VwGH 2010/03/0168

VwGH2010/03/016828.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Tele2 Telecommunication GmbH in Wien, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. September 2010, Zl M 3/09-103, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 (weitere Partei:

Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien: 1. A1 Telekom Austria AG in 1020 Wien, Lassallestraße 9, 2. Citycom Telekommunikations GmbH in 8010 Graz, Andreas Hofer Platz 15, 3. Colt Technology Services GmbH in 1010 Wien, Kärntner Ring 10-12, 4. Elektrizitätswerk Wels AG in 4600 Wels, Stelzhamerstraße 27, 5. Energie AG Oberösterreich Data GmbH in 4021 Linz, Böhmerwaldstraße 3,

  1. 6. funkinternet.at GmbH in 4040 Linz, Kaindlweg 15,
  2. 7. Grazer Stadtwerke AG in 8011 Graz, Andreas-Hofer-Platz 15,
  3. 8. ifunk - IT Berater Funknetzbetreiber Walter Hofer in 4175 Herzogsdorf, Gaisberg 5, 9. Innsbrucker Kommunalbetriebe AG in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 11, 10. LinzNet Internet Service Provider GmbH in 4030 Linz, Flötzerweg 145,

    11. Linz Strom GmbH für Energieerzeugung, -handel, - dienstleistungen und Telekommunikation in 4021 Linz, Wiener Straße 151, 12. Liwest Kabelmedien GmbH in 4040 Linz, Lindengasse 18, 13. Net4You Internet GmbH in 9500 Villach, Tirolerstraße 80, 14. OÖ Ferngas Service GmbH in 4030 Linz, Neubauzeile 99, 15. Peter Rauter GmbH in 5202 Neumarkt am Wallersee, Bahnhofstraße 11, 16. Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation in 5020 Salzburg, Bayerhamerstraße 16, 17. Silver Server GmbH in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, 18. Stadtwerke Klagenfurt AG in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße Nr. 31, 19. UPC Austria GmbH in 1120 Wien, Wolfganggasse 58-60, 20. WIENSTROM GmbH in 1090 Wien, Mariannengasse 4-6, 21. WV-NET Information und Kommunikation GmbH in 3910 Zwettl, Edelhof 3), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
TKG 2003 §1;
TKG 2003 §37;
AVG §62 Abs4;
TKG 2003 §1;
TKG 2003 §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der A1 Telekom Austria AG und der UPC Austria GmbH wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 festgestellt, dass die erstmitbeteiligte Partei, A1 Telekom Austria AG (im Folgenden: A1), auf dem Markt "Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt)" iSd § 1 Z 3 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfügt (Spruchpunkt 1.).

Unter Spruchpunkt 2. wurden der A1 gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 näher konkretisierte spezifische Verpflichtungen auferlegt.

Spruchpunkt 2.1 betrifft "Zugangsverpflichtungen" und normiert (ua) Folgendes:

"2.1. Zugangsverpflichtungen

2.1.a) A1 Telekom Austria AG hat gemäß § 41 TKG 2003 den ungebündelten Zugang zu

(1) Teilnehmeranschlussleitungen in ihrem Kupferanschlussnetz einschließlich Teilabschnitten davon (Teilentbündelung) und den gemeinsamen Zugang (shared use);

(2) dafür notwendigen Annex-Leistungen, wie

  1. 4. Technologieneutralität.
  2. 5. Flexible Wahl des Endgerätes über eine erweiterbare 'White-List'.

    6. Zumindest Übergabe am Hauptverteiler bzw. vergleichbarem Punkt im Next Generation Network.

  1. 7. Verkehrsübergabe/-übernahme im Auftrag Dritter.
  2. 8. Konfigurationszugriff auf alle relevanten Verbindungsparameter mit weitestgehender Flexibilität für den Nachfrager bzw Bereitstellung einer unüberbuchten Bandbreite zwischen Kunde und Übergabepunkt.

    2.1.c) A1 Telekom Austria AG hat gemäß § 41 Abs 2 Z 4 TKG 2003 den Zugang durch Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die eine Nachfrage auf Zugang an anderen als den bestehenden Zugangspunkten stellen, zu gewähren.

    2.1.d) Einsatz von xDSL-Übertragungssystemen ab dem Hauptverteiler

(1) Einsatz des Übertragungssystems VDSL2 ab dem Hauptverteiler (VDSL@CO): A1 Telekom Austria AG hat ab Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 41 TKG 2003 Nachfragern nach Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen in ihrem Kupferanschlussnetz gemäß Punkt 2.1.a) zusätzlich zu den bestehenden netzverträglichen Übertragungssystemen auch den räumlich und zeitlich unbeschränkten Einsatz des Übertragungssystems VDSL2 ab dem Hauptverteiler (VDSL@CO) nach Maßgabe folgender Regeln zu gestatten:

a) Zugelassene Technologie:

VDSL2 (DMT) Profile 8b, 17a und 30a gemäß ITU-T G.993.2 mit dem folgenden Limit PSD Mask Option:

Upstream Bänder

- US1 PSD (dBm/Hz)=-47,3-21,14* (f in MHz)

- US2 PSD (dBm/Hz)=-54,0-16,29* (f in MHz)

(2) Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit von xDSL-Übertragungssystemen ab dem Hauptverteiler auf einen Einsatzradius von weniger als 15,7 dB elektrischer Länge (14 dB bis zur letzten Schaltstelle und 1,7 dB Reserve für die Inhouse-Verkabelung) bei 150 kHz:

Hat A1 Telekom Austria AG

a) für den entsprechenden Anschlussbereich oder Teil des Anschlussbereichs rechtzeitig eine Planungsrunde nach Spruchpunkt 2.1.e) durchgeführt;

b) einen FTTC- oder FTTB-Ausbau im entsprechenden Anschlussbereich oder Teil des Anschlussbereichs tatsächlich fertig gestellt, was dann der Fall ist, wenn über diese Infrastruktur Endkundenprodukte öffentlich angeboten werden;

c) jedem betroffenen Entbündelungspartner Abgeltungen für frustrierte Investitionen angeboten, sofern nach Maßgabe des Spruchpunkts 2.1.f) diesem gegenüber solche zu leisten sind;

d) jedem betroffenen Entbündelungspartner die für diesen kostenlose Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt - das ist ein Vorleistungsprodukt iSd Spruchpunkts 2.1.b), das dem Nachfrager zumindest die Möglichkeit bietet, zum selbem Vorleistungspreis wie bisher seinem Endkunden weiterhin die bisherigen Dienstemerkmale anzubieten - so rechtzeitig angeboten, dass dieser gleichzeitig mit den FTTC- oder FTTB-basierten Endkundenprodukten der A1 Telekom Austria AG weiterhin die eigenen Endkundenprodukte auf Basis dieser Vorleistung anbieten kann;

und

e) jedem betroffenen Entbündelungspartner das Vorliegen der Voraussetzungen nach den nachfolgenden Punkten f) und g) mitgeteilt und durch detaillierte technische Informationen - betroffene Kabelbündel, geographische Informationen (Lage/Adresse der ARUs), Entfernung (elektrische Länge) vom Hauptverteiler, Leitungsführung und andere Daten, die es dem Entbündelungspartner ermöglichen zu beurteilen, ob und inwieweit seine bestehenden, vom Hauptverteiler aus betriebenen Übertragungssysteme vom Ausbauvorhaben betroffen sein können - kostenfrei glaubhaft gemacht;

darf A1 Telekom Austria AG die generelle Netzverträglichkeit von xDSLÜbertragungssystemen ab dem Hauptverteiler (inkl. VDSL@CO nach Spruchpunkt 2.1.d) (1)) für in Betrieb befindliche Übertragungssysteme für die entsprechenden Anschlussbereiche bzw Teile davon nach Maßgabe folgender Regelungen einschränken:

f) A1 Telekom Austria AG darf die generelle Netzverträglichkeit nur dann und nur insoweit einschränken, als es zwischen xDSL-Übertragungssystemen ab dem Hauptverteiler und VDSL-Systemen von vorgelagerten Einheiten der A1 Telekom Austria AG wegen Überlappung der Versorgungsbereiche zu elektromagnetischen Beeinträchtigungen kommen kann. Trifft dies nur auf Teile eines Anschlussbereichs zu, bleiben die xDSL-Übertragungssysteme ab dem Hauptverteiler in den übrigen Teilen weiterhin als generell netzverträglich zulässig;

g) A1 Telekom Austria AG kann die Einsetzbarkeit von xDSL-Übertragungssystemen ab dem Hauptverteiler auf jene erforderliche elektrische Länge beschränken, sodass es zwischen der jeweils konkret vorgelagerten Einheit der A1 Telekom Austria AG und den Endpunkten der xDSL-Übertragungssysteme ab dem Hauptverteiler gerade nicht zur Überlappung der Versorgungsbereiche kommt;

h) A1 Telekom Austria AG hat für die betroffenen Gebiete über die jeweils zur Anwendung gelangenden Regelungen der Netzverträglichkeit der betroffenen xDSL-Übertragungssysteme Anschalterichtlinien zu erstellen, an die Entbündelungspartner zu übermitteln und im Standardangebot zu veröffentlichen.

2.1.f) Abgeltungen für frustrierte Investitionen gemäß Spruchpunkt 2.1.d) (2) c):

(1) Abgeltung für DSLAMs und Endkundenmodems:

a) Abgeltungsbasis sind grundsätzlich die Investitionskosten für die vom FTTC/B-Ausbau betroffenen DSLAMs und Endkundenmodems;

(2) Abgeltung für frustrierte Investitionen in die Kollokation am Hauptverteiler:

a) Die Abgeltung steht dem Entbündelungspartner grundsätzlich zu, wenn

(3) Prozedere:

a) A1 Telekom Austria AG hat bei Ankündigung der Planungsrunde die betroffenen Entbündelungspartner aufzufordern, dass diese ihre Anspruchsgrundlagen (Investitionshöhe, Zeitpunkt der Investition bzw Restbuchwert) für die Abgeltungen nach den vorstehenden Punkten aufgeschlüsselt darstellen und durch Unterlagen glaubhaft machen sollen.

b) Werden die Investitionen im Rahmen der Planungsrunde in diesem Sinn glaubhaft gemacht, hat A1 Telekom Austria AG die Abgeltung in der nach den obigen Regeln ermittelten Höhe anzubieten.

2.1.g) A1 Telekom Austria AG hat gemäß § 41 TKG 2003 die generelle Netzverträglichkeit von xDSL-Übertragungssystemen für Nachfrager nach Zugangsleistungen gemäß Spruchpunkt 2.1.a) über Antrag eines dritten Unternehmens in sinngemäßer Anwendung der Spruchpunkte 2.1.d) (2) und 2.1.d) (3) zu beschränken, wenn dieses Unternehmen nachweist, dass es im Zusammenhang mit einem eigenen FTTC- oder FTTB-Ausbau sämtliche Voraussetzungen der Spruchpunkte 2.1.d) (2) und 2.1.d) (3) freiwillig erfüllt. Bestehen Unklarheiten über das Vorliegen dieser Voraussetzung, kann die Regulierungsbehörde gemäß § 50 TKG 2003 zur Entscheidung angerufen werden.

2.1.h) Einsatz von VDSL2 aus vorgelagerten Einheiten:

Beabsichtigt A1 Telekom Austria AG, in vorgelagerte Einheiten mit einer Entfernung von 14 dB elektrischer Länge bei 150 kHz oder größer ab dem Hauptverteiler VDSL2 einzusetzen, hat A1 Telekom Austria AG alle potenziell betroffenen Entbündelungspartner vorab über ihre Absicht von der geplanten Inbetriebnahme der vorgelagerten Einheit schriftlich zu informieren. A1 Telekom hat den Entbündelungspartnern den betroffenen Hauptverteiler, die konkret betroffenen Kabelbündel, die Lage/Adresse der vorgelagerten Einheit(en), deren Entfernung (elektrische Länge) vom Hauptverteiler und die Leitungsführung mitzuteilen, um dem Entbündelungspartner die Beurteilung zu ermöglichen, ob und inwieweit seine bestehenden, vom Hauptverteiler aus betriebenen VDSL2-Übertragungssysteme von der vorgelagerten Einheit betroffen sein können. A1 Telekom hat die Entbündelungspartner aufzufordern, allfälligen VDSL@CO-Einsatz ab dem entsprechenden Hauptverteiler, insbesondere einschließlich der Information, in welcher elektrischen Länge tatsächlich Kunden versorgt werden, binnen sechs Wochen mitzuteilen.

Weist kein Entbündelungspartner fristgerecht nach, dass er in größerer Entfernung (bis zur letzten Schaltstelle) als 14 dB elektrischer Länge bei 150 kHz ab dem Hauptverteiler in den entsprechenden Kabelbündeln tatsächlich Kunden versorgt, oder setzt noch kein Entbündelungspartner in den entsprechenden Kabelbündeln VDSL@CO ein, kann A1 Telekom Austria AG in den entsprechenden Kabelbündeln die Freigabe von VDSL@CO gemäß Spruchpunkt 2.1.d) (1) mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt, ab dem über diese Infrastruktur Endkundenprodukte öffentlich angeboten werden, auf 14 dB elektrische Länge bei 150 kHz (bis zur letzten Schaltstelle) ab dem Hauptverteiler beschränken.

Weist ein oder weisen mehrere Entbündelungspartner fristgerecht nach, dass sie in den entsprechenden Kabelbündeln in größerer Entfernung (bis zur letzten Schaltstelle) als 14 dB elektrischer Länge bei 150 kHz ab dem Hauptverteiler tatsächlich Kunden versorgen, kann A1 Telekom Austria AG die Freigabe von VDSL@CO gemäß Spruchpunkt 2.1.d) (1) mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt, ab dem über diese Infrastruktur Endkundenprodukte öffentlich angeboten werden, in den entsprechenden Kabelbündeln insoweit beschränken, dass VDSL@CO bis zu der Entfernung (elektrische Länge), in der sich der am weitesten von Hauptverteiler entfernt versorgte Kunde befindet, noch zulässig ist.

Weist ein oder weisen mehrere Entbündelungspartner fristgerecht nach, dass sie in den entsprechenden Kabelbündeln in größerer Entfernung (elektrische Länge bis zur letzten Schaltstelle) als nach diesen Regelungen eine Einschränkung des Einsatzes von 10 VDSL@CO zulässig ist, tatsächlich Kunden mittels anderer xDSL-Systeme versorgen, kann A1 Telekom Austria AG mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt, ab dem über ihre Infrastruktur (ARUs) Endkundenprodukte öffentlich angeboten werden, in den entsprechenden Kabelbündeln den Einsatz auch dieser xDSL-Systeme auf dieselbe elektrischer Länge (bis zur letzten Schaltstelle) wie für VDSL2@CO einschränken, wenn den entsprechenden xDSL-Betreibern gegenüber rechtzeitig die Voraussetzungen nach Spruchpunkt 2.1.d) (2) b) und c) erfüllt wurden.

Werden die Endkundenprodukte nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Frist, in der Entbündelungspartner allfälligen VDSL@CO-Einsatz mitteilen konnten, öffentlich angeboten, hat A1 Telekom neuerlich den aktuellen Stand der Versorgung mit VDSL@CO abzufragen und einer allfälligen Einschränkung dieser Technologie unter neuerlichem Fristenlauf zu Grunde zu legen.

A1 Telekom Austria AG hat die Einschränkung des Einsatzradius von VDSL@CO allen potenziell betroffenen Entbündelungspartnern vor dem Wirksamkeitszeitpunkt schriftlich mitzuteilen.

Bestehen Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen der Voraussetzung nach diesem Spruchpunkt, kann die Regulierungsbehörde gemäß § 50 TKG 2003 zur Entscheidung angerufen werden.

2.1.i) A1 Telekom Austria AG hat gemäß § 41 TKG 2003 die generelle Netzverträglichkeit von VDSL@CO für Nachfrager nach Zugangsleistungen gemäß Spruchpunkt 2.1.a) über Antrag eines dritten Unternehmens in sinngemäßer Anwendung des Spruchpunkts 2.1.h) zu beschränken, wenn dieses Unternehmen nachweist, dass es vor der beabsichtigten Inbetriebnahme von VDSL2 ab einer vorgelagerten Einheit diese Absicht veröffentlicht und dabei alle potenziell Betroffenen aufgefordert hat, allfälligen VDSL@CO-Einsatz ab dem entsprechenden Hauptverteiler, insbesondere einschließlich der Information, in welcher elektrischen Länge tatsächlich Kunden versorgt werden, mitzuteilen. Bestehen Unklarheiten über das Vorliegen dieser Voraussetzung, kann die Regulierungsbehörde gemäß § 50 TKG 2003 zur Entscheidung angerufen werden.

…"

Die weiteren Spruchpunkte betreffen Verpflichtungen zur Gleichbehandlung (2.2), zur Legung eines Standardangebots (2.3), zur Entgeltkontrolle (2.4), zur Informationserteilung (2.5) und zur getrennten Buchführung (2.6).

Mit Spruchpunkt 3. schließlich wurden die der (Rechtsvorgängerin der) A1 mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2006, Zl M 12/06-45, auferlegten Verpflichtungen betreffend den Vorleistungsmarkt "Entbündelter Zugang einschließlich gemeinsamen Zugangs zu Drahtleitungen und Teilabschnitten davon für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten (Vorleistungsmarkt)" nach § 1 Z 13 TKMVO 2003 gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz TKG 2003 aufgehoben.

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Abgrenzung des in Rede stehenden Marktes ("Physischer Zugang zu Netzinfrastruktur (Vorleistungsmarkt)") und zu Interdependenzen zwischen Vorleistungsmärkten:

"1. Zum Markt "Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt)"

Der diesem Markt zurechenbare vollständig entbündelte Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TASL) umfasst metallene Leitungen vom Hauptverteiler (HVt) bis zum Netzabschlusspunkt beim Endkunden. Eine Entbündelungsleistung liegt auch dann vor, wenn lediglich Teilabschnitte der Teilnehmeranschlussleitung entbündelt werden. In diesen Markt fallen auch metallene Teilnehmeranschlussleitungen, die Kommunikationsnetzbetreiber selbst herstellen, um Teilnehmer mittels eigener Infrastruktur an ihr Netz anzuschalten. Es ist unerheblich, ob diese Teilnehmeranschlussleitungen als Vorleistung für die Erbringung von Endkundenprodukten wie z.B. ADSL-Internetzugang, Sprachtelefonie oder für Vorleistungsprodukte wie z.B. Bitstream Access oder Mietleitungsdienste verwendet werden. Der Markt umfasst alle metallenen Teilnehmeranschlussleitungen unabhängig von deren Nutzungsart, sofern sie entweder entbündelt sind, als selbst erbrachte Vorleistung genutzt werden oder genutzt werden können oder dem gemeinsamen Zugang ('shared access') dienen. Gemeinsamer Zugang liegt dann vor, wenn der Entbündelungspartner das für Sprachtelefonie genutzte niederfrequente schmalbandige Frequenzspektrum an den Vorleistungserbringer (A1 Telekom) zurückübergibt, damit dieser darüber (weiterhin) dem Endkunden Sprachtelefoniedienste anbieten kann. Als Nachfrager von Entbündelung treten alternative Kommunikationsnetzbetreiber (Entbündelungspartner) auf, die im Zugangsbereich nicht über ausreichende Infrastruktur verfügen, um Teilnehmer mittels eigener Infrastruktur (z.B. Kupferleitungen, Lichtwellenleiter/Glasfaser, Funk) an ihr Netz anzuschalten. Kabelnetze (CATV) und FTTH-Anschlussnetze sind von der Definition des Marktes derzeit nicht umfasst.

Der verfahrensgegenständliche Markt entspricht dem Markt Nr 4 (des Anhangs) der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 17.12.2007 über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die auf Grund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl L 344/65 vom 28.12.2007, 'Märkteempfehlung').

Der Markt 'Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt)' entspricht im Wesentlichen dem zuvor nach § 1 Z 13 TKMVO 2003 definierten Markt 'Entbündelter Zugang einschließlich gemeinsamer Zugang zu Drahtleitungen und Teilabschnitten davon für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten (Vorleistungsmarkt)'.

2. Interdependenzen zwischen Vorleistungsmärkten

Der größte Teil der entbündelten Leitungen wird für Breitbandzugänge (xDSL) verwendet, schmalbandige Sprachtelefonieanschlüsse (POTS, ISDN) über entbündelte Leitungen spielen im Gegensatz zu Voice over Broadband (VoB) eine untergeordnete Rolle. Zwischen physischem Zugang zu Netzinfrastrukturen auf Vorleistungsebene und Breitbandzugang auf Vorleistungsebene besteht folgende vertikale Beziehung:

Ist eine eigene alternative Zugangsinfrastruktur nicht vorhanden bzw. ist die Errichtung einer solchen auch nicht wirtschaftlich sinnvoll, so kommt die Entbündelung als Zugangsvariante in Frage. Das gemeinsame Anbieten zB von Sprachtelefoniezugang (POTS/ISDN bzw. VoB) und breitbandigem Internetzugang über eine entbündelte Leitung ermöglicht dem Entbündelungspartner das Ausnützen von Skalenvorteilen, das Anbieten attraktiver Produktbündel, sowie die Möglichkeit einer Produktdifferenzierung insbes. mittels Zusatzdiensten und - leistungen. Die Entbündelung stellt eine Form des Zugangs dar, die der Verwendung eines eigenen (Anschluss-) Netzes besonders nahe kommt. Die Entbündelung bietet somit zumeist die größtmögliche ökonomisch sinnvolle Wertschöpfungstiefe für alternative Betreiber

(ANB).

Entbündelung dient zumeist dazu, breitbandige Dienste an Endkunden anzubieten. Neben Entbündelung werden auch Breitbandzugänge auf Vorleistungsebene (Bitstreaming) genutzt, um breitbandige Dienste zu realisieren. Mit Bitstreaming wird ein Vorleistungsprodukt bezeichnet, das es zB einem ISP ermöglicht, ohne eigenes Zugangsnetz breitbandige Zugangsdienste (zB zum Internet) anbieten zu können. Die Bereitstellung des DSL-Equipments und zumeist auch die Verkehrsweiterleitung zu einem Netzübergabepunkt (POP - Point of Presence) erfolgt im Gegensatz zur Entbündelung durch den Vorleistungsanbieter. In der Regel wird Bitstreaming in Verbindung mit DSL genannt.

Zur Entbündelung wird in einem in der Regel beim Hauptverteiler angemieteten Raum (Kollokationsraum) die Teilnehmeranschlussleitung des betreffenden Endkunden mit dem Netz des Entbündelungspartners verbunden. Dieser hat dafür erhebliche Investitionen in die Adaptierung des Kollokationsraums, die Heranführung des eigenen Netzes (Backhaul) sowie eigenes vermittlungs- bzw. übertragungstechnisches Equipment zu tätigen. Diese Investitionen können sich erst dann rechnen, wenn eine ausreichend große, oft als 'kritische Masse' bezeichnete Anzahl an Endkunden am betreffenden Hauptverteilerstandort (Anschlussbereich) vom Entbündelungspartner entbündelt wird. Alternativ kann daher auf der nächsten Wertschöpfungsstufe auf das Vorleistungsprodukt Breitbandzugang zurückgegriffen werden. Die vom alternativen Betreiber bzw. ISP zu tätigenden Investitionen beschränken sich im Fall des Breitbandzugangs auf Vorleistungsebene im Wesentlichen auf eigene Netzinfrastruktur zu zumindest einem von neun Übergabepunkten, an denen eine Verkehrsübergabe gemäß aktuellem Bitstreaming-Angebot der A1 Telekom möglich ist. Je nach Anbindung, Anzahl der verwendeten Übergabepunkte und des zu versorgenden Gebietes fallen unterschiedlich hohe nationale oder regionale Entgelte an. Auf der Endkundenebene (retail) werden schließlich breitbandige DSL-Zugänge angeboten.

Auf einer ersten Wholesaleebene verwendet A1 Telekom die Kupferdoppeladern ihres Anschlussnetzes entweder für die Erbringung ihrer eigenen Endkundenprodukte, oder die Teilnehmeranschlussleitung wird an Entbündelungspartner vermietet. Auf einer zweiten Wholesaleebene setzt A1 Telekom ihre breitbandigen Übertragungseinrichtungen (DSL) und das dahinter liegende Netz ein, um Produkte ihren eigenen Endkunden anbieten zu können, oder sie erbringt diese Leistungen an alternative Betreiber.

Die Art der Beziehung zwischen den Vorleistungsmärkten (upstream) und den Endkundenmärkten (downstream) ist zentral von Parametern wie zum Beispiel Produktausprägungen, Qualität, Tarifen, Zeitpunkt der Bereitstellung und den wettbewerblichen Gegebenheiten abhängig. So ist etwa die mögliche technische Qualität für Endkundenprodukte von der Qualität der Vorleistung abhängig. Endkundentarife enthalten andererseits die auf den Vorleistungsmärkten zugekauften Leistungen als wesentliche Kostenparameter. Anbieter, die sowohl auf Vorleistungs- wie auch auf Endkundenmärkten tätig sind, haben somit grundsätzlich andere Möglichkeiten der Angebotserstellung (Integration, Entwicklung neuer Dienste etc.) als Anbieter die ausschließlich auf den Zukauf von Vorleistungsprodukten zur Erstellung von Endkundenprodukten angewiesen sind. Die beiden Märkte für physischen Zugang zu Netzinfrastrukturen und für Breitbandzugang auf Vorleistungsebene sind unterschiedlichen Wertschöpfungsstufen zuzuordnen. So kann eine entbündelte Teilnehmeranschlussleitung beispielsweise als Vorleistung für das Anbieten eines Breitbandzugangs auf Vorleistungsebene verwendet werden.

Eine weitere Verbindung zwischen physischem Zugang zu Netzinfrastrukturen und Breitbandzugang auf Vorleistungsebene besteht darin, dass beide komplementär zu selbsttragendem Wettbewerb beitragen können. Einerseits erleichtert Bitstreaming einem Entbündelungsnachfrager den Markteintritt. Mittels Bitstreaming können Kunden angeworben werden und damit bereits vor der Erschließung eines Anschlussbereiches (mittels Entbündelung) das Investitionsrisiko gesenkt werden. Darüber hinaus kann ein Entbündelungspartner in geographischer Hinsicht sein Angebot am Endkundenmarkt vervollständigen, indem er überall dort, wo Entbündelung für ihn mangels erreichbarer kritischer Masse (noch) unrentabel wäre, also insbesondere in dünn besiedelten Gebieten, Kunden mittels Bitstreaming anbinden kann. Bitstreaming konnte so in der Vergangenheit für bei Privatkunden auch zur Stärkung der Entbündelung beitragen. Die Komplementarität von Entbündelung und Bitstream zeigt sich in dem Umstand, dass die größten Entbündelungspartner auch die weitaus größte Anzahl an Bitstreamanschlüssen von A1 Telekom nachfragen."

