VwGH 2012/07/0153

VwGH2012/07/015317.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der N GmbH in I, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2 (Hauptpostgebäude), gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23. Mai 2012, Zl. LAS-1174/6- 11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz 1952 (mitbeteiligte Partei:

Agrargemeinschaft H, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WWSGG §21 Z2;
WWSGG §33 Abs1;
WWSGG §33 Abs2;
WWSGG §34 Abs1;
WWSGG §37;
WWSLG Tir 1952 §26 Abs1 litb;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §42;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:2012070153.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines bekämpften Spruchpunktes B) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (im Folgenden: AB) vom 5. Mai 1967 wurden gemäß § 42 (Tiroler) Wald- und Weideservitutengesetz 1952 (WWSG 1952) für die Ausübung der den Viehbesitzern von H und im Stadtteil zwischen dem I und H liegenden Gütern nach der Servitutenregulierungsurkunde vom 1. März 1890, Nr. 28412/920 (im Folgenden: SRU Nr. 28412/920), zustehenden Weiderechte in den H Waldungen mehrere behördliche Bestimmungen erlassen.

Im Spruchpunkt 1. wurden gemäß § 9 Abs. 2 WWSG 1952 die 89 weideberechtigten Güter festgestellt.

Im Spruchpunkt 2. wurden die jeweiligen Eigentümer der festgestellten berechtigten Liegenschaften gemäß § 50 Abs. 2 und 3 WWSG 1952 zur "Weideinteressentschaft H" als Servitutengemeinschaft zusammengefasst. Die Vertretung und Verwaltung in allen die Ausübung der Weiderechte betreffenden Angelegenheiten wurden mit einem eigenen Vertretungsstatut geregelt.

Im Spruchpunkt 3. wurde für näher genannte Grundparzellen eine Servitutenablösung verfügt.

Begründend hielt die AB fest, dass auf Grund der erwähnten SRU Nr. 28412/920 den Viehbesitzern, deren Güter in H oder im Stadtteil I zwischen dem I und H (linksseitiges I-Ufer) lägen, in jeweils näher genannten Zeiträumen das Weiderecht mit Rindvieh, Schafen, Pferden sowie Ziegen in jeweils näher bezeichnetem Ausmaß in den ehemaligen H Privatwäldern zustehe. Anlässlich einer am 16. April 1936 durchgeführten und der Klärung der Frage, wer die Servitutsberechtigten seien, gewidmet gewesenen agrarbehördlichen Verhandlung hätten die Vertreter der Stadtgemeinde I und der Ortsgemeinde H übereinstimmend erklärt, dass die genannten Gemeinden nur als Sammelnamen der Viehbesitzer in der Urkunde genannt seien, die Gemeinden kein anderes Recht in Anspruch nähmen als höchstens jenes, das ihnen als Viehbesitzer zukämen, und die Viehbesitzer selbst als die Berechtigten anzusehen seien.

Dieser Bescheid wurde dem Gemeindevertreter der Stadtgemeinde I sowie - im Wege der Auflage und Verständigung durch Kundmachung - den Eigentümern berechtigter Liegenschaften zugestellt.

Mit Datum 5. Februar 1997 erließ die AB einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde Nr. 28412/920 vom 1.3.1890, fol. 111 Verfachbuch III. Teil, bestehen zugunsten der ehemaligen Gemeinde H und zugunsten der Stadtgemeinde I, jedoch nur rücksichtlich des am linken I-Ufer gelegenen Stadtteiles, bzw. zugunsten der Viehbesitzer der ehemaligen Gemeinde H und der Viehbesitzer im vorbezeichneten Stadtteil Dienstbarkeitsrechte der Weide. Für die Ausübung dieser Weiderechte wurde mit Bescheid vom 5.5.1967, IIIb1-453/171, eine Provisorialverfügung nach § 42 WWSG erlassen.

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz stellt hiemit gemäß § 38 Abs. 2 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, fest, dass die mit der zitierten Servitutenurkunde regulierten Weiderechte der mit Bescheid vom 7.3.1995, IIIb1-1222 R/16, körperschaftlich eingerichteten (mitbeteiligten Agrargemeinschaft) zustehen. Gemäß § 42 leg. cit. werden die Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides vom 5.5.1967 aufgehoben und die Weideinteressentschaft H aufgelöst. Deren Rechtsnachfolgerin ist die (mitbeteiligte Agrargemeinschaft), auf die auch das Vermögen der Weideinteressentschaft übergeht."

Begründend wurde in diesem Bescheid festgehalten, dass im Zuge des Regulierungsverfahrens für das Gemeindegut der ehemaligen Gemeinde H die Nutzungsberechtigten mit Bescheid vom 7. März 1995 festgestellt worden seien und diese die mitbeteiligte Agrargemeinschaft bildeten. Es sei offenkundig, dass die Ausübung der gegenständlichen Servitutsweiderechte in einer engen Beziehung zur Weidenutzung am ehemaligen Gemeindegut stehe, sodass es gerechtfertigt sei, die mitbeteiligte Agrargemeinschaft als berechtigt hinsichtlich der urkundlichen Servitutsweiderechte festzustellen. Damit werde auch der Weiterbestand der Weideinteressentschaft H entbehrlich. Letztere habe mit Vollversammlungsbeschluss vom 16. Jänner 1997 ihrer Auflösung und dem Übergang auf die Agrargemeinschaft zugestimmt.

Der Standpunkt, dass die urkundlichen Servitutsweiderechte der Agrargemeinschaft zustünden, werde auch von der Stadtgemeinde I, die Rechtsnachfolgerin der Gemeinde H sei, geteilt, wie aus einem für die Regulierung des ehemaligen Gemeindegutes vom Gemeinderat am 25. November 1993 beschlossenen Vergleichsvorschlag hervorgehe.

Der Bescheid vom 5. Februar 1997 wurde der Stadtgemeinde I, der Weideinteressentschaft H sowie der mitbeteiligten Agrargemeinschaft zugestellt.

