echtdaten der A beruhenden und in den Gutachten detailliert begründeten - Berechnungen der Amtssachverständigen als valide. Die Retailerlöse werden daher in der von den Amtssachverständigen zuletzt ermittelten Höhe von 26,41 EUR (Gutachten aus dem Verfahren S 9/12; diese werden in der zuletzt übermittelten Stellungnahme der T vom November 2012 nicht mehr inhaltlich kritisiert) festgestellt.
Bezüglich der Retailkosten kritisierte T in ihrer Stellungnahme vom Juni 2012, die von den Amtssachverständigen verwendeten Eingangsdaten der A seien T nicht zugänglich gemacht worden. Diese Daten finden sich (in der aktuellen Höhe) im Gutachten aus dem Verfahren S 9/12. Konkret wurden dabei die im Kapitel 2.2.2, insbesondere in Abbildung 7, im Einzelnen dargestellten und erläuterten Eingangsdaten für die physische Entbündelung laut Kapitel 3.3 (Seite 30 f) herangezogen und entsprechend der Daten aus Tabelle 7 für die Anwendung bei der v-ULL passend gewichtet. Daraus ergibt sich der im genannten Gutachten (Tabelle 9) dargestellte Wert von 4,04 EUR als aktuell anwendbare Retailkosten. Der Vorhalt der T, die Daten seien nicht zugänglich gemacht worden, geht daher insoweit in Leere, was im Übrigen auch schon für das Ergänzungsgutachten der Amtssachverständigen vom April 2012, worauf sich die Stellungnahme der T vom Juni 2012 noch bezieht, der Fall war (vgl. dazu Tabelle 2, Seite 14, im Ergänzungsgutachten vom April 2012).
Auch inhaltlich kann der Argumentation der T aber nicht gefolgt werden, da sie (in allen drei Stellungnahmen) insgesamt auf der, wie dargestellt, unrichtigen Grundlage eines 'reasonably efficient' Ansatzes und auf (auch nicht einmal näher dargestellten) eigenen Kosten der T beruht. Auch die Argumentation, den vorgeschlagenen Wert von 10 EUR dadurch zu plausibilisieren, dass er (jedenfalls) höher als die Berechnungen der Amtssachverständigen (ursprünglich 6,64 EUR bzw zuletzt 4,04 EUR) zu sein habe, aber niedriger, als der im Verfahren S 7/11 ermittelte Wert von 12,71 EUR für Businessprodukte, überzeugt mangels näherer Begründung nicht. Das gilt ebenso für die Berechnung eines Prozentsatzes für Retailkosten in der zweiten und dritten Stellungnahme der T, da dieser Prozentsatz wiederum wesentlich auf den selbst vorgeschlagenen (und nicht nachvollziehbaren) Inputparametern beruht. Die - zuletzt auch im November 2012 wiederholte - Annahme der T über relevante Retailkosten von 10 EUR bleibt so letztlich ein Versuch, schon dem Grunde nach unzutreffend auf eigenen (bzw sonstigen 'reasonably efficient'-) Kostenstrukturen basierende Retailkosten der bloßen Größenordnung nach den - auf überprüften Echtdaten der A beruhenden - Ermittlungen der Amtssachverständigen entgegenzusetzen.
Anders als in der Stellungnahme der T vom November 2012, Seite 9, unterstellt wird, sind die von den Amtssachverständigen herangezogenen Retailkosten auch nicht 'wie von Zauberhand um 2,59 EUR' gesunken. Der Ansatz geringerer Retailkosten im Vergleich zwischen dem Ergänzungsgutachten Entgelte und dem Gutachten aus dem Verfahren S 9/12 beruht vielmehr, wie in letzterem (Punkt 3.2, Seite 28) ausführt wird, auf der nunmehr geänderten Gewichtung zwischen Business- und Residentialprodukten (konkret: einem geringerer Anteil von Businessprodukten im Bereich >8 Mbit/s) und insbesondere auf dem Wegfall der SDSL-Produkte aus der Betrachtung, also gerade der Produkte mit besonders hohen Retailkosten. Dies resultiert daraus, dass - als Reaktion auf Vorbringen der Parteien - argumentativ nicht mehr von einer vollständigen Migration der Kundenbasis der physischen Entbündelung auf die v-ULL ausgegangen wird und daher nur Kunden mit Bandbreiten >8 Mbit/s betrachtet werden. Mangels Vergleichbarkeit geht daher auch das Argument der T ins Leere, nach dem Gutachten aus dem Verfahren S 9/12 seien die Retailkosten zwischen 2011 und 2012 nur um 3% (Privatkunden) bzw 0,5% (Geschäftskunden) gesunken. Schließlich überzeugt auch das Vorbringen der T, die Retailkosten könnten nicht (auch nicht gewichtet) aus der physischen Entbündelung übernommen werden, da ein Modemwechsel von ADSL auf VDSL eine zusätzliche Wechselbarriere für den Kunden sei, nicht. Internetserviceprovider stellen dem Kunden idR jedenfalls ein eigenes Modem bereit. Für den Kunden macht es also keinen Unterschied, ob dies nun ein (ISPeigenes) ADSL oder ein VDSL Modem ist. Insofern ergeben sich dadurchalso keine zusätzlichen Wechselbarrieren.
Die Herstellkosten als Teil der v-ULL-Zusatzkosten gehen in Höhe der entsprechenden (Wholesale‑)Herstellerlöse der A (d.h. unter Berücksichtigung von Herstellaktionen) und nicht (direkt) in Höhe der im Standardangebot abgebildeten Entgelte in die Margin Squeeze-Berechnung ein. Da entsprechende Echtdaten für das neue Produkt v-ULL noch nicht verfügbar sind, werden für diese Kosten geeignete Benchmarks herangezogen. T und U verlangen, dabei die durchschnittlichen Herstellungskosten für die physische Entbündelung und nicht - wie die Amtssachverständigen vorschlagen -
die (entsprechend gewichteten) Herstellungskosten von Bitstreaming-Anschlüssen anzusetzen. Begründend wird auf die Vergleichbarkeit der v-ULL mit der physischen Entbündelung sowie darauf verwiesen, dass v-ULL auch für Geschäftskunden herangezogen werde und auf die (in den früheren Gutachten der Amtssachverständigen) angenommene Migration des gesamten ULL Geschäfts auf die v-ULL. Damit kann die beantragte Heranziehung der physischen Entbündelung als Benchmark aber nicht begründet werden. Wie die Amtssachverständigen richtig ausführen, ist der Aufwand für die Herstellung einer virtuell entbündelten Leitung eher vergleichbar mit der Herstellung eines Breitbandanschlusses auf Endkundenebene als mit der Herstellung einer (physisch) entbündelten Leitung, da ja nicht nur ein Übertragungsmedium zur Verfügung gestellt wird, sondern auch Einrichtungen an Netzelementen (z.B. am DSLAM) vorgenommen werden müssen. Dementsprechend entsprechen auch die angeordneten Herstellentgelte der v-ULL eher jenen bei Bitstreaming- Anschlüssen (Anhang 6, Punkt 3.1 des Standardangebots betreffend breitbandige Internetzugangslösungen sowie Voice over Broadband-only, http://c.net/final/de/media/pdf/Standardangebot_breitband_Internetzu gangsloesungen_Wholesale.pdf) als jenen bei der Entbündelung (Anhang 8, Punkt 2.2.1 des RUO;
http://c.net/final/de/media/pdf/RUO2011.pdf ). Auch wenn die v-ULL daher insgesamt gesehen ein in technisch/kommerzieller Hinsicht der physischen Entbündelung vergleichbares Produkt zu sein hat, sind in Hinsicht auf Herstellkosten offenkundig die Daten betreffen Bitstreaming-Anschlüsse der geeignetere Vergleichsmaßstab. Die Herstellkosten beinhalten auch die anteiligen Kosten für einen Produktwechsel, wobei hier Profilwechsel (Punkt 5.6. des Anhangs 3) im Rahmen der v-ULL und nicht - hier scheint ein Missverständnis der T (vgl Stellungnahme vom November 2012, Seite 24) vorzuliegen - der Wechsel von anderen Vorleistungsprodukten, wie z.B. von ULL auf v-ULL, der einen Modemtausch erfordert, gemeint ist. Auch enthält das genannte Standardangebot für Bitstreaming-Anschlüsse neben Vorleistungsprodukten für Residentialkunden auch (vgl. Anhang 3 - 'Servicearten Business') solche für Businesskunden. Auch der Vergleich der T hinsichtlich der Nutzungsarten ist daher nicht zutreffend. Schließlich geht auch das Gutachten der Amtssachverständigen aus dem Verfahren S 9/12 nicht mehr von der Annahme aus, das gesamte ULL-Geschäft werde unmittelbar auf die v-ULL migriert werden. Zuletzt wiederholte T auch in der Stellungnahme vom November 2012, sie sehe 'keinen Grund, andere Kosten' als die der physischen Entbündelung heranzuziehen, ohne jedoch diesbezüglich neue Argumente vorzubringen. Das Vorbringen der T erweist sich somit insgesamt als unzutreffend, weshalb die Telekom-Control-Kommission auch diesbezüglich der Argumentation der Amtssachverständigen folgt. Der Wert für Herstellungskosten (als Teil der v-ULL Zusatzkosten) wurde daher für 2012 mit 0,37 EUR (0,31 EUR für Privatkundenprodukte und 2,43 EUR für Geschäftskundenprodukte entsprechend der Anzahl der v-ULL Anschlüsse gewichtet) festgestellt.
T argumentiert außerdem, zuletzt auch wieder in der Stellungnahme vom November 2012, die Kosten für die Herstellung der VE-Verkehrsübergabe seien von den Amtssachverständigen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Diese Kosten seien für die Ausbaugebiete durchschnittlich iHv EUR 2,39 bzw in der Stellungnahme vom Juni 2012 iHv 1,51 EUR bzw - mit dem Grunde nach wiederholter Argumentation, einem nicht näher spezifizierten 'Angebot mit einem niedrigen Kostenansatz', und jetzt auf weniger Teilnehmer aufgeteilt - in der Stellungnahme vom November 2012 mit 3,64 EUR pro Teilnehmer anzunehmen. Diesem Vorbringen der T kann nicht gefolgt werden. Die Kostenermittlungen der Amtssachverständigen enthalten vielmehr bei den 'v-ULL Zusatzkosten' eine Position 'Herstellung Kollokation' (zuletzt im Gutachten aus S 9/12 iHv 0,61EUR). Diese Position kann - auch bezogen auf die v-ULL - der Höhe nach aus der Margin Squeeze Rechnung für die physische Entbündelung übernommen werden, da vergleichbare Kosten umfasst sind. Bei der physischen wie bei der virtuellen Entbündelung ist eine Kollokation erforderlich. Die VE-Verkehrsübergabe bei der virtuellen Entbündelung ist vergleichbar mit dem Verbindungskabel bei der physischen Entbündelung. Auch die Amtssachverständigen gehen nicht davon aus, dass eine Kollokation bereits besteht bzw weiter genutzt werden kann und deshalb keine zusätzlichen Kosten anfallen. Die genannte Position beinhaltet vielmehr sämtliche Herstellungskosten und somit auch die Kosten für das bei der physischen Entbündelung erforderliche Verbindungskabel als Pendant zur VE-Verkehrsübergabe bei der virtuellen Entbündelung. Entgegen der Meinung der T sind die Kosten der VE-Verkehrsübergabe also in der Berechnung enthalten und daher nicht nochmals zusätzlich anzusetzen. Die von T in der Stellungnahme vom November 2012 angesprochenen Kosten für aktive Netzelemente wie BRAS, Core/Edge-Router, RADIUS, AAA-Serve oder DNS-Server sind, wie das von T beauftragte Beratungsunternehmen diesbezüglich zu Recht vermutet, in der Position 'Gerätekosten' berücksichtigt, selbst wenn diese Kosten wegen der kaufmännischen Rundung auf zwei Nachkommastellen mit '0,00' ausgewiesen sind. Außer der Vermutung, dass diese Kosten 'erheblich unterschätzt' worden seien, erstattet T aber kein Vorbringen zu dieser Position.
Zur PoP-Anbindung brachte T ursprünglich vor, die im Gutachten der Amtssachverständigen vom Jänner 2012 erfolgte Übernahme der Daten aus dem Verfahren S 7/11 sei problematisch, vielmehr sei der Bandbreitenbedarf sowie die Verteilung der Standorte der NGA-Ausbaugebiete auf LH-Standorte, City-Standorte und Regionalstandorte in Bezug auf die PoP-Anbindung anzupassen und die Berechnungen der Amtssachverständigen entsprechend zu aktualisieren. Dies ist - wenn auch mit anderem Ergebnis als von der T entsprechend ihrer Interessenlage prognostiziert - im Gutachten der Amtssachverständigen aus dem Verfahren S 9/12 nachvollziehbar erfolgt. Die Amtssachverständigen legen darin detailliert dar, wie die Berechnung der Kosten für die Etherlinkanbindung durchgeführt wurde. Ausgangspunkt ist dabei die gesamte Bandbreite, die in den Ausbaugebieten abgeführt werden muss, wobei auch in diesem Fall die von den Amtssachverständigen herangezogene Überbuchung (bei Privatkunden und bestimmten Geschäftskundenprodukten 1:30, bei anderen Geschäftskundenprodukten 1:5; vgl. unten) zur Anwendung kommt. Da auch Kunden in der Kategorie ?8 Mbit/s sowie Kunden, die im selben HVt-Einzugsbereich, nicht aber in einem Ausbaugebiet liegen, für die Anbindung des Hauptverteilers (HVt) relevant sind, wurden auch diese berücksichtigt. Die erforderliche Bandbreite errechnet sich daraus zu 36.974 Mbit/s, die auf die 53 HVt-Einzugsbereichen (Stand Juni 2012) der FTTC/B Ausbaugebiete verteilt werden. Pro HVt-Einzugsbereich ergibt sich daraus eine durchschnittliche Bandbreite von 698 Mbit/s. In der Folge ermitteln die Amtssachverständigen - wie auch von T gefordert wird - die monatlichen und die Herstellungskosten für die pro HVt erforderliche Bandbreite (einschließlich Reserve) unter Berücksichtigung der Verteilung der Standorte der NGA-Ausbaugebiete auf LH-Standorte, City-Standorte und Regionalstandorte unter Anwendung der aktuellen Preise der A Etherlink Anschlüsse. Hinzu kommen die Kosten der PoP-Anschlüsse in den sechs Regionen, wobei für die Berechnung der Kapazitätsbedarf in den einzelnen Regionen sowie die dafür erforderlichen Anschlussbandbreiten zu Grunde gelegt wurde. Das gesamte monatliche Entgelt errechnet sich daraus mit 159.074 EUR. Dividiert durch die Anzahl der Teilnehmer (125.234) ergeben sich die festgestellten durchschnittliche Kosten von 1,27 EUR pro Teilnehmer für die Kostenposition 'Etherlink laufend'. Das gesamte Herstellungsentgelt ergibt sich mit 105.950 EUR. Dividiert durch die Anzahl der Teilnehmer und mit einer Abschreibungsdauer von 5 Jahren ergeben sich die festgestellten 0,01 EUR pro Monat und Teilnehmer für die Kostenposition 'Etherlink Herstellung'. In der Stellungnahme vom November 2012 kritisiert T diese zuletzt genannte gleichmäßige Aufteilung der ermittelten Gesamtkosten auf sämtliche Teilnehmer als unrichtig, da eine derartige Aufteilung nicht berücksichtige, dass Nutzer mit höheren Bandbreiten -und nur die würden im Rahmen der Margin Squeeze Berechnung für die v-ULL berücksichtigt - proportional höhere Bandbreiten benötigen als die < 8 Mbit/s Kunden. Die Kunden mit höheren Bandbreiten hätten daher auch anteilig höhere Kosten zu tragen. Diese Grundannahme ist zwar nicht unrichtig, die Argumentation berücksichtigt aber umgekehrt nicht, dass es bei der Nachfrage nach höheren Gesamtbandbreiten bei Ethernetdiensten - zu der die v-ULL Kunden eben überproportional beitragen - wiederum zu einer deutlichen Senkung des Entgelts pro Bandbreiteneinheit kommt. Nutzer mit höheren Bandbreiten verursachen also, entgegen der Argumentation der T, nicht proportional höhere zusätzliche Kosten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung der Anbindungsbandbreite durch die Amtssachverständigen eine 20%-ige Reserve eingerechnet und auch die nächsthöhere verfügbare Bandbreite aus dem 'Angebot betreffend Wholesale A Ether Link Services' angesetzt wird. In Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Effekt der sinkenden Etherlink-Preise pro Bandbreite für höhere Bandbreiten und abhängig von der Auslastung der Gesamtbandbreite können die durchschnittlichen inkrementellen Kosten der Anbindung von >8 Mbit/s-Kunden (als zusätzliches Inkrement zu den ?8 Mbit/s Kunden) somit durchaus sowohl unter als auch über den durchschnittlichen Kosten für ?8 Mbit/s Kunden liegen. Da es sich hierbei aber um weitgehend zufällige Effekte handelt - die Gesamtbandbreite wird erwartungsgemäß im Zeitverlauf steigen, wodurch sich, je nachdem ob nun gerade die 'nächsthöhere' Bandbreite erforderlich ist oder nicht, auch die Auslastung ändern kann - ist es aus Sicht der Telekom-Control-Kommission daher gerechtfertigt, im Sinne einer einfach handhabbaren Regelung die Kosten der Anbindung über alle Teilnehmer gleichmäßig zu verteilen. Dasselbe gilt für die von T angesprochene Kostenposition 'Anbindung national und international'.
