VwGH 2012/22/0226

VwGH2012/22/022629.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. November 2010, Zl. E1/370.539/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44b Abs3;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44b Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1987 in Österreich eingereist sei und Sichtvermerke erhalten habe. Im Jahr 1997 sei er wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls straffällig geworden und rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Aus diesem Grund sei mit Bescheid vom 7. Juli 1998 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Auf Grund des Kriegszustandes in seiner Heimat sei eine Abschiebung nicht möglich gewesen. Laut seinem (späteren) Vorbringen im Asylverfahren hätte er sich im Jahr 2000 für einige Monate in Deutschland aufgehalten und in den Jahren 2002 und 2003 in seiner Heimat gelebt. Im gegenständlichen Verfahren habe er geltend gemacht, dass er zwei Jahre in Deutschland gelebt hätte und anschließend für kurze Zeit nach Serbien zurückgegangen wäre. Im Schriftsatz vom 21. Jänner 2003 habe er bestritten, sich in Österreich unrechtmäßig aufzuhalten. Im Schriftsatz vom 19. Februar 2003 habe er hingegen angegeben, zur Ausreise aus Österreich bereit zu sein.

Am 27. Februar 2003 habe er das Bundesgebiet verlassen, sei am 6. März 2004 illegal zurückgekehrt und habe einen Asylantrag gestellt. Die Abweisung des Asylantrages sei in zweiter Instanz am 3. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen. Seither sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls unrechtmäßig. Bis zum Außerkrafttreten des als Rückkehrverbot weiter geltenden Aufenthaltsverbotes am 27. Jänner 2009 sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers ebenfalls unrechtmäßig gewesen. Somit lägen die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG vor.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und lebe mit seiner Lebensgefährtin, einer serbischen Staatsangehörigen, und einem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt. Für ein weiteres 1995 geborenes Kind habe der Vater des Beschwerdeführers die Obsorge. Familiäre Bindungen bestünden zu den Eltern und einer Schwester in L. Somit sei mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass dieser mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Mai 2005 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, weil er seiner Lebensgefährtin zahlreiche Faustschläge und Tritte gegen Körper und Kopf versetzt habe. In seinem Asylantrag habe er das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot verschwiegen. Der Beschwerdeführer sei am heimischen Arbeitsmarkt nicht verfestigt, nicht selbsterhaltungsfähig und finanziere seinen Lebensunterhalt durch Leistungen der öffentlichen Hand bzw. Zuwendungen Dritter.

Warum dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich sein sollte, sei nicht nachvollziehbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im November 2010 die Bestimmungen des FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 anzuwenden sind.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, und er behauptet nicht, über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu verfügen. Somit bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.

Soweit der Beschwerdeführer meint, dass für solche Härtefälle wie in seinem Fall die neue Regelung des § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) "installiert" worden sei und die Behörde jedenfalls das Verfahren gemäß § 38 AVG hätte aussetzen müssen, ist ihm zu entgegnen, dass gemäß § 44b Abs. 3 NAG Anträge nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 leg. cit. die Erlassung einer Ausweisung nicht hindern.

Der Beschwerde kommt auch keine Berechtigung zu, soweit sie das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach § 66 FPG bekämpft.

Die belangte Behörde hat - abgesehen vom strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers - zutreffend berücksichtigt, dass er während der Geltung eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes wieder eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, der letztlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Die belangte Behörde durfte berücksichtigen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt und dieses öffentliche Interesse grundsätzlich von einem Fremden verlangt, nach Abweisung seines Asylantrages den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise wieder herzustellen.

Dem gegenüber verfügt der Beschwerdeführer zwar über (auch familiäre) Bindungen im Inland, ist aber unbestritten am Arbeitsmarkt nicht integriert und es werden auch keine besonderen integrationsbegründenden Umstände vorgebracht. Da auch nicht konkret behauptet wird, warum die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft mit dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Heimatstaat unmöglich wäre, ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen zurückzutreten haben. In keiner Weise wird bei Zumutbarkeit der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft im Heimatstaat eine "Sippenhaftung" angesprochen, wie dies die Beschwerde meint. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen zu einer Verfolgungssituation im Heimatstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens der Boden entzogen.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. Jänner 2013

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