VwGH 2009/10/0110

VwGH2009/10/011029.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des K N in H, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 2009, Zl. ForstR-100829/18-2009- Le/Scw, betreffend vorübergehende Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: B GmbH in M), zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §21;
ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom 3. November 2008 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der mitbeteiligten Partei die vorübergehende Rodungsbewilligung auf einer Teilfläche eines näher bezeichneten Grundstücks in H. im Ausmaß von 2360 m2 zwecks Errichtung einer Betriebszufahrt sowie nach Maßgabe der Projektbeschreibung im Befund der Verhandlungsschrift vom 3. Juli 2008, welche einen integrierenden Teil des Bewilligungsbescheides bilde, und zwar unter Einhaltung näher angeführter Nebenbestimmungen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 12. Februar 2009 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte der Landeshauptmann von Oberösterreich aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung im Wesentlichen vorgebracht, die für die Erteilung der Rodungsbewilligung einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG) wären nicht eingehalten worden, die Behörde hätte nicht beachtet, dass es sich bei der betroffenen Waldfläche um Schutzwald handle und die Anlage eines "Ersatzwaldes" nicht vom ForstG gedeckt sei. Über Vorhalt, dass ihm keine Parteistellung zukomme, habe der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 26. Jänner 2009 ausgeführt, die zur Rodung vorgesehene Waldfläche wäre grundsätzlich in einem geschützten Gebiet gelegen, es könnte jedenfalls nicht Sinn eines Schutzwaldes sein, dass dieser gerodet und letztlich ein "Ersatzwaldgrundstück" angelegt werden sollte, überdies wäre für den Beschwerdeführer mit der Rodung die Möglichkeit des im Gesetz vorgesehenen Erholungsbereiches für Grundanrainer genommen. Unter Hinweis auf § 19 Abs. 4 ForstG führte der Landeshauptmann von Oberösterreich rechtlich aus, die Regelung über die Parteistellung im Rodungsverfahren sei eine abschließende. Der Beschwerdeführer sei weder an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich berechtigt, noch Bergbauberechtigter noch Eigentümer oder dinglich Berechtigter einer an die beantragte Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche. Es mangle ihm daher an der Parteistellung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des ForstG lauten (auszugsweise):

"§ 14.

...

(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz verpflichteten weniger als 40 m beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 m Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

...

§ 19.

...

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit erauf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer oder dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

..."

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Beschwerdefall sei zu berücksichtigen, dass es sich "beim zu rodenden Wald um einen Schutzwald handelt und daher auch noch die Bestimmungen der §§ 21 ff Forstgesetz zu berücksichtigen sind". Als Partei seien "daher nicht nur die Berechtigten bzw. die dinglichen Berechtigten betreffend die zur Rodung vorgesehene Waldfläche, sondern auch Nachbarn und Nachbarn, die im näheren Bereich des zur Rodung vorgesehenen Grundstückes liegen", anzusehen. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer gegeben. Er könne "zur Bekämpfung der Rodungsbewilligung nicht nur subjektive Beeinträchtigungen darlegen", es käme ihm "auch Rechte für öffentliche Interessen zu". Insbesondere die Darlegung des öffentlichen Interesses betreffend den Beschwerdeführer sei auch Grundlage für die Berechtigung seiner Parteistellung. Hinzu komme, dass der Schutzwald "auf die Verhinderung von Gefährdung angrenzender Wald- und sonstiger Grundstücke" bezogen sei. Diese Voraussetzungen seien "beim Beschwerdeführer ebenfalls vorliegend". Insbesondere die Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Rodung des Schutzwaldes sei objektiv gegeben und berechtige zur Erhebung von Einwendungen.

2.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf die Annahme, der Beschwerdeführer sei weder an der zu Rodung beantragten Waldfläche dinglich berechtigt (vgl. § 19 Abs. 4 Z. 2 ForstG), noch Bergbauberechtigter (vgl. § 19 Abs. 4 Z. 3 ForstG), noch aber Eigentümer oder dinglich Berechtigter einer an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldfläche (vgl. § 19 Abs. 4 Z. 4 ForstG).

Dieser Bescheidfeststellung tritt der Beschwerdeführer mit konkretem Vorbringen nicht entgegen. Zwar bezeichnet er sich (undeutlich) als "Anrainer", eine entsprechende sachverhaltsbezogene Behauptung, es komme ihm an einer an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldfläche eine dingliche Berechtigung zu, fehlt (dass der Beschwerdeführer an der Rodungsfläche selbst dinglich berechtigt oder Bergbauberechtigter wäre, wird nicht behauptet). Der Beschwerdeführer bringt auch nicht konkret vor, dass er Eigentümer eines angrenzenden Waldes im Sinne des § 14 Abs. 3 ForstG wäre.

Damit kann aber die rechtliche Folgerung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer ermangle es - wegen der abschließenden Regelung der Parteistellung im Rodungsverfahren durch § 19 Abs. 4 ForstG - im vorliegenden Verfahren an der Parteistellung, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft diese Rechtsauffassung der belangten Behörde zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 93/10/0182). Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf § 14 Abs. 3 ForstG, dessen zweiter Halbsatz in § 19 Abs. 4 Z. 4 ForstG erwähnt wird, ist für ihn auf der Grundlage seines Vorbringens nichts zu gewinnen.

Dass es sich um bei der in Rede stehenden zur Rodung beantragten Waldfläche behauptetermaßen um Schutzwald handelt, ändert an der fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers nichts, weil die von ihm ins Treffen geführten §§ 21 ff ForstG für Rodungen von Schutzwald keine Sonderbestimmungen hinsichtlich der Parteistellung enthalten.

2.3. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. April 2009

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