DSLAM Management - Anzahl der Teilnehmer: T argumentierte in den beiden Stellungnahmen vom März und vom Juni 2012 ausführlich, dass die in den damals aktuellen Gutachten der Amtssachverständigen für die Aufteilung der Kosten des DSLAM Managements herangezogene Teilnehmerzahl zu hoch sei. Statt 12 bzw 10 Teilnehmern sei vielmehr nur die durchschnittliche Kundenzahl der T pro ARU von 7 Teilnehmern heranzuziehen. Begründend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Annahme einer 'vollständigen Migration', also einem Wechsel aller Teilnehmer eines ANB von der physischen Entbündelung auf die v-ULL in Ausbaugebieten nicht realistisch sei. Einige Services (wie zB SHDSL) seien technisch mittels v-ULL nicht realisierbar, für andere Kunden bestehe zumindest kein ökonomischer Anreiz zu einer Migration. Im Gutachten aus dem Verfahren S 9/12 folgen die Amtssachverständigen - und auf Basis von deren Ausführungen die Telekom-Control-Kommission - diesem Vorbringen nunmehr grundsätzlich. Dabei ist nochmals klarzustellen, dass die Telekom-Control-Kommission dem grundsätzlichen Vorschlag, (nur) im Bereich des DSLAM Management vom 'as efficient' Ansatz zu Gunsten eines reasonably efficient Ansatzes abzugehen, folgt. In diesem Bereich (gemeinsam genutzter Ressourcen) schlagen sich, wie dargestellt, fehlende Effizienzvorteile alternativer Betreiber gegenüber der A besonders negativ nieder. Für die Berechnungen ist daher nicht die Teilnehmeranzahl der A, sondern die eines effizienten PVEs (nicht aber die konkrete Teilnehmeranzahl der T, wie diese fordert), heranzuziehen. Diese Anzahl lässt sich wie folgt argumentieren:
Bereits im Gutachten der Amtssachverständigen vom Jänner 2012 wurde berücksichtigt, dass bestimmte Produkte über die virtuelle Entbündelung technisch nicht realisierbar sein werden (z.B. Produkte mit hohen symmetrischen Bandbreiten). Das Ergänzungsgutachten ADSL vom Juni 2012 hat jedoch auch gezeigt, dass eine vollständige Migration von ADSL-Bestandskunden auf die virtuelle Entbündelung als nicht realistisch einzustufen sein wird. So ist A nicht verpflichtet, ADSL@ARU grundsätzlich in jeder ARU anzubieten, sondern nur dort, wo sie es für eigenen Gebrauch einsetzt. In FTTC/B-Ausbaugebieten ohne diese ADSL@ARU Realisierung müssen Bestandskunden eines ANB daher direkt auf v-ULL mittels VDSL2 migriert werden, was wegen des damit idR verbundener Modemtauschs nur bei Upgrade des Kunden auf ein höherwertigeres Produkt wahrscheinlich ist. Ähnliches gilt idR dann, wenn A zwar ADSL@ARU anbietet, da die gegenständliche Anordnung (Anhang 1) vorsieht, dass ADSL@ARU nur in derselben einheitlichen Form (zB hinsichtlich der PVCs) anzubieten ist, wie es A selbst einsetzt. Der Umstieg wäre daher für den PVE auch in diesem Fall mit - allenfalls hohen - Aufwänden verbunden. Die im Rahmen einer 'verpflichtenden' Migration (auf VDSL@ARU) migrierten Kunden sind wiederum für die Margin Squeeze Rechnung der v-ULL nicht relevant, da sie in die Margin Squeeze Prüfung der physischen Entbündelung eingehen (der PVE zahlt weiterhin nur das Entgelt der physischen Entbündelung). Es ist also wahrscheinlich, dass die virtuelle Entbündelung von alternativen Betreibern, abgesehen von der verpflichtenden Migration, nur dann genutzt werden wird, wenn Kunden Bandbreiten nachfragen, die über die physische Entbündelung (vom HVt) nicht erbracht werden können. Der nunmehrige Vorschlag der Amtssachverständigen, mit geringeren als den bislang angenommenen Teilnehmerzahlen, aber dafür mit Teilnehmern mit höheren Bandbreiten zu rechnen, ist daher plausibel. Konkret ziehen die Amtssachverständigen nunmehr nur jene Kunden heran, die Produkte mit einer Downloadgeschwindigkeit (bzw. im Falle von symmetrischen Produkten einer Summenbandbreite) von mehr als 8 Mbit/s beziehen. Sämtliche Produkte bis inkl. 8 Mbit/s Downloadrate (dies enthält auch sämtliche symmetrische Produkte) werden somit nicht berücksichtigt, was bedeutet, dass nur die Kategorien >8 bis 20 und >20 bis 30 Mbit/s, jeweils Business (asymmetrisch) und Residential verbleiben. Diese machen nach den aktuellsten verfügbaren Daten die im Gutachten genannten knapp 30 % aller Teilnehmer aus, weshalb es plausibel ist, statt mit bisher 10 nunmehr mit 3 Teilnehmern in die Rechnung einzugehen. Diese Reduktion der Kundenanzahl verteuert das DSLAM-Management pro Kunde, da die minimale Bandbreite der höchsten Endkunden-Bandbreite entspricht, bei weniger Kunden aber weniger überbucht werden kann und sich somit die Kosten für diese Bandbreite auf weniger Kunden aufteilen. Langfristig gesehen können zwar durchaus auch alternative Betreiber ihre gesamte Kundenbasis auf höhere Bandbreiten migrieren. Gerade am Beginn der Umstellung auf die v-ULL machen sich diese höheren Kosten für die DSLAM Bandbreite, also die fehlenden Skalenvorteile des im Vergleich zur A kleineren PVE, besonders bemerkbar. Die Telekom-Control-Kommission folgt diesbezüglich der Argumentation der Amtssachverständigen, wonach das Ziel, diese fehlenden Skalenvorteile durch die - als Reaktion auf das Gutachten im Verfahren S 9/12 auch von A beantragte - Fünftelregelung ausgeglichen werden kann. Dabei werden für die ersten fünf Teilnehmer eines PVE jeweils nur ein Fünftel der DSLAM Kosten verrechnet. Diese Regelung 'Faktor fünf) verhindert somit gerade, dass ein PVE am Beginn des Einsatzes von v-ULL in einem Ausbaugebiet, einem Margin Squeeze ausgesetzt wird, was bei einer gleichen Regelung allerdings mit dem Faktor vier noch der Fall wäre. Eben darin liegt auch die von T zuletzt in der Stellungnahme von November 2012 geforderte Begründung dafür, dass eine 'Fünftel- ' und nicht zB eine 'Dreißigstel-' Regelung angeordnet wurde. Die auf Basis des letzten Antrags der A angeordnete regulatorische Margin Squeeze Berechnung hat sicher zu stellen, dass Nachfrager nach der v-ULL keiner Preis-Kosten-Schere ausgesetzt werden. Eine Regulierung einer bestimmten (Mindest‑)Marge findet demgegenüber jedoch nicht statt, was aber nach dem Gesagten der Effekt jeder Regelung wäre, die für mehr als die ersten fünf Teilnehmer eine nur anteilsmäßige Kostentragung des DSLAM Management vorsehen würde. Im Übrigen widersprechen sich das Vorbringen der T selbst und die Argumentation ihres Beraters in diesem Punkt insofern, als T die Einführung der gewünschten 'Dreißigstel- Regelung gerade mit einer Überbuchung von 1:30 im Privatkundenbereich argumentieren will ('Aus Sicht von T ist es hier erforderlich die Überbuchung von 1:30 für Privatkunden (...) auch für die Kostenhöhe des DSLAM Managements heranzuziehen, also keine 1/5-Regelung sondern eine 1/30 Regelung vorzusehen.'), während das Beratungsunternehmen als 'Kern der Überlegung' die Kostenhöhe des DSLAM Managements mit unüberbuchter Bandbreite ansetzt, wenn auch, wie unten dargestellt wird, unter Zugrundelegung einer unrichtigen Auslegung des Bescheides M 3/09.
DSLAM Management - Überbuchungsfaktor: U bringt vor, im Rahmen der Entbündelung werde ihre Backhaulleistung so dimensioniert, dass es tatsächlich zu keiner Überbuchung komme. Auch T kritisiert die Berechnungsmethode der Amtssachverständigen betreffend die Überbuchung und dabei insbesondere den Überbuchungsfaktor beim DSLAM Management. Der Überbuchungsfaktor sei richtigerweise ein operativer Parameter, der im Einflussbereich des PVE liegen müsse, während der Faktor nach der Ermittlungsmethode der Amtssachverständigen von verschiedenen Inputparametern (Breitbandmix, Verhältnis Geschäfts- zu Privatkunden, u.a.) abhängig sei. Die im Bescheid der Telekom-Control-Kommission M 3/09 vorgesehene Gewährleistung eines Gestaltungsgrades, der Innovation vergleichbar mit passivem Zugang ermöglicht, sei im Wesentlichen davon abhängig, dass jedenfalls eine 'unüberbuchten Bandbreite zwischen Kunde und Übergabepunkt' zur Verfügung stehen müsse. Da die Berechnungen der Amtssachverständigen keine unüberbuchten Bandbreite zu Grunde lege, sondern vielmehr die netzweit gültigen Überbuchungsfaktoren auch für die FTTC/B Ausbaugebiete zur Anwendung bringe, sei die Vorgabe des Bescheides M 3/09 verletzt. Dabei interpretiert T jedoch den Bescheid M 3/09 insofern unrichtig, als sie eine jedenfalls unüberbuchte Bandbreite als verpflichtend ansieht. Richtigerweise sieht der Bescheid daher lediglich vor, dass im Bedarfsfall auch eine solche Bandbreite (entgeltlich) zur Verfügung stehen muss, was mit der gegenständlichen Anordnung erfüllt ist. Die zitierte Regelung des Bescheides M 3/09 stellt nämlich sicher, dass die Realisierung einer unüberbuchten Bandbreite mit der v-ULL technisch ermöglicht werden muss, dass also das DSLAM-Management entsprechend dimensioniert werden kann. Das ist nach der gegenständlichen Anordnung der Fall. Die Regelung sieht aber nicht vor, dass für jedes Endkundenprodukt (vorleistungsseitig) immer eine unüberbuchte Bandbreite zur Verfügung stehen und daher in dieser Weise auch in die Margin Squeeze Berechnung eingehen muss. Vielmehr wird für die Realisierung der meisten Privatkunden- und Businesskundeninternet bzw. Bündelprodukte bei der virtuellen Entbündelung keine unüberbuchte Bandbreite benötigt, da hier auch faktisch eine Überbuchung stattfindet. Die Bereitstellung einer unüberbuchten Bandbreite bei solchen Produkten wäre ineffizient, da sie nicht benötigt wird und ist daher auch aus gesamtwirtschaftlicher Sicht abzulehnen. Diese Tatsache ist in der Margin Squeeze Rechnung der Amtssachverständigen daher zu Recht berücksichtigt worden. Anders kann sich die Situation für Endkundenprodukte mit garantierter unüberbuchter Bandbreite, also Produkte, die als Ersatz für Mietleitungen bzw mietleitungsäquivalente Dienste Verwendung finden, darstellen, bei denen zwar der genannte Gestaltungspielraum eine größere Rolle spielt, für die aber idR auch wesentlich höhere Endkundenentgelte verlangt werden, als im Privatkundenbereich. In diesen Fällen ist die unüberbuchte Bandbreite aus (auch: gesamt)wirtschaftlicher Sicht sinnvoll, wegen des höheren Endkundenentgelts aber auch die Gefahr eines Margin Squeeze nicht gegeben. Somit ist festzuhalten, dass die Argumentation der T - auch das neuerliche Durchrechnen der Kosten des DSLAM Management auf Basis der 'Fünftel-'Regelung in der Stellungnahme vom November 2012, Punkt 3.2.3, Seite 16 ff - bereits grundlegend auf einer unrichtigen, nämlich zu weit gehenden Interpretation des Bescheides M 3/09 beruht und ihr daher schon deshalb nicht gefolgt werden kann. Zusätzlich berücksichtigt die Telekom-Control-Kommission aber auch, dass die Berechnung bzw Methode der T an sich nicht detailliert erläutert wird. So werden weder die Annahmen über die Bandbreitenverteilungen - die Ergebnisse einer die deutschen Verhältnisse betreffenden Studie wurde 'auf die Bandbreitenklassen in Österreich umgerechnet', und mit 'von T zur Verfügung gestellt(en)' Daten, die teilweise um den Faktor 10 abweichen, gemittelt - noch die Annahme, dass gerade für die ersten drei Kunden keine Überbuchungen zur Anwendung kommen, noch die Steigerung der Überbuchungen um jeweils 0,2 je weiterem Kunden (ab dem vierten Kunden) im Detail erläutert und begründet, sondern stellen sich als Annahmen bzw Berechnungsvorgaben der T dar. Demgegenüber beruhen die Berechnungen der Amtssachverständigen auf bekannten, nachvollziehbaren Daten über die tatsächlich angewendeten Überbuchungsfaktoren und Verteilungen der Kunden auf die verschiedenen Residential- und Businessprodukte, verletzen im Gegensatz zu den Annahmen der T aus den dargestellten Gründen nicht die Vorgaben des Bescheides M 3/09 und können daher den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
Soweit T weiters fordert, dass in die relevanten Kosten auch Migrationskosten, also Kosten für den Umstieg von der physischen Entbündelung auf die v-ULL einzurechnen seien, ist Folgendes zu entgegnen. Ein ANB muss unabhängig davon, ob er allein die v-ULL oder die v-ULL zusätzlich zur physischen Entbündelung bezieht und somit auch Kunden von der physischen auf die v-ULL migriert, die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Verkehr am HVt übernehmen und im eigenen Netz verarbeiten zu können. Ebenso muss A selbst die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Verkehr der am HVt anfällt im eigenen Netz verarbeiten zu können. In der Margin Squeeze Prüfung ist A selbst - abgesehen vom Sonderfall des DSLAM Management aus den genannten Gründen - und grundsätzlich nicht ein (allenfalls effizienter) Nachfrager der Vergleichsmaßstab. Daher sind sämtliche relevante Kosten, die anfallen, um v-ULL-Verkehr übernehmen und im eigenen Netz verarbeiten zu können, bereits in der Margin Squeeze Prüfung enthalten. Ob diese Kosten nun als 'Migrationskosten' (wie von T) bezeichnet werden oder einfach nur als relevante Kosten, die bei der Nutzung von v-ULL anfallen, ist unerheblich. Die geforderte Kostenposition wurde daher von den Amtssachverständigen zu Recht nicht zusätzlich noch einmal veranschlagt.
In ihrer Stellungnahme vom November 2012 möchte T zusätzlich auch an Hand einer Berechnung für einzelne Kunden das Vorliegen eines Margin Squeeze argumentieren und weist dabei eine Differenz zwischen Retailerlösen und Kosten für VE-Service und DSLAM-Management zwischen EUR 5,76 und EUR 6,09 (das Beratungsunternehmen der T unter Zugrundelegung eigener unrichtiger Annahmen für die Kosten des DSLAM Management nur zwischen EUR 2,97 und EUR 3,70) aus. Diese Differenz sei zu gering, um die Kosten - 'die inkrementellen Kosten der Sprache, die PoP-Anbindung, die VE-Verkehrsübergabe, die Retailkosten, das Modem, die Kollokation etc.' - decken zu können. Damit verweist T inhaltlich aber wiederum in einem weiteren Zusammenhang auf ihre eigenen Argumentationen betreffend die genannten Kostenpositionen, die wie oben im Detail dargestellt wurde, unzutreffend sind, weil die Kosten - teilweise bei Weitem (zB VE-Verkehrsübergabe, Retailkosten, u.a.) - überschätzt werden. Demgegenüber haben die Amtssachverständigen in ihren Gutachten auch eine Überprüfung der Marge für einzelne Produkte zu vermeidbaren Kosten vorgenommen, auf deren Basis festgestellt werden konnte, dass die angeordneten Entgelte auch den diesbezüglichen Anforderungen des Bescheides M 3/09-103 genügt. Dem Vorbringen der T kann daher nicht gefolgt werden. In ihrer Stellungnahme vom November 2012 argumentiert T weiters, laufende Aktionsangebote führten zu einem sinkenden Marktpreisniveau. So sei eine Preisreduktion von A von EUR 14,90 auf EUR 9,90 für die Zusatzoption GigaSpeed 30 Mbit/s nicht berücksichtigt worden, wodurch sich die Marge bei 30 Mbit/s-Produkten verringere, da die korrespondierende Absenkung auf der Vorleistungsebene (d.h. beim VE-Service) nur EUR 2,05 (EUR 14,87 auf EUR 12,82) betrage. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Preisreduktion erst im Juni 2012 stattfand und die den Amtssachverständigen aktuellst zur Verfügung stehenden Daten betreffend Anschlüsse und Erlöse der A die Auswirkungen der Preissenkung daher faktisch nicht beinhalten konnten, da Datenaufbereitung und Datenlieferungen immer einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordern. Die Erlöse wurden daher mit einem die angesprochene Preissenkung nicht abbildende Höhe angesetzt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Amtssachverständigen dafür bei der Berechnung der Kosten für das VE-Service auch ausschließlich das vor der Aktion geltende höhere Vorleistungsentgelt von EUR 14,87 angesetzt haben (FN 16 auf S. 34 im Gutachten aus dem Verfahren S 9/12). T geht zwar zu Recht davon aus, dass sich die Marge durch die Preisänderungen bei 30 Mbit/s-Produkten verringert haben wird. Da die Preisänderungen aber nur mit dem Anteil der künftigen v-ULL Neukunden bei 30 Mbit/s-Produkten eingehen kann und dieser Anteil der 30 Mbit/s-Kunden mit ca. 6% gering ist, ist davon auszugehen, dass die Preisänderungen keine wesentliche Auswirkung auf das Ergebnis der Margin Squeeze Berechnung haben wird. So ergäbe sich sogar noch dann ein positiver Gap, wenn die Retail-Erlöse für alle 30 Mbit/s-Residential Produkte um EUR 4,167 (also den von T genannten Nettobetrag zur EUR 5 brutto Preissenkung der Endkundenprodukte) reduziert würden (Basis: Gutachten aus dem Verfahren S 9/12, Tabellen 8 und 12). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Telekom-Control-Kommission auch laufend amtswegig die angebotenen Entgelte auf Margin Squeeze Freiheit prüfen wird, so dass auf allfällige künftige Auswirkungen von Aktionsangeboten auf das Marktpreisniveau reagiert werden wird.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass - selbst wenn einzelnen Berechnungen der T grundsätzlich gefolgt werden könnte - deren Ergebnis wenig plausibel ist. Nach den Annahmen des Beratungsunternehmens der T, 6, Seite 25 der Stellungnahme vom November 2012, beträgt nämlich die Summe der Kosten für DSLAM Management und VE-Service 16,48 EUR. Der dabei angenommene Margin Squeeze wird mit 14,87 EUR ausgewiesen. Selbst wenn A daher zB für das DSLAM Management gar kein Entgelt verrechnen würde, verbliebe nach Beseitigung des Margin Squeeze nur mehr ein Preis von 1,61 EUR für das VE-Service (als Durchschnitt für alle 20 und 30 Mbit/s Produkte). Dieser Preis läge aber bereits wesentlich unter dem der physischen Entbündelung (5,87 EUR), obwohl die v-ULL ein höherwertiges Vorleistungsprodukt darstellt, bei dem neben der TASL zusätzlich auch die Breitbandinfrastruktur, zB der DSLAM, umfasst ist und mit dem auch höherwertigere Produkte (>8- 30 Mbit/s) realisiert werden. Insgesamt scheint also das von T beauftragte Beratungsunternehmen das Ergebnis der eigenen Berechnungen nicht einmal einer abschließenden Plausibilitätsprüfung unterzogen zu haben, was - neben den dargestellten konkreten Bedenken - auch gesamthaft Zweifel an den Inhalten der drei übermittelten Stellungnahmen entstehen lässt.
