VwGH 2012/11/0230

VwGH2012/11/023016.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. Oktober 2012, Zl. 05- K-BEW-4/10-2012, betreffend eine krankenanstaltenrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse in 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8), den Beschluss gefasst:

Normen

KAO Krnt 1999 §11 Abs2;
KAO Krnt 1999 §13 Abs8;
KAO Krnt 1999 §15;
KAO Krnt 1999 §16;
KAO Krnt 1999 §19;
KAO Krnt 1999 §7 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
KAO Krnt 1999 §11 Abs2;
KAO Krnt 1999 §13 Abs8;
KAO Krnt 1999 §15;
KAO Krnt 1999 §16;
KAO Krnt 1999 §19;
KAO Krnt 1999 §7 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligten war mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2010 gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 lit. a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung "für die Verlegung und Neuerrichtung" eines als selbständiges Ambulatorium betriebenen Zahnambulatoriums vom bisherigen Standort in Villach, W-Gasse, nach Villach, Z-Straße, erteilt worden. In der Begründung dieses Bescheids ging die belangte Behörde davon aus, das zu bewilligende Vorhaben umfasse keine Veränderungen des Leistungsangebots, vielmehr handle es sich (bloß) um eine Verlegung der Betriebsstätte der sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalt, womit auch keine Veränderungen der apparativen Ausstattung verbunden seien.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2012 wurde der Mitbeteiligten unter Spruchpunkt I. hinsichtlich des mit Bescheid vom 13. September 2010 sanitätsbehördlich zur Errichtung genehmigten Vorhabens gemäß § 15 Abs. 2 und 3 K-KAO iVm § 19 Abs. 1, 2 lit. a und 3 K-KAO die sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung nach Maßgabe näher genannter, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheids bildender Unterlagen und unter Zugrundelegung weiterer Bedingungen und Auflagen erteilt (Spruchpunkt II. betrifft die Arbeitsstättenbewilligung nach dem ASchG).

In der Begründung stellte die belangte Behörde die maßgebenden Bestimmungen der K-KAO dar und führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid vom 13. September 2010 zwar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, mangels Zuerkennung aufschiebender Wirkung liege aber doch ein rechtskräftiger Errichtungsbewilligungsbescheid vor.

Anlässlich der am 3. Juli 2012 durchgeführten örtlichen mündlichen Verhandlung hätten sämtliche beigezogenen Sachverständigen einhellig festgestellt, dass bei Einhaltung der Auflagenvorschläge das gegenständliche Vorhaben den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie den sicherheitstechnischen Vorschriften entspreche und dass demnach auch gegen die Erteilung der beantragten sanitätsbehördlichen Betriebsbewilligung kein Einwand bestehe. Weiters sei festgestellt worden, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen Medizinprodukte und technischen Einrichtungen vorhanden seien und dass die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die geltend gemacht habe, es sei eine Erweiterung des Leistungsangebots erfolgt, ergebe sich aus den Planunterlagen in Verbindung mit den nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahmen der Sachverständigen, dass das Vorhaben plan- und projektgemäß ausgeführt wurde und keine wesentliche Erweiterung des Leistungsangebots erfolgt sei. Es sei im Errichtungsbewilligungsverfahren zu klären gewesen, ob eine wesentliche Änderung des Leistungsangebots erfolgt sei, was verneint worden sei. Im nunmehrigen Betriebsbewilligungsverfahren gehe das diesbezügliche Vorbringen jedenfalls ins Leere.

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1.1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

1.2. Vorauszuschicken ist weiters, dass mit hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2013, Zl. 2010/11/0220, der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2010 in seinem Spruchpunkt I (Errichtungsbewilligung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist, weil mit dem gegenständlichen Vorhaben eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots einher ging, weshalb nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz K-KAO eine Bedarfsprüfung stattfinden hätte müssen und der Beschwerdeführerin insofern Parteistellung und das Beschwerderecht zugekommen ist.

2. Die Beschwerdeführerin gründet ihre behauptete Beschwerdelegitimation auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 16 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO).

3. Vor diesem Hintergrund sind folgende Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. 26/1999 idF LBGl. 78/2012, von Bedeutung:

"II. Abschnitt

Errichtung und Betrieb

§ 6

Bewilligung zur Errichtung

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, dass ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit gemäß § 11 Abs. 2 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.

...

§ 7

Inanspruchnahme von Liegenschaften

(1) Für die Errichtung von Krankenanstalten kann auf Antrag von physischen oder juristischen Personen das Eigentum an Grundstücken entzogen werden, wenn

...

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort und jede wesentliche bauliche Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 19.

...

§ 11

Einholung von Stellungnahmen

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat zu hören.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Kärnten, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG Beschwerde zu erheben. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.

...

§ 13

Errichtung selbständiger Ambulatorien

(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.

...

(8) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.

(9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Landesärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.

...

§ 15

Betriebsbewilligung

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Diese darf nur erteilt werden, wenn:

  1. a) die Bewilligung der Errichtung (§ 6) erteilt wurde;
  2. b) auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt ist, daß die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und daß diese und die Betriebsanlage den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

    c) die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (§ 6 Abs. 2 und 3) und bei Krankenanstalten im Sinne von § 9 Abs. 3 die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes (§ 4) sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;

    d) die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 22) gleichzeitig genehmigt werden kann;

    e) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind, sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

    f) glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.

    g) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß § 15a Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere

  1. a) die Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;
  2. b) im Rahmen einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen Medizinprodukte und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

    c) gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;

    d) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und den in Aussicht genommen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

    e) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß § 15a erforderlich ist.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d gegeben sind.

...

§ 16

Parteistellung

Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für Kärnten bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 BVG, wenn

a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist,

b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder

c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.

Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen die Stellung eines Beteiligten.