Mit Eingabe vom 24. Mai 2011 beantragte die Beschwerdeführerin bei der AB die Zustellung des agrarbehördlichen Bescheides vom 5. Februar 1997. Dazu führte sie aus, sie sei auf Grund des Kaufvertrages vom 21. Mai 2003 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1541 GB H. Mit dem genannten Bescheid sei in die Rechtsstellung der grundbücherlichen Liegenschaftseigentümer dadurch, dass über die Belastungen verfügt worden sei, eingegriffen worden. Der Bescheid vom 5. Februar 1997 hätte daher an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die I V AG, zugestellt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei.

Nachdem die AB die Zustellung des Bescheides vom 5. Februar 1997 an die Beschwerdeführerin veranlasst hatte, erhob diese sowohl gegen den Bescheid vom 5. Februar 1997 als auch gegen den Bescheid vom 5. Mai 1967 Berufung.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Einforstungsrechte laut SRU Nr. 28412/920 mit den angefochtenen Bescheiden neu geordnet worden seien. Als Eigentümerin der mit den Servitutsweiderechten belasteten Liegenschaft EZ 1541 sei die Beschwerdeführerin keinem der beiden agrarbehördlichen Verfahren beigezogen worden. Auf Grund des Grundbuchsstandes sei offenkundig, dass die in Rede stehenden Weiderechte seit alters her nur der Stadtgemeinde I (Gemeinde H) zugestanden seien und ohne Zustimmung aller privaten Grundeigentümer weder auf die Weideinteressentschaft H (Bescheid vom 5. Mai 1967) noch auf die mitbeteiligte Agrargemeinschaft (Bescheid vom 5. Februar 1997) übertragen hätten werden können. Dadurch sei in grundlegende Eigentümerrechte eingegriffen worden. Es wurde die ersatzlose Behebung der beiden mit Berufung angefochtenen Bescheide beantragt.

Mit Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 23. Mai 2012 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 5. Mai 1967 als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 5. Februar 1997 als unbegründet abgewiesen.

In ihren rechtlichen Erwägungen hielt die belangte Behörde, soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 5. Mai 1967 gewandt hatte, im Wesentlichen fest, der Erwerber eines Grundstücks habe sich das prozessuale Verhalten seines Rechtsvorgängers zurechnen zu lassen. Unter detaillierter Darstellung der in der Vergangenheit erfolgten Übergänge des Eigentumsrechts an den hier in Rede stehenden, mit Weiderechten belasteten Grundstücken stellte die belangte Behörde ferner fest, die Beschwerdeführerin sei laut eigenem Vorbringen mit Kaufvertrag vom 21. Mai 2003 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1541 geworden. Das Eigentumsrecht zugunsten der Beschwerdeführerin ob dieser Liegenschaft sei mit Beschluss des zuständigen Grundbuchsgerichtes zu TZ 676/2004 eingetragen worden.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der AB vom 5. Mai 1967 sei die Stadtgemeinde I Eigentümerin der servitutsweidebelasteten Grundstücke, die sich nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin befänden, gewesen.

Der Bescheid vom 5. Mai 1967 sei auch dem Gemeindevertreter der Stadtgemeinde I in das Stadtmagistrat I zugestellt worden. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid sei von der Stadtgemeinde I dazumal nicht eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich das prozessuale Verhalten ihrer Rechtsvorgängerinnen im Eigentum der verfahrensbetroffenen Grundstücke anrechnen zu lassen. Demnach kämen der Beschwerdeführerin die rechtlichen Möglichkeiten einer "übergangenen Partei" gegenständlich nicht zu.

Die vorliegende Berufung gegen den Bescheid der AB vom 5. Mai 1967 erweise sich daher als unzulässig und sei zurückzuweisen gewesen.

Zur Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AB vom 5. Februar 1997 hielt die belangte Behörde begründend fest, im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides sei nicht die Beschwerdeführerin, die die Liegenschaft EZ 1541 erst auf Grund des Kaufvertrages vom 21. Mai 2003 erworben habe, sondern vielmehr die I V und S GmbH Eigentümerin der genannten Liegenschaft gewesen. Dieser sei der Bescheid vom 5. Februar 1997 nicht zugestellt worden.

Mit dem Bescheid vom 5. Februar 1997 sei in Ansehung der mit der SRU Nr. 28412/920 geregelten Servitutsweiderechte gemäß § 38 Abs. 2 WWSG 1952 festgestellt worden, dass diese der mitbeteiligten Agrargemeinschaft zustünden, womit der in der SRU Nr. 28412/920 (Punkte II. und III.) mit a) Gemeinde H (bzw. deren Viehbesitzern) und b) Stadtgemeinde I, jedoch nur rücksichtlich des am linken I-Ufer gelegenen Stadtteiles (bzw. der Viehbesitzer in dem Stadtteil am linksseitigen I-Ufer), umschriebene Kreis der Weideberechtigten insofern neu festgelegt worden sei, als die in der mitbeteiligten Agrargemeinschaft organisierten Stammsitzliegenschaften als berechtigte Liegenschaften festgestellt worden seien. Gleichzeitig sei die in Form des Provisorialbescheides vom 5. Mai 1967 vorgenommene Auflistung von 89 weideberechtigten Gütern aufgehoben und damit korrespondierend auch die für diese 89 Güter gebildete WWSG-Servitutengemeinschaft mit der Bezeichnung "Weideinteressentschaft H" aufgelöst worden. Damit sei im Ergebnis das auf der Grundlage der SRU Nr. 28412/920 bestehende Servitutenverhältnis im Umfang der Festlegung des berechtigten Kreises einer Anpassung bzw. Änderung zugeführt worden.

Mit dem Bescheid vom 5. Februar 1997 sei außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens über die Frage des berechtigten Kreises entschieden worden. Die als Rechtsgrundlage für diese Entscheidung herangezogene Bestimmung des § 38 Abs. 2 WWSG 1952 habe keine Einschränkung in Bezug auf die den Verfahren beizuziehenden Parteien vorgesehen, sodass im Sinne des § 48 Abs. 1 WWSG 1952 sowie im Hinblick auf die mögliche Berührung von Rechten der durch die gegenständlichen Weiderechte Verpflichteten sämtliche Eigentümer der belasteten Liegenschaften dem Verfahren als Parteien beizuziehen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe daher die Rechte einer übergangenen Partei geltend machen und Bescheidzustellung begehren können. Die von ihr erhobene Berufung sei zulässig.