(... zu Vorbringen der U)
Zusammenfassend konnte somit auf Basis der Gutachten der Amtssachverständigen vom Jänner 2012, vom April 2012 und vom Oktober 2012 (zum Verfahrensakt genommenes Gutachten aus dem Verfahren S 9/12) festgestellt werden, dass die angeordneten Entgelte ausgehend von den tatsächlich angebotenen Endkundenpreisen der A und um die Kosten des Retail-Armes der A reduzierte Entgelte (Entgelte auf Basis 'Retail Minus') im Sinne des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 06.09.2010, M 3/09-103, Spruchpunkt 2.4.d) sind. Auch die Überprüfung der Marge für einzelne Produkte zu vermeidbaren Kosten kann einer entsprechenden Feststellung zu Grunde gelegt werden, da die dagegen zuletzt vorgebrachten Argumente der T wie dargestellt wurde, nicht überzeugen."
1.2.3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die belangte Behörde zunächst die maßgebenden Bestimmungen des TKG 2003 dar und führte dann, unter Hinweis auf das (zur Rechtslage nach dem TKG (1997) ergangene) hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2000/03/0300, wonach die in einer Zusammenschaltungsanordnung enthaltenen einzelnen Regelungen den Anforderungen eines fairen Ausgleichs gerecht werden müssten, aus, diese den Ermessensspielraum der belangten Behörde bei der Anordnung vertragsersetzender Bescheide umschreibende Judikatur sei auf die vergleichbare Nachfolgebestimmung des § 50 TKG 2003 ebenso anzuwenden (unter Verweis auf VwGH vom 3. September 2008, Zl 2006/03/0079).
Von der belangten Behörde würden in den grundsätzlich antragsgetragenen Streitbeilegungsverfahren nach § 50 TKG 2003 die Regulierungsziele des § 1 TKG 2003 bzw des Art 8 der Rahmenrichtlinie mitberücksichtigt. Die gegenständliche Anordnung diene - auf Basis der Antragslage - der Umsetzung einer spezifischen Zugangsverpflichtung der A nach dem Bescheid M 3/09- 103, der zur Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau die Rahmenbedingungen für den Ausbau breitbandiger Zugangsnetze der nächsten Generation festlege. Soweit bei widersprechenden Anträgen der Parteien ein Interessenausgleich zu finden gewesen sei, habe die belangte Behörde - etwa bei Fragen der Leistungsfähigkeit des Vorleistungsprodukts, der Raschheit der Verfügbarkeit von Endkundenservices auf dessen Basis oder des Bestandschutzes bestehender Services - immer auch die Interessen der Bevölkerung und der Wirtschaft an einer Versorgung mit zuverlässigen, preiswertigen, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen iSd § 1 Abs 1 TKG 2003 ihrer Ermessensausübung mit zugrunde gelegt.
Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, dass sie gemäß §§ 50 und 117 Z 7 und 7a TKG 2003 im gegenständlichen Verfahren über Anträge betreffend Zugang zum Netz der A iSd § 41 TKG 2003 zur Entscheidung zuständig gewesen sei, dass die Antragsteller (neben der Beschwerdeführerin noch die U) unabhängig voneinander gegenüber der mitbeteiligten Partei - soweit FTTC/B-Ausbaugebiete betroffen gewesen seien - ein Angebot zur virtuellen Entbündelung gemäß dem Bescheid M 3/09-103 nachgefragt hätten und dass darüber trotz Verhandlungen keine Einigung erzielt worden sei.
Im Weiteren begründete die belangte Behörde zunächst, warum auf von den Parteien nach Schluss des Ermittlungsverfahrens gestellte Antragsänderungen - abgesehen von keine zusätzlichen Sachverhaltsfeststellung erfordernden, im einzelnen dargelegten Ausnahmen - inhaltlich nicht mehr eingegangen worden sei.
Nach Darstellung der Überlegungen zum Allgemeinen Teil (Punkt 5.1; S 219 bis 227) wird zu den Anordnungen im Anhang 1 (Technisches Handbuch) unter Punkt 5.2 (ua) Folgendes ausgeführt:
"...
Zu ADSL@ARU allgemein: Der Bescheid der Telekom-Control-Kommission zu M 3/09 bezweckt unter anderem, effiziente Investitionen in moderne Breitbandinfrastrukturen zu fördern. FTTC/B-Ausbauvorhaben unter Einsatz von VDSL2@ARU sind derartige moderne Breitbandinfrastrukturen, nicht mehr aber ADSL-Technologien. Dementsprechend ist eine Realisierung von Ausbauvorhaben unter Einsatz von ADSL@ARU auch in der Systematik des genannten Bescheides insofern nicht berücksichtigt, als bei ausschließlichem Einsatz von ADSL@ARU, dieser Einsatz nicht zur Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit von xDSL@CO-Übertragungssystemen berechtigt. Lediglich Konstellationen, in denen A neben VDSL2 auch ADSL2+ ab der ARU einsetzt, können daher - unter den Bedingungen des Bescheides M 3/09 - zu derartigen Einschränkungen der Netzverträglichkeit und somit zur 'verpflichtenden Migration' führen.
A ist umgekehrt auch nicht grundsätzlich verpflichtet, ein Vorleistungsprodukt mittels ADSL@ARU anzubieten. Setzt A aber neben VDSL2 auch ADSL ab derselben ARU für eigene Zwecke ein, zB um sich selbst einen Modemtausch bei den eigenen Endkunden zu ersparen, ist eine derartige Realisierung aber entsprechend der Verpflichtung zur Gleichbehandlung auch (vorleistungsseitig) den PVEs anzubieten. Um der Verpflichtung zur Gleichbehandlung nachzukommen, hat A ein Vorleistungsprodukt anzubieten, dass für den PVE vergleichbare Wettbewerbsbedingungen ermöglicht. Dies könnte grundsätzlich dadurch erfolgen, dass A Produktscharakteristika anbietet, die auch dem PVE einen Einsatz des Produkts ohne Aufwände für Modemtausch und Adaptierungen im eigenen Netz ermöglichen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass, wie festgestellt, eine v-ULL in der Variante ADSL@ARU, die jedem PVE seine eigenen Spezifikationen bereitstellt, bei A - etwa zur Einrichtung PVE-individueller ATM VP/VCs - hohe Aufwände verursachen würde, die jedoch in 'alte' Systeme, nicht in moderne Breitbandinfrastrukturen im Sinne des Bescheides M 3/09 erfolgen würden, was nach Ansicht der Telekom-Control-Kommission als Standardvorgehen nicht als wirtschaftlich sinnvoll betrachtet werden kann. A wird daher nicht verpflichtet, v-ULL mittels ADSL@ARU in einer für jeden PVE maßgeschneiderten Weise anzubieten, sondern hat das Produkt zumindest mit den technischen Parameter anzubieten, die denen entsprechen, die A auch selbst anwendet. Auf die daraus resultierende Regelung über die Kostentragung für Modems in Anhang 2 und die diesbezügliche Begründung wird im gegebenen Zusammenhang ebenso verwiesen, wie auf die Begründung, warum die letzten Antragsänderungen der Parteien vom 13.12.2012 nicht berücksichtigt werden konnten.
...
Nachbildbarkeit bestehender Services: Nach dem Antrag der T muss die Nachbildbarkeit bestehender TDM-Services über die v-ULL erst dann möglich sein, wenn es zu Beeinflussungen bzw. Einschränkungen der SHDSL Trägersysteme durch die in den ARUs betriebenen xDSL-Systeme kommen sollte, was aus derzeitiger Sicht aber unwahrscheinlich ist. Da die Voraussetzungen für die Einschränkung der Netzverträglichkeit von SHDSL-Systemen somit weder technisch noch rechtlich vorliegen, können PVEs die mittels SHDSL-Trägersystemen realisierten TDM-Services auch weiterhin uneingeschränkt ab HVt erbringen. Eine Nachbildbarkeit über die v-ULL ist daher derzeit nicht verpflichtend anzubieten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass A, sollten sich im Betrieb wider Erwarten Störungen der SHDSL-Systeme ab HVt zeigen, mit der v-ULL in der angeordneten Form nicht über ein adäquates VL-Produkt verfügen wird. Eine Einschränkung der Netzverträglichkeit von SHDSL-Systemen wird somit solange unzulässig bleiben, bis auch derartige Systeme über die v-ULL (oder ein anderes Vorleistungsprodukt) nachbildbar gemacht werden. Bezüglich der Erbringung von PWE3-Diensten ist zu berücksichtigen, dass mit der angeordneten Ethernet Framesize die festgestellte Möglichkeit der Tunnelung genutzt werden können sollte. Auch hier gilt jedoch, dass eine v-ULL, die eine Replizierung bestehender Services nicht ermöglicht, diesbezüglich kein adäquates VL-Produkt ist, das A nach dem Bescheid M 3/09 zu Einschränkungen der Netzverträglichkeit von xDSL@COSystemen berechtigt.
...
Symmetrische Bandbreiten: Die v-ULL bietet in der von A beantragten Umsetzung die Möglichkeit, symmetrische Bandbreiten durch eine Begrenzung des Downstream zu realisieren. Da A zusätzlich zu ihrem Antrag auch verpflichtet wird, ein Profil 50/6 Mbit/s anzubieten, sind somit symmetrische Profile bis zu 6/6 Mbit/s erreichbar. Alternative Betreiber bieten, wie festgestellt, über die physische Entbündelung zur Zeit verschiedene Services, wie MPLS-Vernetzung von Kundenstandorten/Kundennetzen, MPLS-, B2BInternet- und SIPbasierte B2B-Voice Services, an, die höhere symmetrische Bandbreiten bis zur Zeit etwa 20/20 Mbit/s erfordern. Derartige Services sind daher zwar nicht auf die v-ULL migrierbar, können andererseits aber - anders als etwa ADSL-basierte Endkundenservices - voraussichtlich weiterhin ungestört vom Hauptverteiler aus erbracht werden, weil sie über SHDSL-Technologien realisiert werden. Da die v-ULL für einen PVE, der derartige Services erbringt, kein adäquates Vorleistungsprodukt iSd Bescheides M 3/09 ist, kann A diesbezüglich keine Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit vornehmen. Die Erbringung dieser Services ist daher auch weiterhin vom Hauptverteiler aus zulässig. Sollten durch Ausbauvorhaben der A wider Erwarten doch technische Störungen von SHDSL@CO Systemen auftreten, sind die entsprechenden (VDSL2@ARU) Systeme der A nach den allgemeinen Reglungen auszuschalten bzw so umzukonfigurieren, dass die Störungen beseitigt werden. Alternativ könnte A dem PVE für diese Services auch ein anderes Vorleistungsprodukt anbieten und die Services - bei dessen Einverständnis - auf dieses migireren. Zusammengefasst behält der PVE somit auch in Ausbaugebieten die rechtlichen und technischen Möglichkeiten, Services, die höhere als die mit der v-ULL derzeit realisierbaren symmetrischen Bandbreiten (6/6 Mbit/s) erfordern, auch weiterhin über die physische Entbündelung zu erbringen. A setzt derzeit auch selbst keine symmetrischen Profile zur Versorgung eigener Endkunden im ARU-Umfeld ein. Sollte dies aber künftig in Aussicht genommen werden, hat A die PVEs schon aus Gründen der Gleichbehandlung rechtzeitig vorab über entsprechende Absichten zu informieren und mit dem PVE gemeinsam über die technische und kommerzielle Umsetzung zu verhandeln.
..."
Zu den Bestimmungen im Anhang 2 (Betriebliches Handbuch) wird unter Punkt 5.3 (ua) Folgendes dargelegt:
"Von einer Übernahme der dem Antrag von T zu Grunde gelegten Systematik, die erkennbar jene des Standardentbündelungsangebots nachzubilden versucht, sowie der entsprechenden Begriffe ('vTASL') wurde abgesehen. Auch wenn das Vorleistungsprodukt 'Virtuelle Entbündelung' mit der physischen Entbündelung eng verwandt ist, handelt es sich aufgrund seiner Leistungsmerkmale doch um die Zurverfügungstellung eines Layer2- Dienstes und nicht um die Überlassung einer Infrastruktur. Die Systematik im Antragstext der A und die von ihr benutzten Begriffe ('VE-Service') trägt diesem Umstand in geeigneterer Weise Rechnung und wurde daher als Ausgangspunkt verwendet.
...
Zu Anhang 2, Punkt 4.4: Die zum Bestellprozess angeordneten Bestimmungen beruhen - abgesehen von wesentlichen Unterschieden in der Ausgestaltung des Feasibility-Checks, in der Form einer allfälligen Vollmacht des Endkunden für den PVE und im zukünftigen Ablauf der Terminvereinbarung mit dem Endkunden - im Wesentlichen auf gleichlautenden Anträgen der Parteien.
...
Zwecks besserer Verständlichkeit und zur Reduktion der Anzahl vielfach redundanter Textstellen hat die Telekom-Control-Kommission die Systematik der Regelungen für die Bereitstellung überdies insoweit verändert, als anstelle von drei bis auf geringfügige Ausnahmen wortgleichen Abläufen für 'Herstellung', 'Non-SI-Umstellung' und 'SI-Umstellung' nun lediglich ein einheitlicher Ablauf für die Bereitstellung eines VE-Service mit Sonderbestimmungen für Non-SI- bzw SI-Umstellung - die sich im Wesentlichen auf die Portierung und das Rückfallverfahren beschränken - definiert wurde.
...
Zu Anhang 2, Punkt 6.4 und 7 - Allgemeines: Die Anordnung der Regelungen für die verpflichtende Migration von PVE-Kunden auf die v-ULL beruht auf den nachfolgenden Überlegungen:
Zur den Bedingungen der Migration als Voraussetzung der Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit nach dem Bescheid M 3/09:
Plant A eine Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit von xDSL@CO Systemen wegen eines FTTC/B Ausbauvorhabens - das sind Vorhaben, bei denen A, mittels Glasfasern an ihr Netz angeschlossene Verzweiger (KVz, ARU, HsVt) mit einer Entfernung von weniger als 14 dB elektrischer Länge bei 150 kHz ab dem Hauptverteiler neu errichtet oder einsetzt, um Endkundenanbindungen ab diesen Verzweigern über Kupferleitungen zu realisieren -, hat A nach dem Bescheid M 3/09, Spruchpunkt 2.1.d)
(2) d) jedem von diesem Ausbauvorhaben betroffenen Entbündelungspartner die für diesen kostenlose Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt - das ist ein Vorleistungsprodukt iSd Spruchpunkts 2.1.b), das dem Nachfrager zumindest die Möglichkeit bietet, zum selben Vorleistungspreis wie bisher seinem Endkunden weiterhin die bisherigen Dienstemerkmale anzubieten - so rechtzeitig anzubieten, dass dieser gleichzeitig mit den FTTCoder FTTB-basierten Endkundenprodukten der A AG weiterhin die eigenen Endkundenprodukte auf Basis dieser Vorleistung anbieten kann. Dieses Szenario kann als 'verpflichtende Migration' bezeichnet werden.