Im Rahmen der "Analyse" des gegenständlichen Marktes führte die belangte Behörde aus, A1 verfüge als einziger Anbieter von entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen und als vollkommen vertikal integriertes Unternehmen, dem keine nachfrageseitige Gegenmacht gegenüberstehe, über erhebliche Marktmacht.

In der Folge traf die belangte Behörde Feststellungen zum seitens der A1 beabsichtigten Ausbau des Anschlussnetzes und den dabei zu gewärtigenden wettbewerblichen Problemen:

"3.8. Ausbau des Anschlussnetzes - Next Generation Access (NGA)

3.8.1. Allgemeines

Next Generation Networks (NGN) sollen es Anbietern ermöglichen, vielfältige Dienste über ein universelles Netz anzubieten. Manche dieser Dienste erfordern die Verfügbarkeit hoher Bandbreiten, die es gilt, bis zum Endkunden zu bringen. Dazu bedarf es eines entsprechenden Ausbaus der (Leitungs-)Infrastruktur im Anschlussbereich, den sogenannten Next Generation Access (NGA). NGA (Next Generation Access) bedeutet letztlich die Realisierung von höheren Bandbreiten im Anschlussbereich.

Der Großteil der heutigen festnetzbasierten Anschlussnetze verwendet die Kupferdoppelader (CuDa)-Teilnehmeranschlussleitung (TASL) zwischen Endkunden und dem Hauptverteilerstandort, wo der Übergang ins Kernnetz erfolgt. Breitbandige Übertragung in Kupferdoppelader-Anschlussnetzen erfolgt derzeit mittels verschiedener xDSL-Übertragungstechnologien mit asymmetrischem (insb. ADSL und ADSL2+) bzw. symmetrischen Datenratenprofilen (insb. SDSL und HDSL). Hierbei besteht ein Trade-Off zwischen erreichbarer Datenrate und zu überbrückender Entfernung. Besonders hohe Datenraten sind auf der CuDA mit heutigen Technologien nur über kurze Entfernungen realisierbar. Höhere Datenraten in Anschlussnetzen können auf mehrere Arten erzielt werden. Zum einen ist über kürzere Entfernungen der Einsatz höherwertiger xDSL-Systeme, insb. VDSL2, möglich. Da höhere Frequenzen einer stärkeren Dämpfung über die Leitungslänge unterliegen als niedrigere Frequenzen, unterliegt der Einsatz von VDSL2 trotz des umfangreichen einsetzbaren Frequenzspektrums einer grundsätzlichen technisch bedingten Längenbegrenzung, die - bis zur letzten Schaltstelle, also exklusive der Hausverkabelung, für die zusätzlich 1,7 dB anzunehmen sind - mit einem Wert der elektrischen Länge von etwa 14 dB bei 150 kHz angenommen werden kann. Darüber hinaus gehende Entfernungen können typischerweise besser mit anderen Technologien wie zB ADSL2+ versorgt werden. Im Einzelfall kann jedoch auch über einem Wert von 14 dB elektrischer Länge bei 150 kHz (bis zur letzten Schaltstelle) eine Versorgung von Kunden mittels VDSL2 ab dem Hauptverteiler (VDSL@CO) möglich sein (amtsbekannt).

Zum anderen können höhere Datenraten auch über die Einführung von sog. Hybridnetzen, d.h. einer Kombination von Kupferdoppelader- und Glasfaserzugang, erreicht werden. Schließlich ist auch noch der Weg einer durchgängig glasfaserbasierten Anbindung des Endkunden möglich, womit noch weit höhere Datenraten erreichbar sind als mit den zuvor dargestellten Anschlussnetzen. Ist die Teilnehmeranschlussleitung im technischen Sinn, d.h. hinsichtlich ihres Dämpfungswertes kurz genug, so kann ein Einsatz hochwertigerer xDSL-Technologien (wie z.B. ADSL2+ oder VDSL2) auf der gesamten TASL erfolgen. Ermöglicht die Leitungslänge der gesamten TASL jedoch nicht das Erreichen der gewünschten hohen Bandbreiten, sind andere Realisierungsformen gefragt. So kommt für die Überbrückung der Distanz bis zum Kunden die Verwendung von Glasfaserleitungen (Lichtwellenleiter - LWL) in Betracht. Die Variationsmöglichkeiten für den Einsatz von LWL reichen dabei von einer Glasfaserstrecke bis zu einem Kabelverzweiger (Fibre to the Cabinet bzw Curb - FTTC) oder bis zu einem Verteiler im Haus (Fibre to the Building - FTTB) unter Verwendung von xDSL-Technologien auf der verkürzten TASL bis hin zu einer komplett faserbasierten Realisierung mit Fibre to the Home (FTTH). Letztlich wird die bisher als Kupferdoppelader (CuDa) realisierte Anbindung des Kunden in Form der Teilnehmeranschlussleitung (TASL) teilweise oder zur Gänze durch Glasfaser ersetzt. Der Ausbau des Anschlussnetzes zu einem NGA ist unmittelbar mit dem verfahrensgegenständlichen Markt verbunden. Werden im Zuge eines NGA-Ausbaus Teilstrecken, die bisher über Kupferdoppeladern überbrückt wurden, durch LWL ersetzt, so hat dies folgende Auswirkungen auf die Entbündelung:

Wenn die bisher vorhandene direkte Anbindung von Kunden an den Hauptverteilerstandort nicht mehr durchgängig über eine CuDa-Leitung erfolgt, könnten zum Einen bereits von alternativen Betreibern entbündelte Leitungen davon betroffen sein. Ebenso könnten neu zu entbündelnde TASL dann möglicherweise nicht mehr an der am Hauptverteilerstandort befindlichen Kollokation des ANB entbündelt werden, sodass ein ANB letztlich keine neuen Kunden mehr über CuDA an sein Netz anschließen kann. Die Entbündelung der TASL könnte damit durch einen NGA-Ausbau in Frage gestellt werden.

Zudem können zwischen Hauptverteiler (HVt) und Endkunden bestehende entbündelte Leitungen potenziell durch Übersprechen, bei dem es zur störenden Beeinflussung der Übertragungsqualität auf Nachbarleitungen im selben Kabel kommt, beeinträchtigt werden. So kommt es insbesondere dann zu technischen Problemen, wenn die betreffenden Signale an unterschiedlichen Stellen in ein Kabel eingespeist werden und damit unterschiedlich hohe Pegel auf benachbarten Leitungen anliegen, wie etwa im Fall, dass ein Betreiber seine Endkunden (wie bisher) vom HVt versorgt, während ein anderer das Signal erst am näher zum Endkunden gelegenen KVz (FTTC) oder HsVt (FTTB) einspeist. Da der Pegel des am KVz/HsVt eingespeisten Signals höher ist, als das vom Hauptverteiler (HVt) kommende und über die Entfernung mittlerweile gedämpfte Signal des Betreibers, der seine Kunden ab HVt versorgt, kann es zu einer Beeinträchtigung der Übertragung dieses Betreibers kommen. Damit eine solche Beeinträchtigung möglichst gering bleibt, kann das am KVz/HsVt eingespeiste Signal mittels 'Spectrum Shaping' entsprechend gedämpft werden. Je nach Abstand der vorgelagerten Einheit zum HVt und der Entfernung der zu versorgenden Endkunden, ist aufgrund der Frequenzabhängigkeit der Dämpfung die potenzielle Störung unterschiedlich ausgeprägt und sind an der vorgelagerten Einheit andere Shaping-Parameter, wie z. B. Grenzfrequenz, Grad der Pegelreduktion, einzustellen. Shaping bewirkt allerdings auch, dass die vom KVz grundsätzlich erzielbaren Bandbreiten und Reichweiten aufgrund der Einschränkung des nutzbaren Spektrums bzw. des reduzierten Signalpegels zum Teil wesentlich verringert werden, wodurch die eigentliche Zielsetzung des NGA-Ausbaus, nämlich die Erhöhung der erreichbaren Bandbreiten zum Endkunden, zu einem wesentlichen Teil konterkariert wird. Möchte man trotz Spectrum Shaping entsprechend hohe Bandbreiten realisieren, müssen die KVz näher an die Endkunden heran gerückt werden, was eine höhere Anzahl an KVz, eine geringere Anzahl an Endkunden pro KVz und damit letztlich höhere Kosten für den Roll-Out nach sich zieht. Durch eine Trennung der Einsatzbereiche von Übertragungssystemen aus dem Hauptverteiler einerseits und aus vorgelagerten Einheiten andererseits können mögliche gegenseitige elektromagnetische Beeinträchtigungen verhindert werden. Diese Trennung kann daher aus technischer Sicht sinnvoll sein.

3.8.2. Technische Aspekte

3.8.2.1. Fibre to the Cabinet (FTTC)

Mit Fibre to the Cabinet wird eine Realisierungsvariante des Anschlussnetzes bezeichnet, bei der das Kupfer-Anschlussnetz erst ab dem Kabelverzweiger (KVz) genutzt wird. Bei den hier angesprochenen KVz kann es sich sowohl um bereits bestehende als auch um neuerrichtete Schaltstellen handeln. Zu diesem Zweck wird der KVz mit Lichtwellenleitern (LWL) erschlossen und mit einer DSLAM bestückt, die hochbitratige Datenübertragung auf der verbliebenen Kupferdoppelader- (Cu-DA-) Strecke zwischen dem KVz und dem Endkunden ermöglicht. Die Miete des Teilabschnittes der TASL zwischen KVz und Netzabschlusspunkt wird als Teilentbündelung bezeichnet.

Der ehemalige HVt kann auch in einem FTTC-Szenario erhalten bleiben, wenn noch TASLen des Anschlussnetzbetreibers oder des Entbündelungspartners vom HVt wegführen, der HVt zu einem LWL-Knotenpunkt wird, oder wenn der HVt zu einem Backhaul-Anknüpfungszentrum wird. Alternativ kann der HVt auch komplett aufgelassen werden, wenn dieser in der neuen Glasfaser-Topologie des NGA als wesentlicher Knotenpunkt z.B. nicht mehr erforderlich ist oder im Zuge des NGA-Ausbaus ein besser geeigneter Standort gewählt werden kann.

Im Zusammenhang mit FTTC und Teilentbündelung sind folgende Leistungen für einen Entbündelungspartner relevant:

3.8.2.2. Fibre to the Building (FTTB)

Mit Fibre to the Building wird eine Realisierungsvariante des Anschlussnetzes bezeichnet, bei der das Kupfer-Anschlussnetz erst innerhalb des Gebäudes beim Endkunden verwendet wird. Zu diesem Zweck wird der Hausverteiler (HsVt) mit LWL erschlossen und mit einer DSLAM bestückt, die hochbitratige Datenübertragung auf der verbliebenen Cu-DA-Strecke zwischen HsVt und Endkunde ermöglicht. Aufgrund der zu erwartenden größeren Entfernung zwischen HVt und HsVt sowie der kurzen Strecke zwischen HsVt und Endkundem ist damit zu rechnen, dass einerseits potenzielle Störungen durch Übersprechen geringer als bei FTTC bleiben und andererseits aufgrund der kurzen TASL (Inhouse-Verkabelung) besonders hohe Datenraten erzielbar sind.

Bislang verwendete Schaltstellen wie HVt oder KVz können, müssen aber nicht, Teil des neuen Anschlussnetzes auf Basis FTTB bzw. auch FTTC werden. In der Praxis erweisen sich die heute verwendeten Schaltstellen teilweise als nicht geeignet für einen Einsatz im NGA, sei es dass sie z.B. nicht die erforderlichen Infrastrukturansprüche befriedigen (Größe, Platzbedarf, Stromversorgung) oder weil sie nicht die für optimalen VDSL2- Einsatz erforderliche (geringe) Distanz zum Endkunden haben.

Im Zusammenhang mit FTTB und Teilentbündelung können dieselben Leistungen für einen Entbündelungspartner relevant sein, wie beim FTTC-Szenario.

3.8.2.3. Fibre to the Home (FTTH)

Mit Fibre to the Home wird eine Realisierungsvariante des Anschlussnetzes bezeichnet, bei der auf das Kupfer-Anschlussnetz gänzlich verzichtet wird. Stattdessen wird ein komplett glasfaserbasiertes Anschlussnetz errichtet, das praktisch unbegrenzte Datenraten zum Endkunden ermöglicht. Anstelle des klassischen HVt tritt ein optischer Hauptverteiler (Optical Distribution Frame, ODF), von wo sich Glasfaserinfrastruktur bis zum Endkunden erstreckt. Dort wird das optische Signal an einem optischen Netzabschlusspunkt (Optical Network Termination, ONT) terminiert. Auf der Strecke zwischen ODF und ONT können 24 zusätzlich auch optische Verzweiger (vergleichbar mit KVz im CuDA-Anschlussnetz) Verwendung finden.

Bei FTTH unterscheidet man grundsätzlich zwei Implementierungsvarianten, nämlich Pointto- Point (jeder Endkunde wird mit einer separaten Faser versorgt) und Point-to-Multipoint, was auch als passives optisches Netz (Passive Optical Network, PON) bezeichnet wird. Im Gegensatz zur Point-to-Point Variante wird hierbei das Signal über eine einzige Faser zu einem optischen (passiven) Splitter im Nahbereich der Endkunden geführt, wo das Signal mit einem Prisma vervielfältigt (zB 1:32 oder 1:64) und schließlich über kundenindividuelle Fasern zum Endkunden geführt wird. Das auf der Faser zwischen ODF und Splitter übertragene Signal wird also nach dem Splitter unverändert über jede der endkundenindividuellen Fasern an jeden Endkundenstandort übertragen. Erst dort sorgt die ONT für die 'Filterung' des für den jeweiligen Endkunden bestimmten Signalanteils.

Auch bei FTTH muss die Topologie des Glasfaser-Netzes nicht notwendigerweise jener des heutigen CuDA-Netzes entsprechen. Dies betrifft insbesondere die relevanten Knotenpunkte, an denen eine Verkehrskonzentration vorgenommen werden kann (ODF) sowie jene Punkte, an denen es zu einer Aufspaltung des Verkehrs kommt (optischer Verteiler oder Splitter).

3.8.3. Ökonomische Aspekte

3.8.3.1. Vollentbündelung

Erst ab einer kritischen Menge an Endkunden stellt die Entbündelung einen positiven Businesscase dar, so dass sich die Erschließung eines Anschlussbereiches rechnet. Je kleiner ein Anschlussbereich ist, desto weniger Kunden kann ein Entbündler potentiell erreichen. Entbündelung wird daher vor allem in dichter besiedelten Gebieten eingesetzt. Die folgende Tabelle stellt die durchschnittliche Anzahl der Haushalte sowie die durchschnittliche Anzahl der Breitbandkunden je Anschlussbereich (ASB) unterschieden nach solchen Anschlussbereichen mit und ohne Entbündelung dar:

 

entbündelte ASB

nicht entbündelte ASB

Anzahl

rd 330

rd. 1.160

Ø Anzahl Haushalte

6.097

875

Ø Anzahl Breitbandkunden

3.462

343

Mittels der rund 330 entbündelten Hauptverteilerstandorte können insgesamt etwa 65% der österreichischen Haushalte erreicht werden. In der Fläche entspricht dies jedoch nur etwa 20%. Das mittels der gegenwärtigen Form der Entbündelung unter wirtschaftlichen Bedingungen erschließbare geographische Gebiet ist also beschränkt und konzentriert sich auf dichter besiedelte Gebiete.

Der größte Entbündelungsbetreiber hatte im ersten Quartal 2009 durchschnittlich mehr als 600 Kunden je Kollokation, andere große Betreiber teils deutlich mehr als 500 Kunden je Kollokation. Teilentbündelung wurde so gut wie nicht nachgefragt. Auch A1 Telekom bewegt sich, mit durchschnittlich mehr als 600 Breitbandkunden je Hauptverteilerstandort, in einer ähnlichen Größenordnung.

Sind durch einen Zugangspunkt (Anschaltepunkt) nicht zumindest etwa 1000 Haushalte erreichbar, so ist eine Erschließung für den Breitbandendkundenmarkt (Privatkunden) im Rahmen der Entbündelung kaum zu wirtschaftlichen Bedingungen möglich. Dies ist auch für die Zugangsmöglichkeiten bei NGA relevant.

Vollentbündelung verliert in einem NGA-Umfeld an Relevanz, da einerseits technische Einschränkungen (Störpotential von vorgelagerten Einheiten, geringere Bandbreiten) gegeben sind bzw. Entbündelung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr interessant ist, weil keine vergleichbaren Angebote (Bandbreite) möglich sind. Damit sinkt die wirtschaftliche und damit wettbewerbliche Bedeutung von Vollentbündelung.

3.8.3.2. Fibre to the Cabinet

Im Fall der Umsetzung eines FTTC-Szenarios in Verbindung mit dem Einsatz hochbitratiger VDSL2-Technologie ab dem KVz durch den Betreiber des (bestehenden) Anschlussnetzes, bestehen für Wettbewerber die Möglichkeiten (i) zur Anbindung ihrer Kunden mit eigener Infrastruktur, (ii) zur Anbindung ihrer Kunden unter Verwendung der CuDa vom HVt aus (Vollentbündelung), (iii) zur Anbindung des Kunden unter Verwendung der CuDa vom KVz aus (Teilentbündelung) oder (iv) zur Anbindung des Kunden mittels virtueller Entbündelung.

Die Anbindung des Kunden mit eigener Infrastruktur (Variante (i)), wird nur in den seltensten Fällen zu wirtschaftlichen Bedingungen möglich sein. Ein Massenendkundengeschäft ist so nicht durchführbar.

Vollentbündelung (Variante (ii)) ist nur dann möglich, wenn die Kupferleitung zwischen HVt und KVz bestehen bleibt. Im Vergleich zur kürzeren VDSL2-Anbindung vom KVz aus sind jedoch nur geringere Bandbreiten erzielbar, sodass kaum konkurrenzfähige Endkundenprodukte angeboten werden können und mittel- bis langfristig ein Marktaustritt wahrscheinlich ist. Eine Alternative ist die Bündelung hochbitratiger Breitbandanschlüsse, wie dies z. B. bei g.SHDSL. bis bereits der Fall ist und auch bei VDSL2 möglich wäre. Hierbei werden mehrere TASLen zur breitbandigen Versorgung eines Endkunden gebündelt ('Bonding') und damit die Erzielung höherer Datenraten ermöglicht. Allerdings können Beschaltungsrichtlinien, die auf eine optimale spektrale Ausnutzung von VDSL2 abstellen, zB die Einführung von verbindlichen Versorgungsradien, die Möglichkeiten von Bonding einschränken.

Bei der Teilentbündelung (Variante (iii)) ist zu berücksichtigen, dass ein KVz eine wesentlich geringere Anzahl an Kunden versorgt als ein HVt. Deutlich mehr als die Hälfte aller KVz haben weniger als 50 Teilnehmer, etwa 10% der KVz verfügen über 100 bis 200 Kunden und nur 5% aller KVz haben mehr als 200 Kunden. Der größte KVz hat weniger als 500 Kunden, 15 KVz haben zwischen 300 und 400 Kunden. Die Anzahl der für einen ANB somit tatsächlich anschließbaren Kunden liegt weit unter jener bei der Vollentbündelung. Es ist daher nur in wenigen Fällen damit zu rechnen, dass ein ANB die erforderliche kritische Menge an Kunden erreicht. Dies kann allenfalls in besonders dicht besiedelten Gebieten der Fall sein, wenn der Anteil der tatsächlich erreichten Kunden besonders hoch bzw. besonders zahlungskräftig ist und wenn darüber hinaus die Kollokation (am KVz) und die Anbindung des KVz zu vergleichsweise geringen Kosten erfolgen kann. Diese Anbindung des KVz (Backhaul) kann mit eigener Infrastruktur, mit eigener Infrastruktur unter Verwendung vorhandener Kabelkanäle (von A1 Telekom oder von anderen Anbietern), mit einer von A1 Telekom angemieteten Faser (dark fibre access), oder mittels Mietleitungs- /Etherlinkanbindung durch A1 Telekom erfolgen.

Eine Teilentbündelung am KVz erfordert darüber hinaus auch einen Zugangs- und Kollokationspunkt für den ANB zur teilentbündelten TASL an diesem Ort. Dieser kann durch ein eigenes Outdoor-Cabinet neben jenem der A1 Telekom oder durch Kollokation im Outdoor-Cabinet (KVz) der A1 Telekom realisiert werden. Dabei ist das beschränkte Platzangebot in einem KVz in Betracht zu ziehen. Eine Kollokation innerhalb eines KVz ist voraussichtlich - wenn überhaupt - nur für einen oder zwei Nachfrager möglich.

Bei der überwiegenden Mehrzahl der KVz wird wegen der geringen Anzahl an angeschlossenen Kunden - wenn überhaupt - nur ein Anbieter zu wirtschaftlichen Bedingungen Dienste anbieten können. Das gilt insbesondere dann, wenn die erforderliche kritische Menge an Kunden nahe bei der Hälfte der angeschlossenen Kunden zu liegen kommt. Es kommen somit auch bei der Erschließung des KVz im Rahmen der Teilentbündelung vielfach die Bedingungen eines natürlichen Monopols zum Tragen.

Die Anbindung des Kunden mittels eines alternativen Vorleistungsprodukts 'virtuelle Entbündelung' (Variante (iv)) bietet einen Ersatz für die herkömmliche Entbündelung. Dieses Produkt muss daher ähnlich wie die (reale) Entbündelung die größtmögliche Flexibilität und technische Unabhängigkeit des ANB ermöglichen und diesem zumindest die gleichen Skalenvorteile eröffnen, wie bei der Vollentbündelung am HVt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Verlagerung der xDSL-Übertragungssysteme in Richtung Endkunden, also die entsprechende Verschiebung der Grenze zwischen Zugangsnetz und Kernnetz zu einem vorgelagerten Standort (KVz), für einen ANB der diesen Weg mitgeht, die Problematiken von Skalennachteilen, die Standortproblematik für vergrößerte KVz (Kollokation, Stromanbindung, Nutzung öffentlichen Grundes etc.) und der Anbindung der KVz an das eigene Kernnetz (Backhauling) aufweist.

3.8.3.3. Fibre to the Building

Im Zusammenhang mit FTTB und Teilentbündelung sind im Wesentlichen dieselben Feststellungen von Relevanz, die beim FTTC-Szenario getroffen wurden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bei FTTB eine noch geringere Anzahl an tatsächlich angeschlossenen Kunden das Erreichen der erforderlichen kritischen Menge an Endkunden voraussichtlich nur in wenigen Ausnahmenfällen erlaubt. Ein solcher könnte dann vorliegen, wenn ein ANB vorab Exklusivrechte erwirken kann, d.h. ein ANB erschließt etwa einen neuen Wohnblock und ist dort Alleinanbieter, oder kann dort zumindest die Vorteile eines 'First Mover' nutzen.

Aufgrund des bei FTTB verschärften Problems der Skalennachteile hat der Zugang zum Endkunden mittels virtueller Entbündelung dort besondere Relevanz.

3.8.3.4. Zu den Zugangsmöglichkeiten zum Anschlussnetz der A1 Telekom

Zum Zugang am Hauptverteiler (HVt): Alternative Betreiber nutzen derzeit als Zugangspunkt im Rahmen der Vollentbündelung in der Regel einen Übergabeverteiler am Hauptverteiler (HVt), der im Kollokationsraum, der meist im HVt-Gebäude von A1 Telekom angemietet wird, untergebracht ist. Im Zusammenhang mit einem Ausbau von NGA wird auch die mittel bis langfristige Auflassung von HVt-Standorten diskutiert, wie zB in Deutschland oder in den Niederlanden. Heute direkt vom HVt versorgte Teilnehmer (in kurzer Entfernung ohne zwischen geschaltetem KVz) könnten in einem NGA-Szenario ohne HVt-Standort entweder von vorgelagerten KVz 'rückversorgt' werden, oder es wird am alten HVt-Standort ein (neuer) KVz mit deutlich verringertem Platzbedarf errichtet.

Alternative Anbieter haben in die Errichtung und Anbindung ihrer Kollokationsstandorte investiert. Da diese Investitionen durchaus erheblich sind, wurden diese für eine eher langfristige Nutzung geplant und getätigt. Werden HVt-Standorte aufgelassen bzw. ist von den dort errichteten Kollokationsräumen keine Anbindung an einen KVz (im Rahmen der Teilentbündelung und entsprechender Vorleistungsprodukte) möglich, so sind die vom ANB getätigten Investitionen teilweise frustriert. Im Rahmen der Margin-Squeeze-Rechnungen werden für die durchschnittliche Nutzungsdauer einer Kollokation 10 Jahre angesetzt.

Ist eine Auflassung von HVt-Standorten nicht vorgesehen und können die dort bereits vorhandenen Kollokationen wirtschaftlich sinnvoll weitergenutzt werden, ist es zweckmäßig, diese bereits vorhandenen Kollokationen als Zugangspunkt (Übergabepunkt) von Vorleistungsprodukten im Zugangsbereich einzusetzen. So könnten für die Teilentbündelung am KVz genutzte Backhaulleistungen (duct access, dark fibre access, ?- Frequenzentbündelung, Mietleitungs- /Etherlinkanbindung) bis zum HVt geführt/genutzt werden. Ebenso könnte die Kollokation am HVt für die Übergabe des Verkehrs im Rahmen einer virtuellen Entbündelung eingesetzt werden.

Zum Zugang am Kabelverzweiger (KVz): Vorleistungsnachfrager verfügen teilweise über eigene oder angemietete Infrastruktur, die unmittelbar oder nahe am KVz vorbeiführt. In solchen Fällen kann es zweckmäßig sein, den KVz direkt, dh ohne allfälligen Umweg über den HVt, anzubinden.

Zum Zugang am Point of Presence (PoP): Ist das Weiterbetreiben oder Neuerrichten eines Kollokationsstandortes am HVt für einen alternativen Betreiber nicht (mehr) wirtschaftlich möglich, könnte auch die Übergabe an einem zentralen (z.B. je Bundesland), weiter entfernten PoP erfolgen. Unterschiede zwischen einer Übergabe am HVt und am PoP müssen dabei auch in preislicher Hinsicht ihren Niederschlag finden.