In inhaltlicher Hinsicht wende die Beschwerdeführerin gegen die bekämpfte Entscheidung ein, dass die seit alters her der Stadtgemeinde I (Gemeinde H) zugestandenen Weiderechte ohne Zustimmung aller privaten Grundeigentümer weder auf die Weideinteressentschaft H (Bescheid vom 5. Mai 1967) noch auf die mitbeteiligte Agrargemeinschaft (Bescheid vom 5. Februar 1997) übertragen hätten werden können.

Die Beschwerdeführerin übersehe, dass gegenständlich nicht von einer Übertragung von Servitutsweiderechten von einer berechtigten Rechtsperson auf eine andere auszugehen sei, sondern vielmehr von der Feststellung des berechtigten Kreises, welcher in der SRU Nr. 28412/920 in den Punkten II. sowie III. mit "Gemeinde H bzw. deren Viehbesitzer" und mit "Stadtgemeinde I bzw. der Viehbesitzer in dem Stadtteil am linksseitigen I-Ufer" umschrieben worden sei.

Dass die verfahrensgegenständlichen Weiderechte den Viehbesitzern in H und in I linksseitig des I seit jeher zugekommen seien, ergebe sich u.a. aus der Begründung des agrarbehördlichen Bescheides vom 5. Mai 1967, worin auf eine Verhandlung am 16. April 1936 Bezug genommen worden sei. Diese Verhandlung sei der Klärung der Frage gewidmet gewesen, wer die Servitutsberechtigten seien, wobei die Vertreter der Stadtgemeinde I und der Ortsgemeinde H übereinstimmend erklärt hätten, dass die in der SRU Nr. 28412/920 genannten Gemeinden nur als Sammelnamen der Viehbesitzer in der Urkunde genannt seien, die Gemeinden kein anderes Recht in Anspruch nähmen als höchstens jenes, das ihnen als Viehbesitzer zukäme, und die Viehbesitzer selbst als die Berechtigten anzusehen seien. In dem später mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juni 1957 behobenen Plan zur Ablösung und Regulierung der Weiderechte in den H Wäldern vom 25. Februar 1954 sei zudem erwähnt, dass bei den Verhandlungen im Jahr 1936 im Gemeindeamt in H auch die Vertreter der Belasteten die Bestreitung der Legitimation der Vertreter der Weideberechtigten fallengelassen hätten, indem sie mit denselben Vereinbarungen abgeschlossen hätten.

Im Vorfeld der Erlassung des agrarbehördlichen Bescheides vom 5. Mai 1967 sei seitens der Stadtgemeinde I (auch in Rechtsnachfolge nach der ehemaligen Gemeinde H) nochmals bestritten worden, dass die in Rede stehenden Servitutsweiderechte den Viehbesitzern zustünden. Den Bescheid vom 5. Mai 1967, der die Weiderechte 89 Gütern zugeordnet habe, habe die Stadtgemeinde I allerdings in Rechtskraft erwachsen lassen. Im Schreiben des Stadtmagistrates I vom 10. Jänner 1990 werde dies damit erklärt, dass eine Einigung zwischen der Gemeindeführung und der Bauernschaft aus H stattgefunden habe, dass die Stadtführung die Weideinteressenten als Weideberechtigte anerkenne, diese im Sinne des WWSG 1952 organisiert würden und das Recht erhalten sollten, Weideablösebeträge einzuheben. Entsprechend dem angeführten Schreiben sei die Einigung dabei Ende April 1967, sohin noch vor der Bescheiderlassung vom 5. Mai 1967, erfolgt.

In einem am 25. November 1993 vom Stadtgemeinderat der Landeshauptstadt I beschlossenen Vergleichsvorschlag sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Stadtgemeinde I das Bestehen der urkundlichen Servitutsweiderechte gemäß der SRU Nr. 28412/920 zugunsten der "H Bauernschaft" anerkenne.

Die beiden Bescheide vom 5. Mai 1967 und vom 5. Februar 1997 seien auch der Stadtgemeinde I zugestellt worden. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass im Verhältnis zwischen der Stadtgemeinde I sowie den weideberechtigten Viehbesitzern rechtskräftig geklärt sei, dass die verfahrensgegenständlichen Servitutsweiderechte nicht der politischen Stadtgemeinde zukämen. Auch mit Rücksicht auf die dargelegten wiederholten Erklärungen der Stadtgemeinde I (auch in Rechtsnachfolge nach der ehemaligen Gemeinde H) könne entgegen dem Berufungsvorbringen nicht davon gesprochen werden, dass die Weiderechte von der Stadtgemeinde I (Gemeinde H) zunächst auf die Weideinteressentschaft H und sodann auf die mitbeteiligte Agrargemeinschaft übertragen worden wären.

Im Übrigen könnte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Übertragung von WWSG-Rechten auch gegen den Willen des(r) Verpflichteten verfügt werden. Dies habe bereits die Bestimmung des § 4 Abs. 3 WWSG 1952 vorgesehen und habe sich daran bis heute nichts geändert (§ 4 Abs. 3 WWSG 1952 idF LGBl. Nr. 53/2007).

Im vorliegenden Fall sei aber ohnedies anzunehmen, dass keine Übertragung der verfahrensgegenständlichen Servitutsweiderechte erfolgt sei, sondern lediglich eine Feststellung der Weideberechtigten. Die Ausübung der Weiderechte stehe seit eh und je den Viehbesitzern im Bereich H und im I Stadtteil linksufrig des I zu, möge sich auch ihre rechtliche Organisation im Zeitverlauf geändert haben.