Kostenlos iSd Bescheides M 3/09 ist die Migration dann, wenn A kein Entgelt für Herstellung, Umschaltung, Vertragsmanagement, Abwicklung der physischen Entbündelung oder Ähnliches verlangt. Dies ist in der gegenständlichen Anordnung sichergestellt. Allfälliger eigener Aufwand des PVE für Vorgänge im eigenen Netz bzw Unternehmen ist von A allerdings nicht zu ersetzen, da in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass unter den angeordneten Bedingungen eine Abgeltung für frustrierte Investitionen zu bezahlen hat, wenn der PVE eine solche geltend macht.
Adäquat iSd Bescheides M 3/09 ist die Migration dann, wenn es dem PVE zumindest die Möglichkeit bietet, seinem Endkunden zum selben Vorleistungspreis wie bisher über die physische Entbündelung weiterhin zumindest dieselben Dienstemerkmale wie bisher, dh ohne Notwendigkeit einer Vertragsänderung mit diesem, anzubieten. Ist mit der angeordneten v-ULL kein direkt entsprechendes Produkt verfügbar, hat A ein leistungsfähigeres Vorleistungsprodukt anzubieten, allerdings ebenfalls zum selben Preis wie die physische Entbündelung.
Rechtzeitig iSd Bescheides M 3/09 ist die Migration bestehender xDSL-Systeme nur dann, wenn sie so rechtzeitig abgeschlossen ist, dass der PVE zumindest gleichzeitig mit A seine auf der v-ULL beruhenden Endkundenprodukte anbieten kann. Damit wird verhindert, dass A sich selbst über eine zu frühe oder zu weitgehende Beschränkung der Freigabe von xDSL-Systemen von Hauptverteiler einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Erfolgt die Migration nicht in diesem Sinn kostenfrei, rechtzeitig und adäquat, kann A die Beschränkung der Einsetzbarkeit von xDSL-Systemen diesem Entbündelungspartner gegenüber nicht geltend machen und muss, sollte es zu Beeinträchtigungen durch ihre Systeme ab KVz/ARU kommen, diese Systeme ausschalten oder Spectrum Shaping einsetzen, bis die fehlende Voraussetzung entsprechend erfüllt wird. Mögliche Beeinträchtigungen der (neuen) FTTC/B-basierten Systeme der A durch die schon bestehenden (zB VDSL@CO‑) Systeme im Upstreambereich hat A in diesem Fall zu akzeptieren.
Zur Planung und Umsetzung der verpflichtenden Migration als Migrationsprojekt: A hat ihre FTTC/B Ausbauvorhaben nach dem Bescheid M 3/09-103, Spruchpunkt 2.1.d) (2) a) iVm 2.1.
a) Ausbauvorhaben wenigstens vier Monate vor dem beabsichtigten Baubeginn anzukündigen. Zeitgleich hat A zusätzlich sämtliche Entbündelungspartner, also auch die Parteien des gegenständlichen Verfahrens, schriftlich davon zu verständigen. Dabei sind umfangreiche, das Ausbauvorhaben betreffende Informationen, einschließlich aller Daten, die es dem Entbündelungspartner ermöglichen, zu beurteilen, ob und inwieweit seine bestehenden, vom Hauptverteiler aus betriebenen Übertragungssysteme vom Ausbauvorhaben betroffen sein können, zu übermitteln (Bescheid M 3/09-103, Spruchpunkt 2.1.d) (2) e)). Diese Information beinhaltet insbesondere, wie sich auch in der Praxis bei den bisher angekündigten Ausbauvorhaben gezeigt hat, die Information, ob bei einem Ausbauvorhaben (oder einem Teil eines solchen) vom Einsatz von PSD-Shaping abgesehen werden wird.
A hat unmittelbar nach der Ankündigung eines derartigen Ausbauvorhabens - also wenigstens vier Monate vor dem geplanten Baubeginn - mit den Entbündelungspartnern, die potenziell verpflichtend zu migrierende Kunden haben, jeweils ein Migrationsprojekt zu starten. In diesem Projekt ist die Migration gemeinsam in einer Weise zu planen und umzusetzen, dass die Kunden des PVE spätestens gleichzeitig mit der Beendigung des Ausbaus (Start der Endkundenprodukte der A) über v-ULL versorgt werden können. Dies beinhaltet neben dem Zeitplan auch ein konsensuales Erstellen einer Migrationsliste mit den konkreten Details der Migration (einzusetzende Technologie, Bandbreiten, DSLAM-Management, evtl. freiwillige Bestellungen von Erweiterungen durch den PVE samt Kostentragung etc) und die zeitgerechte Umsetzung der Migrationen samt erforderlichen Tests. Bestellungen und Durchführungen der Umsetzung richten sich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, nach den allgemeinen Regelungen, dh insbesondere nach Anhang 2 bzw im Fall von Verspätungen nach den Pönaleregelungen des Anhangs 3. Die Telekom-Control-Kommission erachtet diese Regelung, insbesondere vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Bescheid angeordneten inhaltlichen Regelung der Migration (Umfang und Erweiterungen und Entgeltlichkeit der v-ULL-Teilleistungen) für ausreichend flexibel und geeignet, um auch unterschiedliche Größenordnungen und Inhaltliche Anforderungen von Migrationen zeitgerecht umsetzen zu können. Im Gegensatz zum Antrag der T erachtet es die Telekom-Control-Kommission für zweckmäßiger, keine starren Fristen vorzugeben, in denen die Migration zu planen und durchzuführen ist, da der Umfang des Projektes (Anzahl der zu migrierenden Kunden und Art der von ihnen bezogenen Dienste) stark unterschiedlich sein kann. Kommen die Parteien dennoch im Einzelfall nicht zu einer für beide Teile akzeptablen Regelung für die verpflichtende Migration, kann - bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen - die Telekom-Control-Kommission zur Entscheidung angerufen werden.
Zu den inhaltlichen Regelungen zur verpflichtenden Migration:
Der Grund für die Migrationsregelung des Bescheides M 3/09-103 liegt somit darin, Ausbauvorhaben effizient, also ohne PSD-Shaping, zu ermöglichen, andererseits aber auch möglichst einen Bestandsschutz für die PVE Kunden sicher zu stellen, die nach dem Ausbau nicht mehr über die physische Entbündelung versorgt werden können / dürfen. Solange der PVE daher nach der Migration keine Änderungen an den Endkundenservices vornimmt und keine entsprechenden Erweiterungen der Vorleistungsprodukte bestellt, bleiben alle Komponenten der v-ULL von der Kostenfreiheit (ausgenommen das Entgelt für die physische Entbündelung) umfasst. Erweitert der PVE aber seine Endkundenangebote hat er auch entsprechend dieser Erweiterung die entsprechenden Teilprodukte (VE-Service; DSLAM Management; VE-Übergabe) der v-ULL zu bezahlen. Daraus ergibt sich die angeordnete Systematik, die im Detail folgende Regelungen beinhaltet: Bei der Ersteinrichtung im Zuge der Migration bekommt der PVE für jeden Kunden dasselbe oder das nächsthöhere VE-Service-(Zwischen)Profil gemäß der (zweiten) Tabelle in Anhang 1, Punkt 4.1, eingestellt, das er davor auf der physischen TASL seinem Endkunden bei Ankündigung des Ausbauvorhabens angeboten hat, was der PVE im Migrationsprojekt der A glaubhaft zu machen hat. Hat der PVE seinem Kunden daher zB einen Dienst mit 2 / 0,5 Mbit/s Bandbreite angeboten, ist zumindest das Zwischenprofil '2176/512' anzubieten oder bei 3 / 0,5 - da ein entsprechendes v-ULL-Profil nicht besteht - das nächst höhere Profil nämlich '4996/512'.
Das DSLAM-Management ist von A (unentgeltlich) grundsätzlich so einzurichten, dass es die Bandbreite für den größten vorher über die TASL versorgten Kunden umfasst. Kann der PVE aber glaubhaft machen, dass er eine höhere Bandbreite, wie zB für bestimmte Kunden eine unüberbuchte Bandbreite, benötigt, ist diese höhere Bandbreite einzurichten. Dadurch wird einerseits sichergestellt, dass der PVE bei Bedarf nicht schlechter gestellt ist, als er es mit der entbündelten TASL war, dass aber andererseits auch keine ineffiziente Einrichtung / Vorhaltung von Ressourcen zwingend erforderlich ist, wie es zB der Fall wäre, wenn jedenfalls für alle Kunden eine unüberbuchte Bandbreite einzurichten wäre.
Auch die VE-Verkehrsübergabe ist bei einer Ersteinrichtung im Zuge einer verpflichtenden Migration unentgeltlich einzurichten.
Für spätere Erweiterungen des Leistungsumfanges gilt Folgendes: Bestellt der PVE für einen migrierten Kunden später ein höheres als das ursprünglich eingerichtete Migrations-Profil, wird dieses höhere VE-Service Profil regulär nach Anhang 3 verrechnet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Upgrade von geringeren eingerichteten Bandbreiten bis auf 8 Mbit/s (downstream) von dieser Regelung umfasst ist. Anders als T beantragt ist also, wie auch bei der physischen Entbündelung, kein 'Upgradepotenzial' (auf zB 8 Mbit/s) von der verpflichtenden Migration umfasst, da der PVE über das adäquate Vorleistungsprodukt seinem Endkunden lediglich weiterhin dieselben Dienstemerkmale anbieten können muss, wie bisher. Auch eine diesbezügliche spätere Erweiterung, zB von 4 Mbit/s auf 8 Mbit/s, macht daher das neue VE-Service regulär kostenpflichtig nach Anhang 3. Auf die aus der verpflichtenden Migration resultierende Kostenfreiheit des DSLAM-Managements und der VE-Verkehrsübergabe hat eine derartige Bestellung höherer Bandbreiten für früher migrierte Kunden solange keine Auswirkung, als nur Bandbreiten bis Mbit/s bestellt werden; diese bleiben also unentgeltlich.
Der PVE kann schließlich auch für neue Kunden ein VE-Service zu den regulären Preisen bestellen, ohne das DSLAM-Management zu erweitern und so selbst eine (weitere) Überbuchung des DSLAM-Managements vornehmen. Auf die Kostenfreiheit des DSLAM-Managements und der VE-Verkehrsübergabe hat auch das solange keine Auswirkung, solange nur Profile bis 8 Mbit/s, dh solange nur Legacy-Bandbreiten bestellt werden. In diesem Fall bezahlt der PVE somit nur die einzelnen VE-Services nach den jeweils zur Anwendung kommenden Preisen (TASL-Preis oder VE-Service-Preis nach Anhang 3). Bestellt der PVE erstmalig (für einen neuen oder migrierten Kunden) eine NGA-Bandbreite, dh ein VE-Service größer 8 Mbit/s (auch wenn Zwischenprofile zwischen 8 und 20 Mbis/s eingerichtet werden), kann A auch das DSLAM-Management nach der dann eingerichteten Gesamtbandbreite und die VE-Verkehrsübergabe regulär nach Anhang 3 verrechnen.
Bestellt der PVE eine Erweiterung des DSLAM-Managements über die ersteingerichtete Bandbreite hinaus (auch ohne neue VE-Services), kann A1 dieses regulär nach der dann eingerichteten Gesamtbandbreite gemäß Anhang 3 verrechnen. In diesem Fall kann A auch die VE-Verkehrsübergabe regulär verrechnen. Auf die Bepreisung der einzelnen zuvor migrierten VE-Services hat diese Erweiterung des DSLAM-Managements jedoch keine Auswirkung, dh, diese werden wie zuvor weiter mit dem TASL-Preis der physischen Entbündelung oder als VE-Services verrechnet.
Solange der PVE somit zusammengefasst im Wesentlichen nur seinen vor der verpflichtenden Migration bestehenden Kundenstock weiter bedient und - auch für Neukunden - keine NGA-Bandbreiten größer 8 Mbit/s einrichten lässt, kommt also der mit dem Bescheid M 3/09-103 angeordnete Bestandschutz insofern zum Tragen und es bleibt bei der Bepreisung der Vorleistungsprodukte für diesen Kundenstock entsprechend der physischen Entbündelung, also insbesondere bei der Kostenfreiheit des DSLAM-Managements und der VE-Verkehrsübergabe. Erweitert der PVE aber freiwillig seine Endkundenangebote in Richtung von NGA-Bandbreiten und bestellt dafür erforderliche v-ULL-Vorleistungsprodukte oder erweitert er freiwillig das DSLAM-Management über die im Zuge der verpflichtenden Migration eingerichtete Bandbreite hinaus, hat er auch die im Fall einer regulären Bestellung von v-ULL Services geltenden Entgelte - insbesondere auch DSLAM-Management und VE-Verkehrsübergabe - zu bezahlen.
Zur Kostentragungsregelung für Modems bei verpflichtender Migration: Wie in der Begründung zu Anhang 1 (ADSL@ARU) ausgeführt wurde, ist A nicht verpflichtet, die v-ULL mittels ADSL@ARU in einer für jeden PVE maßgeschneiderten Weise anzubieten, sondern hat das Produkt mit technischen Parametern bereitzustellen, die denen entsprechen, die A auch selbst anwendet und beantragt hat. Dies bedeutet aber insbesondere, dass A die v-ULL mittels ADSL@ARU nur mit den in ihrem Netz bzw bei ihren Modems eingesetzten Spezifikationen (zB PVCs) und nicht jedem PVE die im eigenen Netz eingesetzten PVC-Konfigurationen oder anderen netzspezifischen Spezifikationen anzubieten hat. Das Anbieten von v-ULL mittels ADSL@ARU (nur) in dieser einheitlichen Form könnte aber aufwändige Änderungen im Netz und an den Modems des PVE bedeuten, die im Übrigen bei A wegen der für ihre Erfordernisse passenden Produktcharakteristika nicht im selben Ausmaß anfallen. Eine Regelung, die den PVE zu den genannten Aufwänden, insbesondere zum Modemtausch und zur Einrichtung der von A vorgegebenen ATM-PVCs zwingt, würde daher einerseits der Gleichbehandlungsverpflichtung der A widersprechen und andererseits auch die Anforderung des Bescheides M 3/09-103, wonach 'verpflichtende' Migrationen kostenlos zu erfolgen haben, nicht erfüllen.
Um diese Konsequenzen zu vermeiden, erachtet die Telekom-Control-Kommission die angeordnete Kostentragungsregelung für Modems als angemessen. Bei verpflichtenden Migrationen hat A daher den PVE grundsätzlich auf eine mit VDSL2@ARU realisierte v-ULL, also die neuere Technologie, umzustellen und ihm nach dessen Wahl entweder kostenlos ein VDSL2-Modem zu stellen oder den nachgewiesenen und erforderlichen Preis für ein vom PVE beschafftes VDSL2-Modem zu ersetzen, wenn dieser nachweisen kann, dass ein anderes Modem für ihn besser geeignet ist.
In zwei Fällen kann aber auch eine verpflichtende Migration auf ADSL2+@ARU erfolgen. Einerseits dann, wenn der PVE dies ausdrücklich verlangt, was zB der Fall sein könnte, wenn auf Grund der eigenen Netz- und Endkundenmodemkonfigurationen kein Modemtausch erforderlich wäre. Diesfalls hat der PVE diesen Wunsch A im Rahmen des Migrationsprojektes rechtzeitig mitzuteilen. Modem- oder sonstige Kosten sind in diesem Fall nicht zu ersetzen.
Andererseits ist es auch möglich, dass A nachweisen kann, dass eine verpflichtende Migration auf v-ULL mit VDSL2@ARU im Einzelfall technisch nicht möglich ist, zB wenn der zu versorgende Kunde zu weit von der ARU entfernt ist. Auch in diesem Fall erfolgt eine Umstellung auf v-ULL mit ADSL@ARU, sofern dies technisch realisierbar ist. A hat dem PVE dabei, analog der Regelung bei VDSL2, ein ADSL2+-Modem zu stellen bzw die erforderlichen Kosten zu ersetzen. A hat dem PVE außerdem die Aufwendungen für die Umstellung im eigenen Netz (zB Anpassung an die vorgegebenen ATM-PVCs, u.a.) im nachgewiesenen und erforderlichen Umfang zu ersetzen. Da der PVE in diesem Fall, anders als bei der Umstellung auf VDSL2, wegen der verpflichtenden Migration auch Aufwendungen für den (weiteren) Einsatz der 'alten' ADSL-Technologie im eigenen Netz zu tragen hat, etwa für die Anpassung an die von A vorgegebenen ATM-PVCs, erhält er auch diesbezüglich Kostenersatz in der nachgewiesenen und erforderlichen Höhe.
Diese Lösung stellt somit sicher, dass die Wettbewerbsvorteile des marktmächtigen Unternehmens in einer wirtschaftlich sinnvollen Weise - Investitionen erfolgen in neue Infrastrukturen, nicht in ADSL-Technologie - ausgeglichen werden und damit den Vorgaben des Bescheides M 3/09 entsprochen wird.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die dargestellte Regelung nur die dargestellte 'verpflichtende' Migration betrifft, wenn A in der DSLAM ADSL2+ einsetzt. Im Fall der regulären Migration, wenn also die weitere Versorgung der Bestandskunden des PVE über die physische ULL technisch und rechtlich (Netzverträglichkeit) weiter uneingeschränkt möglich ist, hat A dem PVE bei einer dennoch freiwillig bestellten Migration auf die v-ULL (mittels VDSL@ARU) keine Modemkosten zu ersetzen, da in diesem Fall diese Aufwände nicht notwendigerweise anfallen. Im Fall eines ausschließlichen Einsatzes von VDSL@ARU muss auch A ihre Bestandskundenmodems tauschen, so dass das dargestellte Wettbewerbsproblem nicht auftritt. Auch in diesem Fall ist daher kein VDSL2-Modem bereitzustellen oder die Kosten dafür zu ersetzen."
