Normen
AVG §8;
AVG §9;
KFG 1967 §45 Abs3 Z4;
VwGG §33 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
KFG 1967 §45 Abs3 Z4;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hob die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Juni 1998 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf und trug die Abgabe des Probefahrtkennzeichens LA-72AB, des Probefahrtscheins und des Bewilligungsbescheides auf.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte die belangte Behörde im Mai 2013 mit, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2013 verstorben ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte dies. Ein Antrag auf Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens trotz des Todes des Beschwerdeführers wurde nicht gestellt.
Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist durch seinen Tod erloschen. Über eine Beschwerde kann jedoch ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 13. Februar 2013, Zl. 2013/01/0023, mwN).
Die im vorliegenden Verfahren strittige Beibehaltung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr war - schon zufolge des Erfordernisses nach § 45 Abs. 3 Z 4 KFG 1967, wonach die Bewilligung nur einem verlässlichen Bewerber zu erteilen ist - ein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen, hinsichtlich dessen die Fortsetzung des Verfahrens durch die Erben nicht erfolgen kann.
Es war daher das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.
Ein Kostenzuspruch kommt bei diesem Verfahrensergebnis nicht in Betracht (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 13. Februar 2013).
Wien, am 26. September 2013
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