Zu einem weiteren Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde aus, entsprechend den vorliegenden Aktenunterlagen seien die gegenständlichen Weiderechte von der Agrarbehörde durchgehend als WWSG-Rechte und nicht als Gemeindegutsnutzungsrechte behandelt worden. Diese rechtliche Einordnung der Weiderechte unter das Regime des WWSG 1952 und nicht unter jenes des Tiroler Flurverfassungslandesrechtes finde durchaus in der SRU Nr. 28412/920 Deckung, welche die auf Grund alten Herkommens und unbeanstandeter Übung ausgeübten Weiderechte in H Privatwaldungen einer Regelung zugeführt habe. Aus dieser SRU lasse sich unzweifelhaft entnehmen, dass die mit den Weiderechten belasteten Waldparzellen zumindest dazumal im Eigentum von Privatpersonen und nicht von politischen Gemeinden gestanden seien. Gemeindegutsnutzungen fänden hingegen auf Grundflächen im Eigentum der Gemeinden statt und es sei damit korrespondierend das Gemeindegut seit jeher nach der jeweils in Geltung gestandenen Gemeindeordnung als im Eigentum der Gemeinde stehend definiert worden.

Bei den verfahrensgegenständlichen Weiderechten sei somit nicht von Gemeindegutsnutzungsrechten auszugehen, sondern vielmehr von Weiderechten nach dem WWSG 1952. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Weideausübungsberechtigten bereits mit der SRU Nr. 28412/920 entsprechend den erlassenen Regulierungsmodalitäten verpflichtet worden seien, die Weide in den servitutsbelasteten (Privat‑)Waldflächen gleichzeitig mit der Weide auf den eigentümlichen Gemeindewaldungen (welche Weideausübung eben auf dem Titel der Gemeindegutsnutzung beruht habe) oder eventuellen Belastungsflächen dritter Personen mit der regulierten Viehzahl und Gattung auszuüben. Aus dieser Regulierungsbestimmung gehe hervor, dass die Weideberechtigten zur gleichzeitigen Ausübung ihrer Weiderechte auf Privatwaldungen (Servitutsrechte nach dem WWSG) und auf den Gemeindewaldungen (Gemeindegutsnutzungsrechte nach dem TFLG) verhalten werden sollten, um den Weidedruck bzw. die Weidebelastung auf die Waldflächen gleichmäßig zu verteilen. Diese Regulierungsbestimmung mache aber die Weiderechte in den Privatwaldungen nicht zu Gemeindegutsnutzungsrechten, wie die Beschwerdeführerin augenscheinlich meine.

Im Übrigen sei der Verweis der Beschwerdeführerin auf die höchstgerichtliche Judikatur zum Tiroler Gemeindegut, welches in das Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen worden sei, verfehlt, zumal die Fälle, auf welche sich die angesprochene Judikatur beziehe, nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden könnten, weil die zugrunde liegende Sachverhalte gänzlich anders gelagert seien. Die ins Treffen geführte Judikatur habe sich mit verfassungswidrigen Eigentumsübertragungen am Gemeindegut auf Agrargemeinschaften und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen auseinandergesetzt. An einer derartigen Übertragung des Eigentumsrechtes an Grundflächen des Gemeindegutes fehle es im gegenständlichen Fall gänzlich, zumal verfahrensgegenständlich gar nicht das Eigentum an Grundflächen gewesen sei, sondern die Ausübung von Servitutsweiderechten.

Ferner führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin lasse eine nähere Begründung für die von ihr behauptete vermeintliche Erschwerung von Ablöseverfahren durch die Neuordnung der Agrarbehörde auf der Seite der Servitutsberechtigten vermissen. Die Beschwerdeführerin gehe in keiner Weise argumentativ auf die Frage ein, welcher Unterschied gegeben sein sollte, ob nun die Stadtgemeinde I, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin über die verfahrensgegenständlichen Weiderechte verfügungsberechtigt sein sollte, oder die mitbeteiligte Agrargemeinschaft, in welcher die weideberechtigten Liegenschaften organisiert seien, in Ablöseverfahren Weidefreistellungen zustimme. Für die belangte Behörde sei keine Schlechterstellung der weidebelasteten Grundeigentümer objektiv erkennbar; dem eine Weidefreistellung anstrebenden Grundstückseigentümer stehe jeweils eine Rechtsperson als Verhandlungspartnerin gegenüber.

Ebenso wenig sei ein Unterschied in Bezug auf die Nachweisbarkeit der Entbehrlichkeit der Weiderechte anzunehmen, ob nun die Stadtgemeinde I über die Weiderechte disponieren könnte oder die weideberechtigten Liegenschaften in der mitbeteiligten Agrargemeinschaft organisatorisch zusammengefasst seien. In jedem Fall richte sich der Weidebedarf nach den Bedürfnissen der berechtigten Viehhalter in H sowie im I Stadtteil am linken I-Ufer. Die Frage der Entbehrlichkeit der Weiderechte müsste jedenfalls nach den Kriterien der Größe des noch zu Verfügung stehenden Weidegebietes, des daraus sich ergebenden Weidefutterertrages und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der berechtigten Liegenschaften nach Weidemöglichkeiten geprüft werden. Hingegen hänge die Frage der Entbehrlichkeit nicht davon ab, ob die Stadtgemeinde I über die Weiderechte verfüge.