Zum Anhang 3 (Entgelte) wird unter Punkt 5.4 ua Folgendes ausgeführt (S 266ff):
"Die Amtssachverständigen schlagen im Gutachten ON 42/33 vor, (im Wesentlichen, d.h. mit etwas abweichenden Wertebereichen) das technische Konzept der T und U betreffend das C-VLAN Swapping zu übernehmen und für die Einrichtung eines Kunden im Bereich 300-999 (zuletzt gleichlautend mit 8-999 beantragt; vgl. dazu die Begründung zu Anhang 1, Technisches Handbuch) ein einmaliges Entgelt iHv 12,50 zu veranschlagen. Dieses Entgelt ist im Antrag der Antragsteller nicht enthalten, die Einrichtung des Swappings wird vielmehr als entgeltfreie Möglichkeit beantragt. Die Telekom-Control-Kommission folgt in diesem Fall dem Antrag der T und U. Wie bei der Begründung zu Anhang 1 dargestellt, entspricht die angeordnete Systematik des C-VLAN Swapping den Vorgaben des Bescheides M 3/09, insbesondere der Vergleichbarkeit mir der physischen Entbündelung. Da es sich beim C-VLAN Swapping um ein jedenfalls erforderliches Funktionsmerkmal der v-ULL handelt, erachtet die Telekom-Control-Kommission eine zusätzliche Entgeltpflicht für dieses Standardfunktionsmerkmal für nicht gerechtfertigt. Da die von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Kosten - in geringer Höhe von 1 Cent - in die Margin Squeeze Überprüfung eingegangen sind, ist die Margin Squeeze Freiheit umso mehr bei deren Entfall sichergestellt. Es wird daher kein gesondertes Entgelt für das C-VLAN Swapping angeordnet.
...
Die 'Entgelte für das Netzservice' in Punkt 6.2 werden über Antrag der T und der U in derselben Höhe angeordnet, wie bei der physischen Entbündelung (RUO 2011, Anlage A zu Anhang 7). Da die von A beantragten höheren Entgelte in die Margin Squeeze Überprüfung der Amtssachverständigen eingegangen sind, ist die Margin Squeeze Freiheit umso mehr bei Anordnung der niedrigeren, der physischen Entbündelung entsprechenden Höhe sicher gestellt. Auf die Begründung zu Anhang 4, Entstörung, wird verwiesen.
Wie oben dargestellt wurde, hat A zuletzt in Punkt 6.3 eine Staffelung für die Bandbreitenentgelte je DSLAM beantragt. Diese Regelung stellt nunmehr die Margin Squeeze-Freiheit der beantragten Entgelte sicher, die nach den A übermittelten Ergebnisses des Verfahrens S 9/12 nicht gegeben war. Die Anordnung übernimmt daher auch diesbezüglich - wie bereits beim korrespondierend beantragten Entfall der Mengenstaffel - den Antrag der A. Dabei wurde allerdings klargestellt, dass Kunden, die wegen einer Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit von xDSL-Übertragungssystemen ab dem Hauptverteiler verpflichtend auf die v-ULL migriert wurden, bei der Feststellung der Anzahl an Endkunden solange nicht zu berücksichtigen, als nicht ein Umstieg auf die reguläre Verrechnung gemäß Anhang 2, Punkt 7, dieser Anordnung erfolgt, weil diese Kunden auch bei der Überprüfung auf Margin Squeeze-Freiheit bei der physischen Entbündelung, nicht aber bei der v-ULL eingeflossen sind.
Wie festgestellt, werden die Antragsteller bei Anwendung der angeordneten Entgelte - wie zB nach den Punkten 5.1.2, 'DSLAM Management - Einrichtung oder Änderung der Bandbreite je DSLAM', 5.2, 'Herstellungs- und Non-SI bzw. SI Umstellungsentgelte', 5.6, 'Produktwechselentgelte', 6.1, 'VE-Service Entgelte', 6.2, 'Entgelte für das Netzservice' und 6.3, 'Entgelte für die Bandbreite je DSLAM' - keiner Preis-Kosten-Schere iSd Bescheides M 3/09-103 der Telekom-Control-Kommission ausgesetzt. Der (Netto)Vorleistungspreis des anordnungsgegenständlichen Produkts liegt - auch bei allen kurzfristigen Aktionsangeboten auf der Endkundenebene - zumindest soweit unter dem (Netto)Endkundenpreis eines zugeordneten Endkundenprodukts der A, dass ein effizienter Betreiber zumindest die vermeidbaren Kosten decken kann. Die angeordneten Entgelte liegen auch unter den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung ('Forward Looking - Long Run Average Incremental Costs' - FL-LRAIC). Die Vorgaben des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 06.09.2010, M 3/09-103, Spruchpunkt 2.4.d) sind daher durch die angeordneten Entgelte erfüllt.
...
Zu den angeordneten Pönalen: Grundsätzlich beantragen alle Parteien Pönalen für die Nichteinhaltung einiger Verpflichtungen aus dieser Anordnung, wenn auch in stark voneinander abweichender Weise. A hat weit weniger pönalerelevante Situationen vorgesehen und auch die Pönalehöhe im Vergleich zur physischen Entbündelung (ULL) gesenkt. Die Antragsteller haben demgegenüber im Vergleich zur physischen ULL eine Reihe zusätzlicher pönalerelevante Situationen vorgesehen, die Pönalehöhe aber i.W. (soweit möglich) vergleichbar zur physischen ULL beantragt.
Die Telekom-Control-Kommission erachtet es grundsätzlich für zweckmäßig, die Pönalen - im Hinblick auf pönalerelevante Verhaltensweise und Höhe - weitgehend, soweit also die Produktcharakteristika nicht Abweichungen erfordern, der physischen ULL vergleichbar anzuordnen, da die v-ULL ein der physischen ULL weitgehend vergleichbares Produkt sein soll. Die Anordnung erfolgte aus den nachfolgend im Einzelnen dargestellten Gründen:
...
Abschließend weist die Telekom-Control-Kommission auch betreffend die Pönalen für die Entstörung grundsätzlich auf die soeben dargestellten Überlegungen hin, wonach die v-ULL ein Ersatz für die physische ULL zu sein hat und daher vergleichbare Bedingungen gelten sollen. Entgegen dem Antrag der A werden daher die Grundbeträge der Pönalen nicht gesenkt, sondern entsprechend den Anträgen der T und der U der geltenden Regelungen bei der physischen Entbündelung übernommen. Auch die Systematik der Berechnung der Entstörpönalen entspricht der bisherigen Regulierungspraxis bei der physischen Entbündelung und wurde im Übrigen auch von allen Parteien übereinstimmend beantragt.
..."
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Anhänge 4 (Entstörung), 5 (Modems), 6 (Versorgungsgebiet/Standortliste), 7 (Web-Frontend) und 8 (Abkürzungen und Definitionen).
Abschließend wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die damit getroffene Entscheidung gemäß § 50 TKG 2003 lediglich Rechtswirkungen gegenüber den Parteien des Verfahrens entfalte, sodass keine beträchtlichen Auswirkungen iSd § 128 TKG 2003 gegeben seien, weshalb der Bescheidentwurf keinem Konsultations- und Koordinierungsverfahren nach §§ 128 f TKG 2003 zu unterziehen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2.1. Der Bescheid wird primär bloß teilweise angefochten, nämlich "hinsichtlich der Festlegung bestimmter Entgelte gemäß Spruchpunkt I, Anhang 3, und zwar hinsichtlich der in Pkt 5.2. (S 80) festgelegten Herstellungs- und Non-SI bzw SI Umstellungsentgelte, hinsichtlich der in Pkt 6.1. (S 82) festgelegten Service-Entgelte für virtuelle Entbündelung ('VE-Service Entgelte'), hinsichtlich der in Pkt 6.3. (S 83) festgelegten Entgelte für die Bandbreite je DSLAM,
sowie
hinsichtlich der in Anhang 2 Pkt 6.4. und 7 (S 68 ff) angeordneten Bedingungen der 'verpflichtenden Migration' von bereits entbündelten Endkunden auf das Vorleistungsprodukt virtuelle Entbündelung, hinsichtlich der in Anhang 2 Pkt 4.4. und 5.5. angeordneten Verwendung der Formulare 'Non-SI bzw SI Umstellungsformular' und 'Formblatt Rufnummernmitnahme' bei der Bestellung des VE-Services, hinsichtlich der in Anhang 2 als Beilage 3 und 4 zwingend vorgegebenen Gestaltung und Verwendung der Formulare 'Non-SI bzw SI Umstellungsformular' und 'Formblatt Rufnummernmitnahme',";
in eventu wird der Bescheid im Umfang des gesamten Anhangs 3 und des gesamten Anhangs 2, in eventu in seiner Gesamtheit angefochten.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, die vorgenommene primäre Anfechtung von bloß einzelnen Teilen des Bescheids sei zulässig, weil sie jeweils trennbare Punkte des Bescheids ohne inneren Zusammenhang mit anderen betreffe; jeder der angefochtenen Punkte des Bescheids stelle einen eigenen Entgeltposten der von der belangten Behörde im Wege vertragsersetzender Anordnung festgesetzten Leistungen dar bzw betreffe Bedingungen für die Erbringung der festgelegten Leistungen, die von anderen Teilen der Anordnung isoliert betrachtet werden könnten. Sie seien jeweils einer gesonderten Behandlung zugänglich und könnten voneinander unabhängig auf ihre Rechtmäßigkeit untersucht werden. Die Entscheidung über einzelne angefochtene Bestimmungen beeinflusse die Entscheidung über andere Teile nicht. Die Eventualanträge würden für den Fall gestellt, dass seitens des Verwaltungsgerichtshofs die angenommene Trennbarkeit verneint werde.
2.3. Die Beschwerde wendet sich primär gegen die Höhe der Herstellungs- und Umstellungsentgelte (jeweils Einmalentgelte) und gegen die Höhe der VE-Serviceentgelte und die Entgelte für die Bandbreite je DSLAM (jeweils monatliche Entgelte). Zudem macht sie geltend, die von der belangten Behörde festgelegten Bedingungen für die verpflichtende Migration von Endkunden verletzten die Vorgaben des Bescheids vom 6. September 2010, Zl M3/09-103 (iF: Bescheid M 3/09). Schließlich sei die für die Bestellung des VE-Services verpflichtend angeordnete Verwendung der Formulare "Non-SI bzw. SI-Umstellungsformular" und "Formblatt Rufnummernmitnahme" wie auch deren vorgegebene Gestaltung und Inhalt rechtswidrig.
2.4. Die Beschwerde bringt dazu einleitend vor, die festgelegten Entgelte seien insofern unangemessen, als sie nicht den die A treffenden spezifischen Verpflichtungen, konkretisiert im Bescheid M 3/09, entsprächen und damit die Beschwerdeführerin diskriminierten und einer Preis-Kosten-Schere aussetzten. Damit würden gleichzeitig die Regulierungsziele des § 1 Abs 2 TKG 2003 und der Rahmenrichtlinie verletzt, insbesondere das Gebot der Herstellung eines fairen und chancengleichen Wettbewerbs, sowie dem Erfordernis, bei vertragsersetzenden Bescheiden einen fairen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu erreichen, nicht Genüge getan. Die virtuelle Entbündelung solle einen adäquaten Ersatz für die physische Entbündelung darstellen, also gleiche Funktionalität bei gleichen Kosten bieten, dem Vorleistungsanbieter die gleichen Skalenvorteile eröffnen und diskriminierungsfrei und frei von Margin-Squeeze angeboten werden.
Die belangte Behörde habe missachtet, dass schon das technische Konzept der virtuellen Entbündelung bedinge, dass alternativen Betreibern zusätzliche, auch an die A1 zu zahlende Kosten entstünden. Während bei der klassischen Entbündelung neben dem einmaligen Herstellungsentgelt bloß das laufende Entgelt für die Miete der Anschlussleitung zum Kunden anfalle, sei bei der virtuellen Entbündelung zusätzlich ein laufendes wie auch ein einmaliges Entgelt für die "Strecke DSLAM-Management zwischen Hauptverteiler und ARU" und die VE-Verkehrsübergabe zu zahlen. Im Ergebnis seien die im angefochtenen Bescheid festgelegten, mit der Beschwerde inkriminierten Entgelte zu hoch, vor allem weil die belangte Behörde von den für die klassische Entbündelung bestehenden Ansätzen abgewichen sei und die Kosten der Beschwerdeführerin für das Vorleistungsprodukt virtuelle Entbündelung im Ergebnis substantiell höher seien als bei der physischen Entbündelung.
Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Bescheid M 3/09 vorgebe, dass die virtuelle Entbündelung einen Ersatz für die physische Entbündelung darstellen solle und dass sich dies in den regulatorischen Vorgaben an die Bedingungen zur virtuellen Entbündelung niederschlagen solle. Eine Auseinandersetzung mit diesem Thema habe die belangte Behörde offenbar deshalb unterlassen, weil sie die Vorgaben des genannten Bescheids nicht als relevant erkannt habe. Selbst wenn sie diese Vorgaben aber erkannt habe, seien diese Vorgaben nicht zutreffend in ihre rechtliche Beurteilung eingeflossen. So wäre von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass ausgehend vom Bescheid M 3/09 die Verlagerung in Richtung Endkunden für Vorleistungsnachfrager wie die Beschwerdeführerin die Problematik von Skalennachteilen und zusätzlichen Kosten, etwa für die Anbindung der ARU an die zu den Endkunden führenden Kupferkabel (Backhauling), aufweise. Da die virtuelle Endbündelung als wirtschaftliches Äquivalent zur derzeit bestehenden Entbündelung dienen solle, sei grundsätzlich das gleiche Kostenrechnungsprinzip (FL-LRAIC) anzuwenden, wobei auch diese Preise diskriminierungsfrei und daher Margin Squeeze-frei anzubieten seien. Entscheidend sei nicht bloß, dass bestehende Endkundenprodukte repliziert werden könnten, vielmehr das Ausmaß an Wertschöpfung und technischen wie preislichen Gestaltungsmöglichkeiten von alternativen Betreibern. Für deren Wettbewerbsfähigkeit sei es erforderlich, dass die Zugangsmöglichkeiten zumindest entsprechend den Regelungen über den physischen Zugang zu einem Hauptverteiler aufrecht blieben.
Im Vergleich zur physischen Entbündelung seien die Kosten für alternative Anbieter wie die Beschwerdeführerin auch wegen der Struktur der virtuellen Entbündelung zwingend höher: Bei der physischen Entbündelung zahle die Beschwerdeführerin Entgelt für die exklusive Nutzung der Kupferleitung zwischen Endnutzer und Hauptverteiler, an dem der Verkehr von A an die Beschwerdeführerin übergeben werde. Bei der virtuellen Entbündelung hingegen sei die gleiche Strecke (vom Hauptverteiler bis zum Endkunden) in zwei verschiedene Abschnitte geteilt, für die separat Entgelt zu zahlen sei. Die Bereitstellung erfolge zwischen Hauptverteiler und ARU, wofür monatlich Entgelt für DSLAM-Management zu zahlen sei, ab der ARU werde der Verkehr über einzelne Kupferleitungen an die Anschlüsse der Endkunden weitergegeben, wofür zusätzlich monatliches Entgelt anfalle.
Die Mitbeteiligte habe mit ihrem bestehenden vergleichsweise großen Kundenstock im Festnetz eine wesentlich bessere Ausgangsbasis als alternative Betreiber, was ihr das Erreichen der kritischen Menge an Kunden je DSLAM erleichtere, ebenso wie die Realisierung eines positiven Businesscase.
2.5. Vor diesem Hintergrund wäre, was die Festlegung der Herstellungs- und Umstellungsentgelte anlange, geboten gewesen, die in Anhang 8 des Vertrags der A über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (RUO 2011) festgelegten Entgelte für die physische Entbündelung zu erheben, falls sie nicht ohnehin als notorisch anzusehen seien, und sie der nunmehr getroffenen Entgeltfestsetzung zugrunde zu legen. Die RUO sehe nämlich für vergleichbare Herstellungs- und Umstellungsdienstleitungen deutlich niedrigere Beträge vor (was in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt wird). Es wäre deshalb notwendig gewesen, bei den nunmehr zu beurteilenden Herstellungs- bzw Umstellungsentgelten das gleiche Entgelt anzusetzen, wie es von der Mitbeteiligten für die Herstellung oder Umstellung einer Anschlussleitung bei physischer Entbündelung verrechnet werde. Dies sei das in der RUO unter Position 6 bzw 6a (unter Einbeziehung des ermäßigten Herstellungsentgelts bei einjähriger Vertragsdauer) verrechnete Entgelt.
Die belangte Behörde habe die von ihr angeordneten Herstellungs- bzw Umstellungsentgelte zu Unrecht aus den diesbezüglichen Entgelten bei Bitstream-Anschlüssen abgeleitet, wobei sie dem diesbezüglichen Ansatz der Amtssachverständigen gefolgt sei. Damit sei sie einerseits von den Vorgaben des Bescheids M 3/09 abgewichen, andererseits fehle eine schlüssige Begründung dafür, weshalb die Herstellungsentgelte von Bitstream-Anschlüssen und nicht von Anschlüssen bei physischer Entbündelung heranzuziehen seien. Diese Überlegungen hätten auch Auswirkungen auf die Margin Squeeze-Rechnung, bei der analoge Werte wie für die physische Entbündelung anzusetzen seien.
