Normen
AsylG 2005 §35 Abs1;
FrPolG 2005 §11 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwRallg;
AsylG 2005 §35 Abs1;
FrPolG 2005 §11 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die 1993 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 10. November 2010 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (der belangten Behörde) den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Sie nahm dabei Bezug auf ihren in Wien aufhältigen Ehemann O.H., einen Staatsangehörigen Afghanistans, dem mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2009 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine (in der Folge verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden war.
Am 26. November 2010 übermittelte die belangte Behörde den Antrag und eine mit der Beschwerdeführerin am 24. November 2010 aufgenommene Niederschrift an das Bundesasylamt, welches mit Schreiben vom 7. Februar 2011 "nach Prüfung der Sachlage" mitteilte, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
Die - nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführerin äußerte sich nach Einräumung des rechtlichen Gehörs durch die belangte Behörde mit Eingabe vom 23. Februar 2011, worin sie unter anderem in Abrede stellte, sie würde das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit eines ihr erteilten Visums nicht unaufgefordert verlassen.
Die daraufhin ergangene, durch Ankreuzen von Textpassagen erstellte angefochtene Erledigung der belangten Behörde vom 20. Mai 2011 lautet:
"Sehr geehrte(r) Herr/Frau M.
Sie haben am 24.11.2010 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Visums eingebracht.
Gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 wurde Ihr Visumantrag abgelehnt, da Sie die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Eine Prüfung hat ergeben, dass Ihr Antrag aufgrund der folgenden Bestimmung(en) des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes (FPG 2005) abgelehnt werden musste:
§ 21. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn ...
2. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint; …
(5) Öffentliche Interessen stehen der Erteilung eines Visums insbesondere dann entgegen, wenn ...
2. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und für die Wiederausreise verfügt;
3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs; …
(7) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen (Abs. 1 Z 4), ...
5. wenn der Fremde im Verfahren zur Erteilung eines Visums über seine wahre Identität, seiner Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat."
Darauf folgen die Rechtsmittelbelehrung sowie Ort und Datum der Erledigung. Eine Unterschrift sowie das Rundsiegel der Republik Österreich fehlen.
Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der - ausdrücklich nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüften - Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2012, B 844/11-14, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, wobei er ausdrücklich darauf hinwies, dass die von § 11 Abs. 3 FPG geforderten Merkmale der Unterschrift des Genehmigenden bzw. des Siegels der Republik Österreich fehlten.
Über die Zulässigkeit der im vorliegenden Verfahren ergänzten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Das in den Verwaltungsakten allein als Urschrift der angefochtenen Erledigung deutbare Geschäftsstück und auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegte idente Ausfertigung weisen keine Unterschrift des Genehmigenden auf, dessen Identität auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist. Der in Beschwerde gezogenen Erledigung fehlt somit - auch angesichts des § 11 Abs. 3 FPG - die Bescheidqualität (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216, und vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0289).
Die ergänzte Beschwerde war nach dem Gesagten mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie der vorliegenden zu unterbleiben (vgl. etwa die bereits zitierten hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 2007 und vom 29. September 2011, jeweils mwN).
In der Sache ist für das weitere Verfahren vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens noch Folgendes anzumerken:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0423, näher dargelegt, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, die hier auch eingeholt wurde, gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesasylamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Damit wurde die vorliegende Erledigung jedoch nicht begründet. Zum gewählten Begründungsduktus ist aber darauf hinzuweisen, dass nur über einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 abzusprechen ist. Soweit aus den vorgelegten Akten ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinen allgemeinen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt, sodass die Bezugnahme in der angefochtenen Erledigung auf (z.T. aufgehobene) Bestimmungen des SDÜ und die zitierten Teile des § 21 FPG ins Leere geht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, Zl. 2012/21/0211).
Wien, am 18. April 2013
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