Die Beschwerdeführerin habe weiters beklagt, dass die Agrarbehörde nur die Möglichkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden habe, aber nicht Leistungsbescheide in der Weise erlassen dürfe, dass Weiderechte von einem Rechtsobjekt auf ein anderes übertragen würden. Dazu - so die belangte Behörde - sei zu bemerken, dass die gesetzlichen Regelungen des WWSG 1952 ausdrücklich die Zuständigkeit der Agrarbehörde festlegten, die berechtigten Liegenschaften festzustellen. Eine Übertragung der strittigen Weiderechte in den H Privatwäldern von der Stadtgemeinde I auf Weideberechtigte habe - wie bereits aufgezeigt, mit Rücksicht auf die mehrfachen Anerkennungserklärung der Stadtgemeinde I, wonach die Weiderechte den berechtigten Viehbesitzern zukämen - gar nicht stattgefunden.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich bemängle, dass im angefochtenen Bescheid die Weiderechte zu wenig exakt beschrieben worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass mit dem Bescheid vom 5. Februar 1997 die mit der SRU Nr. 28412/920 geregelten Weiderechtsverhältnisse nur im Umfang des berechtigten Kreises einer neuen Regelung zugeführt worden seien, indem der in der SRU umschriebene Kreis der Berechtigten durch die Feststellung der Stammsitzliegenschaften der mitbeteiligten Agrargemeinschaft als weideberechtigte Liegenschaften einer Präzisierung zugeführt worden sei. Die übrigen rechtlichen Aspekte der Weiderechtsverhältnisse in den H Privatwäldern gemäß der SRU seien hingegen unverändert geblieben, sodass bis heute die Regelungen der SRU Nr. 28412/920 im nicht abgeänderten Umfang Geltung beanspruchten. Dies betreffe etwa die Höchstauftriebsziffern auf das weidebelastete Gebiet, die Weidezeiten, die Weideausübung und die Festlegung der betroffenen Grundparzellen samt Flächenausmaßen.

Insgesamt sei daher nicht erkennbar, dass auf Grund des Bescheides der AB vom 5. Februar 1997 eine Verschlechterung für die Beschwerdeführerin eingetreten und diese in ihren nach dem WWSG 1952 zu berücksichtigenden Rechten verletzt worden sei.

Mit dem Bescheid vom 5. Februar 1997 sei weder die Weidebelastung erhöht noch die Weideausübung verändert worden, lediglich auf Seiten der Weideberechtigten sei eine andere Organisation eingerichtet worden, wodurch die auf Seiten der Weidebelasteten stehende Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach dem WWSG 1952 nicht verletzt habe werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Partei in deren Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Zu den beiden Gegenschriften replizierte die Beschwerdeführerin.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Beschwerde - wenngleich an deren Ende auch der Antrag gestellt wurde, "den angefochtenen Bescheid" aufzuheben - entsprechend der einleitenden Klarstellung ausschließlich die Aufhebung des Spruchpunktes B) des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Infolge dessen bekämpft die Beschwerdeführerin nicht die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung ihrer Berufung gegen den auf § 42 WWSG 1952 gestützten Bescheid der AB vom 5. Mai 1967.

In der somit ausschließlich die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 5. Februar 1997 bekämpfenden Beschwerde wird begründend zusammengefasst vorgebracht, dass hinsichtlich der hier in Rede stehenden SRU Nr. 28412/920 seit 1925 bei der Agrarbehörde ein Servitutenverfahren anhängig sei. Der mit Bescheid vom 5. Mai 1967 nach § 42 WWSG 1952 erlassenen Provisorialverfügung hätte zwingend die endgültige Klärung der Verhältnisse in einem Regulierungsverfahren folgen müssen. Ein Servitutenverfahren sei hier nicht durchgeführt worden. Mit dem gemäß § 38 Abs. 2 WWSG 1952 erlassenen Bescheid der AB vom 5. Februar 1997 sei bei richtiger Gesamtdeutung nicht bloß eine Feststellung eines Rechtsverhältnisses erfolgt. Vielmehr beinhalte dieser Bescheid durch die Auflösung der Weideinteressentschaft H und die Zuweisung deren Vermögens an die mitbeteiligte Agrargemeinschaft einen sehr weitgehenden rechtsgestaltenden Regulierungsakt für die hier in Rede stehenden Rechtsbeziehungen zwischen den mit dem Servitutsweiderecht belasteten Privatwaldbesitzern und der (den) Weideberechtigten. Mit dem genannten Bescheid seien die Servitutsweiderechte nicht den in der mitbeteiligten Agrargemeinschaft organisierten Stammsitzliegenschaften "als berechtigten Liegenschaften", sondern vielmehr der mit Bescheid vom 7. März 1995 körperschaftlich eingerichteten mitbeteiligten Agrargemeinschaft zureguliert worden. In dem seit 1925 anhängigen Servitutenverfahren hätte die AB nicht basierend auf § 38 Abs. 2 WWSG 1952 umfangreiche rechtsgestaltende Änderungen verfügen dürfen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei mit dem Bescheid vom 5. Februar 1997 eine Schlechterstellung für die Beschwerdeführerin verbunden. Nach der hier maßgebenden SRU Nr. 28412/920 stünden die dort regulierten Weiderechte der Gemeinde H (diese sei nun in die Stadtgemeinde I eingemeindet) und der Stadtgemeinde I zu. Hätte die Agrarbehörde das anhängige Servitutenverfahren fortgesetzt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass "die allergrößten Teile" der in der SRU Nr. 28412/920 einregulierten Servitutsweiderechte als entbehrlich festzustellen und große Teile des belasteten Gebietes weidefrei zu stellen seien. Die Installierung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft als neue Berechtigte bedeute für die Beschwerdeführerin eine wesentliche Rechtseinschränkung, die sie sicherlich nicht hinzunehmen habe. Von den derzeitigen Mitgliedern der mitbeteiligten Agrargemeinschaft sei ein großer Teil bereits lange Zeit nicht mehr Viehhalter, viele hätten auch keine Stammsitzliegenschaft im Sinne des § 54 TFLG 1996. Somit würde eine ganze Reihe von Stammsitzliegenschaften, die im Regulierungsplan aus dem Jahr 1995 ungeprüft zur mitbeteiligten Agrargemeinschaft zusammengefasst worden seien, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stammsitzliegenschaft gar nicht mehr erfüllen.

Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft sei auf Gemeindegut der Stadtgemeinde I eingerichtet worden; dies sogar noch im Jahre 1995 vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung VfSlg. 9336/1982.

Nach dem Inhalt der mit dem Bescheid vom 5. Februar 1997 getroffenen Regelungen werde die Beschwerdeführerin in eine Situation gebracht, "dass die (mitbeteiligte Agrargemeinschaft) mit einer von der Beschwerdeführerin gar nicht beeinflussbaren Zusammensetzung ihrer Mitglieder (zum Großteil bestehend aus Nichtbauern, wo der dauernde Bedarf der Weide längst weggefallen ist) der Beschwerdeführerin als belasteten Grundstückseigentümerin gegenübersteht".

