Normen
MSG NÖ 2010 §10 Abs3;
MSG NÖ 2010 §11 Abs1;
MSG NÖ 2010 §11 Abs3;
MSG NÖ 2010 §2 Abs1;
MSG NÖ 2010 §6;
MSG NÖ 2010 §8 Abs1;
VwRallg;
MSG NÖ 2010 §10 Abs3;
MSG NÖ 2010 §11 Abs1;
MSG NÖ 2010 §11 Abs3;
MSG NÖ 2010 §2 Abs1;
MSG NÖ 2010 §6;
MSG NÖ 2010 §8 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 4. August 2011 dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf monatliche Geldleistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von EUR 124,12 für Juni 2011, EUR 423,53 für Juli 2011, EUR 76,32 für August 2011, EUR 477,06 für September 2011, mtl. EUR 514,71 für Oktober bis Dezember 2011 und mtl. EUR 529,95 ab Jänner 2012 befristet bis Ende Mai 2012, habe. Für die Zeit ab 4. August 2011 - befristet bis Ende Mai 2012 - erhalte sie "Schutz bei Krankheit" durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes - NÖ MSG lauten wie folgt:
"§ 4
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
...
§ 6
Einsatz der eigenen Mittel
...
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
...
§ 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
...
§ 8
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
...
(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
...
§ 9
Allgemeines
...
(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
...
§ 10
Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
...
(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
...
§ 11
Mindeststandards
...
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
...
§ 12
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
(2) Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten."
Die im Beschwerdefall maßgebliche Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. 9200/2- 3, lautet auszugsweise:
"§ 1
Einkommen
Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gilt insbesondere:
1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2000,
ohne Abzug
- der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988),
- der Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988 und
- des Investitionsfreibetrages (§ 10 EStG 1988),
abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Z. 1 hinzuzurechnen;
3. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
4. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
5. die Sonderzahlungen (z.B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
6. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z.B. Alimentationsleistungen).
§ 2
Anrechenfreies Einkommen
(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;
..."
2.3. Der angefochtene Bescheid beruht - zusammengefasst - u. a. auf der Auffassung, dass Leistungen aus der Wohnbauförderung als auf den Anteil des Mindeststandards, der zur Deckung des Wohnbedarfs dient, anrechenbares Einkommen gelten sowie, dass Aufwendungen für Heizung und Strom dem "Lebensunterhalt" und nicht dem "Wohnbedarf" zuzurechnen seien.
Die Beschwerde bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der der Beschwerdeführerin gewährte Wohnzuschuss eine privatrechtliche Leistung darstelle, die als "freiwillige Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter" gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht als Eigeneinkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach dem im NÖ MSG geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl. § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 NÖ MSG).
Gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Angaben.
Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.
Der Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes iSd § 11 Abs. 3 NÖ MSG ist dahin zu verstehen, dass es sich um den Aufwand zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes handelt, d.h. um jenen, der zur "Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation" erforderlich ist (vgl. § 10 Abs. 3 NÖ MSG). Dieses Ergebnis wird auch durch die Materialien zum NÖ MSG gestützt, wo von der Abgeltung des über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarfes die Rede ist (vgl. den dem Gesetzesbeschluss zugrunde liegenden Antrag von Abgeordneten des NÖ Landtages vom 23. März 2010, Ltg.-515/A-1/32-2010, S. 30).
Darüber hinaus ist dem Motivenbericht betreffend die Erlassung des NÖ MSG explizit zu entnehmen, dass eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Subjektförderung (Wohnbeihilfe etc.) insofern Ersatz des Einkommens im Sinne des § 6 des NÖ MSG auf den Wohnkostenanteil anzurechnen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass durch den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes iSd § 11 Abs. 3 NÖ MSG (in Höhe von 25 % bzw. 12,5 % des Mindeststandards) der Wohnbedarf des Hilfebedürftigen im Allgemeinen sichergestellt ist. Übersteigt der Aufwand für eine angemessene Wohnsituation den 25 %- bzw. 12,5 %- Anteil des Mindeststandards, so kommt eine Anrechnung der von dritter Seite für den Wohnbedarf erbrachten Leistungen (zB. Wohnbauförderung) insoweit in Betracht, als diese den angemessenen Wohnungsaufwand abzüglich des 25 %- bzw. 12,5 %- Anteil des Mindeststandards übersteigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. August 2015, Ra 2015/10/0030).
Der Wohnungsaufwand umfasst gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG den Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Kreditrückzahlungen gehören somit nicht dazu. Der Wohnungsaufwand der Beschwerdeführerin beträgt daher EUR 121,50 an allgemeinen Betriebskosten. Da der Wohnzuschuss von EUR 233,-- diesen Betrag übersteigt und somit den gesamten Wohnungsaufwand deckt, bestehen keine Bedenken gegen die Anrechnung auf den 12,5 %igen Anteil des Mindeststandards, der zur Deckung des Wohnbedarfs dient.
2.4. Des Weiteren bringt die Beschwerde vor, dass die Zuordnung von Kosten für Heizung und Strom gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche, zumal es sich dabei um wohnbezogene Ausgaben und nicht um Kosten für den Lebensunterhalt handle.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 133 Z 1 B-VG Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind.
Dazu kommt, dass die Zuordnung der Kosten für Heizung und Strom zum Bedarfsbereich "Lebensunterhalt" vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, keinen Bedenken begegnet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht gehalten, einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten, wie von der Beschwerdeführerin angeregt.
2.5. Soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensmängel durch die belangte Behörde rügt, ist allgemein Folgendes zu bemerken:
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was die Beschwerdeführerin durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG kann aber dann nicht Platz greifen, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sich darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung des Fehlers hätte gelangen können (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2012, Zl. 2011/09/0054, sowie vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0259). Ein solches konkretes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der in der Beschwerde aufgezählten behaupteten Verfahrensfehler, der Unterlassung der Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der persönlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Verletzung der Pflicht zur Begründung des Bescheides nicht erstattet, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel ist daher nicht erkennbar.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt, indem sie Ermittlungstätigkeiten unterlassen habe, ist der Beschwerde aber nicht zu entnehmen, welche konkreten Feststellungen sie vermisst. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, durch Studium von Schriftstücken aus dem Verwaltungsakt zu Schlussfolgerungen darüber zu gelangen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Sachverhaltsmomente aus diesen Unterlagen von der Behörde hätten berücksichtigt werden müssen sowie, ob eine solche Berücksichtigung von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens hätte sein können (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, Zl. 2007/15/0255).
3. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. September 2015
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