3.8.3.5. Zu den unterschiedlichen Voraussetzungen für den Ausbau von NGA

Auch wenn es sich bei den Glasfaserabschnitten in einem NGA teilweise um neue Netzinfrastruktur handelt, so hat A1 Telekom gegenüber alternativen Anbietern folgende wesentliche Wettbewerbsvorteile:

Nutzung bestehender Leerverrohrungen: Bei der Verlegung von Glasfasern kann sich A1 Telekom überall dort Grabungskosten - diese haben für die Verlegung besonders hohe Relevanz - ersparen, wo sie auf Leerrohre zurückgreifen kann. In diese können Glasfasern eingezogen werden. Fallweise kann A1 Telekom auch unter Verwendung der 'Kabel-X'-Technologie Vorteile aus ihrer bestehenden Netzinfrastruktur ziehen. Dabei werden die Kupferdrähte bestehender Kabel aus deren Hülle herausgezogen und die verbleibende Ummantelung als Leerverrohrung für das Einziehen von Glasfaserkabeln genutzt.

Nutzung bestehender Wegerechte: A1 Telekom konnte bei der Verlegung von Leitungen bereits vor der Liberalisierung Wegerechte in Anspruch nehmen, auf deren Basis teilweise auch eine (Neu-)Verlegung von Glasfasern möglich sein wird. Darüber hinaus genießt A1 Telekom auch heute noch das Ansehen, der wesentliche österreichische Telekommunikationsanbieter zu sein. Der (politische) Wille, den Bedürfnissen von A1 Telekom bei einem Breitbandausbau gerecht zu werden, ist damit auch heute noch höher ausgeprägt als vielfach bei ANBs. Ebenfalls historisch bedingt hat die Zusammenarbeit zwischen A1 Telekom und Gemeinden Tradition. Die beteiligten Personen kennen einander vielfach ebenso wie die Abläufe. Weiters genießt A1 Telekom auch bei Gemeinden das Ansehen 'des österreichischen Anbieters', dessen Bedürfnissen nachzukommen ist, will man auch lokal über entsprechende Infrastruktur verfügen. A1 Telekom hat mit ihrem bestehenden (vergleichsweise großen) Kundenstock im Festnetz eine wesentlich bessere Ausgangsbasis als alternative Betreiber. Dieser Umstand erleichtert ihr das Erreichen der kritischen Menge an Kunden je abgesetzten DSLAM (KVz bzw. Hausverteiler). Somit kann A1 Telekom einen positiven Businesscase vielfach leichter realisieren als ein alternativer Betreiber. Auch ist es ihr möglich, eine rasche Marktdurchdringung neuer Services in den NGA-Anschlussgebieten zu realisieren. Schließlich kann die Nutzung neuer Technologien durch eine forcierte Migration auf neue Dienste z.B. durch Versenden neuer VDSL2-Modems an alle bestehenden Kunden erreicht werden.

Mit Cable Runner hat A1 Telekom das Exklusivnutzungsrecht für das Wiener Kanalnetz erworben, mit dem A1 Telekom potenziell Zugang zu allen Wiener Haushalten erhält. Mit Cable Runner hat A1 Telekom auch die Kontrolle über einen bedeutenden Wiener Backboneanbieter erlangt.

Demgegenüber bestehen folgende Vorteile potenzieller anderer Betreiber:

CATV-Betreiber: Kabelnetzbetreiber können über ihr bereits rückkanalfähiges HFC-Netz durch den Einsatz von DOCSIS 3.0 Bandbreiten bis etwa 100 MBit/s anbieten. Dazu ist ein Umrüsten der Kopfstationen und der Endkundenmodems, allenfalls eine Bandbreitenerweiterung auf der Glasfaseranbindung der Kopfstationen sowie gegebenenfalls eine Verdichtung des Netzes erforderlich. Umfangreiche, kostenintensive Grabungsarbeiten, wie sie bei einem FTTC/B-Ausbau anfallen, sind bei der Aufrüstung von HFC-Netzen nicht erforderlich. CATV-Betreiber haben daher einen wesentlichen Kostenvorteil gegenüber A1 Telekom und können darüber hinaus durch die Möglichkeit einer schnelleren Umrüstung ihrer Netze die Vorteile eines 'First Movers' am Endkundenmarkt ausschöpfen.

Mobilnetzbetreiber: In Österreich ist ein Abwandern von Kunden vom Festnetz zum Mobilfunk nicht nur im Bereich der Sprachtelefonie zu beobachten, sondern in den letzten Jahren auch bei Datendiensten. Endkunden (Privatkunden, nicht jedoch Geschäftskunden) nutzen mobile Breitbandzugänge zu einem großen Teil substitutiv (d.h. anstatt fester Breitbandzugängen). Ein Ausbau von NGA-Netzen könnte diese Entwicklung wegen der im Mobilfunk derzeit vergleichsweise noch geringeren Datenraten bremsen. Jedoch sollen zukünftig in Mobilfunknetzen mittels neuer Technologien wie LTE Datenraten über 100 Mbit/s erreicht werden können, wenngleich diese unter den Nutzern einer Mobilfunkzelle geteilt werden muss.

Utilities (Inhaber von Stromnetzen, Stadtwerke etc.): Diese sind in ihrem geographischen Einzugsbereich faktisch in jedem Haushalt vertreten. Sie verfügen damit über einen großen und stabilen Kundenstock sowie über Infrastruktur in unterschiedlichen Ausbaustufen. Vielfach haben solche Anbieter bereits in den vergangenen Jahren im Zuge von Erweiterungen oder Erneuerungen ihrer Netze für einen späteren Ausbau von Glasfasernetzen vorgesorgt. Dies geschah entweder durch ein Mitverlegen von Glasfaserabschnitten mit der eigenen Netzinfrastruktur oder dem Mitverlegen von Schläuchen, die als Leerverrohrung ein späteres Einblasen von Glasfasern erlauben. Utilities können so auf bereits vorhandene Glasfaserabschnitte bzw. -netze oder streckenweise zumindest über bereits vorhandene Kabelkanäle oder neu verlegte Leerverrohrungen zurückgreifen.

Neben den Aspekten des Vorliegens eines natürlichen Monopols im Anschlussnetz sind die Vorteile von A1 Telekom gesamthaft gesehen aus ökonomischer Sicht so wesentlich, dass es einem alternativen Betreiber, der nicht über solche Vorteile verfügt, vielfach wirtschaftlich unmöglich sein wird, ein NGA mit einer ähnlichen Flächendeckung wie A1 Telekom auszurollen. Insbesondere solche Anbieter, die bisher in die Entbündelung investiert haben, können durch den FTTC/B-Ausbau von A1 Telekom sowohl in technischer, wie auch kommerzieller Hinsicht wesentlich beeinträchtigt werden. Andererseits kann auch A1 Telekom einem gewissen Wettbewerbsdruck anderer Anbieter (größere CATV-Betreiber, Mobilnetzbetreiber, Utilities) ausgesetzt werden. Ein solcher allfälliger Wettbewerbsdruck ist marktabhängig und kann sich vor allem bei Breitbanddiensten einstellen.

3.8.4. Ausbaupläne der A1 Telekom im relevanten Prognosehorizont

A1 Telekom kommunizierte öffentlich Pläne, nach denen in den nächsten 1 bis 2 Jahren zumindest 4 'Feldversuche', und zwar in Spruchpunkt 2.1.de) (4) genannten Anschlussbereichen in Villach, Klagenfurt sowie in 1150 und 1190 Wien, durchgeführt werden sollen, um technische, wettbewerbliche und kommerzielle Aspekte verschiedener Anschlusskonfigurationen zu überprüfen. In technischer Hinsicht sollen hierbei nicht nur FTTC-Realisierungen unter Einsatz von VDSL2 erfolgen, sondern auch FTTB- und FTTH Varianten geprüft werden. Das Ausbauvorhaben in Villach ist im Gegensatz zu den übrigen drei Feldversuchen bereits realisiert (amtsbekannt), wobei die eingesetzten Remote Access Units (ARUs) so geplant wurden, dass VDSL@CO nur bis zu einer Entfernung (elektrische Länge) von 8,7 dB bei 150 kHz (7 dB bis zur letzten Schaltstelle und 1,7 dB Reserve für die Inhouse-Verkabelung) eingesetzt werden kann, wenn Überlappungen der Versorgungsbereiche vermieden werden sollen (ON 100 bzw amtsbekannt). Darüber hinaus hat A1 Telekom öffentlich mitgeteilt, dass sie plant, im Zeitraum bis 2012 in ca. 1000-1200 kleineren HVtn (dies ist der Großteil der rund 1480 HVt der A1 Telekom) künftig VDSL2 aus dem HVt (VDSL@CO) einzusetzen. In den in Spruchpunkt 2.1.d) 4) c) genannten Standorten, setzt A1 Telekom bereits VDSL2 aus einer vorgelagerten Einheit ein (aus bei der Telekom-Control-Kommission anhängigen Verfahren amtsbekannt; ON 99). Dadurch soll es möglich werden, eine große Anzahl an Endkunden kurz- bis mittelfristig mit deutlichen höheren Datenraten versorgen zu können, als A1 Telekom dies bisher auf Basis von ADSL2+ möglich war. Für die Übermittlung von Informationen über die Grobstrukturplanung eines Ausbauvorhabens an potenzielle Kooperationspartner veranschlagt A1 Telekom eine Dauer von etwa acht Wochen, für eine Detailplanung, die nach allfälligen Kooperationsgesprächen mit potenziellen Kooperationspartnern stattfinden kann, etwa ein weiteres Monat (ON 93, Punkt 3.5)."

Im Weiteren legte die belangte Behörde neben den ausbaubedingten die allgemein zu erwartenden Wettbewerbsprobleme (außer nicht preislichen Parametern vor allem Zugangsverweigerung und "Exzessive Pricing") ebenso dar wie die aus ökonomischer Sicht erforderlichen Abhilfemaßnahmen (nämlich insbesondere eine Zugangsverpflichtung):

"5.1. Zugangsverpflichtung

5.1.1. Zweck

Zweck der Zugangsverpflichtung ist es, Nachfragern Zugang zu entbündelten Netzkomponenten und erforderlichen Zusatzleistungen bzw zugehörigen Einrichtungen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen und deren Nutzung sicherzustellen. Dieses Regulierungsinstrument zielt darauf ab, zu verhindern, dass vertikal integrierte Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt verfügen, den Zugang zu ihren Vorleistungsprodukten verweigern und damit ihre Marktmacht auf andere Märkte übertragen.

5.1.2. Allgemeines zur Anwendung auf die identifizierten Wettbewerbsprobleme

Das Problem der vertikalen Marktmachtübertragung vom Markt für entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen auf die entsprechenden Endkundenmärkte kann durch Sicherstellung des Zugangs zu adäquaten Vorleistungsprodukten behoben werden. Der Zugang zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung kann die Marktzutrittsbarrieren auf den Endkundenmärkten wesentlich reduzieren und so für bereits erfolgte bzw. zusätzliche Markteintritte und somit erhöhten Wettbewerb sorgen.

Da es sich bei dem flächendeckenden Kupferdoppelader-Anschlussnetz der A1 Telekom um eine nicht leicht ersetzbare Infrastruktur handelt, sind folgende Zugangsverpflichtungen notwendig und die einzig effektiven Mittel, um einer vertikalen Marktmachtübertragung entgegenzuwirken und Wettbewerb auf der nachgelagerten Wertschöpfungsstufe zu ermöglichen:

1. Der ungebündelte Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen einschließlich gemeinsamer Zugang (Shared Use) und Teilabschnitten (Teilentbündelung).

2. Für diesen Zugang notwendige Annex-Leistungen, wie:

2.1. Kollokation am Hauptverteiler: Das Standardentbündelungsangebot von A1 Telekom enthält in Anhang 6 detaillierte Regelungen über den physischen Zugang zu einem HVt. Für die Wettbewerbsfähigkeit alternativer Betreiber ist es erforderlich, dass die Zugangsmöglichkeiten zumindest entsprechend diesen Regelungen aufrecht bleiben und dass die Nutzung des Kollokationsraumes am HVt nicht (länger) auf die reinen Zwecke der Entbündelung der TASL (Unterbringung von Übergabeverteiler, DSLAM, u. a.) beschränkt bleibt. Vielmehr sind die Nutzungsmöglichkeiten des Kollokationsraumes angesichts der Entwicklungen hinsichtlich NGA für diesen Zweck (FTTC/B-Ausbau und -Betrieb) nunmehr erweitert. Die Realisierung eines positiven Businesscase in einem NGA-Umfeld gestaltet sich für einen Entbündelungspartner schwierig. Kollokationen sind daher insofern bestmöglich verwendbar zu machen, als hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten (zB Übergabepunkt für die virtuelle Entbündelung, Übernahmepunkt für Mietleitungs-/Etherlink- Verkehr, Übergabepunkt von Verkehr an Dritte, duct access, dark fibre access) zukünftig nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten keine Einschränkungen bestehen sollten, soweit die Verwendung im Kontext des FTTC/B-Ausbaus und -Betriebs gegeben ist.

2.2. Kollokation am Kabelverzweiger: Wie festgestellt, ist die Wirtschaftlichkeit der Erschließung der Kabelverzweiger als Zugangsmöglichkeit für ANB in vielen Fällen fraglich. In städtischen Zentren, wo auch Entbündelung stattfindet, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass selektiv Nachfrage am Kabelverzweiger und gegebenenfalls auch am HsVt besteht bzw. entstehen wird, wenn das Angebot entsprechend breitbandiger Produkte für den Endkunden möglich ist bzw. einzelne Anbieter Endkunden hochbitratigere Dienstleistungen anbieten. Trotz einer daher zu erwartenden selektiven Nachfrage am KVz ist auf Sicht davon auszugehen, dass die Eigenschaften des natürlichen Monopols im Anschlussnetz bei der Entwicklung in Richtung zu FTTC/B-Netzwerken verstärkt werden, da Dichtevorteile und Skalenerträge wesentlicher werden. Entsprechend dem Grundsatz der Nachhaltigkeit des Wettbewerbs ist daher, wo immer es wirtschaftlich denkbar ist, für alternative Betreiber auch die Möglichkeit zu eröffnen, allenfalls verstärkt auch mit eigener Infrastruktur näher an den Teilnehmer heranzukommen.

Das aktuelle Standardentbündelungsangebot der A1 Telekom deckt in detaillierter Form primär die Entbündelung am HVt und damit in Zusammenhang stehenden Leistungen ab. Hinsichtlich anderer Schaltstellen im Anschlussnetz der A1 Telekom sieht das Standardentbündelungsangebot lediglich vor, dass 'der physische Zugang zu einer bestimmten relevanten Schaltstelle der A1 Telekom nach Maßgabe der räumlichen Situation primär über einen eigenen Schaltkasten des Entbündelungspartners ('Standardlösung'), sekundär in Form der Kollokation innerhalb der relevanten Schaltstelle der A1 Telekom ('physische Kollokation')' erfolgt. Weiters wird als Sonderfall der Teilentbündelungsvariante C2 ein direkter Zugang zur Hausverkabelung (ohne Nutzung einer A1 Telekom-Schaltstelle) geregelt. Die genannten Regelungen abseits des HVt haben gemein, dass lediglich auf die grundsätzliche Art der Kollokation (innerhalb oder außerhalb der Schaltstelle der A1 Telekom) sowie auf Fragen der elektrischen Anschaltung (Verbindungskabel, Übergabeverteiler, Schaltleisten) Bezug genommen wird, allerdings keine weitergehenden Auflagen in Hinblick auf breitbandige Nutzung gemacht werden. Geht man von einem NGA-Szenario aus, so kann der Zugang zu Schaltstellen der A1 Telekom (insb. KVz im Falle von FTTC) für ANB zunehmend an Bedeutung gewinnen, sodass der Zugang zu solchen Schaltstellen ökonomisch sinnvoll und notwendig ist. Entsprechend ist daher nicht nur dieser Zugang zu gewähren, sondern es sind zur Senkung von Transaktionskosten auch in einem Standardangebot Bestimmungen aufzunehmen, die Regeln für den Umbau bzw. die Erschließung des Kabelverzweigers bzw. näher am Teilnehmer liegender Netzknoten, einschließlich der Bereitstellung der für die Planung des ANB erforderlichen Informationen (entsprechend Spruchpunkt 2.5) vorsehen.

Mit der Kollokation am KVz könnte auch eine zusätzliche Kollokation am HVt bzw. an einem vergleichbaren Knotenpunkt in einem zukünftigen FTTx-Netz (z.B. ODF, MPoP) für Vorleistungsnachfrager erforderlich werden. Da diese Knotenpunkte einerseits als Übergabepunkte von Backhaul-Leistungen der A1 Telekom dienen und andererseits Konzentrations- und Übergabepunkte in Richtung Kernnetz des ANB darstellen, ist es erforderlich, neben der Kollokation am KVz zusätzlich auch eine Kollokation am HVt (bzw. MPoP) zu ermöglichen bzw. beizubehalten. Auf die Ausführungen oben zu Punkt '2.1. Kollokation am Hauptverteiler' wird hingewiesen.

2.3 Kollokation am Hausverteiler: Die Teilentbündelung der Hausverkabelung kann für die Realisierung eines FTTB-Szenarios durch alternative Betreiber von Relevanz sein. Eine Möglichkeit zur Teilentbündelung der Hausverkabelung besteht bereits derzeit und ist weiterhin erforderlich. Die Bedingungen betreffend Teilentbündelung der Hausverkabelung, nicht aber hinsichtlich der erforderlichen Backhaul-Services sind unverändert im Standardangebot beizubehalten. Im Gegensatz zur Kollokation am KVz ist jedoch keine weitergehende Konkretisierung von Kollokationsbedingungen am HsVt im Standardangebot erforderlich, da nur von einer geografisch sehr eingeschränkten Nachfrage auszugehen ist.

Die Bedingungen, zu denen der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und den Annexleistungen zu gewähren ist, haben sich (insbesondere hinsichtlich technischer und abwicklungstechnischer Punkte, aber auch betreffend Bereitstellungsfristen und Pönalen) grundsätzlich an der bisherigen Spruchpraxis der Telekom-Control-Kommission, d.h. insbesondere an den Inhalten der aktuellen Entbündelungsanordnungen (Z 8/07 vom 20.04.2009) bzw dem aktuellen Standardentbündelungsangebot der A1 Telekom zu orientieren, wobei die im Spruch, Punkt 2.3.1., genannten Inhalte, insbesondere die soeben als erforderlich festgestellten neuen Inhalte der Zugangsverpflichtung - Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten der Kollokationen am HVt, Kollokation an anderen Anschaltepunkten -

im Standardangebot abzudecken sind. Die damit verbundene prinzipielle Kontinuität der wesentlichen die Entbündelung bestimmenden Faktoren ist für die Planungssicherheit der Entbündelungspartner und damit gegebenenfalls für den Erfolg der Entbündelung wesentlich. Mögliche weitere Zugangspunkte für den Zugang zu ducts sind neben den genannten Konzentrationspunkten des Anschlussnetzes, also HVt, KVz (bzw. ARUs) und HsVt grundsätzlich auch zB manholes und handholes. Diesbezügliche Regelungen können von A1 Telekom freiwillig in das Standardangebot aufgenommen werden, ein diesbezüglicher Zugang ist aber nicht verpflichtend anzubieten, da dadurch die Komplexität der Netzplanung wesentlich erhöht und so die Wirtschaftlichkeit der verlegten ducts allenfalls in Frage gestellt wäre.

5.1.3. Zum Erfordernis von Zugang zu Infrastruktur für Backhaulleistungen

Die Förderung der Nachhaltigkeit ist eng mit dem Aufbau eigener Infrastruktur verbunden, da damit die größte Wertschöpfungstiefe und Unabhängigkeit im Wettbewerb erreicht werden kann. Der Anschlussbereich stellt einen Bereich dar, in dem die Voraussetzungen eines nachhaltigen Wettbewerbs auf Basis eigener Infrastruktur nur in wenigen Fällen gegeben sind. Die Entbündelung der TASL als solche ist eine Regulierungsverpflichtung, die diesem Umstand Rechnung trägt und die es ANBs erlaubt, ohne eine volkswirtschaftlich zweifelhafte vollständige Duplizierung des Anschlussnetzes mit hoher Flexibilität Dienste an den Endkunden heranzubringen. Sie trägt also dem Ziel der Nachhaltigkeit des Wettbewerbs unter Berücksichtigung der ökonomischen Grundcharakteristik des Anschlussnetzes Rechnung. Für Teilentbündelungen, die bisher eher die Ausnahme waren, gilt dies analog, wobei die Replizierbarkeit durch die abnehmenden Skalenerträge noch weiter erschwert wird. Teilentbündelungen tragen zur Nachhaltigkeit des Wettbewerbs bei, da damit immer auch weitere Investitionen in näher beim Teilnehmer gelegene (eigene) Infrastruktur vorgenommen werden. Um diese Investitionen bestmöglich zu unterstützen, ohne aber gleichzeitig die Investitionsanreize des verpflichteten Unternehmens außer Acht zu lassen, sind Backhaulleistungen, also Leistungen zur Abführung des Verkehrs aus dem Anschlussnetz in das (eigene) Kernnetz, erforderlich.

5.1.3.1. Zugang zu Kabelkanälen

Die tiefste Wertschöpfungsebene für diese Backhaulleistungen stellen Kabelkanäle (ducts) dar, da bei ihnen der Zugang suchende Nachfrager die größtmögliche Entscheidungsfreiheit (über Einkauf, Verlegung etc.) hat. Kabelkanäle können von alternativen Anbietern zur Verlegung eigener Infrastruktur (z.B. Glasfasern) im Anschlussnetz, dh für die Strecke HVt - KVz/ARU/HsVt sowie zur Anbindung von KVz/ARU/HsVt und HVt an den PoP des Entbündelungspartners soweit der sich im selben oder einem unmittelbar angrenzenden Anschlussbereich befindet, genutzt werden. Mit der Inanspruchnahme bereits vorhandener Kabelkanäle können die besonders kostenintensiven Grabungsarbeiten vermieden werden.

Kabelkanäle haben im Anschlussnetz der A1 Telekom jedoch gegenwärtig nur einen kleinen Anteil von etwa 10%, die meisten Teilnehmeranschlussleitungen verlaufen in Kabeln unterschiedlicher Stärke, die direkt im Erdreich vergraben sind. Kabelkanäle im Anschlussnetz sind somit derzeit noch nicht umfassend verbreitet und werden vielfach auch nicht durchgängig für Strecken vom Hauptverteiler bis zum Netzabschlusspunkt, sondern nur für Teilstrecken (insbesondere rund um einen HVt) vorhanden sein. A1 Telekom hat die Absicht angekündigt, im Zuge des Ausbaus von Anschlussbereichen zum Zweck der Verlegung von Glasfasern auch Leerrohrkapazitäten mitzuverlegen.

Ein Umstieg von der Entbündelung von Teilnehmeranschlussleitungen auf die Nutzung von Kabelkanälen ist trotz der Einsparung von Grabungskosten mit erheblichen Investitionen in eigene Linientechnik verbunden sowie mit allfälligen Grabungskosten für jene (Teil-) Strecken, für die keine Kabelkanäle vorhanden sind bzw. für die nicht auf andere Vorleistungen zurück gegriffen wird. Auch bei Energieversorgern oder anderen Unternehmen mit Leitungsinfrastruktur ist es in der überwiegenden Zahl der Fälle unwahrscheinlich, dass ein durchgehender Kabelkanal auf der nachgefragten Strecke (zum Endkunden) bereitgestellt werden kann. Die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich Verfügbarkeit, freier Kapazitäten, technischer Ausführung, Zugangsmöglichkeiten sind als sehr heterogen einzuschätzen (Gutachten ON 33, Punkt 11.3). Zur Senkung der Transaktionskosten der Nachfrager ist es erforderlich, die Bedingungen des Zugangs im Rahmen eines Standardangebotes zu veröffentlichen, wobei die im Spruch genannten Mindestinhalten aufzunehmen sind.

5.1.3.2. Zugang zu unbeschalteten Glasfasern (Dark Fibre)

Aus Sicht der Nachhaltigkeit über der Wertschöpfungsstufe der Kabelkanäle angesiedelt ist der Zugang zu unbeschaltenen Glasfasern (dark fibre), die zwar gleichfalls passive Infrastruktur darstellen, aber in denen die oben genannten Wahlmöglichkeiten über Einkauf, Verlegung etc. nicht mehr gegeben sind. Hinsichtlich der Wertschöpfungstiefe aus Sicht von Telekommunikationsunternehmen sind die Unterschiede zwischen den beiden Zugangsformen gering, wenn man sie etwa mit einem Etherlink-Produkt vergleicht.

Den Zielen der Nachhaltigkeit wird am besten dadurch entsprochen, dass ein entsprechendes duct-Vorleistungsprodukt vorliegt. Ist ein solches nicht verfügbar oder nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzbar, so kann dem Ziel der Nachhaltigkeit durch ein Angebot von dark fibre Rechnung getragen werden. Der Forderung nach Nachhaltigkeit ist daher entsprochen, wenn die beiden Produkte nicht grundsätzlich nebeneinander, sondern dark-fibre nur subsidiär anzubieten sind, wenn ducts nicht vorhanden oder nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Bei Nicht-Verfügbarkeit von ducts in diesem Sinn ist daher der Zugang zu Fasern von A1 Telekom im Anschlussbereich für die Strecke HVt/KVz/ARU sowie zur Anbindung von HVt/KVz/ARU an den PoP des Entbündelungspartners soweit der sich im selben oder einem unmittelbar angrenzenden Anschlussbereich befindet, erforderlich.

Zur Senkung der Transaktionskosten der Nachfrager ist es weiters erforderlich, die Bedingungen des Zugangs im Rahmen eines Standardangebotes zu veröffentlichen, wobei die im Spruch genannten Mindestinhalten aufzunehmen sind (Gutachten ON 33, Punkt 11.3).

5.1.4. Zum Erfordernis des Zugangs mittels eines Vorleistungsprodukts 'virtuelle Entbündelung'

Unter virtueller Entbündelung wird ein neuartiges Vorleistungsprodukt verstanden, das auf möglichst tiefer Wertschöpfungsstufe angesiedelt ist und es einem Vorleistungsnachfrager ermöglicht, eigene Dienste mit weitestgehendem Gestaltungsspielraum zu entwickeln und anzubieten.

Technisch betrachtet handelt es sich bei der virtuellen Entbündelung um eine neue Variante des Zugangs zum Endkunden, die zwischen der physischen Entbündelung und dem Bitstream-Access (§ 1 Z 11 TKMV 2008) anzusiedeln ist. Während Bitstream-Access auf der 'Ladder of Investment' hinsichtlich der Wertschöpfung für alternative Betreiber deutlich unterhalb der Entbündelung angesiedelt - und auch einem nachgelagerten Markt zuzurechnen - ist, wird mit der virtuellen Entbündelung ein Ansatz verfolgt, der dem Vorleistungsnachfrager ein Produkt anbietet, das - unabhängig von der eingesetzten Technologie bzw. dem verwendeten Szenario (FTTC/B) - in seinen Eigenschaften der physischen Entbündelung sehr nahe kommt und - bei entsprechender Konzeption - als adäquater Ersatz hinsichtlich Funktionalität und Kosten für diese dienen kann. Aufgrund der offenen Verwendbarkeit dieses neuartigen Vorleistungsproduktes hinsichtlich individueller Produktgestaltung hätte die virtuelle Entbündelung grundsätzlich das Potenzial, andere heute in Verwendung stehende Vorleistungsprodukte abzulösen und als universelles Zugangsprodukt zu dienen.