Wenn in der SRU Nr. 28412/920 von "Gemeinde" die Rede gewesen sei, dann habe damit nichts anderes als die politische Gemeinde gemeint sein können. Die Eintragungen der Gemeinden H und I als Servitutsberechtigte in das Grundbuch stellten keine "Sammelbezeichnung" für Bauern bzw. Viehbesitzer dar. Auch wenn Vertreter der Stadtgemeinde I diese offenkundig rechtswidrige Annahme einer "Sammelbezeichnung" für Bauern und Viehbesitzer nicht bekämpft hätten, so sei es doch allein Aufgabe der Behörde gewesen, die gesetzlich richtige Lösung zu treffen.

Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft sei von der Rechtsnatur her etwas anderes als die Stadtgemeinde I oder die Weideinteressentschaft H. Auf die Willensbildung der Stadtgemeinde I könne die Beschwerdeführerin bzw. deren Repräsentanten "im Rahmen der demokratischen Möglichkeiten" Einfluss nehmen. Davon könne hinsichtlich der mitbeteiligten Agrargemeinschaft als nach dem angefochtenen Bescheid nunmehr allein Servitutsberechtigte keine Rede sein. "Eine objektiv handelnde und ihre Bürger nicht in jedem Einzelfall ausnutzende Stadt I" würde sicher nicht Entschädigungen für dringend notwendige Weideablösen verlangen, wenn dort schon auf potentiellen Ablöseflächen jahrzehntelang kein Vieh mehr geweidet habe und soweit der heute noch verbliebene Weidebedarf hinreichend gedeckt erscheine. Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft hingegen und zuvor die Weideinteressenschaft H "halten für jeden Quadratmeter, der für eine Ablöse bzw. Freistellung nach dem Grundbuchsstand für belastete Grundeigentümer, darunter auch die Beschwerdeführer ansteht, die Hand auf".

Einzuwenden sei auch, dass der auf § 38 WWSG 1952 basierenden Entscheidung vom 5. Februar 1997 die Rechtskraft der provisoriellen Erledigung im Bescheid vom 5. Mai 1967 entgegenstehen dürfte. Auch provisorielle Regelungen nach § 42 WWSG 1952 dürften außerhalb eines Servitutenverfahrens nur nach den Bestimmungen des AVG abgeändert werden.

2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes B) des angefochtenen Bescheides auf.

2.1. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Bescheid der AB vom 5. Februar 1997 der damaligen Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1541 nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin war daher als "übergangene Partei" nach der am 10. August 2011 an sie bewirkten Zustellung dieses Bescheides berufungslegitimiert.

2.2. Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei traten in ihren Gegenschriften dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass hinsichtlich der hier in Rede stehenden SRU Nr. 28412/920 seit 1925 ein Servitutenverfahren anhängig sei, entgegen. Auch in der Begründung des Bescheides der AB vom 5. Mai 1967 wurde festgehalten, dass seit dem Jahr 1925 bei der Agrarbehörde ein Verfahren zur Neuregulierung und allfälligen Ablösung der Weiderechte anhängig sei.

2.3. Der Bescheid der AB vom 5. Mai 1967 stützte sich auf § 42 WWSG 1952, LGBl. Nr. 21/1952. Nach dieser Bestimmung kann die Agrarbehörde die Ausübung von Dienstbarkeiten mit einem Provisorium vorläufig regeln, wenn die Durchführung eines Servitutenverfahrens aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht abgewartet werden kann. Um einen drohenden empfindlichen Schaden zu verhüten, kann sie ein Provisorium auch vor der Einleitung eines Servitutenverfahrens erlassen.

Einer Provisorialverfügung im Sinne des § 42 WWSG 1952 kommt normativer Inhalt zu. Der Charakter als Provisorium allein führt nicht dazu, dass von einem solchen Provisorium vor Erlassung der im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen jederzeit wieder abgewichen werden könnte. Auch ein Provisorialbescheid unterliegt, wenn er rechtskräftig geworden ist, den Regeln des AVG über die Abänderung rechtskräftiger Bescheide (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zlen. 99/07/0090, 0091).

Die mit dem Bescheid der AB vom 5. Februar 1997 getroffene Feststellung, dass die mit der SRU Nr. 28412/920 regulierten Weiderechte der körperschaftlich eingerichteten mitbeteiligten Agrargemeinschaft zustehen, die gleichzeitig verfügte Aufhebung der Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides vom 5. Mai 1967 und die ebenso verfügte Auflösung der Weideinteressentschaft H stützten sich auf § 38 Abs. 2 WWSG 1952. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung entscheiden die Agrarbehörden auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluss des Rechtsweges unter anderem über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten.

Begründet wurde der Bescheid vom 5. Februar 1997 mit dem Hinweis auf die im Zuge des Regulierungsverfahrens für das Gemeindegut der ehemaligen Gemeinde H mit Bescheid vom 7. März 1995 festgestellten Nutzungsberechtigten, die die mitbeteiligte Agrargemeinschaft bildeten. Es sei offenkundig, dass die Servitutsweiderechte bzw. deren Ausübung in einer engen Beziehung zur Weidenutzung am ehemaligen Gemeindegut stünden. Daher sei es gerechtfertigt, die neue mitbeteiligte Agrargemeinschaft als berechtigt hinsichtlich der urkundlichen Servitutsweiderechte festzustellen, womit auch der Weiterbestand der Weideinteressentschaft H entbehrlich werde.

Ob mit dieser - auf die Nutzungsrechte auf dem Gemeindegut der ehemaligen Gemeinde H Bezug nehmenden - Begründung die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Abänderung rechtskräftiger Bescheide (d.h. eine entsprechende Änderung des Sachverhaltes) hinsichtlich der - nicht das Gemeindegut betreffenden - Provisorialverfügung vom 5. Mai 1967 nachvollziehbar dargelegt wurden, erscheint zumindest fraglich. So scheint es doch nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein, dass Servitutsberechtigte - sofern es sich überhaupt exakt um dieselben berechtigten Liegenschaften handelte - hinsichtlich ihrer auf dem Gemeindegut lastenden Servitutsrechte als Agrargemeinschaft, hingegen hinsichtlich ihrer auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierenden Flächen lastenden Weiderechte als "Weideinteressentschaft" im Sinne des WWSG organisiert sein könnten.

