VwGH 2012/06/0170

VwGH2012/06/017019.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Juli 2012, Zl. 08-ALL-1618/2011(001/2012), betreffend Kanalanschlussauftrag (mitbeteiligte Partei: F - GmbH in F, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 7/9), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §3;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §4;
AVG §68 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §3;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um einen Kanalanschlussauftrag. Der rechtserhebliche Sachverhalt gleicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0122, zugrunde lag, auf das daher verwiesen werden kann.

Zusammenfassend ist hervorzuheben:

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 5. April 1971 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei aufgetragen, das Wohn- und Geschäftshaus sowie die befestigte Fläche auf näher bezeichneten Grundstücken an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Dieser Bescheid erwuchs unbestritten in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17. August 2011, wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, die auf näher bezeichneten Grundstücken befindlichen überdachten Flächen bzw. befestigten Flächen an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.

Die Berufung der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Stadtrates vom 15. November 2011 als unbegründet abgewiesen.

Infolge Vorstellung der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Zusammengefasst ging sie davon aus, dass im Hinblick auf den Anschlussauftrag aus dem Jahr 1971 entschiedene Sache vorliege (die wesentliche Begründung entspricht jener, die im eingangs genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0122, näher wiedergegeben wurde).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die auch im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde im genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0122, wiedergegeben. Im Sinne der Ausführungen in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Anschlussbescheid aus dem Jahr 1971 auch die Dachflächen des Gebäudes umfasste. Dass seither weitere befestigte Flächen hinzugekommen wären, haben die Gemeindebehörden wie auch die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde die mitbeteiligte Partei mit dem Bescheid vom 17. August 2011, auch zum Anschluss der befestigten Flächen verpflichtet. Davon nämlich, dass die Wendung "bzw. befestigte Flächen" wegen des Wortes "bzw." keinen normativen Inhalt haben sollte, kann im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu schon die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 697 genannte hg. Judikatur).

Wien, am 19. Dezember 2012

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