Normen
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Aufgrund einer Anzeige vom 12. Jänner 2012 betreffend die Ablagerung verschiedener alter Kfz durch den Beschwerdeführer führte die Bezirkshauptmannschaft Eferding (die Erstbehörde) ein Ermittlungsverfahren durch.
Anlässlich eines Lokalaugenscheines auf den betroffenen Grundstücken am 13. März 2012 erstattete ein Amtssachverständiger für Abfalltechnik Befund und Gutachten; darin gelangte er zum Schluss, dass die vorgefundenen - in sechs Gruppen gegliederten und einzeln bezeichneten - Gegenstände, landwirtschaftlichen Geräte und Geräteteile, Fahrzeuge und Holzpaletten zum überwiegenden Teil ohne Schutz vor Witterungseinflüssen und ohne erkennbares Ordnungsprinzip gelagert worden seien. Aufgrund der ungeschützten und unsachgemäßen Lagerung sowie der festgestellten Beschädigungen könnten die vorgefundenen Gerätschaften aus fachlicher Sicht keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden. Eine Reparatur bzw. Wiederinstandsetzung sei aus fachlicher Sicht nicht mehr bzw. mit keinem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand mehr möglich. Da die vorgefundenen landwirtschaftlichen Geräte bzw. Fahrzeuge teilweise noch Betriebsmittel enthielten, bestehe bei einem möglichen Störfall aufgrund der ungeschützten und ungesicherten Lagerung eine mögliche Gefährdung von Boden und Wasser. Hinsichtlich der gelagerten Einwegpaletten sei festzustellen, dass diese aufgrund der enormen Menge (insgesamt ca. 300 bis 400 m3) eine erhebliche Brandlast darstellten und wegen der Art und Weise ihrer Lagerung (Lagerung von bis zu ca. 3 m Höhe) eine eventuelle Gefährdung von Personen darstellten.
Abschließend nahm der Amtssachverständige für Abfalltechnik hinsichtlich im Einzelnen bezeichneter Gegenstände (die den Großteil der vorgefundenen Gegenstände darstellten) eine Einstufung als Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 vor und ordnete den Abfällen Schlüssel-Nummern nach der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl. II Nr. 498/2008, zu.
Der von der Erstbehörde ebenfalls befasste Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz hielt in einer Stellungnahme vom 29. März 2012 fest, die vorgefundenen und fotografierten Lagerungen seien keineswegs ortsüblich und höben sich deutlich vom Umfeld ab. Hofnahe Lagerungen von landwirtschaftlichen Geräten und Gegenständen oder auch Holzkisten und Paletten seien zwar durchaus üblich, allerdings fänden solche Lagerungen (nomalerweise) in überschaubarem Umfang statt; darüber hinaus würden üblicherweise nur solche Geräte und Gegenstände gelagert, die noch verwendbar oder in Benutzung seien. Der vorliegend anzutreffende Verwitterungsgrad bzw. desolate Zustand sei im hier vorgefundenen Umfang in der Nähe von landwirtschaftlichen Hofgebäuden üblicherweise nicht anzutreffen. Das Erscheinungsbild der Lagerungen sei daher als sehr auffällig zu bezeichnen und beeinträchtige das Ortsbild sehr negativ. Jene Lagerungen, die nicht unmittelbar (innerhalb eines Abstandes von höchstens 10 m) an Hofgebäude angrenzten, beeinträchtigten darüber hinaus aufgrund ihres Umfangs sowie des desolaten und ungeordneten Erscheinungsbildes auch das Landschaftsbild negativ.
2. Mit Bescheid vom 31. Mai 2012 verpflichtete die Erstbehörde den Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 dazu, die vom Amtssachverständigen für Abfalltechnik als Abfälle eingestuften - detailliert angeführten - Ablagerungen binnen bestimmter Frist zu beseitigen und einem zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten zu übergeben.
Zur Begründung stützte sich die Erstbehörde auf die eingeholten Gutachten und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei unbestritten Besitzer der angeführten Abfälle; durch die von dem erteilten Behandlungsauftrag erfassten Ablagerungen könnten die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden, Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt sowie das Ortsbild und Landschaftsbild beeinträchtigt werden. Diese Abfälle (im Sinn des objektiven Abfallbegriffs) würden entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert, sodass dem Beschwerdeführer als dem Verpflichteten der ausgesprochene Behandlungsauftrag zu erteilen sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend verwies die belangte Behörde zur Sachverhaltsdarstellung zunächst auf die Begründung des erstbehördlichen Bescheides und führte zum Berufungsvorbringen im Wesentlichen aus, dass - soweit der Beschwerdeführer die betroffenen Gegenstände und Materialien als für ihn noch brauchbar und verwendbar bezeichne - somit zwar der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sein möge; für den objektiven Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002) genüge allerdings, dass die Sammlung, Lagerung oder Behandlung eines Gegenstandes als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Nach "ständiger Judikatur der Höchstgerichte" genüge allein die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002, damit der objektive Abfallbegriff erfüllt sei. Auf ein "Nichtvorliegen des subjektiven Abfallbegriffes" komme es dabei nicht an.
Die dem Bescheid der Erstbehörde zugrunde liegenden Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik und des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz seien schlüssig; der Beschwerdeführer sei diesen Gutachten nicht fachlich auf gleicher Ebene entgegengetreten. Die (vom Beschwerdeführer in der Berufung ins Treffen geführten) Angelegenheiten des Erbrechtes oder Anerbenrechtes seien nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 73 AWG 2002.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten wie folgt:
"Ziele und Grundsätze
§ 1. (...)
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
(…)
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(...)
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
(...)
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
- 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
- 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(...)
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen."
2. Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, Zl. 2009/07/0123, mwN).
Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. § 2 Abs. 1 AWG 2002).
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, mwN).
3. Die Beschwerde wendet sich gegen die von der belangten Behörde auf sachverständiger Grundlage gewonnene Qualifikation der gegenständlichen Ablagerungen als Abfall im objektiven Sinn und bringt dazu im Wesentlichen vor, die Maschinen und Geräte seien nach wie vor gebrauchsfähig, würden zur Aufrechterhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Erbhofes benötigt und hätten nach Einschätzung des Finanzamtes als Oldtimer-Maschinen hohen Wert; natürliche Verrostungen und Verwitterungen seien irrelevant, witterungsungeschützt im Freien gelagertes Holz stelle im Übrigen die "geringste Brandlast" dar, und es gebe insgesamt "keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen".
Mit diesen Behauptungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die auf Basis der von der belangten Behörde zutreffend als schlüssig erachteten Gutachten von Amtssachverständigen erfolgte Einschätzung, es liege Abfall im objektiven Sinn vor, zu erschließen.
4. Entgegen der in der Verfahrensrüge der Beschwerde vertretenen Auffassung war die belangte Behörde angesichts dieser ihr vorliegenden schlüssigen Gutachten auch nicht verhalten, einen weiteren auf landwirtschaftliche Geräte spezialisierten Sachverständigen beizuziehen; die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde behauptete mangelnde fachliche Qualifikation des Amtssachverständigen hinsichtlich landwirtschaftlicher Gerätschaften wurde im Verwaltungsverfahren gar nicht vorgebracht (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).
5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 28. November 2013
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