Diese Frage muss aber schon deshalb nicht abschließend geklärt werden, weil sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein gemäß § 38 Abs. 2 WWSG erlassener Bescheid ohne Provisorialcharakter keineswegs auf eine Provisorialentscheidung gemäß § 42 WWSG stützen kann. Vielmehr hätte gerade die Erlassung eines Provisoriums gemäß § 42 WWSG zwingend die endgültige Klärung der Verhältnisse in einem Regulierungsverfahren nach sich ziehen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/07/0035).

Daran, dass sich der Bescheid vom 5. Februar 1997 auch auf den Bescheid vom 5. Mai 1967 stützte, besteht aber schon deswegen kein Zweifel, weil mit dem erstgenannten Bescheid näher genannte Spruchpunkte des Bescheides vom 5. Mai 1967 aufgehoben, die Weideinteressentschaft H aufgelöst und der Übergang deren Vermögens auf die mitbeteiligte Agrargemeinschaft als deren "Rechtsnachfolgerin" ausgesprochen wurde.

Eine Begründung, weshalb eine Entscheidung gemäß § 38 Abs. 2 WWSG und keine Entscheidung im Rahmen des Servitutenverfahrens getroffen wurde, enthält der Bescheid vom 5. Februar 1997 nicht. Dies, obwohl der Inhalt des genannten Bescheides zweifellos über die - auf der Grundlage des § 38 Abs. 2 WWSG zulässige - Regelung auftretender Einzelfragen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis 90/07/0035) hinausgeht.

2.4. Ferner ist festzuhalten, dass mit dem Bescheid vom 5. Februar 1997 keine bloße "neuerliche Änderung der Organisationsform" der Servitutsweideberechtigten gegenüber dem Bescheid aus 1967 bzw. der davor gegeben gewesenen rechtlichen Situation erfolgte, wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift unzutreffend vorbringt.

Darüber hinaus wurde entgegen der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht mit dem Bescheid vom 5. Februar 1997 auch der in der SRU umschriebene Kreis der Weideberechtigten nicht insofern neu festgelegt, "als die in der (mitbeteiligten Agrargemeinschaft) organisierten Stammsitzliegenschaften als berechtigte Liegenschaften festgestellt" worden seien.

Während nämlich im Bescheid vom 5. Mai 1967 zunächst noch im Einzelnen als weideberechtigt die Eigentümer näher genannter Güter festgestellt und danach diese zu einer "Weideinteressenschaft" gemäß § 50 Abs. 2 und 3 WWSG 1952 zusammengefasst worden waren, wurde mit dem Bescheid vom 5. Februar 1997 ausdrücklich die Berechtigung der "körperschaftlich eingerichteten (mitbeteiligten Agrargemeinschaft)" - und damit nicht die Berechtigung einzelner, näher genannter Liegenschaften - ausgesprochen. Damit wurden aber die Rechte aus der SRU Nr. 28412/920 in agrargemeinschaftliche Anteilsrechte umgewandelt. Servitutsweideberechtigt unter anderem auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist nach dem Bescheid vom 5. Februar 1997 die mitbeteiligte Agrargemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dass durch die Bezugnahme auf die SRU Nr. 28412/920 im Bescheid vom 5. Februar 1997 gegebenenfalls der materielle Inhalt der in dieser SRU festgelegten Nutzungsrechte (etwa hinsichtlich der Weidezeiten, der Weideausübung oder der belasteten Grundparzellen) nach wie vor gültig sein mag (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0105), ändert daran nichts.

Stehen aber die Weiderechte nicht mehr wie bisher einzelnen Stammsitzliegenschaften, sondern einer "körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft" zu, kann - wie nachstehend erläutert - nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Bescheid vom 5. Februar 1997 keine Rechte der Beschwerdeführerin berührt würden.

So wurde mit dem im Zuge des das Gemeindegut der ehemaligen Gemeinde H betreffenden Regulierungsverfahrens erlassenen Bescheid der AB vom 15. Mai 1995, IIIb1-1222R/20, festgestellt, dass das Eigentumsrecht an drei näher genannten Grundstücken (Grst. Nrn. 3043, 3044 und 3045 in EZ 788 GB H) der körperschaftlich eingerichteten mitbeteiligten Agrargemeinschaft zusteht.

Nach dem Gesagten bleibt nun offen, ob nach dem Spruch des hier in Rede stehenden Bescheides der AB vom 5. Februar 1997, der die körperschaftlich eingerichtete mitbeteiligte Agrargemeinschaft selbst als nach der SRU Nr. 28412/920 weideberechtigt feststellte, davon auszugehen ist, dass mit den genannten, im Eigentum der mitbeteiligten Agrargemeinschaft stehenden Grundstücken Weidenutzungsrechte an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verbunden sind.

Die hier aufgeworfenen Fragen erscheinen aber auch im Hinblick auf die allenfalls zu beurteilende Frage der Entbehrlichkeit und die darauf gestützte Ablösung von Nutzungsrechten relevant. So ist etwa nach § 26 Abs. 1 lit. b WWSG 1952 die Ablösung von Nutzungsrechten in Geld nur dann und insoweit zulässig, als (unter anderem) die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind.

Versteht man aber unter dem "berechtigten Gut" im Sinne der zitierten Bestimmung die im Eigentum der mitbeteiligten Agrargemeinschaft stehenden Grundstücke, so liegt zweifellos eine inhaltliche Änderung gegenüber der SRU Nr. 28412/920 vor.

