VwGH 2012/18/0199

VwGH2012/18/019922.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofräte Mag. Feiel und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des BSR in W, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. April 2010, Zl. E1/87.401/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 8 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 14. August 2003 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Am 18. August 2003 habe er einen Asylantrag gestellt. Dieser sei am 21. Oktober 2003 vom unabhängigen Bundesasylsenat im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen worden. Im daraufhin vom Beschwerdeführer angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2006 habe der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Behandlung der das Asylverfahren betreffenden Beschwerde abgelehnt.

Da der Beschwerdeführer nur während des Asylverfahrens vorläufig nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, habe ihn die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. April 2007 nach dem letztlich für ihn negativen Abschluss des Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 26. November 2009 habe der Verwaltungsgerichtshof einer dagegen gerichteten Beschwerde keine Folge gegeben.

Am 9. Juni 2009 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer vom Finanzamt Wien 4/5/10 durchgeführten Kontrolle in der H-straße in 1100 Wien in der Küche des Restaurants R betreten worden. Er habe dort mehrere Teller mit Salat belegt. Er sei mit einer weißen Kochjacke und einer weißen Plastikschürze bekleidet gewesen. Im Rahmen seiner Befragung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dort den ersten Tag beschäftigt zu sein. Seine Arbeitszeit sei von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr; sein Lohn betrage pro Stunde EUR 5,--. In weiterer Folge habe das einschreitende Finanzamt erhoben, dass für die Beschäftigung des Beschwerdeführers keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht sozialversicherungsrechtlich als beschäftigt gemeldet worden.

Der Gewerbeinhaber K sei rechtskräftig wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) bestraft worden. Dafür sei maßgeblich gewesen, dass er den Beschwerdeführer am 9. Juni 2009 als Küchenhilfe im Restaurant R beschäftigt habe, obwohl keine für die Beschäftigung notwendige Bewilligung vorgelegen sei.

Es sei somit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe lediglich in einer Betreuungseinrichtung Hilfstätigkeiten durchgeführt und nicht gegen das AuslBG verstoßen, der Boden entzogen.

Es sei demgegenüber vielmehr davon auszugehen, dass er einer Beschäftigung nachgegangen sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Er sei vom Finanzamt Wien 4/5/10 bei dieser Beschäftigung auf frischer Tat betreten worden. Sohin sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt.

Dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Die Verletzung der Bestimmungen des AuslBG beeinträchtige staatliche und privatwirtschaftliche Interessen in erheblichem Ausmaß. Es komme dadurch zu einer Verzerrung des Wettbewerbes und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes sowie zu Lohndumping und Hinterziehung von Steuern und Abgaben. Zudem würden der "primäre Zugang" inländischer Arbeitskräfte und eine geregelte Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt verhindert. Es seien daher auch die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer, der diese maßgeblichen öffentlichen Interessen durch sein Verhalten beeinträchtigt habe, gegeben.

Zur Beurteilung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Er verweise zwar auf zahlreiche soziale, familiäre und auch berufliche Bindungen in Österreich, er habe diese aber nicht näher dargestellt. Er habe auch keine "Namen" genannt. Auf Grund des bisherigen mehr als sechseinhalbjährigen inländischen Aufenthaltes sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei aber zulässig. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sein Asylantrag habe sich als unberechtigt herausgestellt. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei für das Erreichen von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier konkret zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung von "Schwarzarbeit", als dringend geboten anzusehen. Einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration des Beschwerdeführers komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als sich sein bisheriger Aufenthalt auf einen rechtskräftig abgewiesenen Asylantrag gegründet habe. Weiters sei der Beschwerdeführer seit Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er habe trotz der bereits gegen ihn rechtskräftig erlassenen Ausweisung das Bundesgebiet bislang freiwillig nicht verlassen. Es seien keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände zu Tage getreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (8. April 2010) die Beurteilung des gegenständlichen Falles nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 richtet.

Die Beschwerde bestreitet - so wie bereits im Verwaltungsverfahren - das Vorliegen von "Schwarzarbeit" und macht dazu (wiederum) geltend, der Beschwerdeführer hätte lediglich in einer Betreuungseinrichtung Hilfstätigkeiten verrichtet. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen, dass sich die behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung als unschlüssig dargestellt hätten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er den behördlichen - im Einklang mit der Aktenlage stehenden - Ausführungen zufolge in der Küche des Restaurants R in 1100 Wien von Finanzbeamten betreten wurde und im Rahmen seiner ersten Befragung selbst eingestanden hat, über eine fixe Arbeitszeit zu verfügen und für seine Tätigkeit auch eine Entlohnung zu erhalten. Mit der bloßen, nicht näher konkretisierten Behauptung des Beschwerdeführers, lediglich eine Hilfstätigkeit in einer Betreuungseinrichtung ausgeübt zu haben, vermag er in keiner Weise die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen der belangten Behörde, die in nachvollziehbarer Weise auf das Ergebnis der Erhebungen der Finanzbehörde und die rechtskräftige Bestrafung des Inhabers des Restaurants nach dem AuslBG wegen der Beschäftigung des Beschwerdeführers abgestellt hat, erfolgreich in Frage zu stellen.

Ausgehend von den behördlichen Feststellungen begegnet es keinem Einwand, wenn die belangte Behörde das Vorliegen des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 8 FPG bejaht hat. Dies indiziert das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG. Dass die Annahme einer solchen Gefahr gerechtfertigt ist, stellt sich vor dem Hintergrund der Feststellungen zum gesamten Fehlverhalten des Beschwerdeführers als nicht zweifelhaft dar. Dem setzt auch die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen entgegen.

Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich gegen die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene Beurteilung. Dazu führt er an konkret zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umständen lediglich die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich sowie den Umstand ins Treffen, dass er über eine Wohnung verfüge. Soweit der Beschwerdeführer in nicht näher konkretisierter Weise auf "zahlreiche soziale, familiäre und berufliche Bindungen im Bundesgebiet" verweist, hat schon die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Umstand dargelegt hat, aus dem sich eine derartige Integration ableiten ließe. Auch die Beschwerde enthält dazu kein substantiiertes Vorbringen.

Die konkret zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Umstände hat die belangte Behörde aber ausreichend in ihre Erwägungen einbezogen. Diese Umstände sind aber insgesamt in ihrem Gewicht nicht dergestalt, dass sie von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK hätte Abstand nehmen müssen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn man die in der Beschwerde geltend gemachten zeitweiligen Aushilfsarbeiten des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller zusätzlich berücksichtigt.

Zusammengefasst begegnet es sohin keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, § 66 FPG stehe der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. Jänner 2013

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