VwGH 2012/10/0140

VwGH2012/10/014020.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des JZ in G, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 2012, Zl. FA10A-31Si-14/2012-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: J und AS in P), zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass den Mitbeteiligten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30. Mai 2012 die Bewilligung zur Rodung einer Waldfläche auf bestimmt bezeichneten Grundstücken im Ausmaß von etwa 1 ha erteilt worden ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2012 hat der Landeshauptmann von Steiermark die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz dem Vertreter des Beschwerdeführers ohne rechtliche Grundlage zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des (nach dem Beschwerdevorbringen an die zu rodende Fläche angrenzenden) Grundstückes Nr. 265/2, das sich nach dem Grundbuchstand aus den Grundstücksteilen "Baufläche (Gebäude)" und "Garten" zusammensetze. Er habe kein dingliches Recht an der Rodungsfläche oder an einem benachbarten Waldgrundstück. Nach Auskunft des Leiters der Bezirksforstinspektion Leibnitz stelle das Grundstück des Beschwerdeführers auch in der Natur keinen Wald dar. Der Beschwerdeführer selbst habe die Waldeigenschaft seines Grundstückes nie behauptet.

Der Beschwerdeführer könne sich somit auf keinen der in § 19 Abs. 4 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), abschließend geregelten Tatbestände für seine Parteistellung berufen. Mangels Parteistellung sei die Berufung zurückzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG) haben (mit Überschrift, auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

Rodungsverfahren

§ 19.

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

…"

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass § 19 Abs. 4 ForstG eine abschließende Regelung der Parteistellung im Rodungsverfahren enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2009, Zl. 2009/10/0110).

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Hinweis der belangten Behörde, wonach sein Grundstück in der Natur nicht bewaldet sei, reiche für die Ablehnung der Parteistellung nicht aus, gelte gemäß § 1a Abs. 2 ForstG doch auch eine Grundfläche als Wald, deren forstlicher Bewuchs vorübergehend vermindert oder beseitigt sei. Die belangte Behörde habe es in Verletzung ihrer Manuduktionspflicht unterlassen, den Beschwerdeführer über die Problematik der in Zweifel gezogenen Parteistellung zu informieren. Zu den Beweisergebnissen über die Waldeigenschaft seines an die Rodungsfläche angrenzenden Grundstückes hätte dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt werden müssen.

Damit bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass sein Grundstück keinen forstlichen Bewuchs aufweist. Es ist zwar richtig, dass es sich gemäß § 1a Abs. 2 ForstG auch bei Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist, um Wald handelt. Der Beschwerdeführer macht jedoch keine konkreten Umstände geltend, aus denen darauf geschlossen werden könnte, bei seinem Grundstück handle es sich um ein solches, dessen forstlicher Bewuchs lediglich vorübergehend entfernt worden sei. Damit tut er auch die Relevanz der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dar.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 20. September 2012

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