Davon abgesehen könnte die Frage der Entbehrlichkeit von Nutzungsrechten unterschiedlich zu beurteilen sein, je nachdem, ob diese Nutzungsrechte einzelnen Servitutsberechtigten als Liegenschaftseigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zustehen. Im letzteren Fall könnten nämlich die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit von Nutzungsrechten erst dann gegeben sein, wenn diese Rechte nicht bloß für einen einzelnen bisher berechtigten Liegenschaftseigentümer, sondern für die (gesamte) Agrargemeinschaft nicht mehr erforderlich sind.

2.5. Selbst wenn man aber - entgegen dem Wortlaut des Spruches des Bescheides vom 5. Februar 1997 - davon ausginge, dass mit diesem Bescheid nicht die mitbeteiligte Agrargemeinschaft als Körperschaft, sondern deren Mitglieder als servitutsberechtigt nach der SRU Nr. 28412/920 festgestellt worden seien, erwiesen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken als berechtigt.

Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft wurde im Zuge des Regulierungsverfahrens für das Gemeindegut der ehemaligen Gemeinde H mit Bescheid der AB vom 7. März 1995, IIIb1-1222R/16, samt Erlassung einer Satzung für die Agrargemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des § 34 TFLG 1978 eingerichtet. Dabei wurden als Mitglieder der Agrargemeinschaft die jeweiligen Eigentümer der (wohl gemeint: auf dem Gemeindegut der ehemaligen Gemeinde H) nutzungsberechtigten Liegenschaften festgestellt.

Es mag nun zutreffen, dass - wie in der Begründung des Bescheides der AB vom 5. Februar 1997 ausgeführt wurde - die Servitutsweiderechte nach der SRU Nr. 28412/920 bzw. deren Ausübung in einer engen Beziehung zur Weidenutzung am Gemeindegut stehen. Eine nachvollziehbare Feststellung, dass es sich bei den Mitgliedern der Agrargemeinschaft (den Eigentümern der auf dem Gemeindegut servitutsberechtigten Liegenschaften) exakt um die nach der SRU Nr. 28412/920 Berechtigten handelte, liegt damit aber nicht vor.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass mit dem Bescheid der AB vom 5. Februar 1997 keine Übertragung von einer berechtigten Rechtsperson auf eine andere erfolgt sei, sondern vielmehr (lediglich) eine Feststellung des berechtigten Kreises, welcher in der SRU Nr. 28412/920 in den Punkten II. und III. mit "Gemeinde H bzw. deren Viehbesitzer" und mit "Stadtgemeinde I bzw. der Viehbesitzer in dem Stadtteil am linksseitigen I-Ufer" umschrieben worden sei.

Angesichts des Umstandes, dass (nach dem bereits erwähnten Bescheid der AB vom 7. März 1995) die Mitglieder der mitbeteiligten Agrargemeinschaft die im Regulierungsverfahren für das Gemeindegut der ehemaligen Gemeinde H festgestellten Eigentümer berechtigter Stammsitzliegenschaften sind, steht diese Argumentation der belangten Behörde jedoch in einem Konflikt mit ihrer eigenen, in ihrem beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/07/0259 bekämpften Bescheid vom 11. September 2013 (betreffend die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zustellung von Bescheiden) dargelegten Begründung. Im zuletzt genannten Bescheid hat die belangte Behörde nämlich auf Unterschiede hinsichtlich der Weideberechtigten nach der SRU Nr. 28412/920 einerseits und nach den Spruchpunkten 2 und 3 des - im Regulierungsverfahren auf dem Gemeindegut der ehemaligen Gemeinde H ergangenen und u. a. Weiderechte der mitbeteiligten Agrargemeinschaft auf Grundflächen der Stadtgemeinde I nach Auflösung der entsprechenden Weidedienstbarkeit für die "Gemeinde H" betreffenden - Bescheides der AB vom 14. Juli 1995, IIIb1-1222R/25, andererseits hingewiesen.

Die hier geäußerten Bedenken scheinen auch durch eine im Verwaltungsakt betreffend das Regulierungsverfahren auf dem Gemeindegut aufliegende Ausfertigung des Bescheides vom 7. März 1995 bestätigt zu werden. In dem handschriftlich auf der ersten Seite mit dem Vermerk "Vergleich mit Weideint." versehenen Bescheid sind auf Seite 2, ebenfalls handschriftlich, viele - jedoch nicht alle - der dort als auf dem Gemeindegut nutzungsberechtigt und daher als Mitglieder der mitbeteiligten Agrargemeinschaft aufgelisteten Stammsitzliegenschaften mit einem Vermerk versehen, der nach der handschriftlichen Fußnote auf Seite 2 einen Hinweis auf die Mitgliedschaft bei der früheren Weideinteressenschaft H geben soll (die wiederum von den Berechtigten nach der SRU Nr. 28412/920 gebildet wurde). Ohne auf die Richtigkeit dieser handschriftlichen Anmerkungen näher einzugehen, erscheint die Identität der Stammsitzliegenschaften der mitbeteiligten Agrargemeinschaft und der weideberechtigten Liegenschaften laut SRU Nr. 28412/920 vorliegend nicht durch ausreichende Feststellungen geklärt.

2.6. Aus den genannten Gründen erweist sich der Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides als inhaltlich rechtswidrig.

3. Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung ihrer Rechte auch mit dem Vorbringen, auf der Grundlage der SRU Nr. 28412/920 seien die Gemeinden H und I und nicht die Bauern bzw. Viehbesitzer als Servitutsberechtigte anzusehen. Ob diese Rechtsansicht vor dem Hintergrund der diesen Ausführungen entgegenstehenden beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde zutreffend sind, kann vorliegend dahinstehen. Die Frage, wem die gegenständlichen Servitutsweiderechte zustehen, wird - gegebenenfalls - in dem noch anhängigen Verfahren zur Neuregulierung und allfälligen Ablösung der Weiderechte zu klären sein.

Abschließend ist anzumerken, dass eine Feststellung bzw. Übertragung von Eigentum am (ehemaligen) Gemeindegut nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden muss.

4. Der Spruchpunkt B) des angefochtene Bescheid war aus den unter Punkt 2. dargestellten Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Dezember 2015

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