Die Begründung der belangten Behörde, die Amtssachverständigen hätten ausgeführt, der Aufwand für die Herstellung einer virtuell entbündelten Leitung sei eher mit der Herstellung eines Breitbandanschlusses auf Endkundenebene vergleichbar als mit der Herstellung einer physisch entbündelten Leitung, weil nicht nur ein Übertragungsmedium zur Verfügung gestellt werde, sondern auch Einrichtungen an Netzelementen (etwa an DSLAM) vorgenommen werden müssten, sei insofern aktenwidrig, als sich auch dem im Akt erliegenden Gutachten der Amtssachverständigen keine solche Begründung ergebe, diese sich vielmehr mit der Aussage begnügten, die Herstellungsentgelte der virtuellen Entbündelung würden eher jenen bei Bitstream-Anschlüssen als denen bei der physischen Entbündelung entsprechen, ohne hiefür eine nähere Erklärung abzugeben.
2.6. Im Weiteren macht die Beschwerde geltend, durch die angeordneten Entgelte bzw die von der belangten Behörde für die Margin Sqeeze-Rechnung verwendeten Parameter würde die Beschwerdeführerin einer Preis-Kosten-Schere ausgesetzt.
Nach allgemeinen Ausführungen zu den Regulierungszielen des § 1 TKG 2003 bzw des Art 8 der Rahmenrichtlinie und den an die Regulierungsbehörde bei der Entscheidung von Zusammenschaltungsstreitigkeiten gestellten Vorgaben, insbesondere zur Verhinderung einer Preis-Kosten-Schere (eines Margin Squeeze), macht die Beschwerde fallbezogen geltend, sie sei durch die inkriminierten Entgelte einem Margin Squeeze ausgesetzt, weil sie - auch als effizienter Wettbewerber - durch die angeordneten Entgelte nicht in der Lage sei, auf Endnutzerebene ihre Kosten zu decken. Dadurch sei es ihr unmöglich, im Wege des Leistungswettbewerbs am Markt zu bestehen, vielmehr werde sie einer Verdrängung ausgesetzt.
Die belangte Behörde habe nämlich bei ihrer Margin Squeeze-Rechnung nicht berücksichtigt, welche Kosten bei der virtuellen Entbündelung für die VE-Verkehrsübergabe entstehen. Sie habe sich in ihrer Begründung mit der Anführung des Befunds der Amtssachverständigen, nach dem die Kosten für die VE-Verkehrsübergabe bereits in der Position "Herstellung Kollokation" enthalten seien und diese Position der Höhe nach aus der Margin Squeeze-Rechnung für die physische Entbündelung zu übernehmen sei, weil die Verkehrsübergabe bei der virtuellen Entbündelung mit dem Verbindungskabel bei physischer Entbündelung vergleichbar sei, begnügt, aber eine Schlüssigkeitsprüfung dieser Argumentation unterlassen. Es werde aber "die Verkehrsübergabe für die physische
Entbündelung ... durch die Kollokation für virtuelle Entbündelung
nicht ersetzt". Die Mitbeteiligte verrechne die VE-Verkehrsübergabe je Hauptverteiler nach Aufwand, was zusätzliche Kosten verursache. Die Annahme, die Kosten für die VE-Verkehrsübergabe wären bereits im Kostenpunkt "Herstellung Kollokation" erfasst, sei daher unrichtig. Hätte die belangte Behörde diesen Umstand geprüft, hätte sie zu einem anderen Ergebnis kommen müssen und ergänzende Feststellungen bzw eine richtige Beurteilung dahin treffen müssen, dass die Kosten für VE-Verkehrsübergabe höher in die Margin Squeeze-Rechnung einzubeziehen seien, woraus sich ergeben hätte, dass die Beschwerdeführerin mit den letztlich angeordneten Entgelten einem Margin Squeeze ausgesetzt sei, weshalb niedrigere Entgelte anzuordnen gewesen wären.
Gleiches gelte für die monatlich anfallenden VE-Serviceentgelte. Auch diese hätten - nach gehöriger Margin Squeeze-Prüfung - niedriger angesetzt werden müssen.
Die von der belangten Behörde auf Basis der Berechnung der Amtssachverständigen zugrunde gelegte Margin Squeeze-Rechnung sei zudem inhaltlich rechtswidrig: Bei der vorgenommenen Berechnung sei nämlich - mit Ausnahme der Kosten des DSLAM-Managements - der Maßstab des "as efficient operators" angelegt und seien daher die Kosten der Mitbeteiligten herangezogen worden. Die belangte Behörde habe dabei zu Unrecht argumentiert, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin berufenen Entscheidungen des EuGH bzw der Kommission der nach Auffassung der Beschwerdeführerin anzulegende Maßstab eines "reasonably efficient operators" nicht ergebe. Vielmehr werde vom EuGH allgemein verlangt, die Kosten des Marktbeherrschers zu prüfen, während unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Telekommunikationsindustrie die Kosten der Wettbewerber relevant seien. Die Beschwerde beruft sich dabei auf das Urteil des EuGH vom 17. Februar 2011, Rs C-52/09 , TeliaSonera, und die Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2007, COM P 38.784, Wanadoo. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei unionsrechtlich geboten, nicht die Kosten des Marktbeherrschers, sondern die eines effizienten Wettbewerbers anzusetzen, wenn der Marktbeherrscher größere Skalenvorteile und bedeutend größere Teilnehmermengen als alternative Betreiber habe, was im gegebenen Fall zutreffe.
Die von der belangten Behörde getroffene Anordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Retailkosten in der von ihr zugrunde gelegten Margin Squeeze-Berechnung zu niedrig angesetzt seien. Auch bei den Retailkosten seien die Kosten eines effizienten Wettbewerbers und nicht die der Mitbeteiligten als "as efficient operator" zugrunde zu legen. Die Mitbeteiligte könne nämlich Skalenerträge realisieren, welche die Wettbewerber nicht erzielen könnten. Diesen entstünden beträchtlich höhere Retailkosten, wenn Neukundenakquisitionen, Vertriebskosten für Bestandkunden, Customer Care, IT, Billing, Netzkosten und Zahlungsausfälle berücksichtigt würden.
2.7. Die im angefochtenen Bescheid festgelegten Entgelte für das DSLAM-Management seien sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach rechtswidrig: Die belangte Behörde habe, um den auch von ihr eingeräumten erheblichen Skalenverlusten alternativer Anbieter auf der Strecke des DSLAM-Managements gerecht zu werden, eine Staffelung für die Bandbreitenentgelte je DSLAM festgelegt ("Fünftel-Regelung"), wonach erst ab dem fünften Teilnehmeranschluss das volle DSLAM-Management-Entgelt anfalle. Dies werde aber den im Verhältnis zur physikalischen Entbündelung massiv reduzierten Skalierungseffekten beim Vorleistungsnachfrager nicht gerecht, es hätte daher die von der Beschwerdeführerin im Verfahren angeregte "Dreißigstel-Lösung" angesetzt werden müssen. Die Anordnung der Entgelte für das DSLAM-Management sei zudem deshalb rechtswidrig, weil sich daraus ein Margin Squeeze ergebe.
Die Beschwerde führt dazu einleitend aus, es werde - anders als bei der klassischen physischen Entbündelung, wo der Verkehr nach Übernahme am Ort des Hauptverteilers direkt an die Endkunden verteilt werde - bei der physischen Entbündelung dem Hauptverteiler und dem Endkunden eine Access Remote Unit (ARU) zwischengeschaltet. Hauptverteiler und ARU seien durch eine Glasfaserverbindung (DSLAM-Management) verbunden, erst ab dem ARU werde der Verkehr an die einzelnen Endkunden über Kupferleitungen verteilt. Aus dieser Struktur ergäben sich die Entgelte des alternativen Anbieters, der für das Vorleistungsprodukt virtuelle Entbündelung nicht nur Entgelte für die Komponenten "Anschlussleitung" (pro Teilnehmer) und Verkehrsübergabe (je Hauptverteiler), sondern auch für das DSLAM-Management (also pro DSLAM bzw pro Glasfaserleitung) zu entrichten habe. Eine ARU versorge eine wesentlich geringere Anzahl an Kunden als ein Hauptverteiler (bei der physischen Entbündelung); die damit verbundenen höheren Stückkosten führten zu geringeren erzielbaren Skalenerträgen. Es sei daher nur in wenigen Fällen damit zu rechnen, dass ein Vorleistungsnachfrager die erforderliche kritische Menge an Kunden erreiche. Dem gegenüber verfüge die Mitbeteiligte bereits über einen signifikant größeren Kundenstock, über Infrastruktur und Produkte am Wholesale- und Retailmarkt und profitiere nach wie vor von ihrer früheren Monopolstellung.
Die belangte Behörde versuche, diesen Skalennachteilen der Beschwerdeführerin insofern Rechnung zu tragen, als sie - für das DSLAM-Management - den Maßstab des "resonably efficient operators" anstelle des "as efficient operators" anwende und damit nicht die Kosten der Mitbeteiligten, sondern die eines effizienten Wettbewerbers zugrunde lege. Die dabei vorgenommene "Fünftel-Regelung" führe zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur physikalischen Anbindung: Diese müsse bereits ab dem fünften Teilnehmeranschluss die Kosten für das DSLAM-Management, also die Verbindung zwischen Hauptverteiler und ARU, voll tragen. Demgegenüber wäre "üblich und auch im Bereich des technisch Machbaren" eine "Überbuchung der Leitung im Verhältnis 1:30 bei Privatkunden und im Verhältnis 1:5 bei Geschäftskunden". Diese "Überbuchung" trage dem Umstand Rechnung, dass bei Privatkunden wesentlich seltener als bei Geschäftskunden gleichzeitig die gesamte zustehende Bandbreite genutzt werde. Eine mit der Entgeltberechnung bei physischer Entbündelung vergleichbare Anordnung müsste daher eine "Dreißigstel-Lösung" vorsehen, also volle Zahlung erst ab dem 30. Teilnehmeranschluss pro ARU. Die bei physischer Entbündelung vorgesehene Überbuchung von 1:30 für Privatkunden wäre dann auch in der Höhe der Kosten des DSLAM-Managements reflektiert und damit sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin die gleichen Stückkosten und die gleichen Skalierungseffekte wie bei physischer Entbündelung hätte.
2.8. Die Beschwerde macht weiter geltend, dass die Anordnung der Bedingungen für die verpflichtende Migration von bereits entbündelten Endkunden auf das Vorleistungsprodukt virtuelle Entbündelung rechtswidrig sei. Die Vorgaben des BescheidsM 3/09, wonach seitens der Mitbeteiligten jedem betroffenen Entbündelungspartner eine für diesen kostenlose Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt anzubieten habe, das es ihm ermögliche, zum selben Vorleistungspreis wie bisher seinem Endkunden die bisherigen Dienstemerkmale anzubieten, würden nicht umgesetzt. In Punkt 7.2 des Anhangs 1 werde nämlich vorgesehen, dass Erweiterungen, etwa wenn der alternative Anbieter für einen migrierten Kunden später ein höheres als das ursprünglich eingerichtete Service oder für einen neuen Kunden ein Service basierend auf virtueller Entbündelung bestellt, zu den regulären Preisen gemäß Anhang 3 verrechnet würden. Auf die Entgelte für DSLAM-Management und VE-Verkehrsübergabe habe diese Bestellung solange keine Auswirkung, als nur Profile bis 8 Mbit/s bestellt würden. Die Komponenten der virtuellen Entbündelung seien demnach bei verpflichtender Migration kostenlos, solange der alternative Anbieter seine Endkundenangebote nicht erweitere. Bei späterer Erweiterung aber würde das höhere VE-Profil nach Anhang 3 voll verrechnet. Davon sei nach der Anordnung der belangten Behörde auch eine Erweiterung der Bandbreite erfasst, wenn der Endkunde - bereits im Zeitpunkt der verpflichtenden Migration - eine Upgrademöglichkeit gehabt habe. Dies sei unzutreffend. Ziel der Regelung sei es nämlich, den alternativen Anbieter nicht schlechter zu stellen als bei physischer Entbündelung, wenn die Mitbeteiligte beschließe, FTTB/C-Gebiete auszubauen. Alternative Anbieter sollten Endkunden insbesondere dieselben Dienstemerkmale ohne erhöhte Kosten anbieten können. Bei klassisch entbündelten Endkunden könne die Beschwerdeführerin dem Kunden derzeit, soweit es technisch realisierbar sei, jederzeit ein Upgrade, also eine höhere Bandbreite anbieten und dem Kunden zur Verfügung stellen, ohne dass der Beschwerdeführerin zusätzliche, an die Mitbeteiligte für das Vorleistungsprodukt zu entrichtende Kosten entstünden. Insbesondere fielen keine zusätzlichen Herstellentgelte oder laufende Entgelte an.
Damit die Beschwerdeführerin dem Endkunden bei verpflichtender Migration die bisherigen Dienstemerkmale zu denselben Entgelten anbieten könne, wäre anzuordnen gewesen, dass bestehende Kunden ein "Upgrade" auf eine höhere Bandbreite durchführen können, ohne dass dem alternativen Anbieter zusätzliche Kosten entstünden. Die Möglichkeit, von einem Upgrade Gebrauch zu machen, bestehe für den Kunden bereits im Zeitpunkt der verpflichtenden Migration. Optiere er dafür, dürfe der Beschwerdeführerin - damit die Bedingungen vor und nach der verpflichtenden Migration gleichblieben - keine zusätzlichen Kosten entstehen. Ansonsten könnte sie ihren Endkunden nicht - wie aber vom Bescheid M 3/09 vorgegeben - die bisherigen Dienstemerkmale anbieten, ohne dass die Migration der Kunden auf virtuelle Entbündelung für den alternativen Anbieter kostenpflichtig werde.
Zudem seien die hinsichtlich der Migration angeordneten Zwischenprofile untauglich: Zwar sei bei einer verpflichtenden Migration vorgesehen, dass dem alternativen Anbieter für jeden Kunden dasselbe oder das nächst höhere VE-Servicezwischenprofil eingestellt werde, das er dem Kunden zuvor auf der physischen Anschlussleitung angeboten habe. Technisch könnten mit den vorgesehenen Zwischenprofilen aber zahlreiche bisher erbrachte Leistungen nicht mehr erbracht werden, weil die von der Mitbeteiligten bei physischer Entbündelung für die Zwischenprofile angebotenen Parameter nicht mehr im selben Ausmaß angeboten würden, etwa hinsichtlich der dem Kunden bereitgestellten Servicebandbreiten und Verzögerungszeiten. Dem Endkunden könnten somit nicht mehr dieselben Produkte bzw Dienstemerkmale angeboten werden, der alternative Anbieter damit nicht mehr dieselben Endkundenprodukte nachbilden wie bei physischer Entbündelung. Damit stehe die bekämpfte Anordnung im Widerspruch zu den Vorgaben des Bescheids M 3/09, wonach die virtutelle Entbündelung einen Gestaltungsgrad gewährleisten solle, der Innovation vergleichbar mit physischer Entbündelung ermögliche. Die Begründung der belangten Behörde, die Einrichtung von Zwischenprofilen in der von der Beschwerdeführerin geforderten Art sei nicht durchführbar, sei "ein Scheinargument" und rechtfertige kein Abgehen von wirksam auferlegten spezifischen Verpflichtungen. Vielmehr wäre, ausgehend von den von der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten, eine derartige Einrichtung bei einem anderen technischen Konzept der Mitbeteiligten sehr wohl durchführbar. Damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, sie habe auch Zwischenprofile mit anderen technischen Parametern, wie sie bei der physischen Entbündelung zur Anwendung kämen, nicht untersucht.
2.9. Die Beschwerde bemängelt schließlich das im angefochtenen Bescheid im Anhang 2 als Beilage 3 bzw Beilage 4 vorgesehene "Non-SI bzw SI-Umstellungsformular" und das "Formblatt Rufnummernmitnahme". Die belangte Behörde habe angeordnet, dass die Bestellung der Portierung einer Rufnummer der Mitbeteiligten gleichzeitig mit der Bestellung des VE-Service mit dem Formblatt Rufnummernmitnahme zu erfolgen habe. Zum Bestellprozess für VE-Services sei außerdem angeordnet, dass der alternative Anbieter die Möglichkeit habe, bei Bestellung einer Non-SI bzw einer SI-Umstellung auf ein VE-Service bei bestehender, aktiver Anschlussleitung der Mitbeteiligten auch gleich das "Non-SI bzw SI-Umstellungsformular" als Attachement über das Web-Frontend an die Mitbeteiligte zu übermitteln. Der angefochtene Bescheid sehe vor, dass die als Beilage 3 bzw 4 in Anhang 2 beigefügten Formulare für die genannten Zwecke zu verwenden sei. Eine Zusammenführung beider Formulare (Bestellung und Rufnummernmitnahme) in einem zu unterschreibenden Formular oder eine Verwendung anderer Formulare werde im Bescheid nicht vorgesehen. Dies sei rechtswidrig, weil die rigide Vorgabe, Formulare eines bestimmten Inhalts und einer vorgegebenen Gestaltung zu verwenden, die Hemmschwelle für Kunden, einen Betreiberwechsel durchzuführen, erhöhe. Der Inhalt und die Gestaltung der Formulare könnten nicht mehr kundenfreundlich und flexibel gestaltet werden, auch eine einfache und schnelle Abänderung sei nicht möglich. Durch die Möglichkeit, dem Endkunden zwar ein separates Bestell- und Portierformular zu übermitteln, ihm aber gleichzeitig ein drittes Formular, in dem beide Formulare zusammengefasst seien, zur Verfügung zu stellen, das anstelle beider Formulare zu unterschreiben sei, würde die Hemmung und Abschreckung potentieller Endkunden durch einen als zu hoch empfundenen Papieraufwand reduziert. Die gerügte Anordnung verstoße insofern auch gegen die Vorgaben des Bescheids M 3/09, wonach die Mitbeteiligte Mitbewerber bei der Leistungserbringung auch nicht mittels nichtpreislicher Parameter behindern dürfe, etwa durch das Festlegen von technischen Normen und Standards, deren Umsetzung für Mitbewerber nicht geeignet sei bzw zu hohe Kosten verursache.
