Normen
AVG §60;
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2;
AZHG 1999 §25 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §60;
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2;
AZHG 1999 §25 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29. Mai 2012 wurde gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 (AZHG), festgestellt, dass mangels Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen dessen Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 29. Mai 2012 vorzeitig ende. In der Begründung gab die Erstbehörde nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des AZHG den Antrag der Dienstbehörde auf "vorzeitige Entlassung" des Beschwerdeführers wörtlich wieder. Diese hatte - zusammengefasst - geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe wegen langer Krankenstände und daraus resultierender häufiger Abwesenheit vom Arbeitsplatz die notwendige allgemeine und spezifische militärische Ausbildung nicht machen können; die nicht ausreichenden Kenntnisse des Beschwerdeführers im Bereich der allgemeinen militärischen Ausbildungsziele hätten deshalb nicht auf einen brauchbaren Stand gebracht werden können; bei den wenigen Ausbildungen, bei denen er anwesend gewesen sei, habe er kaum Motivation an den Tag gelegt. Beim Umgang mit den Waffen seien im Februar 2012 derartige Mängel aufgetreten, dass eine Abnahme erforderlich gewesen sei, um beim Schießen niemanden zu gefährden. Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit 1. April 2012 in die Kommandogruppe versetzt worden, weil seine meist nicht ausreichende Arbeitsleistung in der Versorgungsgruppe ohnehin von anderen Teilen kompensiert hätte werden müssen. Eine Verwendung als Kraftfahrer habe sich ebenfalls als nicht zweckmäßig erwiesen, weil er häufig auf Grund von Müdigkeit schon nach kurzer Zeit eine Pause hätte einlegen müssen oder überhaupt gegen einen Ersatzkraftfahrer hätte getauscht werden müssen. Zahlreiche disziplinäre Maßnahmen hätten keine Verbesserung im Bereich der Formaldisziplin erzielt, die schlecht sei und weder militärischen Basiserfordernissen noch dem Dienstgrad entspreche. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer mehrfach für massive Verstimmungen bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten, beim Stammkader der Kompanie generell und auch bei seinen Kammeraden gesorgt. Er habe deshalb de facto nicht in die Kompanie integriert werden können und stelle ein schlechtes Vorbild für Grundwehrdiener wie auch für die Neuzugänge dar.
An die Wiedergabe dieses Antrags schließt sich folgende Wendung:
"Auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes sind Sie für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet. Da Ihnen damit die für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare persönliche Eignung fehlt, wurde mit 29. Mai 2012 die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt und endet die Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf dieses Datums vorzeitig."
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er im Einzelnen geltend machte, der Erstbescheid sei unrichtig. Seine körperliche Gesundheit für die Auslandseinsatzbereitschaft sei nie von einem Arzt überprüft worden, über allgemeine und spezifische militärische Ausbildungen sei er nicht aufgeklärt worden. Die an ihn gerichteten Aufgaben führe er gewissenhaft und zur allgemeinen Zufriedenheit aus, zumal er sonst wohl nicht mit Wirksamkeit von 1. März 2010 zum Korporal befördert worden wäre. Der Vorfall vom Februar 2012, als ihm die Waffe abgenommen worden sei, habe sich anders zugetragen als behauptet (was in der Berufung detailliert dargestellt wurde); eine Gefährdung sei nie erfolgt. Was die geltend gemachten häufigen Pausen als Kraftfahrer anlange, sei zu entgegnen, dass er lediglich einmal vor Dienstbeginn gemeldet habe, dass er übermüdet sei. Das behauptete disziplinäre Fehlverhalten sei unverständlich, der Beschwerdeführer sei lediglich zweimal wegen Rauchens in der Unterkunft bestraft worden.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid - ohne Durchführung eines Beweisverfahrens - ab.