Virtuelle Entbündelung erlangt als Vorleistungsprodukt insbesondere dann Bedeutung, wenn die physische Entbündelung (Vollentbündelung, Teilentbündelung) aus verschiedenen Gründen technisch oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll realisiert werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn A1 Telekom ihre glasfaserbasierten Kernnetze weiter in Richtung Endkunden ausdehnt, die letzten Zugangsknoten also näher zum Endkunden gerückt werden und sich damit letztlich die potenziell versorgbare Anzahl an Endkunden pro Zugangsknoten soweit verringert, dass ein wirtschaftlich sinnvolles Nebeneinander mehrerer Anbieter an einem Zugangsknoten nicht oder nur in seltenen Fällen möglich sein wird. Derartige 'Economies of Scale'-Effekte sind u.a. bei den NGA-Szenarien wie FTTC und FTTB festzustellen.

Grundsätzlich umfasst die virtuelle Entbündelung den Zugang zum Endkunden von einem Netzabschlusspunkt (NAP) am Kundenstandort bis zu einem (bzw. mehreren) vom Vorleistungsnachfrager wählbaren netzseitigen Übergabepunkt(en), wo der Verkehr vom ANB übernommen werden kann. Virtuelle Entbündelung ist als Ersatz für klassische Entbündelung konzipiert, sodass sich der Zugangspunkt für den Vorleistungsnachfrager am Ort des HVt (bzw. eines äquivalenten Konzentrationspunktes im NGA) befinden kann. Die Möglichkeit der Übernahme des Verkehrs am HVt vermeidet, dass Investitionen in Kollokation etc. vorzeitig abgeschrieben werden müssen. Grundsätzlich sind aber auch andere Zugangspunkte auf höherer Netzhierarchieebene zusätzlich denkbar. Verfügt ein Vorleistungsnachfrager über ein ausgedehntes eigenes Netz, das weit bis an den Kundenstandort heranführt, so kann dieser einen kundennahen Übergabepunkt (wie z.B. den lokalen Zugangsknoten) verwenden, hat das Netz des Vorleistungsnachfragers eine geringe räumliche Ausdehnung, so kann auch eine regionale oder nationale Übergabe für den betreffenden Vorleistungsnachfrager wirtschaftlich sinnvoller sein. Die Entscheidung bezüglich der Verwendung unterschiedlicher Zugangspunkte kann auch mit den am Endkundenmarkt anzubietenden Diensten in Zusammenhang stehen, ist doch der Transport großer Datenmengen (zB im Falle von Video on Demand-Diensten) mit entsprechenden Kosten im Transportnetz verbunden.

Virtuelle Entbündelung soll dem Vorleistungsnachfrager Produktcharakteristika bieten, die generell hohe Flexibilität gewähren und Autonomie bei der Gestaltung des Retailproduktes ermöglichen. Hierzu zählt ua, dass durch eine sinnvolle Wahlfreiheit beim eingesetzten Endkunden-Equipment eine weitere Differenzierungsmöglichkeit zum Retail-Angebot des Vorleistungsanbieters geschaffen wird. Schließlich soll sich der ANB vor allem über die angebotenen Dienste und zugehörigen Diensteausprägungen differenzieren können. Ein weiteres Merkmal einer autonomen Nutzung des Vorleistungsproduktes betrifft den Remote- Zugriff auf jene Management- und Wartungsfunktionalitäten, die zur Unterstützung der autonomen Gestaltungsmöglichkeit des jeweiligen Produktes erforderlich sind. Für den Vorleistungsnachfrager relevante Management- und Wartungsfunktionalitäten können z.B. die Einrichtung eines neuen Profils oder den Zugriff auf Verbindungsdaten der ANB-eigenen Endkunden betreffen. Alternativ kann der erforderliche Gestaltungsspielraum über eine unüberbucht zur Verfügung gestellte Bandbreite ermöglicht und sichergestellt werden. Jedenfalls soll die virtuelle Entbündelung dem Vorleistungsnachfrager eigene Innovation ermöglichen und so über die bisher gegebene Praxis der Nichtdiskriminierungsregulierung (Nachbildung eines Angebots der A1 Telekom) hinausreichende Möglichkeiten des Wettbewerbs schaffen.

Die Zielvorstellung der Schaffung größtmöglicher Flexibilität im Einsatz der virtuellen Entbündelung für unterschiedliche Dienste bringt - verglichen mit einem gegenwärtigen Bitstream-Produkt - höhere technische und kommerzielle Anforderungen mit sich, die je nach Vorleistungsnachfrager (abhängig von individuellen Geschäftsmodellen) unterschiedlich ausfallen können. Dennoch ist es ökonomisch nicht erforderlich, A1 Telekom zur Bereitstellung mehrerer Varianten der virtuellen Entbündelung mit unterschiedlichen Wertschöpfungstiefen (zur Abbildung verschiedener Business-Modelle von ANBs) zu verpflichten, weil ein reiner Wiederverkauf nicht regulatorisch erzwungen werden soll und andererseits auch zu erwarten ist, dass bei entsprechender Flexibilität und im Vergleich zur realen Entbündelung auch niedrigeren Markteintrittsbarrieren ein der virtuellen Entbündelung nachgelagerter Vorleistungsmarkt entstehen kann, der entsprechende Produkte nach Markterfordernis bereitstellt.

Das Vorleistungsprodukt virtuelle Entbündelung hat die im Spruchpunkt 2.1.b) genannten Voraussetzungen zu erfüllen, um die festgestellten Wettbewerbsprobleme wirksam zu bekämpfen. Zur Senkung der Transaktionskosten der Nachfrager ist es weiters erforderlich, die Bedingungen des Vorleistungsprodukts virtuelle Entbündelung im Rahmen eines Standardangebotes zu veröffentlichen, wobei die im Spruch genannten Mindestinhalte aufzunehmen sind (Gutachten ON 33, Punkt 11.4).

5.1.5. Zum Erfordernis des Zugangs mittels VDSL@CO

Als erster Schritt in Richtung eines NGA kann der Einsatz des Übertragungssystems VDSL2 ab dem Hauptverteiler angesehen werden. Die unmittelbare generelle Freigabe des Einsatzes dieses Übertragungssystems im Kupferanschlussnetz der A1 Telekom durch Spruchpunkt 2.1.d) (1) ist geeignet, die festgestellten Wettbewerbsprobleme im Zusammenhang mit dem Ausbau von NGA zeitnah zu bekämpfen. Um den leistungsfähigeren Technologien für die Realisierung von NGA, nämlich FTTC und FTTB, die einen kundennäheren Einsatz von VDSL2 erfordern, den regulatorisch gewünschten Vorrang einzuräumen, sind dabei allerdings auch die ebenfalls in Spruchpunkt 2.1.d) angeordneten Möglichkeiten der Einschränkung des Einsatzes von VDSL2 bzw anderer xDSL-Übertragungssysteme aus dem Hauptverteiler erforderlich.

5.1.6. Beziehung zu anderen Regulierungsinstrumenten

Die festgestellten Zugangsverpflichtungen sind zur Lösung bzw. Minderung des identifizierten Wettbewerbsproblems der Zugangsverweigerung und zur Verhinderung des Missbrauchs der festgestellten besonderen Stellung, die A1 Telekom im Zusammenhang mit einem FTTC/B-Ausbau innehat geeignet und erforderlich, da sie Zugang zu notwendigen Vorleistungen sicherstellen, deren Replizierung technisch nicht durchführbar und/oder wirtschaftlich ineffizient ist. Über die Regelungen zur Möglichkeit der Modifizierung der Zugangsverpflichtung (Einschränkung der Anwendbarkeit von VDSL@CO) auf das zur Förderung des Ausbaus von Zugangsnetzen der nächsten Generation (FTTC/B) erforderliche Ausmaß wird insbesondere auch dem Interesse der A1 Telekom Rechnung getragen."

Die weiteren Feststellungen betreffen Gleichbehandlungsverpflichtung und allgemeines Standardangebot, Entgeltkontrolle, Transparenzverpflichtung und die Verpflichtung zur getrennten Buchführung.

Im Rahmen der Beweiswürdigung bezog sich die belangte Behörde insbesondere auf das von ihr eingeholte Marktanalysegutachten (Band I, ON 33). Die belangte Behörde legte weiters (zusammenfassend) die seitens der Parteien des Verwaltungsverfahrens dazu erstatteten Stellungnahmen dar. Insgesamt sei das Gutachten der Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen und den Feststellungen zu Grunde zu legen gewesen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde zunächst - was näher ausgeführt wurde - dar, dass A1 auf dem gegenständlichen Markt über beträchtliche Marktmacht gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 verfüge.

Ihr seien daher - zwingend - geeignete spezifische Verpflichtungen nach den §§ 38 bis 46 bzw 47 Abs 1 TKG 2003 aufzuerlegen gewesen.

Bei der Wettbewerbsregulierung habe die Regulierungsbehörde die Regulierungsziele des § 1 Abs 2 Z 2 TKG 2003 sowie den Zielekatalog des § 34 TKG 2003 zu berücksichtigen. Es sei ausdrücklich Zweck des TKG 2003, durch Förderung des Wettbewerbs im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten. Dabei solle durch Maßnahmen der Regulierung die Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur und die Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von bestehenden und zukünftigen Investitionen in Kommunikationsnetze und -dienste durch Berücksichtigung der Kosten und Risiken sowie die Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen gewährleistet werden. Bei der Auferlegung von Zugangsverpflichtungen seien insbesondere die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, die Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität und die Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken zu berücksichtigen.

Zur von ihr auferlegten Zugangsverpflichtung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"5.2.1.2. Inhaltliche Ausgestaltung der allgemeinen Zugangsverpflichtung -Zusammenhang mit dem zu veröffentlichenden Standardangebot

Aus ökonomischer Sicht sind nach den Feststellungen zur Bekämpfung der festgestellten Wettbewerbsprobleme der ungebündelte Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen einschließlich gemeinsamem Zugang (Shared Use) und zu Teilabschnitten (Teilentbündelung), der Zugang zu den dafür notwendigen Annex-Leistungen der Kollokation am Hauptverteiler samt erweiterter Nutzungsmöglichkeit für den Entbündelungspartner, am Kabelverzweiger, ARU und am Hausverteiler und allfälligen anderen Schaltstellen, der Zugang zu Leerverrohrungen und unbeschalteten Glasfasern im Anschlussnetzbereich, der Zugang in Form eines Vorleistungsprodukts 'virtuelle Entbündelung' in FTTC/B-Ausbaugebieten, die generelle Freigabe von VDSL@CO und der Zugang durch Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang zum Kupferanschlussnetz der A1 Telekom an anderen als den bestehenden Zugangspunktenstellen, erforderlich. A1 Telekom ist daher zu diesen Zugangsleistungen zu verpflichten.

Grundsätzlich besteht dazu eine in der Praxis weitgehend bewährte, funktionierende Regelung für die Entbündelung und teilweise auch für Annexleistungen, die, wie festgestellt, auf den Bescheiden Z 8/07, der Telekom-Control-Kommission vom 20.04.2009 bzw dem aktuellen Standardangebot der A1 Telekom beruht. Aus Gründen der Kontinuität soll diese Basis auch nicht grundsätzlich geändert werden, soweit der Zugang in der bisherigen Form zu Teilnehmeranschlussleitungen bzw Teilabschnitten und Annexleistungen davon betroffen ist. Soweit insbesondere im Zusammenhang mit NGA-Ausbauten und bisher nicht auferlegten Zugangs- bzw Annexleistungen weitere Regelungen erforderlich sind, werden diese Verpflichtungen an anderen Stellen diese Bescheides im Detail begründet. Auf diese im thematischen Zusammenhang daher ebenfalls relevanten Begründungen über den Zugang zu Leerverrohrungen und Glasfasern, die virtuelle Entbündelung, die generelle Freigabe von VDSL@CO, zum Zugang betreffend NGA-Ausbauten, zur Transparenzverpflichtung und zur Gleichbehandlungsverpflichtung, insbesondere die Verpflichtung zur Veröffentlichung von entsprechenden Standardangeboten, wird daher verwiesen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass für die Backhaulanbindung auch Mietleitungs- bzw. Ethernetdienste genutzt werden können, deren Einzelheiten jedoch in den entsprechenden Verfahren zu Marktanalyse der entsprechenden relevanten Märkte zu regeln ist bzw war.

5.2.1.3. Zum Zugang und den Standardangeboten für Backhaulleistungen

Die Auferlegung der Verpflichtungen der A1 Telekom zum Anbieten des Zugangs zu ducts und dark-fibre und zur Veröffentlichung entsprechender Standardangebote beruht auf folgenden Überlegungen:

Wie dargestellt, sehen die einschlägigen Rechtsgrundlagen als langfristiges Ziel die Unterstützung bzw. Schaffung eines möglichst nachhaltigen, infrastrukturbasierten Wettbewerbs, insbesondere durch den Ausbau von glasfaserbasierten Zugangsnetzen der nächsten Generation, vor. Alternative Betreiber sehen sich in diesem Zusammenhang im Vergleich zu A1 Telekom den festgestellten wesentlichen wettbewerblichen Problemen der bestehenden Skalennachteile, der Kollokation am Zugangspunkt (zB KVz bzw am HsVt), der Anbindung an das eigene Kernnetz (Backhauling) und von Asymmetrien an Gestaltungsmöglichkeiten (zugunsten von A1 Telekom) gegenüber. Soll die Verpflichtung zur Entbündelung als Regulierungsmaßnahme am gegenständlichen Markt nicht dauerhaft unwirksam werden, sind daher nach den Feststellungen als Begleitmaßnahmen Zugangsverpflichtungen der A1 Telekom zu Kabelkanälen (ducts) und subsidiär Glasfaseranbindungen (darkfibre) erforderlich.

A1 Telekom kritisierte in der Konsultation die auch schon im Maßnahmenentwurf vorgesehene Regelung, wonach auch Zugang zu ducts bzw dark-fibre zu benachbarten HVts zu gewähren sei. Eine Verpflichtung, die auch das Trunk-Netz umfasse, sei nichtmöglich, direkte Verbindungen zwischen HVts bestünden nicht, da das Netz sternförmig aufgebaut sei. Die Verpflichtung könne daher entfallen. Dazu ist klarzustellen, dass diese Verpflichtungen, da nur Annexleistungen zur Entbündelung betroffen sind, auf das Zugangsnetz, konkret (nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten) auf die Strecken HVt /KVz/ARU(/HsVt) sowie zur Anbindung dieser Schaltstellen an den PoP des Entbündelungspartners, beschränkt sind. Da sich diese Zugangsverpflichtung nur auf vorhandene Infrastruktur bezieht, besteht auch keine Verpflichtung der A1 Telekom insoweit als tatsächlich keine direkten Verbindungen zwischen HVts bestehen. Sollte derartige Infrastruktur aber im Einzelfall, wenn auch vielleicht nur teilweise doch vorhanden sein, hat A1 Telekom diesbezüglich auch Zugang zu gewähren.

Da die entsprechenden Zugangsprodukte (anders als das Vorleistungsprodukt 'virtuelle Entbündelung') keine Substitute für Entbündelungsleistungen, sondern dazu komplementäre Produkte sind, ist die Verpflichtung allerdings entgegen der Forderung der A1 Telekom, zuletzt im Rahmen der Konsultation, nicht auf FTTC/B-Ausbaugebiete der A1 Telekom beschränkt, sondern bundesweit anzubieten. Die Anordnung in Spruchpunkt 2.1.a) (2), wonach ducts und dark-fibre 'Annex-Leistungen' zur (Teil-) Entbündelung darstellen, bedeutet, dass diese Leistung nur in Verbindung mit einer Nutzung des Kupfernetzes anzubieten sind. Ein Zugang in dem Sinn, dass ein Nachfrager nur ausschließlich ducts und dark-fibre erhalten kann, ist daher derzeit nicht von der Anordnung umfasst.

5.2.1.3.1. Zum Zugang zu Kabelkanälen (ducts)

Die Telekom-Control-Kommission berücksichtigt dabei, dass nach dem 2. Abschnitt des TKG 2003, §§ 8 ff, grundsätzlich horizontale, also von beträchtlicher Marktmacht unabhängige Verpflichtungen bestehen, die Mitbenutzung von ducts und darkfibre- Infrastrukturen zu gewähren. Entgegen dem Vorbringen der A1 Telekom sind diese Regelungen in ihrem direkten Anwendungsbereich jedoch nicht ausreichend, um die festgestellten, auf der beträchtlichen Marktmacht der A1 Telekom beruhenden Wettbewerbsprobleme, wirksam zu bekämpfen. Vielmehr sind dafür nach dem Vorbild dieser allgemeinen Bestimmungen folgende Verpflichtungen erforderlich, um die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu bekämpfen.

Anders als nach der allgemeinen Verpflichtung nach §§ 8 TKG 2003 kommen bei der Zugangsgewährung gemäß § 41 TKG 2003 durch A1 Telekom nach diesem Bescheid die Regelungen der §§ 8 Abs 1b bzw 11 TKG 2003, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Verweigerung oder eine vorzeitige Beendigung eines eingeräumten Mitbenutzungsverhältnisses wegen Eigenbedarfs ermöglicht nicht zur Anwendung. Soweit Infrastruktur verfügbar ist, ist Zugang dazu zu gewähren (§ 41 Abs 2 Z 1 TKG 2003) und bereits gewährter Zugang darf nachträglich nicht verweigert werden (§ 41 Abs 2 Z 3 TKG 2003).

Ähnlich wie beim Zugang zur entbündelten TASL (entsprechend den Regelungen des aktuellen RUO 2009) ist A1 Telekom daher nur dann nicht verpflichtet im entsprechenden Umfang Zugang zu ducts (im Anschlussnetzbereich) zu gewähren, wenn entweder keine verwendbare Infrastruktur existiert oder existierende Infrastruktur aktuell selbst verwendet wird. A1 Telekom kann aber - anders als etwa nach §§ 8, 11 TKG 2003 - nachgefragten Zugang nicht mit der Begründung verweigern, dass erst künftig Eigenbedarf bestehen werde. Andererseits ist A1 Telekom insbesondere nicht verpflichtet, Infrastrukturen wegen einer Nachfrage nach Zugang neu zu errichten. Da auch bereits gewährter Zugang nachträglich nicht wieder verweigert werden darf, kann A1 Telekom (vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher 'Hortung' von Infrastrukturen) auch nachträglich auftretenden Eigenbedarf nicht geltend machen, um bereits vermietete Infrastrukturen vom Nachfrager zurückzuverlangen. Auch dies ist analog der ebenfalls auf beträchtlicher Marktmacht beruhenden Anordnungslage bei der Miete einer TASL, bei der A1 Telekom bei Beendigung des Endkundenvertrages des Entbündelungspartners ebenfalls nicht die Rückgabe der TASL verlangen kann.

5.2.1.3.2. Zum Angebot über Glasfasern (darkfibre)

Diese Ausführungen gelten grundsätzlich analog auch für den Zugang zu Glasfasern (dark-fibre) und dem diesbezüglichen Standardangebot. Zusätzlich ist jedoch festzuhalten, dass nach dem konsultierten Entwurf ein Zugang zu unbeschalteten Glasfasern nur subsidiär zu Zugang zu Leerverrohrungen vorgesehen war, da grundsätzlich die Zugangsform forciert werden sollte, die zu höheren eigenen Infrastrukturinvestitionen alternativer Betreiber führt und daher mehr zur Nachhaltigkeit des Wettbewerbs beiträgt. Die Europäische Kommission forderte in ihrer Stellungnahme ON 97, dass Zugang zu unbeschalteten Glasfasern auch dann gewährt werden soll, wenn der Zugang zu Leerverrohrungen zwar (technisch) möglich, für den Nachfrager aber unwirtschaftlich ist. Die vorgesehene Subsidiarität des Zugangs zu unbeschalteten Glasfasern wurde gemäß § 129 Abs 2 TKG 2003 entsprechend modifiziert.

Diese Subsidiarität ist daher dahingehend zu verstehen, dass dark-fibre nicht nur anzubieten ist, wenn A1 Telekom nachweist, dass der komplette nachgefragte duct-Zugang nicht verfügbar ist. Auch im Falle nicht durchgängiger Verfügbarkeit von ducts ist für den Vorleistungsnachfrager seitens A1 Telekom - soweit Infrastruktur vorhanden ist - ein entsprechendes (Standard-) Vorleistungsangebot auf Basis von dark-fibre zu legen, sofern der Nachfrager dies verlangt. Damit wird verhindert, dass die Erschließung vorgelagerter Einheiten (wie KVz oder HsVt) durch alternative Betreiber im Falle ungünstiger Konstellationen mittels einer Kombination unterschiedlicher Backhaul-Produkte erfolgen muss, was mit einem hohen organisatorischen Aufwand und entsprechenden Transaktionskosten verbunden wäre, ohne einen wesentlichen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Investments der Nachfrager zu leisten. Selbst im Fall durchgängig vorhandener Verfügbarkeit von ducts auf der jeweiligen Strecke hat A1 Telekom auf Nachfrage eine mögliche Realisierung des Zugangs zu dark-fibre anzubieten, wenn der Nachfrager glaubhaft macht, dass der Zugang zu ducts für ihn wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Abweichend zu § 8 TKG 2003 ist auch darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche von der beträchtlichen Marktmacht der A1 Telekom abhängige Verpflichtung nicht von der tatbestandsmäßigen Voraussetzung des § 8 Abs 1 TKG 2003 abhängt, dass Zwangsrechte in Anspruch genommen worden sein müssen, damit die Infrastruktur zur Mitbenutzung anzubieten ist. Damit ist (gegenüber §§ 8 f TKG 2003 Verfahren) der Zugang zur dark-fibre der A1 Telekom, wenn auch nur im dargestellten Umfang im Anschlussnetz, erleichtert und insbesondere auch auf eigenem Grund der A1 Telekom verpflichtend von dieser anzubieten.

Zugang (auch) zu unbeschalteten Glasfasern ist - da es sich dabei um Annexleistungen zur Entbündelung handelt - nur im Zusammenhang mit der (Teil-) Entbündelung einer TASL zu gewähren. Die Regelung in Spruchpunkt 2.1.a (2), wonach Zugang zu unbeschalteten Glasfasern nur für die Strecke Hauptverteiler / Kabelverzweiger / Access Remote Unit sowie zur Anbindung dieser Schaltstellen an den PoP des Entbündelungspartners, nicht aber - wie bei ducts - auch bis zum Hausverteiler zu gewähren ist, verhindert mögliches Missbrauchspotenzial auf Seiten des Nachfragers. Da die Teilstrecke C2 (Hausverkabelung) zu 0 Euro anzubieten ist, könnte eine Glasfaserstrecke bis zum Hausverteiler gemeinsam mit der kostenlosen Hausverkabelung nachgefragt werden und damit (nahezu) eine von dieser Anordnung auf Grund der Marktdefinition nicht umfasste Entbündelung der Glasfaser realisiert werden. Um derartige Situationen auszuschließen, endet die Verpflichtung das A1 Telekom diesbezüglich bei der letzten Schaltstelle vor dem Hausverteiler.

Zusammengefasst beruht die Verpflichtung, Zugang auch zu diesen Annexleistungen zur Entbündelung bzw Teilentbündelung zu gewähren, dem Grunde nach neben der Zugangsverpflichtung nach § 41 TKG 2003 auch auf der auferlegten Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 38 TKG 2003, da A1 Telekom derartige Dienste auf Basis der eigenen Infrastruktur auch sich selbst erbringt. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Standardangebote beruht auf § 38 Abs 3 TKG 2003, wobei hierzu auch auf die Begründung zur (allgemeinen) Gleichbehandlungsverpflichtung verwiesen wird.

Die Frist von drei Monaten nach Rechtskraft für die Veröffentlichung der Standardangebote über Zugang zu ducts und dark-fibre beruht darauf, dass eine Verpflichtung zu derartigen Standardangeboten derzeit noch nicht besteht und A1 Telekom daher eine längere Frist als für das allgemeine Standardangebot (vgl. dazu unten) einzuräumen ist. Die angeordnete Frist erscheint der Telekom-Control-Kommission angemessen.

5.2.1.4. Zum Zugang in Form eines Vorleistungsprodukts 'virtuelle Entbündelung' und dem Standardangebot

Die Auferlegung der Verpflichtungen der A1 Telekom zum Anbieten des Zugangs in Form eines Vorleistungsprodukts 'virtuelle Entbündelung' und zur Veröffentlichung eines entsprechenden Standardangebots beruht auf folgenden Überlegungen:

Nach den Feststellungen ist in NGA-Ausbaugebieten der A1 Telekom die Gefahr gegeben, dass die Erbringung von Diensten an Endkunden über die Entbündelung der TASL wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll realisiert werden kann, wenn A1 Telekom ihr glasfaserbasiertes Kernnetz weiter in Richtung Endkunden ausdehnt und sich damit die potenziell versorgbare Anzahl an Endkunden pro Zugangsknoten soweit verringert, dass ein wirtschaftlich sinnvolles Nebeneinander mehrerer Anbieter an einem Zugangsknoten nicht mehr möglich ist. Um Wettbewerb auch in diesen Situationen zu ermöglichen, ist daher Zugang gemäß § 41 Abs 1 und Abs 2 Z 1 iVm § 3 Z 23 TKG 2003 in Form eines Vorleistungsproduktes (Dienstes) zu gewähren, das in technischer Hinsicht die im Spruch genannten, erforderlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt. Die Möglichkeit der Übernahme des Verkehrs am HVt vermeidet, dass Investitionen in Kollokation etc vorzeitig abgeschrieben werden müssten. Der Zugangspunkt für den Vorleistungsnachfrager hat sich daher am Ort des HVt (bzw. eines äquivalenten Konzentrationspunktes im NGA) zu befinden. Auf die Abgeltungsverpflichtung der A1 Telekom für frustrierte Investitionen eines ANB, die auch in diesem Fall schlagend würde, wird verwiesen.