Zudem sei die Anordnung der Verwendung des Formulars Rufnummernmitnahme deshalb rechtswidrig, weil unbegründet bleibe, warum bei virtueller Entbündelung dieses Formular zu verwenden sei. Hätte sich die belangte Behörde damit gehörig auseinandergesetzt, hätte sie festgestellt, dass dieses Thema bereits in den Zusammenschaltungsbescheiden Z 20/01 bzw Z 22/01 geregelt werde; so aber fehle eine Begründung für die Anordnung der Abweichung von existierenden Vorgaben. Damit fehle es auch an der Herstellung eines gerechten Interessenausgleichs zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten.
3. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) handelt und somit gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Festlegungen für den Zugang der Beschwerdeführerin zum Netz der Mitbeteiligten in Form der "virtuellen Entbündelung" getroffen.
3.1. Der Bescheid stützt sich ua auf die Bestimmungen der §§ 41, 48 und 50 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in Verbindung mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2010, Zl M 3/09-103.
Die genannten Bestimmungen des TKG 2003 lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen
§ 41. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
1. Gewährung des Zugangs zum Netz, zu bestimmten Netzkomponenten oder Netzeinrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten, und des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, um unter anderem die Betreiberauswahl, die Betreibervorauswahl oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen;
2. Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs durch Dritte;
3. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
4. Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;
5. Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;
6. Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Unterbringung oder Nutzung von zugehörigen Einrichtungen;
7. Schaffung der Voraussetzungen, die für die Interoperabilität von Ende-zu-Ende-Diensten notwendig sind, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;
8. Gewährleistung des Zugangs zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind,
- 9. Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen sowie
- 10. Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Verfügbarkeitsdienst.
(3) Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
1. technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
2. Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
3. Investitionen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken;
4. Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;
- 5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
- 6. Bereitstellung europaweiter Dienste.
..."
3.2. Mit dem genannten Bescheid M 3/09 (der in Rechtskraft erwachsen ist; gegen ihn an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden sind abgewiesen bzw zurückgezogen worden) hatte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 erster Satz TKG 2003 festgestellt, dass die Mitbeteiligte auf dem Markt "physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt)" iSd § 1 Z 3 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfügt (Spruchpunkt 1).
Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheids wurden der Mitbeteiligten gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 näher genannte spezifische Verpflichtungen (insbesondere betreffend Zugang, Gleichbehandlung, Standardangebot, und Kosten) auferlegt.
Spruchpunkt 2.1.b) dieses Bescheids lautet:
"2.1.b) A AG hat gemäß § 41 TKG 2003 in Gebieten, in denen
A AG Zugangsnetze der nächsten Generation ausbaut (FTTC/B-Ausbaugebiete) den Zugang in Form eines Vorleistungsprodukts ('virtuelle Entbündelung'), das zumindest folgende Voraussetzungen zu erfüllen hat, zu gewähren:
1. Gewährleistung eines Gestaltungsgrades, der Innovation vergleichbar mit passivem Zugang (entsprechend Entbündelung) ermöglicht.
2. Größtmögliche Transparenz für höhere Layer in dem Sinn, dass es nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Netz der
A AG alternativen Anbietern möglich sein muss, die derzeit auf Basis des Vorleistungsproduktes Entbündelung an den Endkunden erbrachten Dienste (insb. Datendienste) im Wesentlichen ohne Änderung des Endkundenequipments in Zukunft über das neue Vorleistungsprodukt 'virtuelle Entbündelung' abwickeln zu können.
3. Möglichkeit zur Erbringung von Multicast-Diensten in dem Sinn, dass das Vorleistungsprodukt virtuelle Entbündelung nicht zwingend eine Multicast-Option enthalten, aber ein Maß an Flexibilität besitzen muss, das es alternativen Anbietern möglich macht, selbst Multicast-Dienste konfigurieren und anbieten zu können.
- 4. Technologieneutralität.
- 5. Flexible Wahl des Endgerätes über eine erweiterbare 'White-List'.
6. Zumindest Übergabe am Hauptverteiler bzw. vergleichbarem Punkt im Next Generation Network.
- 7. Verkehrsübergabe/-übernahme im Auftrag Dritter.
- 8. Konfigurationszugriff auf alle relevanten Verbindungsparameter mit weitestgehender Flexibilität für den Nachfrager bzw Bereitstellung einer unüberbuchten Bandbreite zwischen Kunde und Übergabepunkt."
Spruchpunkt 2.1.d (2) regelt mögliche Einschränkungen der generellen Netzverträglichkeit von xDSL-Übertragungssystemen und bestimmt als Voraussetzung (ua; lit d), dass A
"jedem betroffenen Entbündelungspartner die für diesen kostenlose Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt - das ist ein Vorleistungsprodukt iSd Spruchpunkts 2.1.b), das dem Nachfrager zumindest die Möglichkeit bietet, zum selben Vorleistungspreis wie bisher seinem Endkunden weiterhin die bisherigen Dienstemerkmale anzubieten - so rechtzeitig angeboten (hat), dass dieser gleichzeitig mit den FTTC- oder FTTB-basierten Endkundenprodukten der A AG weiterhin die eigenen Endkundenprodukte auf Basis dieser Vorleistung anbieten kann".
Spruchpunkt 2.4. normiert Entgeltfestlegungen, wobei unter lit d Folgendes angeordnet ist:
"A AG hat ... für die unter Spruchpunkt 2.1.b) genannte Leistung des Zugangs in Form eines Vorleistungsprodukts 'virtuelle Entbündelung' in Gebieten, in denen A AG Zugangsnetze der nächsten Generation ausbaut (FTTC/B-Ausbaugebiete), ein ausgehend von den tatsächlich angebotenen Endkundenpreisen sowie unter Zugrundelegung eines Durchrechnungszeitraumes von zwölf Monaten um die Kosten ihres Retail-Armes reduziertes Entgelt (Entgeltkontrolle auf Basis 'Retail Minus'), maximal jedoch ein an den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung ('Forward Looking - Long Run Average Incremental Costs' - FL-LRAIC) orientiertes Entgelt zu verrechnen. A AG kann für das Vorleistungsprodukt 'virtuelle Entbündelung' auf Vorleistungsebene bestehende ('nicht-NGA') Bandbreiten von künftigen ('NGA-Bandbreiten') preislich differenzieren. Der (Netto)Vorleistungspreis jedes einzelnen marktgegenständlichen Produktes hat - auch bei allen kurzfristigen Aktionsangeboten auf der Endkundenebene - zumindest so weit unter dem (Netto)Endkundenpreis eines zugeordneten Produktes auf der Vorleistungsebene zu liegen, dass ein effizienter Betreiber zumindest die vermeidbaren Kosten decken kann."
3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2009/03/0001, ausgesprochen hat, ist bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß §§ 48, 50 TKG 2003 von der Regulierungsbehörde, die mangels Zustandekommen einer Einigung der betroffenen Zusammenschaltungspartner einen vertragsersetzenden Bescheid zu erlassen hat, die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert. Bei der Festlegung der vertragsersetzenden Anordnung zu berücksichtigende Anhaltspunkte finden sich insbesondere in den Regulierungszielen des TKG 2003. § 34 Abs 1 TKG 2003 bestimmt ausdrücklich, dass die belangte Behörde durch die im fünften Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen, zu denen auch die Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählt, die Ziele des § 1 Abs 2 TKG 2003 zu verwirklichen dabei insbesondere der Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie, ABl 2002 L 108, S 33), wonach die Regulierungsbehörde bei der Beilegung einer Streitigkeit Entscheidungen trifft, die auf die Verwirklichung der in Art 8 dieser Richtlinie genannten Ziele - zusammengefasst: Förderung des Wettbewerbs gemäß Art 8 Abs 2, Entwicklung des Binnenmarkts gemäß Art 8 Abs 3 und Förderung der Interessen der Bürger gemäß Art 8 Abs 3 - ausgerichtet sind.
Von der belangten Behörde waren bei der Entgeltsfestsetzung auch die mit Blick auf Margin Squeeze zu ziehenden Preisgrenzen zu beachten: Die Mitbeteiligte als marktbeherrschendes Unternehmen hat nicht nur die sektorspezifischen, sondern auch die allgemeinen Wettbewerbsregeln einzuhalten. Die Beurteilung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung und deren Missbrauchs hat daher unter Berücksichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu erfolgen. Gemäß Art 102 AEUV ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Preisgestaltung eines vertikal integrierten Telekommunikationsunternehmens wie der Mitbeteiligten in beherrschender Stellung auf dem Markt für Vorleistungen, die insofern zu einer Preis-Kosten-Schere (Margin Squeeze; Margenbeschneidung) führt, als (auch ebenso effiziente) Mitbewerber nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen spezifischen Kosten in der Differenz zwischen den Vorleistungs- und den Endkundenentgelten zu decken, kann ein Missbrauch im Sinne von Art 102 AEUV sein (vgl VwGH vom 17. November 2011, 2008/03/0174, unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, Rs C-52/09 , TeliaSonera, und vom 14. Oktober 2010, Rs C-280/08P , Deutsche Telekom).
Der Regulierungsbehörde kommt nicht nur in Marktanalyseverfahren nach dem fünften Abschnitt des TKG 2003 und bei Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs 2 TKG 2003 ein umfassender Beurteilungsspielraum zu (vgl VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0024, und vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0233), sondern auch in Verfahren über eine zu erlassende Zusammenschaltungsanordnung, in der - wie erwähnt - das Zusammenschaltungsverhältnis der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung, also eines vertragsersetzenden Bescheids, zu regeln ist (vgl VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0155, und vom 20. Juni 2012, 2009/03/0060).
3.4. Eine von der Beschwerde mit dem Hauptantrag begehrte bloß teilweise Aufhebung, die in das auch der vertragsersetzenden Anordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingreift, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betreffende Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann. In einem derartigen Fall (also bei inhaltlichem Zusammenhang mit anderen Teilen der Anordnung, die nach dem Parteiwillen wesentliche Bestandteile sind) ist die Zusammenschaltungsanordnung zur Gänze aufzuheben, auch wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel bzw inhaltlichen Rechtswidrigkeiten nur einen Teil betreffen bzw ist eine Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen einen untrennbaren Teil des Bescheids richtet, zurückzuweisen (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2009/03/0060).
Von einer solchen Konstellation ist im vorliegenden Beschwerdefall auszugehen, handelt es sich doch bei der Entgeltfestlegung um einen untrennbaren Teil des angefochtenen Bescheids (vgl VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0233), und stehen auch die weiteren bekämpften Anordnungsteile in einem Austauschverhältnis zu den jeweiligen Leistungen.
3.5. Die Beschwerde war daher, insoweit sie den Bescheid nur teilweise anficht, wie aus dem Spruch ersichtlich zurückzuweisen.
Der Eventualantrag, mit dem der Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten wird, ist hingegen zulässig.
4. Die Beschwerde ist diesbezüglich aber nicht begründet.
4.1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu sehen, dass die belangte Behörde den Umstand, dass aus dem Bescheid M 3/09 zwingende Vorgaben für die Ausgestaltung des mit dem angefochtenen Bescheid geregelten Zusammenschaltungsverhältnis erwachsen, nicht erkannt hätte, wird doch in der Begründung des angefochtenen Bescheids gerade dieser Zusammenhang immer wieder hervorgehoben (vgl - statt vieler - nur etwa die Ausführungen in der Einleitung der rechtlichen Beurteilung, wonach die Anordnung "der Umsetzung einer spezifischen Zugangsverpflichtung der A nach dem Bescheid ... M 3/09" diene, der die Rahmenbedingungen für den Ausbau breitbandiger Zugangsnetze der nächsten Generation festlege).
Ob die belangte Behörde diesen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen hat, ist ebenso wie die Frage, ob die von ihr festgelegten Entgelte entgegen dem dargestellten unionsrechtlichen Gebot zu einem Margin Squeeze führen (was die Festlegung niedrigerer Entgelte erforderlich gemacht hätte), im Folgenden - im Lichte der Beschwerdeausführungen - zu prüfen.
4.2. Der Behandlung des Beschwerdevorbringens ist einleitend zudem Folgendes voranzustellen:
Ausgehend von den insoweit nicht in Frage gestellten Ausführungen des angefochtenen Bescheids steht die mit ihm vorgenommene Regelung der "virtuellen Entbündelung" im Zusammenhang mit dem seitens der Mitbeteiligten unternommenen Netzausbau der "nächsten Generation" (NGA), also durch Ersatz von Kupferkabel- durch Glasfaserleitungsnetze zwecks Herstellung schnellerer Breitbandnetze bzw Realisierung höherer Bandbreiten im Anschlussbereich (vgl auch die Empfehlung der Kommission vom 20. September 2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA), ABl L 251/35 vom 25. September 2010).
Abhängig vom Ausmaß des Ersatzes von Kupfer- durch Glasfaserleitungen (FTTC, FTTB oder FTTH) kann ein (teilweiser) Ersatz der vormals vorhandenen Kupferdoppelader-Leitung als direkte Anbindung von Endkunden an den Hauptverteiler einerseits von alternativen Betreibern bereits entbündelte Leitungen betreffen, andererseits ein Hindernis dafür sein, weitere Teilnehmeranschlussleitungen (neu) zu entbündeln, wenn/weil die betreffenden TASL nicht mehr an der beim HVt-Standort befindlichen Kollokation des alternativen Betreibers entbündelt werden können (vgl die entsprechenden Ausführungen im - im Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/03/0168, wiedergegebenen - Bescheid M 3/09). Konsequenz der Verlagerung der Übertragungssysteme in Richtung Endkunden, also der entsprechenden Verschiebung der Grenze zwischen Zugangs- und Kernnetz zu einem vorgelagerten Standort (Kabelverzweiger), sind insbesondere Skalennachteile, weil am vorgelagerten Standort weniger Endkunden erreicht werden können als am bisherigen Hauptverteiler.
Bei der virtuellen Entbündelung erfolgt der Zugang zum Endkunden des alternativen Betreibers über den Hauptverteiler, an dem der Verkehr übergeben bzw übernommen wird, bis zur Anschlussdose am Endkundenstandort, wobei die Mitbeteiligte selbst den DSLAM (in der ARU bzw am Kabelverzweiger) betreibt und Datenverkehr übernimmt bzw diesen übergibt, und die Beschwerdeführerin auf der Strecke zwischen DSLAM und HVt (DSLAM-Management) Bandbreiten bestellen und zwischen DSLAM und dem Endkundenstandort Bandbreitenprofile auswählen kann. Demgegenüber erfolgt bei der physischen Entbündelung die gesamte Verkehrsabwicklung durch den ANB selbst.
4.3. Im angefochtenen Bescheid wurden Herstellungsentgelte von EUR 139,17 und Umstellungsentgelte von EUR 109,16 (Non SI) bzw EUR 55,-- (SI) festgelegt (Anhang 3 Punkt 5.2.). Die Beschwerde will stattdessen die in der RUO 2011 angesetzten Positionen - Herstellungsentgelt von EUR 109,01 bzw EUR 69,40 bei einjähriger Mindestvertragsdauer, und Umstellungsentgelte von EUR 55,-- bzw EUR 31,50 festgelegt wissen; ihrer Auffassung nach seien die mit diesen Entgelten abgedeckten Dienstleistungen den nunmehr zu beurteilenden Leistungen vergleichbar.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit diesem schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Einwand auseinandergesetzt (Pkt II, C.2.3, insb S 206f) und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufwand für die Herstellung einer virtuell entbündelten Leitung eher mit der Herstellung eines Breitbandanschlusses auf Endkundenebene als mit der Herstellung einer physisch entbündelten Leitung vergleichbar sei, weil nicht nur ein Übertragungsmedium zur Verfügung gestellt werde, sondern auch Einrichtungen an Netzelementen, etwa am DSLAM, vorgenommen werden müssten; deshalb seien als geeigneter Vergleichsmaßstab die Herstellentgelte für Bitstreaming-Anschlüsse heranzuziehen und nicht jene für die physische Entbündelung.
Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Unrichtigkeit dieser Beurteilung auf:
Eine bindende Vorgabe des Bescheids M 3/09, dass die von A bei v-ULL zu verrechnenden Einmalentgelte für Her- bzw Umstellung in der gleichen Höhe wie im Anhang 8 des Standardangebots der A (RUO) angesetzt festgelegt werden müssten, kann die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen. Entgegen den Beschwerdeausführungen fehlt auch keine Begründung für die Annahme des bekämpften Bescheids, es seien nicht die Entgelte für die Anschlüsse bei physischer Entbündelung heranzuziehen, sondern die Herstellungsentgelte für Bitstreamanschlüsse, hat die belangte Behörde dies doch - wie gezeigt - mit der besseren Vergleichbarkeit des entsprechenden Aufwands (im Wesentlichen:
nicht bloße Zurverfügungstellung eines Übertragungsmediums, sondern von Einrichtungen an Netzelementen) begründet. Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, zumal mit dem entsprechenden Passus in der Begründung erkennbar nicht etwa der Inhalt des Amtssachverständigengutachtens - unrichtig - wiedergegeben, vielmehr begründet wird, warum die Auffassung der Amtssachverständigen schlüssig sei. Dass diese Argumentation der Sache nach unzutreffend sei, wird von der Beschwerde, die nicht einmal vorbringt, die diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde seien unrichtig, nicht geltend gemacht, eine Unschlüssigkeit damit also nicht aufgezeigt.
4.4. Das Beschwerdevorbringen ist auch insofern nicht zielführend, als es geltend macht, die belangte Behörde habe sich nicht gehörig mit der Frage auseinandergesetzt, welche Kosten bei der virtuellen Entbündelung für die VE-Verkehrsübergabe anfielen bzw inwiefern solche Kosten in die Margin Squeeze-Rechnung einzustellen seien.
Die belangte Behörde hat diesen ebenfalls schon im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand in der Bescheidbegründung (Punkt II.C.2.3., insb S 207) behandelt und dabei - zusammengefasst - ausgeführt, die Kosten der VE-Verkehrsübergabe seien in der angestellten Margin Squeeze - Rechnung deshalb bereits enthalten, weil seitens der Amtssachverständigen dafür als vergleichbare Position der im Rahmen der Margin Squeeze - Rechnung für die physische Entbündelung angesetzte Betrag für die Position "Herstellung Kollokation" gewählt worden sei, beinhaltend auch die Kosten für das bei der physischen Entbündelung erforderliche Verbindungskabel als Pendant zur VE-Verkehrsübertragung bei der virtuellen Entbündelung. Sie seien daher nicht nochmals zusätzlich anzusetzen.
Die Beschwerde zeigt keine Unschlüssigkeit dieser Beurteilung auf, wird doch mit dem Argument, Kollokation ersetze keine Verkehrsübergabe, keine Unrichtigkeit des Vergleichsmaßstabs der Amtssachverständigen dargelegt, die der Sache nach mangels schon vorhandener Echtdaten für die virtuelle Entbündelung einen ihrer Auffassung nach vergleichbaren Betrag gewählt und diesen für die Position VE-Verkehrsübergabe in die Margin Squeeze - Rechnung eingestellt haben, zumal die Beschwerde selbst nicht darlegt, dass die angenommene Vergleichbarkeit nicht gegeben sei.
4.5. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe - mit Ausnahme der Kosten des DSLAM-Managements - bei der Margin Squeeze - Rechnung zu Unrecht den Maßstab des "as efficient operators" anstelle des "reasonable efficient operators" angelegt, ist lediglich Folgendes zu entgegnen:
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang - wie dargestellt - zum einen damit argumentiert, dass die Vergangenheit gezeigt habe, größere alternative Betreiber wie die Beschwerdeführerin könnten bei der physischen Entbündelung durch die Konzentration auf Ballungsgebiete am Hauptverteiler ähnliche Skalenvorteile erzielen wie die A in Gesamtösterreich, was nur für die (endkundennächste) Strecke DSLAM/ARU - Hauptverteiler - nicht gelte.
Zum anderen lasse sich der von der Beschwerdeführerin behauptete Vorrang eines reasonably efficient-Maßstabes nicht aus den berufenen Entscheidungen ableiten (was im Einzelnen dargestellt wurde).
Zudem habe die Beschwerdeführein im Verwaltungsverfahren nicht konkretisiert, worin der geforderte reasonably efficient-Ansatz mit Berücksichtigung der Kostenstruktur eines alternativen Betreibers konkret bestehen hätte sollen, vielmehr eingeräumt, dass es dazu "derzeit kein relevantes Beispiel" gebe, und auch über ausdrückliches Befragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur auf allgemein gehaltene Überlegungen verwiesen.
Eine derartige Konkretisierung erfolgt auch in der Beschwerde nicht. Schon deshalb ist auf die aufgeworfene Frage nicht weiter einzugehen, zumal nach dem Tenor des genannten Urteils des EuGH vom 17. Februar 2011 im gegebenen Zusammenhang "grundsätzlich in erster Linie die Preise und Kosten des betreffenden Unternehmens auf dem Endkundenmarkt zu berücksichtigen" sind, die seiner Wettbewerber hingegen nur dann, "wenn in Anbetracht der Umstände" eine Bezugnahme auf dessen Preise und Kosten nicht möglich ist, was jedenfalls eine entsprechende Konkretisierung der maßgebenden - nach Auffassung der Beschwerdeführerin ein Abgehen von den Preisen bzw Kosten des Marktbeherrschers erforderlich machenden - Umständen erfordert.
4.6. Die Beschwerde bekämpft die Entgeltkomponente für das DSLAM-Management auch insofern, als anstelle der von der belangten Behörde (unter Pkt 6.3 des Anhangs 3) bei der Entgeltfestsetzung für die Bandbreite je DSLAM angeordneten "Fünftel-Lösung" (erst ab dem fünften Endkunden je DSLAM werde das volle monatliche Entgelt dafür verrechnet, zuvor nur 1/5 pro Endkunden) eine "Dreißigstel-Lösung" hätte angeordnet werden müssen.
Auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend.
Die Beschwerde macht geltend, die angeordnete "Fünftel-Lösung" führe zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur physikalischen Anbindung: Während sie bei dieser ihre Kunden direkt ab dem Hauptverteiler über exklusiv von ihr genutzte Kupferleitungen anbinde, müsse sie bei der virtuellen Entbündelung noch zusätzlich die Kosten des DSLAM-Managements tragen, und zwar - wegen der "Fünftel-Lösung" - bereits ab dem fünften Teilnehmeranschluss voll. "Üblich und im Bereich des technisch Machbaren" wäre aber "eine Überbuchung der Leitung" im Verhältnis 1:30 bei Privatkunden und im Verhältnis 1:5 bei Geschäftskunden, was dem Umstand Rechnung trage, dass bei Privatkunden wesentlich seltener gleichzeitig die gesamte zustehende Bandbreite genutzt werde. Eine mit der Entgeltberechnung bei physischer Entbündelung vergleichbare Anordnung müsste daher eine "Dreißigstel-Lösung" vorsehen, weil damit der bei physischer Entbündelung vorgesehene Überbuchungsfaktor auch in der Höhe der Kosten des DSLAM-Managements reflektiert wäre.
Die angeordnete "Fünftel-Lösung" soll nach der diesbezüglichen Bescheidbegründung (vgl Pkt C.2.3., S 208ff) dem Umstand Rechnung tragen, dass die Skalennachteile eines alternativen Betreibers auf der Strecke DSLAM-Management zur Verhinderung eines Margin Squeeze eine volle Verrechnung der DSLAM-Kosten erst ab dem fünften Endkunden erlauben: Bei einer Aliquotierung mit dem Faktor 4 wäre die Beschwerdeführerin noch einem Margin Squeeze ausgesetzt, mit dem Faktor 5 gerade nicht mehr. Da regulatorische Vorgabe sei, Margin Squeeze zu verhindern, nicht aber, eine bestimmte Mindest-Marge zu erzielen (was aber Konsequenz der Anordnung einer bloß aliquoten Kostentragung für mehr als die ersten fünf Teilnehmer wäre), sei die "Fünftel-Lösung" anzuordnen gewesen.
Dass diese Überlegungen unzutreffend wären, wird mit dem allgemein gehaltenen und pauschal gebliebenen Vorbringen, eine "Überbuchung" im Verhältnis von 1:30 sei "üblich und im Bereich des technisch Machbaren", nicht aufgezeigt. Ausgehend von den insoweit nicht in Frage gestellten Annahmen des angefochtenen Bescheids, wonach bei der virtuellen Entbündelung die Verkehrsübergabe bzw -übernahme mittels DSLAM durch die Mitbeteiligte erfolgt, während bei der physischen Entbündelung die Beschwerdeführerin selbst die Verkehrsabwicklung übernimmt, ist der diesbezüglichen Beurteilung also zu Grunde zu legen, dass durch die Mitbeteiligte insoweit mehr Leistungen erbracht werden; das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe "zusätzlich" noch die Kosten des DSLAM-Managements zu tragen, ist daher auch insoweit nicht stichhaltig, wobei zu betonen ist, dass - aufgrund der angeordneten "Fünftel-Lösung" - nicht in jedem Fall die Vollkosten der Mitbeteiligten, sondern nur aliquote Kosten zu ersetzen sind.
4.7. Die Rüge der Beschwerde, die im angefochtenen Bescheid angeordneten Bedingungen für die "verpflichtende Migration" seien rechtswidrig, weil die Vorgaben des Bescheids M 3/09 missachtend, ist unberechtigt:
Die in Rede stehende "verpflichtende Migration" betrifft die aufgrund des Netzaus- bzw -umbaus der A notwendig werdende Migration von bereits entbündelten Endkunden auf ein anderes Vorleistungsprodukt, nämlich die virtuelle Entbündelung. Der Bescheid M 3/09 verlangt diesbezüglich, dass A jedem betroffenen Entbündelungspartner die für diesen kostenlose Migration auf ein "adäquates Vorleistungsprodukt " - das ist ein Vorleistungsprodukt iSd Spruchpunkts 2.1.b), das dem Nachfrager zumindest die Möglichkeit bietet, zum selben Vorleistungspreis wie bisher seinem Endkunden weiterhin die bisherigen Dienstemerkmale anzubieten" ermöglicht, damit dieser "weiterhin die eigenen Endkundenprodukte auf Basis dieser Vorleistung anbieten" kann.
Nach der diesbezüglichen Bescheidbegründung (Pkt D. 5.2.2.2.2.4, S 70f) sei die geforderte Adäquanz dann gegeben, wenn die virtuelle Entbündelung als das neue Vorleistungsprodukt dem ANB ermögliche, dem Endkunden "zumindest dieselben Dienstemerkmale wie bisher, dh ohne Notwendigkeit einer Vertragsänderung mit diesem" anzubieten. Die Migration habe "für den ANB kostenfrei in dem Sinn zu sein, dass A kein Entgelt für Herstellung, Umschaltung, Vertragsmanagement, Abwicklung der physischen Entbündelung oder Ähnliches verlangen darf"; "allfälliger Aufwand des ANB für Vorgänge im eigenen Netz bzw Unternehmen" sei von A aber nicht zu ersetzen.
Dieser Bescheid ist - wie eingangs erwähnt - in Rechtskraft erwachsen (dagegen erhobene Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden abgewiesen bzw zurückgezogen).
Im nun angefochtenen Bescheid wird angeordnet, dass A dem PVE für jeden Bestandskunden "dasselbe oder das nächsthöhere VE-Service-(Zwischen)Profil" einrichtet, das der PVE mit seinem Endkunden "vereinbart hat", dass A das DSLAM-Management grundsätzlich so einrichtet, dass es zumindest die größte Bandbreite, die bisher einem Kunden über die physische Entbündelung angeboten wurde, umfasst, und dass weiterhin (nur) das Entgelt für die physische Entbündelung verrechnet werden kann (Anhang 2, Pkt 7.1.).
Die Regelung betreffend "Erweiterungen" (Pkt 7.2.) lautet:
"VE-Services: Bestellt der PVE für einen migrierten Kunden später ein höheres als das ursprünglich eingerichtete VE-Service oder für einen neuen Kunden ein VE-Service, wird dieses zu den regulären Preisen gemäß Anhang 3 verrechnet.
Auf die Bepreisung des DSLAM-Managements und der VE-Verkehrsübergabe hat diese Bestellung solange keine Auswirkung, solange nur Profile bis 8 Mbit/s bestellt werden, dh, diese bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen unentgeltlich. Bestellt der PVE erstmalig eine größere Bandbreite als 8 Mbit/s, kann A auch das DSLAM-Management und die VE-Verkehrsübergabe regulär gemäß Anhang 3 verrechnen.
DSLAM-Management: Bestellt der PVE eine Erweiterung des DSLAM-Managements (auch ohne neue oder erweiterte VE-Services), kann A dieses regulär gemäß Anhang 3 nach der dann eingerichteten Gesamtbandbreite verrechnen. Auf die Bepreisung der einzelnen migrierten oder neu bestellten VE Services hat dies keine Auswirkung, d.h. diese werden wie zuvor weiter in der Höhe der TASL-Miete der phyischen Entbündelung oder als VE-Services gemäß Anhang 3 verrechnet. In diesem Fall kann A auch die VE-Verkehrsübergabe regulär gemäß Anhang 3 verrechnen."
Begründend wird dazu (S 263f) zusammengefasst insbesondere ausgeführt, ein "Upgradepotenzial" sei entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin von der verpflichtenden Migration nicht erfasst, weil das adäquate Vorleistungsprodukt nur das Anbieten derselben Dienstemerkmale wie bisher ermöglichen müsse. Solange der PVE nur seinen vor der verpflichtenden Migration bestehenden Kundenstock weiter bediene und - auch für Neukunden - keine NGA-Bandbreiten größer als 8 Mbit/s einrichten lasse, komme der "Bestandschutz" von M 3/09 zum Tragen und es bleibe bei der bisherigen Bepreisung. Erweitere der PVE aber freiwillig seine Endkundenangebote, habe er die bei regulärer Bestellung von v-ULL Services geltenden Entgelte zu leisten.
Entgegen der Beschwerde ist nicht zu sehen, dass diese Regelung den Anforderungen des Bescheids M 3/09 widerspräche: Der von der Beschwerde betonte Umstand, bei der "klassischen" physischen Entbündelung könne dem Endkunden bei technischer Realisierbarkeit jederzeit ein Upgrade auf eine höhere Bandbreite angeboten werden, ändert nichts daran, dass für die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung des Bescheids M 3/09 - Pkt 2.1.d)
(2) - primär dieser Bescheid selbst und seine Begründung heranzuziehen ist; danach wird aber die Grenze zwischen (kostenneutralem) Bestandsschutz und (kostenpflichtiger) Erweiterung durch die "Notwendigkeit einer Vertragsänderung" gezogen, also auf den im relevanten Zeitpunkt konkret bestehenden Vertrag zwischen ANB und dessen Endkunden abgestellt, nicht aber auf eine bloß faktische Möglichkeit eines Upgrade.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, die angeordneten "Zwischenprofile" (Pkt 4.1 von Anhang 1) verstießen insofern gegen die zwingenden Vorgaben des Bescheids M 3/09, als sie die Erbringung bisheriger Dienste nicht mehr ermöglichten, ist bloß zu entgegnen, dass Voraussetzung für die verpflichtende Migration nach dem genannten Bescheid ist, dass die dafür angeordneten Bedingungen kumulativ erfüllt sind; dann also, wenn bislang schon erbrachte Dienste im Rahmen von v-ULL nicht mehr erbracht werden können, ist die unter Spruchpunkt 2.1.d) (2) geregelte Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit nicht zulässig, A hat dem ANB also weiterhin physische Entbündelung zu gewährleisten, sodass dieser seine Endkunden wie bisher versorgen kann (vgl etwa die - in der Beschwerde nicht in Abrede gestellte - Feststellung, wonach auch in v-ULL-Ausbaugebieten ein Betrieb von TDM-Diensten über die physische Entbündelung weiter möglich ist; S 186). Eben diese Konsequenz wird in der Begründung des angefochtenen Bescheids, wonach eine Nachbildbarkeit bestehender Systeme über v- ULL derzeit nicht uneingeschränkt möglich sei, sodass die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Netzverträglichkeit nicht vorlägen, auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargelegt (S 237f bzw S 239 zu über SHDSL-Technologien realisierte Services).
4.8. Auch das die vorgesehene Verwendung der Formulare für die Bestellung eines VE-Services bzw der Rufnummernportierung ("Non-SI bzw. SI Umstellungsformular", Beilage 3 von Anhang 2, bzw "Formblatt Rufnummernmitnahme", Beilage 4 von Anhang 2) inkriminierende Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf: So wird von der Beschwerde nicht konkret dargelegt, warum der Inhalt der beiden jeweils einseitigen Formulare (S 77 bzw 78 des angefochtenen Bescheids), auf denen im Wesentlichen die jeweiligen Kundendaten dokumentiert werden sollen, eine abschreckende Wirkung auf Endkunden hätte; dass für zwei unterschiedliche Geschäftsfälle (Bestellung eines VE-Services und Rufnummernportierung) zwei getrennte Formulare zu verwenden sind, begegnet schon wegen der damit erreichten Transparenz keinen Bedenken, zumal die beiden Vorgänge nicht zwingend miteinander verknüpft sind. Es ist auch nicht zu sehen, dass eine Umsetzung dieser Vorgaben für die Beschwerdeführerin "nicht geeignet" sei bzw "zu hohe Kosten" verursache. Der Umstand schließlich, dass die Rufnummernportierung bereits Thema der Zusammenschaltungsbescheide der belangten Behörde Z 20/01 bzw Z 22/01 gewesen ist, stellt kein Hindernis für die nunmehr getroffene - vertragsersetzende - Regelung betreffend den Zugang der Beschwerdeführerin zum Netz der
A im Rahmen der virtuellen Entbündelung dar.
5. Aus dem Gesagten folgt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht vorliegt.
Die gegen den Bescheid in seiner Gesamtheit gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 17. November 2015
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