VwGH 2012/18/0187

VwGH2012/18/018722.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofräte Mag. Feiel und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des SV, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Jänner 2010, Zl. E1/368.790/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
SMG 1997 §28 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
SMG 1997 §28 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, ein auf § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 15. August 2004 mit einem bis 21. August 2004 gültigen Visum C in Österreich eingereist. Am 12. November 2004 habe er die österreichische Staatsbürgerin D geheiratet. In weiterer Folge habe er infolge seiner Ehe Aufenthaltstitel, zuletzt gültig bis 26. März 2007, erhalten.

Am 13. November 2007 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Er habe in der Zeit von September 2006 bis Dezember 2006 zumindest 80 bis 100 Gramm Heroin gewerbsmäßig an einen näher bekannten Suchtgiftabnehmer verkauft. Die Menge des Suchtgiftes habe die im SMG bestimmte Grenzmenge überschritten.

Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, sei zufolge § 87 FPG die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes an der Bestimmung des § 86 Abs. 1 FPG zu messen.

Es könne auf Grund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers aber kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG vorlägen. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es stelle auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, hier konkret das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, berühre.

Der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge am 20. September 2008 das Bundesgebiet verlassen habe, verfüge in Österreich über familiäre Bindungen zur Mutter, zur Ehefrau und zu seiner am 27. Jänner 2008 geborenen Tochter. Zeitweise sei er auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Ungeachtet dessen sei im gegenständlichen Fall die Erlassung des Aufenthaltsverbotes für das Erreichen von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier konkret zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche, dass er nicht gewillt sei, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Straftat gewerbsmäßig begangen habe und darüber hinaus Suchtgiftdelikten eine Wiederholungsgefahr immanent sei, könne eine Verhaltensprognose, die zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfalle, nicht erstellt werden.

Im Rahmen der Interessenabwägung sei auf den mehr als fünfjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich Bedacht zu nehmen. Er könne sich aber nicht mit Erfolg auf eine daraus ableitbare Integration berufen. Es werde nämlich die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert. Von einer beruflichen Integration könne nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren bei sechs verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen und habe darüber hinaus Arbeitslosengeld bezogen. Seinen - allerdings als geschmälert anzusehenden - privaten und familiären Interessen stünden die bereits genannten, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen, insbesondere jenes an der Einhaltung strafrechtlicher Normen, gegenüber. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessenlagen sei zum Ergebnis zu gelangen, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der gegenständlichen Maßnahme.

Im Weiteren legte die belangte Behörde noch ihre Erwägungen zur Festlegung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, die sie gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung von zehn auf fünf Jahre reduzierte, dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (29. März 2010) nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 richtet.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Gefährdungsprognose und macht geltend, die belangte Behörde hätte sich ausführlich mit dem Inhalt des Strafaktes auseinandersetzen müssen. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerde aber nicht dar, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde im Falle ergänzender Ermittlungen hätte kommen können und weshalb diese geeignet gewesen wären, zu einem anderen Ergebnis kommen zu können.

Vor dem Hintergrund der behördlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer Handel mit Heroin in erheblichem Ausmaß betrieben und darüber hinaus die strafbaren Handlungen in der Absicht begangen hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, vom Beschwerdeführer gehe (auch) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides immer noch eine maßgebliche Gefahr im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG aus, keinem Einwand.

Zur Beurteilung nach § 66 FPG macht der Beschwerdeführer geltend, er sei bloß einmal verurteilt worden und darüber hinaus sei die Strafe bedingt nachgesehen worden. Weiters verweist er auf seine in Österreich lebenden Angehörigen sowie fehlende Anknüpfungspunkte im Heimatland.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keinesfalls davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer gehe bloß in einem sehr geringen Ausmaß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Davon kann angesichts des von ihm gewerbsmäßig betriebenen Suchtgifthandels keine Rede sein.

Aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr hat der Beschwerdeführer die Trennung von seiner in Österreich lebenden Ehefrau, seinem Kind und den übrigen in Österreich lebenden Verwandten im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland hat er aus demselben Grund hinzunehmen. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer bis zum Jahr 2004 in seinem Heimatland gelebt hat und sohin als mit den dortigen Gegebenheiten vertraut anzusehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde - auch im Zusammenhang mit der Beurteilung nach § 66 FPG - Ermittlungsmängel vorwirft, vermag er - ebenso wie betreffend die Prognose nach § 86 Abs. 1 FPG - eine Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler nicht darzutun.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. Jänner 2013

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