VwGH 2012/16/0025

VwGH2012/16/002524.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der W HandelsgesmbH in V, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Dezember 2011, Zl. MD/00/40780/1999/036, betreffend Getränkesteuer für das Jahr 1998, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §239a;
LAO Slbg 1963 §182a;
BAO §239a;
LAO Slbg 1963 §182a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge den Handel mit Getränken betreibt, hatte in ihrer Eingabe vom 24. Februar 1999 - unter näherer Aufschlüsselung der von ihr in den Monaten Jänner bis Dezember 1998 abgeführten Getränkesteuerbeträge - die Anträge auf bescheidmäßige Festsetzung der für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1998 von ihr zu entrichtenden Getränkesteuer sowie auf Rückzahlung der für den genannten Zeitraum zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer gestellt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Gemäß § 289 Abs 2 Bundesabgabenordnung - BAO erlässt die Allgemeine Berufungskommission in Erledigung und teilweiser Stattgebung der Berufung … vom 25.5.1999 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17.5.1999 … nachfolgende Entscheidung:

Die … festgesetzte Getränkesteuer für den hier relevanten Zeitraum Jänner 1998 bis Dezember 1998 für die erfolgte Veräußerung von alkoholhältigen Getränken auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.126.540,73 (ATS 15.501.538,43) und des Steuersatzes von 10 % mit EUR 112.654,07 (ATS 1.550.153,84) wird vollinhaltlich bestätigt.

Die … festgesetzte Getränkesteuer für den hier relevanten Zeitraum Jänner 1998 bis Dezember 1998 für die erfolgte Veräußerung von alkoholfreien Getränken auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.477,32 (ATS 47.848,95) und des Steuersatzes von 5 % EUR 173,87 (ATS 2.392,45) wird vollinhaltlich bestätigt.

Dem Antrag … auf Rückzahlung entrichteter Getränkesteuer wird gemäß § 323a Abs 3 Z 5 BAO iVm § 182a LAO iVm § 9 Getränkesteuergesetz insofern Folge gegeben, als bei einer für den Abgabezeitraum Jänner 1998 bis Dezember 1998 festgesetzten Getränkesteuer für alkoholhältige Getränke in Höhe von EUR 112.654,07 (ATS 1.550.153,84) ein Prozentsatz von 7 % in der Höhe von EUR 7.885,79 (ATS 108.510,76) rückerstattet wird; der darüber hinaus festgesetzte Abgabenbetrag wird nicht rückerstattet, weil er nicht vom Abgabenpflichtigen wirtschaftlich getragen wurde."

Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges erwog die belangte Behörde im Hinblick auf § 182a Abs. 1 der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO ausschließlich zur Frage der Überwälzung der Getränkesteuer an Kunden der Beschwerdeführerin und des Ausmaßes der Rückerstattung von Getränkesteuer an die Beschwerdeführerin, um diese Erwägungen wie folgt zu schließen:

"Nachdem aus dem Titel Kostenäquivalenz im Hinblick auf die angestellte Kostenäquivalenzanalyse unter berücksichtigter Gewinne eine Rückzahlung an Getränkesteuer rechtlich nicht möglich war, war jedoch die Behörde bereit, unter der Annahme der nachgewiesenen Getränkesteuer-Überwälzung aus dem Titel Absatz- und Gewinnentgang eine Getränkesteuer in Höhe von 5 % rückzuzahlen.

Die Stadt Salzburg ist darüber hinaus bereit weitere 2 % Getränkesteuer rückzuzahlen, um

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 323a Abs. 3 Z. 5 BAO ist § 182a der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO für vor dem 1. Jänner 2010 entstandene Abgabenansprüche auch nach dem 1. Jänner 2010 anzuwenden.

Die Abgabenbehörde, die eine auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert, hat gemäß § 182a Abs. 1 LAO auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

§ 182a Abs. 1 LAO gilt nach § 182a Abs. 2 leg. cit. auch, wenn die Abgabe gemäß § 148 Abs. 1 leg. cit. durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt oder die Abgabenbehörde gemäß § 148 Abs. 2 leg. cit. eine Abgabenfestsetzung vornimmt. Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf jene Personen, deren Beschwerden Anlass für das Normprüfungsverfahren gewesen sind.

§ 148 LAO lautete:

"§ 148

(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt erfolgen."

Abweichend davon ist gemäß § 323a Abs. 4 BAO § 239a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 erstmals auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1994 entstanden ist.

Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen wurde, haben nach § 239a BAO zu unterbleiben:

  1. 1. die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,
  2. 2. die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben und
  3. 3. die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten,

    wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenpflichtigen führen würde.

    Die vorliegende Beschwerde lässt sowohl in ihrem Beschwerdepunkt (zur Maßgeblichkeit des Beschwerdepunktes vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/16/0311, mwN) als auch in ihren Gründen den zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides betreffend die Festsetzung von Getränkesteuer für die Veräußerung von alkoholfreien Getränken während der Monate Jänner bis Dezember 1998 völlig unberührt, sodass schon deshalb dieser Spruchabschnitt nicht in die Prüfung miteinzubeziehen ist.

    Obzwar der eingangs wiedergegebene Beschwerdepunkt auch den ersten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides anzieht, befassen sich die umfangreichen Gründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) der Beschwerde ausschließlich mit den den dritten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides tragenden Erwägungen der belangten Behörde betreffend die Rückerstattung von Getränkesteuer, ohne mit einem Wort eine Rechtswidrigkeit des ersten Spruchabschnittes des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; auch findet der Verwaltungsgerichtshof keine von Amts wegen wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des ersten Spruchabschnittes für gegeben, weshalb auch dieser nicht in die weitere Prüfung des angefochtenen Bescheides miteinzubeziehen ist und für dessen weitere Prüfung von der (rechtskräftigen) Festsetzung der Getränkesteuer für die Veräußerung von alkoholhältigen Getränken für die Monate Jänner bis Dezember 1998 mit dem Betrag von EUR 112.654,07 auszugehen ist.

    Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabenpflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Zahlungen aufgrund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 25. Februar 2010).

    Davon ausgehend hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aber weder eine Abgabenvorschreibung aufgehoben noch abgeändert noch eine Abgabenfestsetzung vorgenommen, die einen niedrigeren Betrag als den von der Beschwerdeführerin erklärten oder selbst bemessenen enthielte. Auch hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die Summe der Gutschriften auf ihrem Abgabenkonto die (rechtskräftig) festgesetzten Beträge übersteigen würden. Schon deshalb kann die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Rückerstattung nicht auf § 182a Abs. 1 LAO gründen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 25. Februar 2010).

    Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 24. Jänner 201324. Jänner 2013

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