Da virtuelle Entbündelung als Ersatz für tatsächliche Entbündelung konzipiert ist, ist die Verpflichtung allerdings in diesem Fall - anders als beim duct- bzw dark-fibre-sharing - entsprechend dem Vorbringen der A1 Telekom auf Gebiete beschränkt, in denen A1 Telekom Zugangsnetze der nächsten Generation ausbaut (FTTC/B-Ausbaugebiete) und nicht bundesweit anzubieten. Um auch diesbezüglich Wettbewerbsnachteile alternativer Betreiber hintanzuhalten, hat das Vorleistungsangebot so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Nachfrager spätestens zeitgleich wie A1 Telekom mit ihren FTTC/B-Systemen entsprechende Endkundenprodukte anbieten kann. Klarzustellen ist, dass unter einem 'Ausbaugebiet' in diesem Zusammenhang ausschließlich ein Gebiet zu verstehen ist, in dem A1 Telekom derartige glasfaserbasierte Zugangsnetze (FTTC/B-Szenarien) errichtet, nicht auch ein Gebiet, in dem A1 Telekom VDSL@CO einsetzt. Wenn daher in der folgenden Begründung VDSL@CO in anderem Zusammenhang als 'als erster Schritt in Richtung eines Zugangsnetzes der nächsten Generation' bezeichnet wird, ist daraus nicht abzuleiten, dass A1 Telekom in den von ihr ausschließlich mit VDSL@CO versorgten Gebieten virtuelle Entbündelung anzubieten hat.

A1 Telekom thematisierte in der Konsultation konkret vier Voraussetzungen - Gestaltungsgrad vergleichbar mit Entbündelung, größtmögliche Transparenz, Technologieneutralität und flexible Wahl des Endgeräts -, die im Konsultationsentwurf für das Produkt v-ULL vorgesehen waren, worauf im Folgenden einzugehen ist:

Zum Thema 'Gestaltungsgrad vergleichbar mit Entbündelung' bringt A1 Telekom vor, sämtliche Endkundenprodukte seien mit dem von A1 Telekom ausgearbeiteten und bereits am Markt angebotenen Produkt bzw über andere Vorleistungsprodukte (Etherlink, Mietleitungen) abbildbar. A1 Telekom widerspricht insbesondere der Forderung nach einer (jedenfalls) unüberbuchten, kundenindividuellen Übergabe, da diese ihre 'Anbindungsnetzkapazitäten an ihre Grenzen' bringen würde und für die überwiegend 'Best- Effort'-versorgten Privatkunden nicht erforderlich sei. Im Übrigen wäre damit eine Besserstellung der Kunden der Nachfrager gegenüber Kunden der A1 Telekom verbunden, da sie in ihrem NGA-Netzkonzept immer eine Aggregation des Verkehrs an der DSLAM (als erstmöglichem Punkt) durchführe. Weiters müssten aufgrund der Bereitstellung der unüberbuchten Bandbreite die Kapazitäten der Anbindung zwischen vorgelagerter DSLAM und Übergabepunkt erweitert werden, was signifikante Zusatzkosten verursacht.

Diesbezüglich ist grundsätzlich auszuführen, dass die virtuelle Entbündelung einen Ersatz für die physische Endbündlung für jene Fällen darstellt, in denen eine physische Entbündelung technisch oder wirtschaftlich nicht mehr möglich ist und daher möglichst nahe der physischen Entbündelung sein soll. Entscheidend dabei ist nicht, dass (bestehende) Endkundenprodukte repliziert werden können, sondern vielmehr das Ausmaß an Wertschöpfung und technischen wie preislichen Gestaltungsmöglichkeiten von alternativen Betreibern. Beim bereits bestehenden Produkt 'virtuelle Entbündelung' von A1 Telekom würde ein großer Teil der Wertschöpfung (Backhaul, Teil des Backbones) von alternativen Betreibern zu A1 Telekom übergehen. Darüber hinaus würde durch eine starke Differenzierung nach Bandbreiten und Qualitätskriterien auch eine starke - mit dem Bitstream-Markt vergleichbare - Anbindung von Vorleistungsprodukten an Endkundenprodukte von A1 Telekom erfolgen. Das Produkt 'virtuelle Entbündelung' der A1 Telekom, worauf sie sich in ihrer Stellungnahme bezieht, erfüllt daher insofern nicht die notwendigen Anforderungen an die virtuelle Entbündelung im Sinn dieser Anordnung. Vielmehr wird gerade durch die Bereitstellung einer unüberbuchten Bandbreite zwischen Kunde und Übergabepunkt dem Nachfrager technisch gesehen ein ähnlich hoher Gestaltungsspielraum wie bei der physischen Entbündelung eingeräumt. Insofern ist - wie auch die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme ausführt - die Bereitstellung einer unüberbuchten Bandbreite geeignet, die regulatorischen Ziele zu erreichen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dadurch - im Vergleich zu einem Szenario mit Überbuchung - Mehrkosten entstehen könnten. Auch Tele2 bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass die Bereitstellung einer unüberbuchten Bandbreite - unter bestimmten Voraussetzungen - einen praktikablen Lösungsansatz darstellen könne. Im Hinblick auf das Vorbringen der A1 Telekom wurde das Erfordernis der unüberbuchten Bandbreite im Endbescheid nunmehr dahingehend adaptiert, dass A1 Telekom jedenfalls auch eine unüberbuchte Bandbreite zwischen Kunde und Übergabepunkt anzubieten hat.

Zum Erfordernis der 'größtmöglichen Transparenz' bringt A1 Telekom vor, das Transparenzgebot der v-ULL als Layer-2-Service könne sich nur auf höhere Layer (ab Layer 3) beziehen. Die Formulierung, dass jedes Service, das derzeit über physische ULL erbracht werden kann auch künftig ohne Änderung des Endkundenequipment möglich sein muss, scheint A1 Telekom zu weitgehend und sei in diesem Sinne zu konkretisieren. Unter dem Stichwort 'Technologieneutralität' fordert A1 Telekom weiters die Klarstellung, dass technische Limitierungen, die sich aus ihrem eigenen Equipment ergeben (zB eine maximale MTU-Size von 1526), auch die Produktkonzeption der v-ULL limitieren müssen. Im Hinblick auf dieses nachvollziehbare Vorbringen wurde der Spruchpunkt 2.1.b) dahingehend klargestellt, dass die technischen Möglichkeiten bzw Limitierungen im Netz der A1 Telekom zu berücksichtigen sind.

Zur flexiblen Wahl des Endgeräts meint A1 Telekom, die 'White-List' für Modems sei ein zusätzliches Service im Angebot der A1 Telekom gewesen, könne aber nicht vorgeschrieben werden. A1 Telekom beantragt die Streichung des Zusatzes, wonach die 'White-List' von A1 Telekom gemeinsam mit Nachfragern zu erstellen bzw erweitert werden solle. Die 'White-List' dient, ähnlich einem Standardangebot der Klarstellung, welches der Geräte jeweils einsetzbar ist und erleichtert damit die Möglichkeiten der Nachfrager zur Annahme dieser Vorleistung. Die Anordnung ist vor diesem Hintergrund zweckmäßig und angemessen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass A1 Telekom in ihrem bestehenden Angebot 'virtuelle Entbündelung' bereits eine 'White-List' vorsieht und diese Verpflichtung daher nicht als unangemessen angesehen werden kann. Die Verpflichtung, dass die 'White-List' jedenfalls gemeinsam von A1 Telekom und Nachfragern zu erstellen ist, wurde allerdings im Hinblick auf das insofern nachvollziehbare Vorbringen der A1 Telekom in der Konsultation, wonach auch andere Bedingungen des Zugangs zum Netz der A1 Telekom - vgl zB Anhang 2 des RUO 2009 - grundsätzlich von A1 Telekom erstellt werden, gestrichen. Die aus wettbewerblicher Sicht erforderliche Beteiligung der Nachfrager kann auch durch eine Konsultation bei der konkreten Ausgestaltung der Liste erfüllt werden. Auch eine in diesem Sinn - unter Konsultation potenzieller Nachfrager - grundsätzlich von A1 Telekom erstellte und auf aktuellem Stand zu haltende Liste, erfüllt daher dieses Kriterium. A1 Telekom hat gemäß Spruchpunkt 2.3.5 entsprechende Regelungen über die 'White-List' in das Standardangebot aufzunehmen. Auf die selbstverständlich auch in diesem Zusammenhang geltende allgemeine Verpflichtung zur Gleichbehandlung und das Verbot von Foreclosure-Praktiken über nicht-preisliche Parameter, wird hingewiesen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Aufnahme eines Modems in die Liste kann die Regulierungsbehörde gemäß § 50 TKG 2003 zur Entscheidung angerufen werden.

Da die virtuelle Entbündelung als wirtschaftliches Äquivalent zur derzeit bestehenden Entbündelung dienen soll, ist grundsätzlich das gleiche Kostenrechnungsprinzip der FLLRAIC wie bei der klassischen Entbündelung anzuwenden, wobei auch diese Preise diskriminierungsfrei und daher Margin-Squeeze-frei anzubieten sind. Die Preise für die virtuelle Entbündelung sind daher wie auch jene für die Entbündelung einer regelmäßigen Margin-Squeeze Rechnung zu unterziehen, wobei das durch die unterschiedlichen Wertschöpfungsstufen begründete Verhältnis zu den übrigen Vorleistungsprodukten, wie Entbündelung oder Bitsream-Access zu berücksichtigen ist, aber auch andere Retailprodukte die Ausgangsbasis bilden können.

Im Bescheid wurde nun auch klargestellt, dass die Anwendung von Kampfpreisen auch bei den Entgelten der virtuelle Entbündelung, basierend auf dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, verboten ist. Zur Berechnung des Zugangspreises für die virtuelle Entbündelung bringt A1 Telekom in der Konsultation (ON 93, Punkt 3.9) diesbezüglich vor, es seien hohe Anlaufverluste, ein langer Refinanzierungszyklus, ein erhebliches Abnahmerisiko und ein ausgeprägter Plattformenwettbewerb zu berücksichtigen. A1 Telekom fordert daher eine Erlaubnis zum 'penetration pricing', dh zum Verkaufen der Endkundenprodukte unter Kosten bei gleichzeitig kostenbasierten Vorleistungspreisen. Ein Retail-Minus-Ansatz, der einen Margin-Squeeze-freien Vorleistungspreis fordert, sei daher nicht anzuordnen, vielmehr seien auch die Vorleistungsnehmer über den Zugangspreis an den Risiken der Investition zu beteiligen. Ein solcher Retail-Minus-Entgeltmaßstab - ohne eine Produktunterscheidung nach SLA-Klassen (unterschiedliche Überbuchungen bzw. Qualitäten) - führe zu niedrigen Vorleistungspreisen, Kannibalisierungseffekten und letztlich zu einer Minderung der Investitionsanreize. Vor diesem Hintergrund sei ein Durchrechnungszeitraum von einem Jahr in der Margin Squeeze Rechnung zu kurz. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nur durch eine regelmäßige Überprüfung der Marge zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreis zu gewährleisten ist, dass alternative Betreiber nicht vom Markt verdrängt werden. Klarzustellen ist aber, dass A1 Telekom eine Unterteilung der Vorleistungspreise entsprechend der Bandbreite, sodass die Endkundenpreise bestehender ('nicht-NGA') Bandbreiten bei der Prüfung des Erfordernisses der Margin-Squeeze-Freiheit die Vorleistungspreise für künftige 'NGA-Bandbreiten' nicht beeinflussen, grundsätzlich möglich ist. Im Übrigen wird auch bei einer Berechnung der FL-LRAIC Preise, so diese zur Anwendung kommen, das Investitionsrisiko explizit berücksichtigt. Insgesamt werden so Investitionsanreize sichergestellt, während gleichzeitig eine Verdrängung der Wettbewerber vom Markt verhindert wird.

Nach den Feststellungen ist auch eine Verpflichtung der A1 Telekom erforderlich, für das gegenständliche Zugangsprodukt ein Standardangebot zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung eines Standardangebotes hat auch in diesem Fall den Zweck, die Transaktionskosten der Vorleistungsbezieher zu verringern. A1 Telekom hat daher ein entsprechendes Angebot mit den erforderlichen, in Spruchpunkt 2.3.5. angeordneten Mindestinhalten, zu veröffentlichen. Das Standardangebot und damit auch die angebotenen Entgelte werden von der Telekom-Control-Kommission einer Überprüfung gemäß § 38 Abs 4 TKG 2003 zu unterziehen sein.

Die Verpflichtung zum Anbieten des Vorleistungsproduktes virtuelle Entbündelung beruht dem Grunde nach neben der Zugangsverpflichtung nach § 41 TKG 2003 auch auf der auferlegten Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 38 TKG 2003, da A1 Telekom vergleichbare Dienste auf Basis der eigenen Infrastruktur auch sich selbst erbringt. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Standardangebote beruht auf § 38 Abs 3 TKG 2003, wobei hierzu auch auf die Begründung zur (allgemeinen) Gleichbehandlungsverpflichtung verwiesen wird.

Die Frist von drei Monaten nach Rechtskraft für die Veröffentlichung des Standardangebots über virtuelle Entbündelung beruht darauf, dass ein derartiges verpflichtendes Standardangebot derzeit noch nicht besteht und A1 Telekom daher eine längere Frist als für das allgemeine Standardangebot (Vgl. dazu unten) einzuräumen ist. Die angeordnete Frist erscheint der Telekom-Control-Kommission angemessen.

5.2.1.5. Zur Verhältnismäßigkeit

Aus den Feststellungen zu Punkt II.B.5.1 ergibt sich, dass durch Verpflichtungen, die den Zugang alternativer Anbieter zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung ermöglichen, die Marktzutrittsbarrieren auf den Endkundenmärkten reduziert werden können. Die so ermöglichten Markteintritte (bereits erfolgte bzw. zusätzliche) sorgen somit für erhöhten Wettbewerb. Da es sich bei dem österreichweiten Doppeladeranschlussnetz der A1 Telekom um eine nicht leicht replizierbare Infrastruktur handelt, sind Zugangsverpflichtungen notwendig sowie ferner das einzige effektive Mittel, um einer vertikalen Marktmachtübertragung entgegenzuwirken und Wettbewerb auf der nachgelagerten Wertschöpfungsstufe zu ermöglichen. Auch vor dem Hintergrund der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Zugangs zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf die Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau (§ 1 Abs 2 Z 1 TKG 2003) erscheint die Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung, insbesondere im Hinblick auf die dadurch ermöglichten Investitionen in Netzwerkinfrastruktur und breitbandige Endkundenanbindung und die damit verbundenen Möglichkeiten zum Ausschöpfen aller Wertschöpfungsstufen auch als verhältnismäßig.

Wie festgestellt, ist für die Sicherstellung des Zugangs zu geeigneten Vorleistungsprodukten eine Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 38 TKG 2003 alleine kein ausreichendes Regulierungsinstrument, um die festgestellten Wettbewerbsprobleme, einschließlich der mit NGA-Ausbauvorhaben verbundenen, wirksam zu bekämpfen. Vielmehr sind die auferlegten Verpflichtungen nach § 41 TKG 2003 nicht nur geeignet, sondern als einzig effektive und somit gelindeste Mittel auch notwendig, um den Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen und erforderlichen Annexleistungen sicherzustellen. Die auferlegten Verpflichtungen sind daher verhältnismäßig.

5.2.2. Zu den Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausbauvorhaben von Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA-Ausbauten)

5.2.2.1. Allgemeines

Die in den Spruchpunkten 2.1. bzw. 2.3.2. angeordneten Zugangsverpflichtungen betreffend NGA-Ausbauvorhaben samt Verpflichtung zur Veröffentlichung eines entsprechenden Standardangebots beruhen auf folgenden Überlegungen:

Im gegebenen Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gutachten der Amtssachverständigen (ON 33) ein detailliert ausgearbeitetes Konzept von 'Planungsrunden' und von dafür relevanten Regeln (Punkt 11.8.3 des Gutachtens) darstellt, das dem Grunde nach einen problemadäquaten und angemessenen Lösungsweg für die hier gegenständlichen NGA-Ausbausituationen aufzeigen würde. Da dieses Konzept allerdings als wesentliche Eckpunkte auch sog. horizontale, also auch für Betreiber, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, geltende Verpflichtungen voraussetzt, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 37 TKG 2003 nicht umsetzbar sind, kann dieses Konzept aus rechtlichen Gründen, nämlich mit den derzeit zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarien, nicht umgesetzt werden. Ausgehend von den im Gutachten (Punkt 11.8.2) dargestellten Optionen 2 und 3, und unter Berücksichtigung der in den genannten grundsätzlichen Regeln (Punkt 11.8.3.1 des Gutachtens) manifestierten Grundgedanken des Konzepts der Amtssachverständigen, geht die Telekom-Control-Kommission allerdings davon aus, dass die angeordneten Zugangsverpflichtungen nach Spruchpunkt 2.1 und die darauf basierenden Verpflichtungen zur entsprechenden Veröffentlichung im Standardangebot nach Spruchpunkt 2.3.3 jedenfalls geeignet sind, um die festgestellten Nachteile alternativer Netzbetreiber im Zusammenhang mit NGA-Ausbauten im Rahmen der derzeitigen gesetzlichen Möglichkeiten während des Prognosehorizonts der gegenständlichen Marktanalyse weitgehend hintanzuhalten.

Die oben dargestellten einschlägigen österreichischen und europäischen Rechtsgrundlagen fordern ein regulatorisches Umfeld, das den Ausbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA-Ausbauten) ermöglicht bzw erleichtert. Diese Vorgaben werden im Rahmen der gegenständlichen Marktanalyse dadurch umgesetzt, dass A1 Telekom verpflichtet wird, VDSL@CO grundsätzlich unbeschränkt als netzverträglich zuzulassen. Um der fortschrittlicheren und daher bevorzugten Technologie - FTTC/B - den regulatorisch gewünschten Vorrang einzuräumen, sind aber auch Regelungen vorzusehen, die eine Einschränkung dieser generellen Freigabe von VDSL@CO zu Gunsten von FTTC/B ermöglichen. Dabei wird sicher gestellt, dass diese Einschränkung nur gerade soweit erfolgen kann, als es im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist, um wechselseitige Beeinträchtigungen von Übertragungssystemen, die auf unterschiedlichen Netzhierarchiestufen eingesetzt werden, zu verhindern. Plant A1 Telekom einen FTTC/B Ausbau mit ARUs innerhalb der - als grundsätzlich technisch sinnvoll festgestellten - Grenze von 14 dB elektrischer Länge, kann eine Einschränkung nur über ein umfangreiches Regelwerk - einschließlich zB Planungsrunden, Abgeltung, Transparenz - erfolgen, das sowohl einen technisch effizienten FTTC/B-Rollout ermöglicht, als auch für den Schutz von ANBs Sorge trägt. Für die Versorgung von Kunden aus abgesetzten Einheiten, die sich in größerer Entfernung befinden, als einem Wert der elektrischen Länge von 14 dB vom Hauptverteiler entspricht, gelten für eine Einschränkung von VDSL@CO zwar vereinfachte Regelungen, die aber dennoch sicher stellen, dass bestehende Versorgungen von Kunden mit VDSL@CO durch ANBs geschützt werden. Unter analogen Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, dass VDSL@CO auch zu Gunsten von FTTC/B-Ausbauvorhaben von anderen Betreibern als A1 Telekom eingeschränkt wird. Für bereits bestehende bzw zumindest öffentlich kommunizierte Ausbauten der A1 Telekom waren Ausnahmen vorzusehen.

Nachfolgend wird dieses damit im Überblick dargestellte System der Freigabe von VDLS@CO im Detail begründet, wobei wesentlich ist, dass damit sowohl Anreize zu

Investitionen von ANBs in VDSL@CO-Ausbauvorhaben, als auch Anreize zu Investitionen der A1 Telekom in FTTC/B-Ausbauvorhaben, als auch Anreize zu Investitionen von ANBs in FTTC/B-Ausbauvorhaben, bzw -Kooperationen gesetzt werden:

5.2.2.2. Zum angeordneten System der Freigabe von VDSL@CO und den möglichen Einschränkungen dieser Freigabe

5.2.2.2.1. Grundsätzlich generelle Freigabe von VDSL@CO

VDSL@CO (CO: Central Office dh vom Hauptverteiler) kann als erster Schritt in Richtung eines Zugangsnetzes der nächsten Generation angesehen werden kann, da vergleichsweise geringe Investitionen gegenüber FTTC/B-Ausbauvorhaben erforderlich und trotzdem höhere Bandbreiten erreichbar sind, als mit derzeit eingesetzten xDSL-Übertragungssystemen aus dem Hauptverteiler. A1 Telekom ist daher auf Basis einer Zugangsverpflichtung zu verpflichten, VDSL@CO grundsätzlich als generell netzverträglich zuzulassen und zwar ohne die in der Vergangenheit diskutierten zeitlichen oder räumlichen Beschränkungen (Einsatzradien). Zum im Konsultationsverfahren von A1 Telekom vorgebrachten Argument, wonach generelle Längenbegrenzungen technisch erforderlich seien, ist auszuführen, dass derartige technische Beschränkungen insofern selbstregulierend sind, als ein Betreiber VDSL2 nur soweit einsetzen kann und darf, als es technisch sinnvoll ist und es nicht zu Beeinträchtigungen bestehender Systeme kommt. Darüber hinaus werden allenfalls andere Übertragungssysteme zum Einsatz kommen. Für den Einsatz auch von VDSL@CO-Systemen gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung über (technische) Beeinträchtigungen, dh bereits vorhandene Systeme anderer Betreiber dürfen nicht beeinträchtigt werden, andererseits ist der VDSL@CO-Betreiber selbst aber - vorbehaltlich der Regelungen über eine nachträgliche Einschränkung des Einsatzes von VDSL@CO - gegenüber (auch) A1 Telekom als später kommendem Betreiber (zB FTTC/B) insofern geschützt, als er durch deren Systeme nicht gestört werden darf. Eine grundsätzliche, schon allgemein geltende Längenbegrenzung ist daher nicht erforderlich. Im Rahmen der Konsultation wurde von verschiedenen alternativen Betreibern gefordert, die generelle Freigabe von VDSL@CO nicht erst - wie im Konsultationsdokument vorgesehen war - über ein Standardangebot der A1 Telekom vornehmen zu lassen, sondern die Netzverträglichkeit bereits direkt in die gegenständliche Anordnung aufzunehmen. Diesem Vorbringen folgend hat die Telekom-Control-Kommission die genauen Regelungen über die grundsätzliche Freigabe von VDSL@CO und über die Möglichkeiten der späteren Einschränkung dieser Freigabe in den nunmehrigen Spruchpunkt 2.1.d) aufgenommen. VDSL@CO ist daher ab Erlass des Bescheides grundsätzlich generell netzverträglich. Die Regelungen beruhen in inhaltlicher Hinsicht auf den Inhalten der vor der Telekom-Control-Kommission geführten Verfahren (ON 99 und ON 100) und sind aus technischer Sicht soweit sie nunmehr angeordnet wurden, grundsätzlich unbestritten, wenn auch in darüber hinausgehenden Fragen - möglicher Einsatzradius, zusätzliche Annexe - teilweise unterschiedliche Meinungen vertreten wurden.

5.2.2.2.2. Einschränkung der Netzverträglichkeit auf einen Einsatzradius von weniger als 15,7 dB elektrischer Länge bei 150 kHz ab Hauptverteiler

Wie dargestellt ist ein Vorrang von endkundennäheren Lösungen - FTTC/B-Ausbauten - gegenüber VDSL@CO regulatorisch anzuerkennen. Diese dürfen daher durch den Einsatz von VDSL@CO nicht unangemessen behindert werden, wie es zB durch eine (derzeit grundsätzlich bestehende) generelle Verpflichtung der A1 Telekom zu Spectrum-Shaping der Fall sein könnte. Da eine Verpflichtung zu Spectrum-Shaping, dh zu einer nur teilweisen Ausnutzung der technischen Möglichkeiten der Übertragungssysteme, nach den Feststellungen die vom KVz erzielbaren Bandbreiten und Reichweiten zum Teil wesentlich verringert, müssen zum Erreichen einer gegebenen Zielbandbreite die KVz näher an die Endkunden heran gerückt werden, was eine höhere Anzahl an KVz, eine geringere Anzahl an Endkunden pro KVz und damit - allgemein einsichtig - höhere Kosten für den Roll-Out von FTTC/B-Ausbauten nach sich zieht.

Nach den Feststellungen unterliegt der Einsatz von VDSL2 einer technisch bedingten Längenbegrenzung, die - bis zur letzten Schaltstelle, dh ohne Hausverkabelung - mit einem Wert der elektrischen Länge von etwa 14 dB bei 150 kHz angenommen werden kann, obwohl im Einzelfall auch darüber hinausgehend eine Versorgung von Kunden mittels VDSL2 möglich sein kann. Wird ein VDSL2-System von einer Access Remote Unit (ARU; oder einem anderen Verzweiger) innerhalb dieses Radius in Betrieb genommen, sind elektromagnetische Beeinträchtigungen von Signalen, die vom Hauptverteiler aus gesendet werden, weit wahrscheinlicher, als wenn sich der Verzweiger außerhalb dieser Grenze befindet, wo die Wahrscheinlichkeit, dass dort noch ein VDSL2@CO-Einsatz erfolgt, geringer ist. Die mit diesem Bescheid angeordneten Regelungen gehen grundsätzlich von dieser Grenze aus und unterscheiden daher danach, ob eine ARU (oder ein anderer Verzweiger) in Betrieb genommen werden soll, die sich innerhalb oder außerhalb dieser Grenze befindet.

