Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (der Erstbehörde) vom 16. Jänner 1959 wurde K.R. - gestützt u.a. auf § 22 Wasserrechtsgesetz 1934 - die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer hydroelektrischen Anlage auf einem bestimmten Grundstück der KG F. "auf die Dauer von fünfzig Jahren, das ist bis 16.1.2059," unter bestimmten Auflagen erteilt, wobei festgehalten wurde, dass die Anlage nur der Versorgung der S.-Alpe diene.
Zu der Befristung finden sich weder im Bescheid noch in den vorangegangenen Niederschriften irgendwelche Ausführungen.
In dem auf diesen (rechtskräftigen) wasserrechtlichen Bescheid gestützten Wasserbuchbescheid vom 23. April 1959 ist als "Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung" vermerkt: "50 Jahre d.i. bis 16.1. 2009"; dieser Wasserbuchbescheid erging nach dessen Zustellverfügung auch an K.R.
2. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 15. Dezember 2011 wurde der Bescheid vom 16. Jänner 1959 gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen dahin berichtigt, dass das darin eingeräumte Wasserbenutzungsrecht "auf die Dauer von fünfzig Jahren, das ist bis 16.01.20 09 ", erteilt werde. Zugleich wurde mit diesem Bescheid festgestellt, dass das mit Bescheid vom 16. Jänner 1959 erteilte Wasserbenutzungsrecht aufgrund des Ablaufs der Konsensdauer gemäß § 27 Abs. 1 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 erloschen sei; schließlich wurden binnen festgesetzter Fristen letztmalige Löschungsvorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 vorgeschrieben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. September 2012 wies die Landeshauptfrau von Salzburg eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der beiden Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, wobei sie die Frist für die durch die Erstbehörde aufgetragenen Löschungsvorkehrungen neu festsetzte.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensgangs - im Wesentlichen aus, auf das gegenständliche Kleinwasserkraftwerk sei § 22 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1934 anwendbar.
Eine Konsensdauer für das Kleinkraftwerk bis 16. Jänner 2059 sei somit mangels gesetzlicher Grundlage auszuschließen, weil eine solche höchstens bis zum 16. Jänner 2049 rechtlich zulässig gewesen wäre. Für eine gesetzeskonforme Interpretation (des Bescheides vom 16. Jänner 1959) könne somit nur eine Konsensdauer von 50 Jahren herangezogen werden.
Irrelevant sei, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Bescheides aus 1959 für andere Wasserkraftanlagen im Raum Mittersill eine Konsensdauer von 90 Jahren festgelegt worden sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
2. Bei Erlassung des Bescheides der Erstbehörde vom 16. Jänner 1959 stand das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, betreffend das Wasserrecht (WRG 1934) in Geltung.
Dessen § 22 lautete - auszugsweise - wie folgt:
"§ 22. Bewilligung mit zeitlicher Beschränkung, auf Widerruf oder mit Vorbehalt späterer Vorschreibungen; Festlegung des Zweckes
(1) (...)
(2) Die Bewilligung zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers ist für Betriebe, die nach ihrer Eigenart nur vorübergehend einer Wasserkraft bedürfen, auf die voraussichtliche Dauer des betreffenden Unternehmens, für Bahnzwecke auf die Dauer des Bahnbetriebes, für Bergbauzwecke auf die Dauer der Bergbauberechtigung, in allen anderen Fällen auf die Dauer von höchstens 90 Jahren, gerechnet vom Tage der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, zu erteilen."
3. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Ein Rechenfehler im Sinn dieser Bestimmung liegt nach der hg. Rechtsprechung dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde, wobei dieser Fehler auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation beruhen muss (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 41, sowie das Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zl. 2009/08/0249).
Der von der Erstbehörde im Bescheid vom 16. Jänner 1959 zur Befristung der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung gebrauchten Wendung "auf die Dauer von fünfzig Jahren, das ist bis 16.1.2059," liegt ein Rechenfehler in diesem Sinn zugrunde.
Ein derartiger Rechenfehler unterliegt grundsätzlich der der Behörde durch § 62 Abs. 4 AVG eingeräumten Befugnis zur Berichtigung.
4.1. Auch die Beschwerde räumt ein, dass der Erstbehörde bei Erlassung des Bescheides vom 16. Jänner 1959 "offenkundig ein Fehler unterlaufen" sei, bringt aber vor, die Textierung der Befristung lasse die Annahme von zwei Möglichkeiten des Behördenwillens zu; entweder liege ein Schreibfehler bei der Anzahl der Jahre vor oder ein Schreib- bzw. Rechenfehler bei der Datumsangabe. Beides sei "gleichermaßen wahrscheinlich", sodass von einer Offenkundigkeit des Behördenwillens, welche Voraussetzung für eine Berichtigung sei, keine Rede sein könne.
4.2. Die belangte Behörde hat allerdings in diesem Zusammenhang zutreffend die hg. Rechtsprechung zur Auslegung eines Bescheidspruchs herangezogen:
Wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 111).
Die Begründung des hier interessierenden Bescheides vom 16. Jänner 1959 enthält zu der darin ausgesprochenen Befristung keine näheren Ausführungen; die Befristung wird in dem Bescheid allerdings auf § 22 WRG 1934 gestützt.
Zutreffend hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass nach dieser damals in Geltung stehenden Bestimmung (vgl. § 22 Abs. 2 WRG 1934) eine Befristung der Bewilligung für die Dauer von 50 Jahren mit dem Gesetz im Einklang stand, während eine Befristung auf die Dauer von 100 Jahren keine Deckung im Gesetz gefunden hätte. (Die in § 22 Abs. 2 WRG 1934 enthaltenen Sonderregelungen für auch 90 Jahre überschreitende Befristungen, z. B. "für Bahnzwecke", kommen vorliegend nach dem Inhalt der erteilten Bewilligung nicht in Betracht.)
Lässt allerdings ein Bescheidspruch zwei Auslegungsvarianten zu, dann ist nach der hg. Rechtsprechung jener der Vorzug zu geben, welche die auszulegende Anordnung als rechtmäßig erscheinen lässt (sog. Konformitätsregel; vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 113, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1999, Zl. 98/10/0097 = VwSlg 15.065 A).
Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die im Bescheid vom 16. Jänner 1959 enthaltene, rein logisch auf zwei verschiedene Weisen auslegbare Wendung zur Befristung der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung gesetzeskonform ausgelegt und demgemäß die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen hat.
Auf die von den Beschwerdeführern behauptete übliche Behördenpraxis bei Befristungen von Wasserbenutzungsrechten im Jahr 1959 kommt es dabei nicht an.
5. Die sich daher als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Dezember 2014
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