...

§ 19

Veränderungen

(1) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Wesentliche Veränderungen im Sinne des Abs. 1 sind

  1. a) eine Verlegung einer Betriebsstätte einer Krankenanstalt;
  2. b) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Z 1 bis 7);
  3. c) eine Veränderung der Versorgungsstufe einer allgemeinen Krankenanstalt (§ 3 Abs. 1 lit. a bis c);

    d) eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Z 2) für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

    e) eine Veränderung des Aufgabenbereiches oder Zweckes eines Sanatoriums (§ 2 Z 6) oder eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Z 7);

    f) eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern würden;

    g) die Schaffung neuer Abteilungen, Stationen, Institute und dgl., auch wenn damit eine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist;

    h) sonstige Veränderungen, die nach Art und Umfang eine entscheidende Veränderung im Leistungsangebot der Krankenanstalt bewirken, wie beispielsweise eine nicht nur vorübergehende Abweichung von der laut Krankenanstaltenplan vorgesehenen Bettenanzahl;

    i) die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl Nr 700/1991, sowie sonstiger Geräte, die nach Art, Größe und Kostenfolgen den medizinisch-technischen Großgeräten vergleichbar sind.

(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 und der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a entfällt im Verfahren nach Abs. 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs. 2 lit. a, f oder g handelt, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.

(4) Eine geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Abs. 1 fällt, ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der Anzeige, zu untersagen, wenn die Maßnahme den in den §§ 9 Abs. 2 lit a, 11 Abs. 1 und 15 Abs. 1 festgelegten Anforderungen widerspricht."

4. Die K-KAO trifft in ihrem II. Abschnitt Regelungen über Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten und differenziert dabei einerseits zwischen bettenführenden Krankenanstalten und selbständigen Ambulatorien und andererseits zwischen dem Verfahren betreffend Errichtungsbewilligung und dem betreffend Betriebsbewilligung.

Die Österreichische Zahnärztekammer, die nunmehrige Beschwerdeführerin, hat in einem Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Zahnambulatoriums hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 8 K-KAO).

Während also für das Errichtungsbewilligungsverfahren die Parteistellung (u.a.) der Beschwerdeführerin sowie ihre Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 2 B-VG ausdrücklich normiert wird, trifft dies für das daran anschließend in § 15 K-KAO geregelte Betriebsbewilligungsverfahren nicht zu.

Allerdings wird in § 16 K-KAO gesondert die Parteistellung in Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von Kassenambulatorien geregelt: Danach kommt der Beschwerdeführerin eine Parteistellung sowohl in behördlichen Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung als auch die betreffend die Inbetriebnahme von Zahnambulatorien eines Krankenversicherungsträgers zu.

§ 19 K-KAO schließlich trifft Regelungen betreffend wesentliche Veränderungen, wozu auch die Verlegung der Betriebsstätte einer Krankenanstalt zu zählen ist (§ 19 Abs. 2 lit. a). § 19 Abs. 3 K-KAO bestimmt diesbezüglich, dass in Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 und der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden sind. Bei Veränderungen (u.a.) im Sinne von Abs. 2 lit. a (also bei Verlegung einer Betriebsstätte einer Krankenanstalt) entfällt eine Bedarfsprüfung dann, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebots verbunden ist.

§ 19 Abs. 3 K-KAO legt also - hinsichtlich Bewilligungsverfahren über wesentliche Veränderungen iSd Abs. 2 - die sinngemäße Anwendung von Vorschriften betreffend die Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (§ 6 Abs. 2 und 3, §§ 10 bis 13, § 15) fest; § 16 (der wie dargestellt der Beschwerdeführerin Parteistellung und Beschwerderecht in Verfahren wegen Genehmigung "der Errichtung oder Inbetriebnahme" von Kassenzahnambulatorien verleiht) ist im Katalog der sinngemäß anzuwendenden Vorschriften nicht genannt.

5. Ausgehend von Wortlaut und Systematik der dargestellten Regelungen der K-KAO betreffend Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 16, die eine erweiterte Parteistellung verleiht, sich nur auf Verfahren bezieht, die Genehmigungen der Errichtung und Inbetriebnahme (von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers) zum Inhalt haben, nicht aber auf Verfahren betreffend (bloße) Änderungen einer Krankenanstalt.

Die Differenzierung zwischen (eigentlichen) Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren und Verfahren betreffend wesentliche Änderungen wird im Übrigen auch deutlich in der Bestimmung des § 7 Abs. 6 K-KAO, die (ebenfalls) die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen betreffend die Errichtung von Krankenanstalten auf Fälle der Verlegung und wesentlicher baulicher Veränderungen von Krankenanstalten anordnet: Dies wäre entbehrlich, wenn Verlegung bzw. Veränderung einer Krankenanstalt ohnehin schon vom "Grundtatbestand", nämlich der "Errichtung", umfasst wären.

6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde - wie dargestellt - der Mitbeteiligten die sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung für das mit Bescheid vom 13. September 2010 genehmigte Vorhaben der Verlegung und Neuerrichtung des Zahnambulatoriums an einem neuen Standort erteilt.

Die Beschwerdeführerin kann also ihre Beschwerdelegitimation für das gegenständliche Verfahren nicht auf § 16 K-KAO stützen. Da aber die auch im gegenständlichen Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach § 19 Abs. 1 K-KO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften über die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach § 15 K-KAO Parteistellung und Beschwerdelegitimation für die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht vorsehen, fehlt der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 2 B-VG.

Dass etwa eigene subjektive Rechte der Beschwerdeführerin iSd Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG verletzt worden seien, wird von der Beschwerde gar nicht behauptet; solches ist vor dem Hintergrund des Regelungsinhalts des § 15 K-KAO auch nicht zu erkennen.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. Juni 2014

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