Baut A1 Telekom künftig ein FTTC- oder FTTB-Netz in bestimmten Anschlussbereichen (oder nur Teilen davon) mittels ARUs innerhalb dieser 14 dB Grenze aus, kann A1 Telekom - unter bestimmten Voraussetzungen - die Freigabe von VDSL@CO in genau dem erforderlichen, in den Spruchpunkten 2.1.d) (2) und (3) genannten Umfang wieder einschränken, um der fortschrittlicheren (FTTC/B-)Technologie zur Verbreitung zu verhelfen. Im Maßnahmenentwurf war als eine dieser Voraussetzungen noch vorgesehen, dass A1 Telekom im Voraus veröffentlichen konnte, in welchen Anschlussbereichen sie bis zu welchem Zeitpunkt nicht beabsichtigt, FTTC/B-Szenarien auszubauen. Diese 'Negativmeldungen' sollten den ANBs ermöglichen, die voraussichtliche Dauer eines wirtschaftlich tragfähigen VDSL@CO-Investments in den jeweiligen Anschlussbereichen abschätzen zu können, da in diesem Zeitraum nicht damit gerechnet hätte werden müssen, dass durch neue endkundennähere Systeme der A1 Telekom ihre Investitionen frustriert würden. Insofern hätten die Negativmeldungen daher zur Transparenz beitragen und so die Investitionsentscheidung des ANB erleichtern sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Instrument der Negativmeldung nach der im Konsultationsdokument vorgesehenen Anordnung keine unmittelbare Verbindlichkeit zukommen hätte können, da A1 Telekom für die tatsächliche Umsetzung ihrer Ausbauvorhaben nicht an den in der Negativmeldung erklärten Zeitplan gebunden gewesen wäre. Dieses System der Negativmeldungen wurde jedoch im Rahmen der Konsultation (neben A1 Telekom) auch von Seiten der alternativen Betreiber bzw deren Interessenvertreter - UPC Austria GmbH, Tele2, ISPA - als zu kompliziert kritisiert und dessen praktische Umsetzbarkeit in Zweifel gezogen. Tatsächlich hätte das System der Negativmeldungen neben der intendierten Transparenz zweifellos auch eine gesteigerte Komplexität der Regelungen über NGA-Ausbauten mit sich gebracht, da im selben Anschlussbereich je nach Zeitpunkt der Investitionen unterschiedlicher Betreiber (vor oder nach der Negativmeldung) auch unterschiedliche Regelungen betreffend die Verpflichtung zu Spectrum Shaping zur Anwendung hätten kommen können. Die Telekom-Control-Kommission nimmt nun im Hinblick auf diese erhöhte Komplexität der Regelung und nicht zuletzt deshalb, weil das System auch von den potenziell - über die erhöhte Transparenz - Begünstigten kritisiert wurde, von der Einführung des Instruments der Negativmeldung Abstand. Dies bedeutet jedoch nicht, dass A1 Telekom damit ohne weitere Voraussetzung die Möglichkeit erhält, eigene FTTC/B-Ausbauten jedenfalls ohne das Erfordernis von Spectrum Shaping planen zu können und so die generelle Freigabe von VDSL@CO zu beschränken. Diese Möglichkeit hat A1 Telekom nur, wenn die in Spruchpunkt 2.1.d) (2) angeordneten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Diese Voraussetzungen - Planungsrunde, Fertigstellung des FTTC/B-Ausbaus, Anbieten von Abgeltungen, Anbieten der Migration auf ein Vorleistungsprodukt und Nachweis der technischen Fakten werden im Folgenden dargestellt.

5.2.2.2.2.1 Vorankündigung / Planungsrunden

Die gegenständliche Entscheidung beinhaltet in Spruchpunkt 2.1.e) eine Verpflichtung der A1 Telekom, Planungsrunden über eigene FTTC/B-Ausbauvorhaben abzuhalten, um die Möglichkeit von Kooperationen zwischen A1 Telekom und alternativen Betreibern ausloten zu können und so die für NGA-Ausbauten festgestellten Wettbewerbsprobleme wirksam zu bekämpfen. Bereits im Konsultationsentwurf war eine derartige Vorankündigungsverpflichtung von Ausbauvorhaben der A1 Telekom vorgesehen, die allerdings noch eine Frist von 12 Monaten umfasste. Auf Basis des Vorbringens der A1 Telekom in der Konsultation, die nunmehr - wenn auch mit der Forderung nach einer dreimonatigen Frist - den in ihrem Unternehmen üblichen Planungsablauf glaubhaft darstellte, wird diese Regelung nunmehr in der Endentscheidung einerseits zeitlich adaptiert und andererseits auch in Spruchpunkt 2.1.e) inhaltlich konkretisiert.

A1 Telekom hat nunmehr jeweils vier Monate vor dem geplanten Baubeginn eines FTTC/B-Ausbauvorhabens dieses vorab anzukündigen. FTTC/B-Ausbauvorhaben iSd angeordneten Regelung sind Vorhaben, bei denen A1 Telekom mittels Glasfasern an ihr Netz angeschlossene Verzweiger (KVz, ARU) neu errichtet oder einsetzt, um Endkundenanbindungen ab diesen Verzweigern über Kupferleitungen zu realisieren. Umfasst sind daher FTTC und FTTB-Vorhaben, entsprechend der anwendbaren Marktdefinition nicht jedoch FTTH-Ausbauten. Die von A1 Telekom in ihrer Stellungnahme zum Konsultationsdokument geforderte Klassifizierung in Kleinstprojekte, für die keine bzw andere Regelungen gelten sollen, als für FTTC/B-Ausbauten wurde nicht aufgenommen, um Anreize der A1 Telekom hintanzuhalten, die für derartige Ausbauvorhaben angeordneten Voraussetzungen durch 'Bündelungen' von Kleinstprojekten zu umgehen. Will A1 Telekom die generelle Netzverträglichkeit von VDSL@CO (oder einem anderen Übertragungssystem) daher nachträglich wieder einschränken, sind - auch wenn es sich nur um einzelne neue Verzweiger handelt - die angeordneten Voraussetzungen zu erfüllen. Plant A1 Telekom demgegenüber Verzweiger so weit vom Hauptverteiler weg, dass - auch nach ihrem eigenen Vorbringen - Beeinträchtigungen der vom HVt kommenden Signale aus technischer Sicht nicht zu erwarten sind, kann nach Spruchpunkt 2.1.h) (vgl dazu unten) vorgegangen werden.

FTTC/B-Ausbauvorhaben in diesem Sinn sind sowohl auf der Homepage der A1 Telekom anzukündigen, als auch zusätzlich sämtliche Entbündelungspartner schriftlich davon zu verständigen. Die Veröffentlichung dient dazu, um auch potenzielle (noch) branchenfremde Interessenten, wie etwa Energieversorger, die derzeit noch keine entbündelten Leitungen nachfragen, zu erreichen. Die Ankündigung bzw die Verständigungen haben die Informationen in der Weise zu enthalten, dass sich interessierte Parteien ein Bild machen können, in welchem Gebiet ausgebaut werden soll und um grundsätzliches Interesse an dem Ausbauvorhaben beurteilen zu können. Außerdem hat A1 Telekom ausdrücklich die Aufforderung an die Entbündelungspartner aufzunehmen, dass diese im Bedarfsfall ihre Anspruchsgrundlagen für eine Abgeltung frustrierter Investitionen nach Spruchpunkt 2.1.d) (2) c) aufgeschlüsselt darstellen und mit Unterlagen glaubhaft machen sollen. Die grundsätzliche Einladung zu Kooperationsgesprächen über eine allfällige Beteiligung am Ausbauvorhaben der A1 Telekom dient dazu, diese Möglichkeit bereits am Beginn der Planungsrunde deutlich zu machen.

Auf die grundsätzliche Ankündigung folgt die Grobstrukturplanung der A1 Telekom in der Dauer von zwei Monaten. Die Ergebnisse dieser Planung hat A1 Telekom den Unternehmen, die konkretes Interesse an Kooperationsgesprächen glaubhaft oder eine Abgeltung frustrierter Investitionen nach Spruchpunkt 2.1.d) (2) c) geltend gemacht haben, nach Ablauf dieser zwei Monate zu übermitteln. Während dieser Phase kann (grundsätzliches) Interesse bekundet und können bereits erste Verhandlungen geführt werden. Die eigentlichen Kooperationsgespräche hat A1 Telekom im auf die Übermittlung der Netzstrukturplanung folgenden Monat anzubieten. In der Folge hat eine ebenfalls einen Monat dauernde Detailplanung stattzufinden, bei der sowohl konkreter Bedarf nach Kooperationen oder Zugang verhandelt wird, als auch fixiert wird, welcher Nachfrager tatsächlich welchen (Platz-) Bedarf an den Verzweigern der A1 Telekom verbindlich nachfragt. Die Berechnung der nach Monaten angegebenen Fristen hat entsprechend § 32 AVG zu erfolgen.

Mit dem Nachfrager nach Teilentbündelung mit zugehöriger Kollokation am KVz (bzw. allgemein einer Schaltstelle im Anschlussnetz der A1 Telekom) ist im Rahmen der Planungsrunde darüber Einverständnis herzustellen, welcher Platzbedarf (Raumvolumen) für das Equipment von Vorleistungsnachfragern generell vorzusehen ist. Hier ist zu evaluieren, ob die von A1 Telekom eingesetzten Verzweiger eine Erweiterung durch zusätzliche Schrankelemente grundsätzlich zulassen oder ob für den Vorleistungsnachfrager lediglich die Möglichkeit besteht, einen eigenen Schaltschrank neben der Schaltstelle der A1 Telekom zu installieren. In diesem Falle wären auch entsprechende Regelungen bzgl. Anzahl und Ausführung der Anschaltepunkte sowie hinsichtlich des Verbindungskabels zwischen Schaltstelle des ANB und Schaltstelle der A1 Telekom festzulegen. Darüber hinaus sind die Modalitäten für die (Mit-) Nutzung einer bestehenden allgemeinen Stromversorgung, einer USV bzw. hinsichtlich Klimatisierung, Heizung oder Lüftung festzulegen. Auch der Zugang zu Ducts oder Dark Fibre zur Anbindung des KVz bzw. der betreffenden Schaltstelle - auf die entsprechende Begründung dieses Bescheides wird verwiesen - ist im Rahmen der Planungsrunde zu regeln. Zudem sollten operative Fragen des Zugangs für Personal des ANB im Zuge der Herstellung oder für Wartungszwecke festgelegt werden. A1 Telekom ist nicht verpflichtet, mögliche Kooperationen oder Platzbedarf für Zugang zu den geplanten Verzweigern bei ihrem Ausbauvorhaben weiter zu berücksichtigen, wenn der Bedarf nicht spätestens mit Ablauf dieser Frist verbindlich bekannt gegeben wird. Erst nach Abschluss der Detailplanung erfolgt der (allenfalls gemeinsame) Baubeginn. Eine Anrufungsmöglichkeit der Telekom-Control-Kommission ist nicht gegeben, soweit es sich direkt um mögliche Kooperationen handelt, da solche regulatorisch nicht verpflichtend sind. Aus diesem Grund ist auch die von A1 Telekom im Rahmen der Konsultation geforderte 'Definitivstellung' des Ergebnisses der Planungsrunden nicht erforderlich.

Neben den Vorteilen für alternative Betreiber bedeuten die Planungsrunden auch einen möglichen Vorteil für A1 Telekom selbst, da sie eine der Voraussetzungen darstellen, unter denen A1 Telekom die generelle Freigabe von VDSL@CO auf einen Umfang einschränken kann, der ihr eine effizientere Netzplanung bei FTTC/B-Ausbauvorhaben ermöglicht. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass Planungsrunden über künftig geplante Entwicklungen, die sowohl im Interesse der A1 Telekom als auch der ANBs liegen, in anderen Zusammenhängen regulierter Bereiche bereits seit langem üblich sind. So sind für Bestellungen von TASLn, als auch für Joining Links im Rahmen der Zusammenschaltung, als auch für Mietleitungsbestellungen entsprechende Regelungen in den Standardangeboten der A1 Telekom vorgesehen. Die Telekom-Control-Kommission erachtet ein derartiges Instrument auch im gegebenen Zusammenhang als zweckmäßig und erforderlich. Die Telekom-Control-Kommission geht davon aus, dass die nunmehr angeordnete Regelung, die Planungsrunden als eine notwendige Voraussetzung vorsieht, um A1 Telekom eine Netzplanung ohne unbedingter Verpflichtung zum Spectrum Shaping zu ermöglichen, ausreichend Anreize bietet, um A1 Telekom zum Abhalten von derartigen Planungsrunden anzuhalten. Die im Entwurf vorgesehene - vergleichsweise eingriffsintensive - Regelung, wonach alternative Betreiber bei verspäteten oder überhaupt fehlenden Planungsrunden auch nachträglich jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten von A1 Telekom Kollokation an (allenfalls bereits faktisch errichteten) Verzweigern zu verlangen, ist daher nach dem nunmehr angeordneten System nicht mehr erforderlich und ist daher entfallen. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch ein nicht rechtzeitig im Rahmen der Planungsrunde bekannt gegebener Zugang (Kollokation) zu den neuen Verzweigern der A1 Telekom verlangt (und angeordnet) werden kann, soweit dieser Zugang durch die sonstigen Verpflichtungen der A1 Telekom (§§ 41, 38 TKG 2003) gedeckt und faktisch (zB ist entsprechender Platz vorhanden) möglich ist. Der Nachfrager kann aber nicht (mehr)fordern, dass eine Kollokationsmöglichkeit für ihn geschaffen wird.

Die genauen Umstände dieser Planungsrunden, wie zeitlicher Ablauf, Inhalt, mögliche Ergebnisse, sind im Standardangebot der A1 Telekom nach Spruchpunkt 2.3.2 festzuhalten. Die Frist von drei Monaten nach Rechtskraft für die Veröffentlichung des Standardangebots über Bedingungen der Nutzung des Kupferanschlussnetzes der A1 Telekom im Zusammenhang mit Zugang der nächsten Generation (NGA-Ausbau) beruht darauf, dass ein derartiges Standardangebot derzeit noch nicht besteht und A1 Telekom daher eine längere Frist als für das allgemeine Standardangebot einzuräumen ist. Die angeordnete Frist erscheint der Telekom-Control-Kommission angemessen. In Anbetracht der Neuheit des Themas dieser Planungsrunden und der Tatsache, dass auch außerhalb der klassischen Telekommunikationsbranche tätige Unternehmen wie Energieversorger Interesse daran haben werden, kann die RTR-GmbH eine Moderationsrolle dieser Planungsrunden übernehmen.

5.2.2.2.2.2 Fertigstellung des FTTC/B-Ausbaus

Mit dieser Voraussetzung ist klargestellt, dass es bei der Wirksamkeit einer Einschränkung der Einsetzbarkeit von VDSL@CO nicht um einen - allenfalls in einer Planungsrunde - kommunizierten Zeitplan geht, sondern um die tatsächliche Fertigstellung der FTTC/B-Infrastruktur. Dies ist dann der Fall, wenn über diese Infrastruktur Endkundenprodukte öffentlich angeboten werden.

5.2.2.2.2.3 Anbieten von Abgeltungen Da VDSL@CO eine kupferbasierte Technologie ist, besteht

(neben technischen Störpotenzialen) grundsätzlich auch die Gefahr, dass Investitionen in diese Technologie durch später implementierte glasfaserbasierte und daher leistungsfähigere Technologien (FTTC/B) frustriert werden. Um trotz der festgestellten Wettbewerbsnachteile von ANBs gegenüber der A1 Telekom auch für ANBs Anreize zu Investitionen in (zumindest) VDSL@CO zu setzen, ist daher eine angemessene Investitionssicherheit für diese zu gewährleisten. Diese Investitionssicherheit wird durch das in den Spruchpunkten 2.1.d) (2) und 2.1.f) angeordnete und im Folgenden näher dargestellte System einer Abgeltung für den Fall sichergestellt, dass VDSL@CO-Investitionen durch später implementierte glasfaserbasierte Technologien der A1 Telekom (teilweise) frustriert werden. Erfolgt während einer vorgegebenen (im Folgenden näher begründeten) Amortisationsdauer nach der Investition ein FTTC/B-Ausbau der A1 Telekom, sind die im entsprechenden Anschlussbereich getätigten VDSL@CO-Investitionen von ANBs in dem Umfang, in dem sie noch nicht abgeschrieben sind, von A1 Telekom abzugelten. Stichtag der Beurteilung dieser Abschreibung ist der Zeitpunkt, in dem A1 Telekom erstmals öffentlich FTTC/B-basierte Dienstleistungen an Endkunden anbietet.

Diese Abgeltung bewirkt, dass ein in VDSL@CO investierender ANB davon ausgehen kann, dass er entweder - ohne nachfolgenden FTTC/B-Ausbau der A1 Telekom - tatsächlich während einer angemessenen Amortisationsdauer die Möglichkeit hat, sein Investment zurückzuverdienen, oder dass - bei FTTC/B-Ausbau der A1 Telekom während dieser Amortisationsdauer - zumindest der noch nicht abgeschriebene Anteil der Investition teilweise (dazu sogleich) ersetzt wird. Damit wird ein Teil des Investitionsrisikos der ANBs wegen der besonderen Situation der A1 Telekom als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt auf diese überwälzt, um auch anderen Betreibern die Möglichkeit von Investitionen in NGA zu geben.

Zur für diese Abgeltung anzusetzenden angemessenen Amortisationsdauer geht die Telekom-Control-Kommission von folgenden Überlegungen aus. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Margin-Squeeze-Berechnungen werden für DSLAMs Abschreibungsdauern von fünf Jahren und für Endkundenmodems von drei Jahren angenommen. Unter der vereinfachenden Annahme eines gleichteilig verteilten Kapitalstocks kann daher von einer durchschnittlichen Amortisationsdauer der entsprechenden Investments von vier Jahren ausgegangen werden. Würde nun im Rahmen einer Investitionsabgeltung der gesamte im Zeitpunkt der Fertigstellung des FTTC/B-Ausbaus noch nicht abgeschriebene Anteil der VDSL@CO-Investition abzugelten sein, käme das im Endeffekt einer - nicht beabsichtigten - Businesscase-Garantie für den VDSL@CO-Betreiber gleich. Dieses Ergebnis würde daher unerwünschte Investitionsanreize auch in einen ineffizienten Einsatz von VDSL@CO-Technologie setzen, da das wirtschaftliche Risiko gänzlich auf A1 Telekom überwälzt wäre.

Daher geht die Telekom-Control-Kommission davon aus, dass, wie bereits im Gutachten ON 33 dargestellt wurde, auch bei der Festsetzung der Abgeltung das bei Investitionen allgemein bestehende Technologie- und Marktrisiko zu berücksichtigen ist. Ein in neue Technologien investierender Betreiber muss nämlich grundsätzlich damit rechnen, dass während der Amortisationsdauer seiner Investition sein Investment durch neue Technologien teilweise frustriert werden kann, was auch in der gegebenen asymmetrischen Wettbewerbssituation zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung dieses Risikos könnte entsprechend den im Gutachten (ON 33, Punkt 11.2.4) dargestellten Grundsätzen für jeden einzelnen Fall unter Zugrundelegung der konkreten Umstände berechnet werden. Der Telekom-Control-Kommission scheint jedoch eine einfacher handhabbare Durchschnittsbetrachtung zweckmäßiger zu sein. Geht man mit dem Gutachten ON 33 (Punkt 11.2.4) davon aus, dass dieses Technologierisiko pro Jahr mit 12% anzusetzen ist, kann es für vier Jahre mit ((1-0,12)^4-1) = 0,4 ? 40% abgeschätzt werden. Wendet man diesen Prozentsatz auf das durchschnittlich gebundene Kapital iHv 50% an, so lässt sich näherungsweise eine Reduktion um 20% begründen. Im Sinne einer leicht handhabbaren (ganzzahligen) Lösung kann somit eine Reduktion der berücksichtigten Amortisationsdauer von vier auf drei Jahre (somit eigentlich 25%) als Durchschnittswert argumentiert werden. Die für frustrierte Investitionen zu leistende Abgeltung bei FTTC/B-Ausbau umfasst daher die Restbuchwerte bezogen auf den Zeitraum von nur drei, nicht von den gesamten als durchschnittliche Amortisationsdauer angenommenen vier Jahren. Die Abgeltung umfasst nur tatsächlich getätigte, erforderliche und im Rahmen der Planungsrunde nachgewiesene Investitionen des ANB. A1 Telekom hat bei Ankündigung der Planungsrunde die betroffenen ANBs darauf hinzuweisen, dass diese ihre diesbezüglichen Anspruchsgrundlagen (Investitionshöhe, Zeitpunkt der Investition bzw Restbuchwert, usw) aufgeschlüsselt darstellen und mit Unterlagen glaubhaft machen können. Werden die Investitionen in diesem Sinn nachgewiesen, hat A1 Telekom gemäß Spruchpunkt 2.1.d) die Abgeltung in der entsprechenden Höhe anzubieten, womit diese Voraussetzung zur Einschränkung der Netzverträglichkeit von xDSL-Systemen erfüllt wäre. Da Investitionen eines ANB in VDSL@CO, die nach dem Zeitpunkt getätigt werden, in dem A1 Telekom diesem ANB gegenüber eine Planungsrunde gemäß Spruchpunkt 2.1.e) angekündigt hat, im Wissen um die verschlechterten Amortisationsaussichten unternommen werden, sind derartige Investitionen nicht mehr abzugelten.

Soweit im Rahmen der Konsultation von Seiten alternativer Betreiber gefordert wurde, dass auch andere Kostenpositionen als die DSLAM- oder Endkundenmodem-Kosten zu berücksichtigen seien, wird darauf hingewiesen, dass das mit den Spruchpunkten 2.1.d) und

e) angeordnete System grundsätzlich von einer Situation ausgeht, in der auch nach einem FTTC/B-Ausbau durch A1 Telekom die Endkundenbeziehung des ANB - wenn auch über v-ULL mittels eines anderen Vorleistungsprodukts - aufrecht bleiben wird. Ein Ersatz von Kostenpositionen, die über die Kosten der Hardware hinausgehen, die wegen dieser geänderten technischen Vorleistungsrealisierung nicht mehr einsetzbar ist, ist daher nicht angemessen. Sonderregeln bestehen überdies für die Abgeltung für frustrierte Investitionen bei Rückbau eines Hauptverteilers, die auch dann zur Anwendung kommen, wenn ein erschlossener Hauptverteiler etwa wegen anderer Übergabepunkte für das Vorleistungsprodukt nicht mehr verwendet wird. Im Übrigen wird nochmals darauf verwiesen, dass ein allgemeines unternehmerisches bzw Technologierisiko auch vom ANB weiter zu tragen ist und daher keine komplette Businesscase-Garantie beabsichtigt wird. Umgekehrt wurde auch der von A1 Telekom geforderte Eigentumsübergang an der abgegoltenen Hardware nicht angeordnet, da mit der Regelung einerseits eine Abgeltung für frustrierte Investitionen und kein Kauf der Hardware intendiert ist und andererseits auch nur eine teilweise Abgeltung erfolgt, sodass ein gänzlicher Übergang auf A1 Telekom unangemessen wäre. Hinsichtlich der bereits derzeit generell netzverträglichen xDSL-Übertragungssysteme, einschließlich ADSL und ADSL2+, ab Hauptverteiler wird grundsätzlich eine analoge Regelung über die zu leistende Abgeltung für DSLAMs und Modems angeordnet, allerdings mit der Maßgabe, dass Investitionen nur geschützt sind, wenn sie im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides bereits tatsächlich getätigt wurden.

Zusätzlich zur Abgeltung für die Investition in die DSLAM und die Modems hat A1 Telekom auch eine an den im Gutachtens (ON 33, Punkt 11.2.4) dargestellten Grundsätzen orientierte teilweise Abgeltung für frustrierte Investitionen in die Kollokation am Hauptverteiler zu bezahlen. Konkret hat A1 Telekom den bei Annahme einer zehnjährigen Nutzungsdauer noch nicht abgeschriebenen Restbuchwert der Investition - Basis sind die an A1 Telekom geleisteten einmaligen Zahlungen - abzüglich eines jährlichen Abzugs von 12% vom Restbuchwert (Gutachten ON 33, Punkt 11.2.4) für jedes Jahr der Restnutzungsdauer, somit unter Berücksichtigung des Zinseszinseffektes, für allgemeinen Preisverfall zu ersetzen. Ist der Kollokationsstandort zwar nicht zur Gänze nicht mehr verwendbar, aber der erreichbare Kundenstock geschmälert, ist nur ein aliquoter Ersatz in Höhe des Verhältnisses der (potenziell) gestörten bzw nicht mehr am Hauptverteiler unmittelbar entbündelbaren Kunden zur Gesamtzahl der möglichen Kunden die aus dem Hauptverteiler erschlossen werden können, zu leisten. Wenn somit etwa durch einen FTTC/B-Rollout nunmehr 25% der Teilnehmer mittels einer Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung am Hauptverteiler nicht mehr uneingeschränkt erreichbar sind, so sind 25% der maximalen nach den dargestellten Regeln zu ermittelnden Ausgleichszahlung tatsächlich zu leisten. Die Abgeltung für frustrierte Investitionen in die Kollokation am Hauptverteiler fällt insbesondere auch dann an, wenn eine Migration auf ein Vorleistungsprodukt, für das am entsprechenden Hauptverteiler keine Zugangsmöglichkeit besteht, vorgenommen wurde.

A1 Telekom hat zusammengefasst die Wahl, entweder von FTTC/B-Investitionen während der Amortisationsdauer der von ANBs getätigten Investitionen abzusehen, oder die noch nicht abgeschriebenen Anteile der Investitionen (Restbuchwerte) nach den dargestellten Regeln abzugelten. Für ANBs besteht durch die angeordnete Regelung ein gewisser Investitionsschutz, der Anreize in effiziente VDSL@CO-Investitionen setzt. Realisiert A1 Telekom keine FTTC/B-vorhaben, sondern (nur) VDSL@CO-Lösungen hat A1 Telekom keine Abgeltungen zu leisten.

5.2.2.2.2.4 Anbieten der Migration auf das Vorleistungsprodukt

A1 Telekom hat rechtzeitig eine Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt iSd Spruchpunkts 2.1.b) anzubieten. Rechtzeitiges Anbieten bedeutet dabei, dass nicht nur das FTTC/B-Vorhaben der A1 Telekom bereits realisiert sein muss, sondern dass auch die allfällige Migration bestehender xDSL-Betreiber auf ein Vorleistungsprodukt so rechtzeitig abgeschlossen sein muss, dass der Entbündelungspartner zumindest gleichzeitig mit A1 Telekom seine darauf beruhenden Endkundenprodukte anbieten kann. Damit wird verhindert, dass A1 Telekom sich selbst über eine zu frühe oder zu weitgehende Beschränkung der Freigabe von xDSL-Systemen von Hauptverteiler einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Das Vorleistungsprodukt ist dann adäquat iSd Spruchpunkts 2.1.d) (2), wenn es dem Nachfrager zumindest die Möglichkeit bietet, zum selbem Vorleistungspreis wie bisher über die physische Entbündelung, seinem Endkunden weiterhin zumindest dieselben Dienstemerkmale wie bisher, dh ohne Notwendigkeit einer Vertragsänderung mit diesem, anzubieten. Lässt das Vorleistungsprodukt der A1 Telekom kein entsprechendes - wie im Rahmen der Konsultation vorgebracht wurde - 'Downsizing' der Merkmale etwa auf ADSL(2+) zu, so hat A1 Telekom natürlich die Möglichkeit, ein leistungsfähigeres Vorleistungsprodukt anzubieten, allerdings ebenfalls zum selben Preis wie die physische Entbündelung. Da diese von A1 Telekom angebotenen Migrationen in deren primärem Vorteil liegen, weil sie eine Voraussetzung sind, um FTTC/B-Ausbauten ohne generelle Verpflichtung zum Spectrum Shaping planen und ausführen zu können, hat die Migration für den ANB kostenfrei in dem Sinn zu sein, dass A1 Telekom kein Entgelt für Herstellung, Umschaltung, Vertragsmanagement, Abwicklung der physischen Entbündelung oder Ähnliches verlangen darf. Allfälliger eigener Aufwand des ANB, für Vorgänge im eigenen Netz bzw Unternehmen sind von A1 Telekom allerdings nicht zu ersetzen, da auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass A1 Telekom verpflichtet ist, unter den angeordneten Bedingungen eine Abgeltung für frustrierte Investitionen zu bezahlen.