An eine vollinhaltliche Wiedergabe der Berufung und des Erstbescheids und die Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des AZHG schließt sich folgender Passus:
"Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Berufungsbehörde hat nach Prüfung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes Folgendes erwogen:
Die Feststellung des Heerespersonalamtes mit dessen Bescheid vom 29. Mai 2012 …, dass Ihre Auslandseinsatzbereitschaft aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Ziffer 2 leg. cit., nämlich wegen mangelnder Eignung Ihrer Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, mit Ablauf des 29. Mai 2012 vorzeitig endet, erfolgte zu Recht. Ein Mangel in der Eignung liegt unter anderem dann vor, wenn die Erbringung der Leistung, zu denen sich eine Person gemäß § 25 Abs. 1 AZHG mit freiwilliger Meldung verpflichtet hat, durch Gründe, die in der betreffenden Person liegen, unmöglich wird. Beim Umgang mit den Waffen traten im Februar 2012 derartige Mängel auf, dass eine Abnahme erforderlich war, um beim Schießen mit Knallmunition und um beim Scharfschießen niemanden zu gefährden. Schon im Sinne der Fürsorgepflicht und um weiteren Schaden für Sie und Ihre Mitkameraden hintan zu halten, sah sich die für Sie zuständige Personalstelle veranlasst, entsprechende Maßnahmen zu treffen, wie in Ihrem Fall, die Feststellung der vorzeitigen Beendigung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft beim Heerespersonalamt zu beantragen. Nicht zuletzt auch deshalb, weil Sie bis dato nicht zweckmäßig in die Kompanie integriert werden konnten und darüber hinaus Ihr Verhalten ein schlechtes Vorbild für Grundwehrdiener wie auch für die Neuzugänge bei KIOP/KPE darstellt.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes sind Sie für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet. Da Ihnen damit die für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare persönliche Eignung fehlt, wurde mit 29. Mai 2012 die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt und endet die Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf dieses Datums vorzeitig.
Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Berufungsvorbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, weil sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Berufung hätte führen können.
In Anbetracht dessen, dass Sie durch den von Ihnen angefochtenen Bescheid von dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis hatten, und Ihr Berufungsvorbringen in der gegenständlichen Entscheidung volle Berücksichtigung fand, konnte auch im Berufungsverfahren die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Gemäß § 25 Abs. 4 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft unter anderem dann vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird (Z 2), was durch Bescheid (Abs. 5) des Heerespersonalamtes (§ 30) zu geschehen hat.
2. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren zur Feststellung der Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen sei mangelhaft geblieben. Hinsichtlich des Vorfalls mit der Waffenabnahme folge die belangte Behörde den Angaben der Erstbehörde, ohne eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt zu haben, obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Berufung vorgebracht habe, dass sich der Sachverhalt ganz anders zugetragen habe. Wäre die belangte Behörde verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen und hätte sie ermittelt, wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen habe, wäre sie zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer keine (relevanten) Fehler gemacht habe und zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für Mitkameraden dargestellt habe. Die weitere Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht zweckmäßig in die Kompanie integriert und stelle ein schlechtes Vorbild dar, werde weder konkretisiert noch näher begründet.
3. Dieses Vorbringen ist zielführend.
Die belangte Behörde, die sich bei Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (vgl. diesbezüglich etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2011/11/0061) entscheidend auf einen Vorfall vom Februar 2012 betreffend den Umgang des Beschwerdeführers mit Schusswaffen gestützt hat, wäre gemäß § 60 AVG verpflichtet gewesen, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen" (vgl. die bei Walter/Thienel unter E 22 ff zu § 60 AVG wiedergegebene Judikatur). Dieser Verpflichtung ist sie schon deshalb nicht nachgekommen, weil die belangte Behörde weder konkretisiert hat, welche "Mängel" aufgetreten seien, die eine Waffenabnahme erfordert hätten, um eine Gefährdung zu verhindern, noch sich mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen auseinander gesetzt hat. Völlig unverständlich ist in diesem Zusammenhang, warum die belangte Behörde zur Auffassung kommen konnte, das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers habe "volle Berücksichtigung" gefunden, ist doch jede Auseinandersetzung damit ebenso unterblieben wie eine Beweisaufnahme und eine Würdigung von Beweisergebnissen.
Auch der - weitere - Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich "nicht zweckmäßig in die Kompanie integriert" und stelle "ein schlechtes Vorbild für Grundwehrdiener wie auch für die Neuzugänge" dar, ist nicht konkretisiert worden.
Auf den von der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe wegen häufiger krankheitsbedingter Abwesenheit die erforderliche allgemeine und spezifische militärische Ausbildung nicht erhalten können, kommt die belangte Behörde nicht mehr zurück. Aus den genannten Erwägungen mangelt es der Beurteilung, dem Beschwerdeführer fehle die persönliche Eignung für die Teilnahme an Auslandseinsätzen, an einer überprüfbaren Sachverhaltsgrundlage.
4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. September 2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)