Ob und allenfalls zu welchen Entgelten der Entbündelungspartner aus Anlass der von A1 Telekom angebotenen Migration selbst höherwertigere, teurere Vorleistungen nachfragt und ob - allenfalls in diesem Fall gegen teilweise Übernahme der Migrationskosten - A1 Telekom diese anbietet, bleibt (unter Beachtung sonstiger regulatorischer oder wettbewerbsrechtlicher Verpflichtungen) der privatrechtlichen Vereinbarung der Parteien überlassen. Erfolgt die Migration nicht in diesem Sinn rechtzeitig oder adäquat, kann A1 Telekom die Beschränkung der Einsetzbarkeit von xDSL-Systemen diesem Entbündelungspartner gegenüber nicht geltend machen und muss, sollte es zu Beeinträchtigungen durch ihre Systeme ab KVz/ARU kommen, diese Systeme ausschalten oder (soweit möglich) Spectrum Shapings einsetzen, bis die fehlende Voraussetzung entsprechend erfüllt wird. Mögliche Beeinträchtigungen der (neuen) FTTC/B-basierten Systeme der A1 Telekom durch die schon bestehenden (zB VDSL@CO-) Systeme im Upstreambereich hat A1 Telekom in diesem Fall zu akzeptieren.

5.2.2.2.2.5 Nachweis der technischen Fakten A1 Telekom hat den Entbündelungspartnern die zur technischen

Nachvollziehbarkeit des Vorhabens erforderlichen Informationen - kostenlos, da auch dies als Voraussetzung zur Einschränkung von xDSL-Systemen vom Hauptverteiler zu ihrem Vorteil ist - zu übermitteln. Diese Informationen umfassen etwa die Bekanntgabe der betroffenen Kabelbündel, geographische Informationen (Lage/Adresse der ARUs), Entfernung (elektrische Länge) vom Hauptverteiler, Leitungsführung uä. Der Entbündelungspartner muss auf Basis der Informationen in der Lage sein zu beurteilen, ob und inwieweit seine bestehenden, vom Hauptverteiler aus betriebenen Übertragungssysteme vom Ausbauvorhaben betroffen sein können.

5.2.2.2.2.6 Umfang der Einschränkung Erfüllt A1 Telekom die dargestellten Voraussetzungen

kumulativ, erhält A1 Telekom die Möglichkeit, bezogen auf jeden ARU-Standort die für VDSL@CO zulässige elektrische Länge soweit - aber nicht weiter - einzuschränken, dass keine Beeinträchtigungen mehr möglich sind, weil überlappende Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden. Baut A1 Telekom nur einen Teil eines Anschlussbereichs aus bzw wird VDSL@CO in Kabelbündeln eingesetzt, in denen keine ARU in Betrieb genommen wird, gilt die unbeschränkte Freigabe diesbezüglich weiter. Unter den in Spruchpunkt 2.1.d) (2) genannten Voraussetzungen hat A1 Telekom auch die Möglichkeit der Einschränkung der Einsetzbarkeit von anderen xDSL-Systemen, wie zB ADSL/ADSL2+.

Der an sich generell freigegebene Einsatz von VDSL@CO wird demnach dahingehend eingeschränkt, dass der technische Schutz gegenüber Beeinträchtigungen durch später von A1 Telekom errichtete FTTC/B-Systeme insofern modifiziert wird, als A1 Telekom die Wahl bekommt, neben dem nach wie vor zulässigen Spectrum Shaping auch eine (zeitgerechte) Migration aller bestehenden VDSL@CO-Systeme auf adäquate Vorleistungsprodukte vorzunehmen, wenn und soweit durch diese Systeme überhaupt wegen überlappender Versorgungsbereiche mit einem KVz/ARU der A1 Telekom Beeinträchtigungen möglich sind und diese Voraussetzung den Entbündelungspartnern glaubhaft gemacht wird. Eine derartige Migration würde sowohl Beeinträchtigungen der VDSL@CO-Systeme im Downstreambereich (was auch durch Spectrum Shaping erreicht werden könnte), als auch mögliche Beeinträchtigungen der (neuen) FTTC/Bbasierten Systeme durch die (schon bestehenden) VDSL@CO-Systeme im Upstreambereich beseitigen. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass A1 Telekom mit dieser Anordnung für keine Konstellation die Möglichkeit eingeräumt wird, ohne Konsequenzen Beeinträchtigungen von Übertragungssystemen anderer Betreiber zu verursachen. A1 Telekom trifft vielmehr immer die Verpflichtung, derartige Beeinträchtigungen entweder über die dargestellte Migration oder über Spectrum Shaping zu verhindern bzw zu beseitigen.

Anders als nach der oben dargestellten generellen Regelung, hat der VDSL@CO-Betreiber in diesen Fällen zu akzeptieren, dass ein Einsatz von VDSL@CO nur mehr in der entsprechend Spruchpunkt 2.1.d) (2) und (3) eingeschränkten Form zulässig ist und A1 Telekom nicht zum (technischen) Schutz seiner Systeme mittels Spectrum Shapings verpflichtet ist. Zur Erhöhung der Transparenz, hat A1 Telekom aktuelle Anschalterichtlinien zu erstellen und zu veröffentlichen.

Hinsichtlich der bereits derzeit generell netzverträglichen Übertragungssysteme ADSL und ADSL2+ ab Hauptverteiler wird grundsätzlich eine analoge Regelung auch über die zu leistende Abgeltung für DSLAMs und Modems, Kollokation am Hauptverteiler und die Migration auf ein Vorleistungsprodukt angeordnet, allerdings mit der Maßgabe, dass derartige Investitionen nur geschützt sind, wenn sie bereits getätigt wurden. Ohne derartige Regelung hätte A1 Telekom im Ergebnis nämlich zwar potenziell die Möglichkeit, die neuen VDSL@CO-Systeme auf Vorleistungsprodukte zu migrieren, wäre aber daneben trotzdem verpflichtet, ihre FTTC/B-Ausbauten unter Berücksichtigung von Spectrum-Shaping für xDSL-Systeme zu planen und auszubauen. Die neu angeordnete Regelung hätte daher wenig praktischen Sinn und würde insbesondere dem genannten regulatorischen Grundsatz der Stimulierung von Investition in innovative Infrastruktur entgegenstehen. Aus diesem Grund wird A1 Telekom auch für bereits bei Bescheiderlassung bestehende xDSL-Übertragungssysteme ebenfalls eine Möglichkeit eingeräumt, den Einsatz iSd Spruchpunkt 2.1.d) (2) im erforderlichen Umfang einschränken zu können, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Gleiches gilt für erst künftig (nach dem FTTC/B-Ausbau) in Betrieb genommene xDSL-Systeme. Auch diesbezüglich kann A1 Telekom die generelle Netzverträglichkeit im erforderlichen Umfang nach Spruchpunkt 2.1.d) (3) einschränken, um künftige Beeinträchtigungen hintanzuhalten.

Zur Verdeutlichung der angeordneten Regelung wird nachfolgend ein Beispiel dargestellt:

A1 Telekom beabsichtigt, einen FTTC-Ausbau in einem Teil eines bestimmten Anschlussbereichs. Dafür wird (auch) die Inbetriebnahme von ARUs beabsichtigt, die sich so nahe am Hauptverteiler befinden, dass Beeinträchtigungen bestehender Übertragungssysteme von Entbündelungspartnern durch ihre neu zu errichtenden VDSL2-Systeme ab der ARU wahrscheinlich sind, also innerhalb einer elektrischen Länge von 14 dB bei 150 kHz. Zudem sind umgekehrt Beeinträchtigungen der neu zu errichtenden VDSL2- Systeme der A1 Telekom in Upstreamrichtung durch bestehende Übertragungssysteme von Entbündelungspartnern möglich. Beruft A1 Telekom rechtzeitig iSd Anordnung eine Planungsrunde ein, im Rahmen derer auch die Fragen der möglichen Abgeltung mit den Entbündelungspartnern geklärt werden, bietet A1 Telekom den betroffenen Entbündelungspartnern die entsprechende Abgeltung und die rechtzeitige Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt an und übermittelt A1 Telekom die entsprechenden technischen Informationen (Standorte der geplanten ARUs, Leitungsführung, elektrische Längen der Leitungen, …) zur Beurteilung der technischen Gegebenheiten nach dem Ausbau an die Entbündelungspartner, dann kann für alle bestehenden und potenziell betroffenen Übertragungssysteme die generelle Netzverträglichkeit gerade im erforderlichen Umfang eingeschränkt werden, um Beeinträchtigungen zu vermeiden. Die Entbündelungspartner haben dann die Wahl, soweit es auch unter den eingeschränkten Einsatzbedingungen technisch möglich ist, ihre Endkunden weiterhin über die (physisch) entbündelte TASL mittels VDSL@CO zu versorgen, oder das Angebot auf Migration auf das Vorleistungsprodukt anzunehmen. A1 Telekom kann die Einsatzbedingungen auch für zukünftig in Betrieb zu nehmende xDSL-Übertragungssysteme soweit erforderlich einschränken, ohne diesbezüglich eine Abgeltung bezahlen und eine kostenfreie Migration (Vgl. aber die allgemeinere Verpflichtung nach Spruchpunkt 2.1.b)) anbieten zu müssen. Solange A1 Telekom die Voraussetzungen gegenüber einem Entbündelungspartner nicht zeitgerecht erfüllt hat, kann diesem gegenüber keine Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit geltend gemacht werden. Sollten im Einzelfall daher diesbezüglich Beeinträchtigungen durch Systeme der A1 Telekom auftreten, wären diese Situationen nach den allgemeinen Regeln des Anhangs 9 der bestehenden Anordnungen oder Verträge zu beurteilen. Bei Uneinigkeit über das Vorliegen der Voraussetzungen kann bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die Telekom-Control-Kommission zur Entscheidung angerufen werden. Für die nicht vom FTTC-Ausbau betroffenen Teile des Anschlussbereichs bleiben die xDSL-Übertragungssysteme ab dem Hauptverteiler überhaupt generell netzverträglich. Eine Einschränkung durch A1 Telekom ist insofern nicht möglich.

5.2.2.2.3. Einschränkung der Netzverträglichkeit auf einen Einsatzradius ab 15,7 dB elektrischer Länge bei 150 kHz ab Hauptverteiler wegen 'entlegener Standorte'

Nach den Feststellungen unterliegt der Einsatz von VDSL2 trotz des grundsätzlich umfangreichen einsetzbaren Frequenzspektrums einer technisch bedingten Längenbegrenzung, die mit etwa 15,7 dB elektrischer Länge bei 150 kHz (inklusive Hausverkabelung) angenommen werden kann, obwohl im Einzelfall auch darüber hinausgehend eine Versorgung von Kunden mittels VDSL2 möglich sein kann. Neben den soeben begründeten Möglichkeiten der Einschränkung der Freigabe von VDSL@CO (oder anderer xDSL-Systeme) für FTTC/B-Ausbauten, die einen engeren Radius als diese 15,7 dB elektrische Länge erfordern, ist auch eine - vereinfachte - Regelung für die Fälle zu treffen, in denen nur vorgelagerte Einheiten außerhalb dieses Radius betrieben werden sollen.

Die angeordnete Regelung dient - für alle Kabelbündel, in denen derzeit noch keine vorgelagerten Einheiten betrieben werden; zu den Ausnahmen vgl unten - einerseits einer klaren Angrenzung zwischen den Versorgungsbereichen aus dem Hauptverteiler und aus vorgelagerten Einheiten. Sie stellt andererseits aber auch sicher, dass technisch mögliches, bereits realisiertes VDSL@CO nicht eingeschränkt wird.

Grundsätzlich ist, wie dargestellt, VDSL@CO räumlich unbeschränkt zulässig. Ein vorgegebener Einsatzradius, der eine technisch noch mögliche VDSL@CO-Versorgung von Kunden auch in Gebieten, in denen ab vorgelagerten Einheiten gar keine Versorgung erfolgt, jedenfalls verbieten würde, gilt daher nicht. In Gebieten, in denen ab vorgelagerten Einheiten ebenfalls eine Versorgung von Kunden erfolgt, können demgegenüber durch eine Trennung der Einsatzbereiche von Übertragungssystemen aus dem Hauptverteiler einerseits und aus vorgelagerten Einheiten andererseits mögliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Diese Trennung ist daher aus technischer Sicht sinnvoll und wird durch eine Beschränkung des Einsatzbereichs von VDSL@CO auf eine bestimmte elektrische Länge sowie dadurch erreicht, dass der Einsatz von VDSL2 ab der vorgelagerten Einheit in den entsprechenden Kabelbündeln erst weiter als diese elektrische Länge vom Hauptverteiler entfernt beginnen darf.

A1 Telekom hat nun folgende Möglichkeiten, VDSL@CO dort, wo eigene vorgelagerte Einheiten errichtet und in Betrieb genommen werden, zu beschränken, um einerseits diese technisch sinnvolle Trennung der Versorgungsbereiche sicherzustellen und andererseits der fortschrittlicheren (FTTC/B-) Technologie den Vorrang einzuräumen:

(i) Beabsichtigt A1 Telekom, vorgelagerte Einheiten innerhalb von 14 dB elektrischer Länge bei 150 kHz ab dem Hauptverteiler einzusetzen, hat sie die Voraussetzungen nach den Spruchpunkten 2.1.d) (2) und 2.1.d) (3) zu erfüllen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen.

(ii) Beabsichtigt A1 Telekom, vorgelagerte Einheiten ab 14 dB elektrische Länge bei 150 kHz ab dem Hauptverteiler einzusetzen, ist einerseits danach zu unterscheiden, ob Entbündelungspartner bereits tatsächlich VDSL@CO ab dem entsprechenden Hauptverteiler einsetzen oder nicht.

Grundsätzlich hat A1 Telekom alle potenziell betroffenen Entbündelungspartner - das sind solche, die am entsprechenden Hauptverteiler bereits TASLn entbündelt haben - vor der geplanten Inbetriebnahme der vorgelagerten Einheit über ihre Absicht zu informieren und diese aufzufordern, allfälligen VDSL@CO-Einsatz bzw anderen xDSL-Einsatz ab dem entsprechenden Hauptverteiler, insbesondere einschließlich der Information, in welcher elektrischen Länge Kunden versorgt werden, zu melden.

Setzt kein Entbündelungspartner bereits tatsächlich VDSL@CO ein, kann A1 Telekom die Einsetzbarkeit von VDSL@CO mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt, ab dem von der vorgelagerte Einheit eine Versorgung von Kunden erfolgt, auf 15,7 dB elektrische Länge bei 150 kHz (14 dB zuzüglich 1,7 dB für die Hausverkabelung) ab dem Hauptverteiler beschränken und hat diese Beschränkung allen Entbündelungspartnern mitzuteilen. Da in diesem Fall noch kein VDSL@CO-Einsatz erfolgt, sind keine Abgeltungen oder Migrationen bestehender VDSL@CS-Systeme erforderlich, sondern die Einsetzbarkeit von VDSL@CO ist lediglich für die Zukunft beschränkt, dh sie kann nur für Entbündelungspartner relevant werden, die ab diesem Zeitpunkt TASL entbündeln, um VDSL@CO einzusetzen. Flankierend wurde in Spruchpunkt 2.5 angeordnet, dass an Ausbauvorhaben Interessierte bzw Entbündelungspartner auch die Möglichkeit haben, für jedes Kabelbündel die aktuellen Einsatzmöglichkeiten von VDSL@CO bei A1 Telekom nachzufragen.

Setzt demgegenüber ein oder setzen mehrere Entbündelungspartner bereits VDSL@CO ab dem entsprechenden Hauptverteiler ein, ist weiter zu unterscheiden, ob ein Entbündelungspartner über Aufforderung der A1 Telekom nachgewiesen hat, dass er Kunden in einer größeren Entfernung als 15,7 dB elektrische Länge bei 150 kHz ab dem Hauptverteiler tatsächlich erreicht. Ist das nicht der Fall, kann A1 Telekom analog zum oben dargestellten Fall eine Begrenzung auf 15,7 dB vornehmen. Versorgt demgegenüber ein Entbündelungspartner einen Kunden in einer größeren Entfernung, kann A1 Telekom nur eine Begrenzung von VDSL@CO auf die entsprechend nachgewiesene höhere elektrische Entfernung vornehmen. Will A1 Telekom in diesem Fall ihre abgesetzte Einheit näher als diese Entfernung (elektrische Länge bis zum Kunden abzüglich 1,7 dB für die Hausverkabelung) an den Hauptverteiler heran bauen oder betreiben, muss sie nach den Spruchpunkten 2.1.d) (2) und 2.1.d) (3) vorgehen, dh die dort normierten Voraussetzungen erfüllen.

Da A1 Telekom nur die potenziell betroffenen Entbündelungspartner, also solche, die am entsprechenden Hauptverteiler bereits TASLn entbündelt haben zu verständigen hat, entfällt das Erfordernis der Meldung und Aufforderung zur Mitteilung von xDSL-Einsatz in Hauptverteilerbereichen, in denen noch kein Entbündelungspartner entbündelt. A1 Telekom ist daher in diesen Fällen auch nicht an Fristen gebunden, kann aber, der grundsätzlichen Regelung folgend auch dort VDSL@CO nur bei tatsächlichem Anbieten von eigenen Endkundenangeboten, die auf einer abgesetzten Einheit basieren und nur in den betroffenen Kabelbündeln auf die Entfernung von 15,7 dB elektrische Länge bei 150 kHz einschränken.

Ein allfälliger Einsatz von VDSL@CO gibt demnach die Längenbegrenzung vor, bei der die Trennung der Versorgungsbereiche zwischen HVt und ARU erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es möglich ist, dass Entbündelungspartner mittels anderer xDSL-Systeme Kunden auch außerhalb dieser Grenze versorgen, ist dafür Vorsorge zu treffen, dass auch diese Kunden weiter versorgt werden können. Wie bereits dargestellt, wäre allerdings eine unbedingte Verpflichtung zu Spectrum Shaping zu Gunsten veralteter Technologien (zB für ADSL2+-Frequenzen) wenig zweckmäßig. A1 Telekom kann daher grundsätzlich auch den Einsatz dieser xDSL-Systeme auf dieselbe elektrische Länge wie VDSL2 beschränken. Da in diesen Fällen allerdings (anders als für VDSL@CO) der weitere technisch ungestörte Einsatz des xDSL-Systems auf der Kupferleitung gerade nicht gewährleistet ist, hat A1 Telekom den entsprechenden Betreibern rechtzeitig eine Abgeltung und eine kostenfreie Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt anzubieten.

Die Regelung, wonach A1 Telekom innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Frist für die Mitteilungen der ANBs die vorgelagerte Einheit tatsächlich in Betrieb nehmen und Endkundenangebote veröffentlichen muss, wenn die Einschränkung entsprechend den eingelangten Meldungen der ANBs erfolgen soll, dient der Verhinderung eines möglichen Missbrauchspotenzials. Da die Beschränkung von VDSL@CO erst zeitgleich mit den Endkundenangeboten ab der vorgelagerten Einheit wirksam werden kann, ist es vor diesem Zeitpunkt grundsätzlich noch zulässig, weiter als 15,7 dB elektrische Länge vom HVt entfernte Kunden mit VDSL@CO zu versorgen. A1 Telekom könnte daher den Anreiz haben, auch noch nicht konkret und zeitnah geplante Ausbauten einzumelden, da ohne diese Regelung die Möglichkeit bestünde, VDSL@CO auch bei einer erst viel späteren tatsächlichen Realisierung nachträglich auf einen Radius (zB 15,7 dB) einzuschränken, der auf den - dann allenfalls bereits veralteten - Meldungen der ANBs beruht. Dies würde bedeuten, dass selbst wenn in der Zwischenzeit weiter entfernt liegende Kunden tatsächlich mit VDSL@CO versorgt werden, diese Versorgung nicht mehr zu berücksichtigen wäre und daher nachträglich für unzulässig erklärt werden könnte. Um diese Situation zu vermeiden hat A1 Telekom daher nach Ablauf der (zweiten) sechswöchigen Frist neuerlich den aktuellen Stand der Versorgung mit xDSL zu erheben und der allfälligen Einschränkung dieser Technologie zu Grunde zu legen. Dabei kommen wieder dieselben Fristen zur Anwendung, dh insbesondere, dass wieder sechs Wochen für neuerliche Meldungen der Entbündelungspartner gelten, während derer A1 Telekom keine Einschränkung von VDSL@CO vornehmen kann. Die Regelung ist insofern symmetrisch ausgestaltet, als während der ersten sechs Wochen (zur Meldung der VDSL@CO-Systeme) der Entbündelungspartner noch die Möglichkeit hat, auch neue VDSL@CO Systeme in Betrieb zu nehmen, die - wenn der Versorgungsradius von insgesamt 15,7 dB elektrischer Länge überschritten wird - zu berücksichtigen sind, während A1 Telekom umgekehrt auf derartige Systeme, die während der zweiten sechs Wochen allenfalls in Betrieb gehen, keine Rücksicht mehr zu nehmen hätte. Die gesamte damit angeordnete Frist von 12 Wochen korrespondiert im Übrigen auch mit der in Punkt 7.4 der Anordnungen Z 8, 10/07 (bzw des RUO 2009) für die Vorankündigung von abgesetzten Einheiten vorgesehenen Frist. Auch vor diesem Hintergrund erachtet die Telekom-Control-Kommission die angeordnete Regelung als angemessen.

Die damit angeordnete Regelung übernimmt somit den Grundgedanken der von A1 Telekom vorgeschlagenen Anschalterichtlinien, nämlich die Trennung der Versorgungsgebiete vom Hauptverteiler und von vorgelagerten Einheiten aus. Allerdings wird diese Trennung nicht wie im Vorschlag der A1 Telekom bereits vorab für alle Hauptverteilerbereiche einheitlich vorgenommen, da damit auch technisch mögliches VDSL@CO in Situationen, in denen gar keine Versorgung von vorgelagerten Einheiten erfolgt, eingeschränkt wäre. Damit wird, neben den potenziellen Vorteilen für Endkunden, die Flexibilität für alternative Betreiber erhöht und so ein Investitionsanreiz in VDSL@CO gesetzt. Wird nachträglich eine vorgelagerte Einheit in Betrieb genommen, kann eine technisch zweckmäßige Grenze eingezogen werden, die VDSL@CO gerade soweit - auch bezogen auf die entsprechenden Kabelbündel - einschränkt, wie es zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlich ist. In einem bislang unversorgten Gebiet bzw einem Gebiet, in dem faktisch keine Versorgung über 15,7 dB mit VDSL@CO erfolgt, bedeutet dies eine Begrenzung auf den Standardwert von 15,7 dB, in einem Gebiet, in dem (im Einzelfall) faktisch sehr wohl eine Versorgung über 15,7 dB mit VDSL@CO erfolgt, auf den entsprechend höheren Wert.

Dieses System, das die Einsatzmöglichkeiten von VDSL@CO gerade nur soweit beschränkt, wie es tatsächlich im Einzelfall erforderlich ist, erfordert im Vergleich zum (insofern starren) System der A1 Telekom, das bundesweit dieselben Regelungenanwendet, einen höherer Aufwand für die Evidenzhaltung der jeweils konkret anzuwendenden Regeln. Der wettbewerbliche Vorteil, dass nämlich die Möglichkeiten der alternativen Betreiber nicht weiter beschränkt werden als für einen Ausbau von FTTC/B notwendig, überwiegt allerdings den Nachteil der höheren Komplexität der Evidenzhaltung, zumal die Abfrage der entsprechenden Daten gemäß Spruchpunkt 2.5 entgeltlich ist, und der Aufwand daher letztlich von denen zu tragen ist, zu deren Vorteil die Regelung ausfällt. Die Anordnung ist daher auch vor diesem Hintergrund verhältnismäßig.

5.2.2.2.4. Beschränkung der generellen Netzverträglichkeit zu Gunsten alternativer Betreiber - Symmetrie der Regelungen

Nach Spruchpunkt 2.1.d) (2) kann A1 Telekom somit die generelle Netzverträglichkeit von xDSL-Übertragungssystemen, insbesondere auch für VDSL@CO, wieder beschränken, wenn und soweit sie im Zusammenhang mit einem eigenen FTTC- oder FTTB-Ausbau sämtliche angeordneten Voraussetzungen erfüllt. A1 Telekom hat damit die Möglichkeit, die regulatorisch gewünschte fortschrittlichere FTTC/B-Technologie in einer Weise einzusetzen, wie es technisch am sinnvollsten ist, nämlich ohne mittels Spectrum Shaping auf bestehende Systeme Rücksicht nehmen zu müssen. Der erforderliche technische und wirtschaftliche Schutz der Betreiber, die kupferbasierte Übertragungssysteme vom Hauptverteiler aus einsetzen, wird dabei in anderer Weise - Migration, Abgeltung, Transparenz - sicher gestellt. Im Rahmen der Konsultation wurde von Seiten der alternativen Betreiber gefordert, dass eine derartige Möglichkeit auch für FTTC/B-Ausbauten anderer Betreiber gegeben sein sollte. Mit der Anordnung in Spruchpunkt 2.1.g) kann diese Möglichkeit insofern vorgesehen werden, als auch bei derartigen FTTC/B-Ausbauten anderer Betreiber das Kupfernetz der A1 Telekom mitbenutzt wird. Die Modalitäten des Zugangs zu diesem Netz werden im Rahmen dieses Bescheides nunmehr dahingehend geregelt, dass A1 Telekom im gegebenen Zusammenhang die Verpflichtung trifft, die generelle Netzverträglichkeit von xDSL-Übertragungssystemen auch über Antrag eines dritten Unternehmens in sinngemäßer Anwendung der für eigene FTTC/B-Ausbauten geltenden Regelungen (Spruchpunkte 2.1.d) (2) und 2.1.d) (3)) zu beschränken, wenn dieses Unternehmen nachweist, dass es im Zusammenhang mit einem eigenen derartigen Ausbau sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die auch A1 Telekom in dieser Situation zu erfüllen hätte. Klarzustellen ist diesbezüglich, dass A1 Telekom in derartigen Fällen nicht nur als Betreiber des Kupfer-Anschlussnetzes, sondern (allenfalls) auch als Betreiber eines bestehenden kupferbasierten Übertragungssystems von Hauptverteiler beteiligt sein kann, sodass auch der A1 Telekom sowohl eine Abgeltung als auch die kostenfreie Migration auf ein (der eigenen virtuellen Entbündelung analoges) adäquates Vorleistungsprodukt anzubieten wäre. Liegt Einigkeit über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Beschränkung der Netzverträglichkeit vor, hat A1 Telekom die generelle Netzverträglichkeit von xDSL-Übertragungssystemen im erforderlichen Ausmaß zu beschränken und entsprechende Anschalterichtlinien zu veröffentlichen. Ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht klar, kann von den Beteiligten die schiedsrichterliche Funktion der Telekom-Control-Kommission nach § 50 TKG 2003 in Anspruch genommen werden, da A1 Telekom sonst in der Situation wäre, dass sie gegenüber den mit unterschiedlichen Interessen Beteiligten das Risiko der Beurteilung, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, alleine zu tragen hätte. Die Anordnung beruht, da es um die Regelung des Zugangs zum Kupferanschlussnetz der A1 Telekom geht, grundsätzlich auf § 41 TKG 2003. Da der Zweck der Regelung allerdings darin besteht, alternativen Betreibern für deren eigene FTTC/B-Ausbauten eine der A1 Telekom vergleichbare Ausgangsposition zu verschaffen - A1 Telekom kann auch für eigene Ausbauten die Netzverträglichkeit beschränken - beruht die Regelung insofern auch auf der Gleichbehandlungsverpflichtung des § 38 TKG 2003.

Wie auch in Spruchpunkt 2.1.g) gilt nach Spruchpunkt 2.1.i) eine analoge Regelung auch für VDSL2 von vorgelagerten Einheiten von alternativen Betreibern.

5.2.2.3. Zu den Investitionsanreizen für NGA-Ausbauvorhaben

Nachfolgend wird zusammengefasst, in welcher Hinsicht das dargestellte System der Freigabe von VDSL@CO und der Möglichkeiten zu deren Einschränkung zu Gunsten von FTTC/B-Ausbauvorhaben, Investitionsanreize für ANBs in VDSL@CO-Ausbauvorhaben, für A1 Telekom in FTTC/B-Ausbauvorhaben und für ANBs in FTTC/B-Ausbauvorhaben, bzw -kooperationen setzt:

5.2.2.3.1. Anreize zu Investitionen von ANBs in VDSL@CO-Ausbauvorhaben

Die Anreize für ANBs werden durch die nunmehr unmittelbar mit Rechtskraft erfolgende grundsätzliche Freigabe von VDSL@CO geschaffen.

Auch die Tatsache, dass diese Freigabe nur dann und nur insoweit eingeschränkt werden darf, als damit im Einzelfall die fortschrittlichere FTTC/B-Infrastruktur gefördert werden kann, dient den Interessen der ANBs.

Werden Investitionen in ADSL2-Technologie durch einen nachfolgenden FTTC/B-Ausbaufrustriert, kann der ANB eine Abgeltung für DSLAM und Modem und allenfalls zusätzlich auch für Investitionen am Hauptverteiler, verlangen.

5.2.2.3.2. Anreize zu Investitionen der A1 Telekom in FTTC/B-Ausbauvorhaben

Trotz der aus den dargestellten Gründen erfolgten generellen Freigabe von VDSL@CO erhält A1 Telekom die Möglichkeit, diese Freigabe im erforderlichen Ausmaß einschränken zu können, wenn und soweit Investitionen in FTTC/B-Ausbauvorhaben getätigt werden.

Erfüllt A1 Telekom nämlich die zum Schutz des Wettbewerbs erforderlichen Voraussetzungen, kann sie derartige Ausbauvorhaben in der technisch effizientesten Form umsetzen, da die bislang unbedingt geltende Verpflichtung zum (kostenintensiven) Spectrum Shaping entfällt und auch keine Störungen ihrer eigenen VDSL-Systeme im Upstream-Bereich auftreten. In diesem Sinn wurde auch Vorsorge für bereits bestehende bzw öffentlich kommunizierte Ausbauten der A1 Telekom getroffen.

Auch die vereinfachte Möglichkeit, vorgelagerte Standorte ab 14 dB elektrischer Länge mittels VDSL2 zu betreiben, dient dem Interesse der A1 Telekom am Ausbau derartiger Standorte.

5.2.2.3.3. Anreiz für ANBs zu FTTC/B-Investitionen, bzw -kooperationen

Da unter analogen Voraussetzungen wie sie A1 Telekom zu erfüllen hat, nunmehr auch die Möglichkeit besteht, dass VDSL@CO auch zu Gunsten von FTTC/B-Ausbauvorhaben anderer Betreiber als A1 Telekom eingeschränkt wird (kein Spectrum Shaping), werden auch für diese ähnliche Anreize, wie für A1 Telekom gesetzt.

Zusätzlich werden die Möglichkeiten von ANBs bei FTTC/B-Ausbauvorhaben auch durch folgende Regelungen verbessert, die nicht direkt mit der Freigabe von VDSL@CO zusammenhängen:

5.2.2.3.3.1 Nutzung des Kollokationsraumes Bereits in Konsultationsentwurf war vorgesehen, dass

alternativen Betreibern die Möglichkeit eingeräumt wird, einen erschlossenen Kollokationsraum auch für andere Zwecke, als ausschließlich für Zwecke der Entbündelung verwenden zu können.

Im Hinblick auf das Vorbringen im Rahmen der Konsultation wurde diese Nutzungsmöglichkeit allerdings nunmehr dahingehend klargestellt, dass eine Nutzung des Kollokationsraumes für Zwecke, die in keiner Verbindung mit einem derartigen FTTC/B-Ausbau und - Betrieb stehen, wie zB die Verwendung für Serverlandschaften, weiterhin nicht von der Zugangsverpflichtung der A1 Telekom umfasst ist. Die Verbindung mit der (Teil-) Entbündelung der TASL oder einem FTTC/B-Ausbau und -Betrieb und somit die Zulässigkeit der Verwendung hat der Nachfrager auch Verlangen der A1 Telekom glaubhaft zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann die Regulierungsbehörde angerufen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 50 TKG 2003 gegeben sind.

5.2.2.3.3.2 Transparenz

Zur Planung derartiger Ausbauvorhaben und damit zur Ermöglichung einer entsprechenden Investitionsentscheidung des ANBs sind im Übrigen in aller Regel Informationen betreffend konkrete Merkmale des Anschlussnetzes der A1 Telekom erforderlich. Auf die Begründung der diesbezüglich A1 Telekom auferlegten Transparenzverpflichtung wird verwiesen.

5.2.2.3.3.3 Verhandlungen nach Treu und Glauben Neben Kooperationen, zB in Form von Co-Investment, bei

Ausbauvorhaben der A1 Telekom sind auch alleine von einem ANB bzw im Rahmen von Kooperationen zwischen diesen realisierte Vorhaben denkbar und wünschenswert. Um derartige Ausbauvorhaben, die allenfalls andere als die bestehenden oder von A1 Telekom neu ausgebauten Zugangspunkte zum Kupfernetz der A1 Telekom erfordern, nicht von vornherein auszuschließen, ist A1 Telekom gemäß § 41 Abs 2 Z 4 TKG 2003 zu verpflichten, bei derartigen Anfragen 'Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen' zu führen. Auf der Grundlage von in der Konsultation erstattetem Vorbringen wird dabei klargestellt, dass von dieser Zugangsverpflichtung keine neuen, über Spruchpunkt 2.1. hinausgehenden Zugangsprodukte umfasst sind, sondern dass A1 Telekom lediglich über die (entgeltliche) Errichtung anderer Zugangspunkte - Verzweiger, ARUs - Verhandlungen aufnehmen muss.

Es sind somit grundsätzlich drei Situationen zu unterscheiden, in denen ein Nachfrager Zugang zu (Teil-) Entbündelung nachfragen kann. Zugang zu Teilentbündelung, der (i) an bestehenden Zugangspunkten nachgefragt wird, ist nach Spruchpunkt 2.1.a) iVm dem (allgemeinen) Standardangebot zu gewähren. Das bedeutet insbesondere, dass die Gewährung von Zugang das faktische Vorhandensein von entsprechendem Platzangebot voraussetzt. Ist kein Platz für Kollokation (mehr) vorhanden, weil zB bereits andere Nachfrager am Verzweiger kollozieren, ist (weiterer) Zugang nicht möglich und daher nicht zu gewähren. Die zweite Situation betrifft (ii) den im Rahmen der Planungsrunden nach Spruchpunkt 2.1.e) dargestellten Fall, wonach Nachfrager mit A1 Telekom darüber verhandelt können, ob und inwieweit - gegen Zugangsentgelt oder allenfalls im Rahmen eines weiter ausgestalteten Co-Investments - das erforderliche Platzangebot an Verzweigern geschaffen werden soll, die erst im Rahmen eines FTTC/B-Ausbauprojekts der A1 Telekom in Planung oder im Umbau sind. Bei rechtzeitiger Vereinbarung wird gegebenenfalls - im Gegensatz zum allgemeinen Zugang nach (i) - in diesem Fall somit das entsprechende Platzangebot für den Nachfrager geschaffen. Will ein Unternehmen hingegen (iii) im Rahmen eines eigenen FTTC/B-Ausbauprojekts einen neuen Zugangspunkt realisieren und mit dem Kupfernetz der A1 Telekom verbinden, dann (und nur dann) liegt der Anwendungsbereich der Verpflichtung des Spruchpunkts 2.1.c) zur Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben gemäß § 41 Abs 2 Z 4 TKG 2003 vor. Ein Nachfrager, der (mangels Platzangebots) keinen Zugang zu bestehenden Verzweigern oder der (mangels rechtzeitiger verbindlicher Bestellung in der Planungsrunde) keinen Zugang zu neu errichteten oder umgebauten Verzweigern der A1 Telekom erhält, kann sich daher auch nicht auf Spruchpunkt 2.1.c) berufen, um Zugang zu verlangen. Wird dabei über die Art und Weise der Zugangsgewährung - zB das Errichten eines neuen Verzweigers oder sonstigen Zugangspunktes - nach Treu und Glauben (oder die Zuordnung einer Nachfrage zu einem der genannten Fälle) kein Einvernehmen erzielt, kann jeder der Beteiligten bei der Telekom-Control-Kommission eine Streitschlichtungsentscheidung nach § 50 TKG 2003 beantragen.

5.2.2.4. Zur Verhältnismäßigkeit der Zugangsverpflichtungen im Zusammenhang mit NGA-Ausbauvorhaben:

Wie festgestellt, ist für die Sicherstellung des Zugangs zu geeigneten Vorleistungsprodukten eine Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 38 TKG 2003 alleine kein ausreichendes Regulierungsinstrument, um die festgestellten Wettbewerbsprobleme, einschließlich der mit NGA-Ausbauvorhaben verbundenen, wirksam zu bekämpfen. Vielmehr sind die auferlegten Verpflichtungen nach § 41 TKG 2003 nicht nur geeignet, die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu bekämpfen, sondern stellen ein Regelungswerk dar, dass die Interessen der potenziell Beteiligten unter Berücksichtigung der besonderen Stellung der A1 Telekom angemessen aufeinander abstimmt. Die auferlegten Verpflichtungen sind daher verhältnismäßig. Die damit angeordnete Regelungen über die Abgeltungen für frustrierte Investitionen - auch für bestehende ADSL-Investitionen - stellen gemeinsam mit den Regelungen über die Verpflichtung der A1 Telekom, eine Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt anzubieten, sicher, dass die bestehenden Geschäftsmodelle alternativer Betreiber bei einem Übergang zu glasfaserbasierten Anschlussnetzen angemessen geschützt sind. Der von der Europäischen Kommission (ON 97) geforderte angemessene und transparente Migrationspfad ist daher mit dieser Anordnung umgesetzt.

…"

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und die erst- und die neunzehntmitbeteiligten Parteien erwogen:

1. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Entscheidung in einem Marktanalyseverfahren nach § 37 TKG 2003 wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175, mwN, verwiesen.

Daraus ist hervorzuheben, dass die Feststellung, ein Unternehmen verfüge auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, zwingend die Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen erfordert, wobei der Regulierungsbehörde - unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks, nach Prüfung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - ein umfassender Beurteilungsspielraum zukommt.

2. Die Beschwerde bemängelt im Wesentlichen, die von der belangten Behörde der A1 auferlegten spezifischen Verpflichtungen würden den festgestellten Wettbewerbsproblemen zwar weitgehend gerecht, träfen in Bezug auf Netzausbauten aber nur unzureichende Regelungen. Sie macht dabei zusammengefasst Folgendes geltend:

Die belangte Behörde habe den - von den ANBs seit Jahren geforderten - Einsatz von VDSL@CO im Rahmen der Gewährung des Zugangs zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung durch den angefochtenen Bescheid zwar ausdrücklich zugelassen. Doch drohe nunmehr die Gefahr, dass A1 die Nutzung leistungsstarker Breitbandanschlüsse über Kupferleitungen durch störende vorgelagerte Einrichtungen einschränke, sofern nicht die Kompatibilität durch technische Maßnahmen sichergestellt werde. Solche - durch einen möglichen Netzausbau der A1 hervorgerufene - Beschränkungen ließen sich vermeiden, wenn nach einem Netzausbau das eingespeiste Signal entsprechend gedämpft würde ("Spectrum-Shaping"). Diese technische Möglichkeit, die einerseits der A1 den Netzaufbau, andererseits ANBs den Einsatz von VDSL@CO ohne wechselseitige Störung ermöglichen würde, sei von der belangten Behörde auf Grund vermeintlich höherer Kosten nicht in Erwägung gezogen worden, wobei diese Kosten jedoch nicht in ausreichender Form gegeneinander abgewogen worden seien. Hätte die belangte Behörde diese Abwägung sorgfältig vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der A1 für den Fall des Netzausbaus eine Dämpfung des Signals aufzutragen wäre; sie hätte ihr insbesondere nicht das Recht eingeräumt, die Netzverträglichkeit von xDSL-Übertragungssystemen zu beschränken.

Im angefochtenen Bescheid sei von der von der belangten Behörde eine Einschränkung der Möglichkeit des Einsatzes von xDSL-Übertragungssystemen durch ANBs ab dem Hauptverteiler angeordnet worden, nämlich (im Punkt 2.1.d) (2) für den Fall der Fertigstellung eines FTTC- oder FTTB-Ausbaus im entsprechenden Anschlussbereich, und (in Punkt 2.1.h) für den Fall des beabsichtigten Einsatzes vorgelagerter Einheiten. Da die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit von xDSL-Übertragungssystemen einen gravierenden Eingriff in die Möglichkeiten und Investitionen von ANBs darstelle, würde dies - im Fall des Punktes 2.1.d) (2) - nur unter der Voraussetzung eines Investitionskostenersatzes und eines Angebots betreffend kostenlose Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt ermöglicht. Hingegen werde im Fall des Spruchpunktes 2.1.h) als Voraussetzung für die Beschränkung der Möglichkeit zur störungsfreien Nutzung von VDSL@CO durch ANBs lediglich - durch den Verweis auf den Spruchpunkt 2.1.d) (2) b) und c) - angeordnet, dass A1 den entsprechenden Ausbau fertiggestellt haben müsse und eine Investitionsabgeltung zu leisten habe. Hingegen fehle es an der - in der Begründung des angefochtenen Bescheids selbst als notwendig erachteten - Voraussetzung, dass A1 den betroffenen Entbündelungspartnern eine kostenlose Migration anbiete. Schon dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Hinzu trete, dass die im Bescheid vorgesehenen Investitionsabgeltungen unzureichend seien, um den schweren Eingriff zu Lasten der ANBs betreffend den Zugang zur entbündelten Anschlussleitung durch die Einschränkung der Netzverträglichkeit rechtfertigen zu können: Ausgehend von einer Amortisationsdauer von fünf Jahren bei DSLAMs und drei Jahren bei Modems nehme der Bescheid eine durchschnittliche Amortisationsdauer von vier Jahren an. Davon werde für die Berücksichtigung des bei Investitionen vermeintlich allgemein bestehenden Technologierisikos ein weiteres Jahr in Abzug gebracht, sodass die für die frustrierte Investition zu leistende Abgeltung nur die Restbuchwerte bezogen auf den Zeitraum von drei Jahren umfasse. Die Begründung der belangten Behörde für diese Kürzung - bei einer Berücksichtigung des gesamten noch nicht abgeschriebenen Anteils der Investitionen würde für alternative Betreiber eine Art "Businesscase-Garantie" entstehen und das wirtschaftliche Risiko gänzlich auf A1 überwälzt - übersehe, dass nicht eine Businesscase-Garantie in Rede stehe, sondern das der A1 eingeräumte Recht, die Nutzung von VSDL durch alternative Betreiber zu beschränken, womit es A1 möglich wäre, nach eigenem Gutdünken bereits getätigte Investitionen der ANBs zu entwerten. Wollte man A1 tatsächlich ein solches Recht zugestehen, würde dies einen vollumfänglichen Ersatz der entwerteten Investition voraussetzen. Eine Reduzierung des Berechnungszeitraums (Abschreibungsdauer) sei daher nicht sachgerecht.

Weiters wären beim Investitionskostenersatz nicht nur frustrierte Investitionen für DSLAMs und Endkundenmodem zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die Kosten für Kundenakquisition, Support und sonstige frustrierte Transaktionskosten. Wenn etwa Endkunden nach zwölfmonatiger Vertragslaufzeit migriert werden müssten, sei davon auszugehen, dass die Kosten für Kundenakquisition und -management noch nicht abgedeckt worden seien; dieser negative Effekt ginge ohne jeden Ausgleich zu Lasten des ANBs, der die Migration jedenfalls nicht ausgelöst habe. Ähnliches gelte hinsichtlich Berechnungszeitraum und Art der zu ersetzenden Investitionen für die teilweise Abgeltung für frustrierte Investitionen in die Kollokation am Hauptverteiler.

Insgesamt verfehle der angefochtene Bescheid daher die Regulierungsziele des § 1 TKG 2003.

3. Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt.

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der von der Beschwerde vermeinte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung - im Fall der Einschränkung von VDSL2 durch den beabsichtigten Einsatz vorgelagerter Einheiten werde entgegen der Begründung im Spruch des Bescheids als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer diesbezüglichen Beschränkung nur die Fertigstellung des entsprechenden Ausbaus und die Leistung einer Investitionsabgeltung normiert, nicht aber die Möglichkeit einer Migration - tatsächlich nicht vorliegt:

Die Formulierung in Spruchpunkt 2.1.h) ("Einsatz von VDSL2 aus vorgelagerten Einheiten") macht die der A1 eingeräumte Einschränkung ("kann … in den entsprechenden Kabelbündeln den Einsatz … einschränken") davon abhängig, dass "den entsprechenden xDSL-Betreibern gegenüber rechtzeitig die Voraussetzungen nach Spruchpunkt 2.1.d) (2) b) und c) erfüllt wurden".

Spruchpunkt 2.1.d) regelt den "Einsatz von xDSL-Übertragungssystemen ab dem Hauptverteiler", 2.1.d) (2) die "Einschränkung der generellen Netzverträglichkeit …" unter folgenden von A1 zu erfüllenden Voraussetzungen:

  1. a) rechtzeitige Durchführung einer Planungsrunde
  2. b) tatsächliche Fertigstellung eines FTTC- oder FTTB-Ausbaus im entsprechenden Planungsbereich
  3. c) Anbot einer Abgeltung für frustrierte Investitionen
  4. d) Anbot der kostenlosen Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt

    (vgl im Einzelnen die obige Wiedergabe).

    Demgegenüber wird in der Begründung des angefochtenen Bescheids (unter Punkt 5.2.2.2.3, Seite 74) dargelegt, dass bei Beschränkung des Einsatzes von xDSL-Systemen durch A1"den entsprechenden Betreibern rechtzeitig eine Abgeltung und eine kostenfreie Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt anzubieten" ist (was den Voraussetzungen nach lit c) und d) nach Spruchpunkt 2.1.d) (2) entspricht.

    Dass es sich bei dem in Spruchpunkt 2.1.h) vorgenommenen Verweis auf die "Voraussetzungen nach Spruchpunkt 2.1.d. (2) b) und c)" anstatt richtig "Spruchpunkt 2.1.d. (2) c) und d)" um einen erkennbaren und berichtigungsfähigen Schreibfehler handelt, wie die belangte Behörde und die Mitbeteiligten in ihren Gegenschriften vorbringen, indizieren nicht nur die Ausführungen in der betreffenden Begründung, vielmehr liefert schon der Spruch selbst ausreichende Anhaltspunkte für diesen Umstand:

    Die Spruchpunkte 2.1.d) und 2.1.h) regeln zwei unterschiedliche Fälle der Zulässigkeit der in Rede stehenden Einschränkung, nämlich einerseits bei Fertigstellung eines FTTCoder FTTB-Ausbaus im entsprechenden Anschlussbereich (d) und andererseits bei beabsichtigtem Einsatz vorgelagerter Einheiten (h).

    Für den erstgenannten Fall werden die dargestellten (sublit a bis d) Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einschränkung normiert.

    Die Normierung der in sublit b) genannten Fertigstellung des Ausbaus als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einschränkung passt aber nicht für den zweiten, in lit h) geregelten Fall der in Rede stehenden Einschränkung (beabsichtigter Einsatz vorgelagerter Einheiten), würde doch damit (erneut) an einen Sachverhalt angeknüpft, der bereits Gegenstand der Regelung nach lit d) ist.

    Die weitere Formulierung in Spruchpunkt 2.1.h), wonach "den entsprechenden xDSL-Betreibern gegenüber" die Voraussetzungen zu erfüllen sind, bestätigt, dass es sich bei der Wendung "b) und c)" an Stelle "c) und d)" um einen Schreibfehler handeln muss, beziehen sich doch die Voraussetzungen nach c) und d) (Anbot auf Investitionskostenersatz und kostenlose Migration auf ein Vorleistungsprodukt) auf gegenüber anderen Betreibern (ANBs) zu erfüllende Voraussetzungen, während die in sublit b) geregelte Fertigstellung des Ausbaus im eigenen Bereich (der A1) zu bewerkstelligen ist.

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung in Spruchpunkt 2.1.h) mit dem Verweis auf die "Voraussetzungen nach Spruchpunkt 2.1.d) (2) b) und c)" um einen bloßen Schreibfehler handelt, der gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig ist, wobei der angefochtene Bescheid schon vor der Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 75). Es ist daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass es im Spruchpunkt 2.1.h) richtig zu lauten hat: "Voraussetzungen nach Spruchpunkt 2.1.d) (2) c) und d)", sodass auch für eine Einschränkung des Einsatzes von xDSL-Übertragungssystemen im Fall des beabsichtigten Einsatzes vorgelagerter Einheiten Voraussetzung nicht nur ein Investitionskostenersatz ist, sondern weiters die Ermöglichung der kostenlosen Migration auf ein adäquates Vorleistungsprodukt.

    Damit ist der entsprechenden Rüge der Beschwerde der Boden entzogen.

3.2. Die belangte Behörde hat sich mit dem von der Beschwerdeführerin (schon im Verwaltungsverfahren) geforderten "Spectrum-Shaping" (Einschränkung des nutzbaren Spektrums bzw Verringerung des Signalpegels) im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt (vgl die Ausführungen auf den Seiten 64, 71 und 74 bis 76) und dabei (zusammengefasst) der Ermöglichung eines glasfaserbasierten Netzausbaus (next generation acess, NGA) den Vorzug gegenüber einer uneingeschränkten Beibehaltung von - vollständig über Kupferdoppelader realisierter - Übertragungstechnologie durch VDSL@CO gegeben, die zwecks Verhinderung einer Störwirkung unterschiedlich hoher Pegel eine Einschränkung des nutzbaren Spektrums erfordert und damit - wegen der erforderlichen höheren Anzahl an ARUs (acess remote units) - höhere Kosten für den Netzausbau verursacht hätte. Da eine (uneingeschränkte) Verpflichtung zu Spectrum Shaping die erzielbaren Bandbreiten und Reichweiten wesentlich verringern würde, müssten die Kabelverteiler (KV) näher an die Endkunden herangerückt werden, was eine höhere Anzahl an KVs und eine geringere Anzahl an Endkunden pro KV und damit insgesamt höhere Kosten verursachen würde (Bescheid, S 64).

Das Beschwerdevorbringen, das die Unterlassung einer detaillierten Ermittlung dieser Mehrkosten rügt, aber die Einschätzung der belangten Behörde, es handle sich bei dem seitens A1 beabsichtigten, glasfaserbasierten NGA-Umbau um die technologisch "bessere" Lösung, wobei die von der Beschwerdeführerin geforderte Maßnahme ein ineffizientes Netz perpetuieren würde, nicht in Abrede stellt, zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde bei der von ihr vorgenommenen Abwägung ihren bestehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte.

3.3. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, eine bloß "partielle Investitionsabgeltung" für alternative Betreiber sei unzureichend.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass durch die verpflichtend vorgesehene kostenlose Migration gewährleistet wird, dass der von der Einschränkung betroffene ANB seinen Endkunden weiterhin die bisherige Produktpalette anbieten kann (vgl die Spezifizierung unter Spruchpunkt 2.1.d) (2) d). Schon deshalb besteht keine Grundlage für einen von der Beschwerde verlangten, über DSLAM und Modem hinaus weitergehenden Ersatz für "frustrierte Transaktionskosten", sind doch die geltend gemachten Kosten (weil die Endkunden dem Betreiber erhalten bleiben) nicht frustriert.

Was die Ermittlung der Höhe des Investitionsersatzes für die Hardware anlangt (Spruchpunkt 2.1.f), wendet sich die Beschwerde nicht mit konkretem Vorbringen gegen den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Abschreibungszeitraum (drei bzw fünf Jahre) als Basis für den Ersatz. Sie rügt aber, dass ausgehend von einer durchschnittlichen (auf Basis der Annahme eines gleichteilig verteilten Kapitalstocks gewichteten) Abschreibungsdauer von vier Jahren ein Jahr wegen eines "vermeintlich allgemein bestehenden Technologierisikos" in Abzug zu bringen sei, der maximale Abgeltungsbetrag daher nur drei Viertel der Abgeltungsbasis betrage, und ein Viertel der Entbündelungspartner selbst zu tragen habe; dies sei ungerechtfertigt.

Auch dem ist nicht zu folgen.

Der Umstand, dass seitens der Beschwerdeführerin eingesetzte Infrastruktur wie DSLAM und Modem nicht im bisherigen Umfang weiterverwendet werden kann, ist mittelbare Folge des seitens A1 vorgenommenen Netzaus- bzw -umbaus und damit, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend aufzeigt, eine Auswirkung von infrastrukturbasiertem Wettbewerb durch eine fortschrittlichere, bessere Technologie. Von daher kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie einen vollständigen Ersatz von Investitionen in die "alte" Technologie als - unerwünschte - Überwälzung des Markt- und Technologierisikos angesehen und daher abgelehnt hat.

4. Aus dem Gesagten folgt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Das Kostenersatzbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil diese nicht von einem Rechtsanwalt vertreten waren.

Wien, am 28. November 2013

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