VwGH 2012/06/0122

VwGH2012/06/012219.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Mai 2012, Zl. 08-ALL-1621/2011 (002/2012), betreffend Kanalanschlussauftrag (mitbeteiligte Partei: V - eG in F, vertreten durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen, 10. Oktober Straße 12), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §68 Abs1;
BauvorschriftenV Krnt 1969 §32;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §1 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 ;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §10;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §3 Abs1;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §4;
VwRallg;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
BauvorschriftenV Krnt 1969 §32;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §1 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 ;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §10;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §3 Abs1;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde gelegenen Grundstücke Nr. .78/1 und Nr. 30 mit der Anschrift K.-Gasse 9.

Der Mitbeteiligten wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 14. Juni 1961 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bank- und Bürogebäudes auf diesem Grundstück erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Juni 1971 wurde der Mitbeteiligten aufgetragen, gemäß den §§ 3 und 4 des Kanalisationsabgabengesetzes 1970, LGBl. Nr. 126/1970, "die nachfolgend angeführten Baulichkeiten bzw. befestigten Flächen" (es folgt die Anschrift), "Wohn- und Geschäftshaus + Hoffläche auf der Baufl. Nr. 78/1 der KG …" (Anm.: gemeint wohl .78/1), an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Nach erfolgtem Anschluss seien bestehende Sickergruben, Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen. Zur Begründung heißt es, der Gemeinderat habe mit Verordnung vom 11. Dezember 1970 den Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage für Gebietsteile der Gemeinde festgelegt. Gemäß § 3 Kanalisationsabgabengesetz 1970 seien die Eigentümer von Grundstücken, die im Kanalisationsbereich lägen, verpflichtet, die dort befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Dies treffe bei den im Eigentum der Mitbeteiligten befindlichen Baulichkeiten bzw. befestigten Flächen zu. Im abgeführten Ermittlungsverfahren seien keine Ausnahmen von diesem Anschlusszwang geltend gemacht worden und es habe das Ermittlungsverfahren auch nicht ergeben, dass eine solche Ausnahme vorläge, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dieser Bescheid erwuchs (unbestritten) unangefochten in Rechtskraft.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 17. August 2011 (ein vorangegangenes Ermittlungsverfahren ist den Gemeindeakten nicht zu entnehmen) wurde der Mitbeteiligten gemäß § 4 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 - K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, idgF, aufgetragen, die "auf den nachstehend angeführten Grundstücken befindlichen überdachten Flächen bzw. befestigten Flächen" an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen und zwar (es folgt die Anschrift), "Parz. Nr. .78/1 und 30, EZ …, GB …". Die vom Gemeinderat am 21. Dezember 2005 für einen näher bezeichneten Bereich beschlossene Kanalordnung und das Merkblatt von Hausanschlusskanälen, "i.d.j.g.F." gälten als verbindlich.

Zur Begründung heißt es, der Gemeinderat habe mit Verordnung vom 6. November 2008 den Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage der Gemeinde festgelegt. Gemäß § 4 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 seien die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke zum Anschluss der auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude, überdachten Flächen bzw. befestigten Flächen verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordere. Da sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ergeben habe, seien die im Eigentum der Mitbeteiligten befindlichen überdachten Flächen der Gebäude bzw. befestigten Flächen an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.

Die Mitbeteiligte erhob mit Schriftsatz vom 1. September 2011 Berufung und brachte vor, im Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1961 sei ihr vorgeschrieben worden, die Abwässer über das städtische Kanalnetz zu beseitigen, und dies sei damals sicherlich auch in entsprechender Form umgesetzt und abgewickelt worden.

Mit Bescheid des Stadtrates vom 15. November 2011 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es, Gegenstand des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides sei allein die Erteilung des Kanalanschlussauftrages auf den auf beiden Grundstücken befindlichen überdachten bzw. befestigten Flächen an die Kanalisationsanlage. Diese Anschlussverpflichtung nach § 4 Abs. 2 K-GKG sei an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und an das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände des § 5 leg. cit. geknüpft.

Die Mitbeteiligte bestreite nun weder, dass das Objekt im Kanalisationsbereich liege, noch, dass keiner der Ausnahmegründe des § 5 K-GKG gegeben sei. Allein daraus ergebe sich bereits, dass die bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Anschluss ihre Rechte nicht habe verletzen können.

Die Feststellung im Baubewilligungsbescheid vom 14. Juni 1961, dass die Abwässerbeseitigung über das städtische Kanalnetz zu erfolgen habe und dass vor Anschluss um die Bewilligung gesondert anzusuchen sei, sei nicht als Kanalanschlussauftrag im rechtlichen Sinn zu werten. Die Anschlusspflicht betreffend Schmutzwässer für das Objekt K.- Gasse 9, Grundstück. 78/1 und 30, sei bereits mit dem Anschlussauftragsbescheid vom 6. September 1971 erteilt worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei es aber gesetzlich nicht möglich gewesen, "überdachte Flächen vorzuschreiben". Daraus ergebe sich, dass die überdachten Flächen nicht Inhalt des Anschlussauftrages vom 6. September 1971 gewesen sein könnten. Aus dem seinerzeitigen Ermittlungsverfahren zum Kanalanschlussauftrag aus dem Jahre 1971 ergebe sich zudem, dass seinerzeit lediglich das Gebäude, nicht aber die befestigten und schon gar nicht die überdachten Flächen "anschlussverpflichtet und danach vorgeschrieben" worden seien. Erst mit dem nun angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid sei der Anschlussauftrag für die überdachten bzw. befestigten Flächen erteilt worden. Dies habe nichts mit der Frage zu tun, ob das Grundstück, das Gebäude, die überdachte oder befestigte Fläche bereits seit Jahrzehnten an die Kanalisationsanlage angeschlossen sei. Der Umstand, dass faktisch der Kanalanschluss bereits vollzogen worden sei, ändere nichts daran, dass der rechtlich notwendige Behördenauftrag im Wege einer bescheidmäßigen Verfügung vorzunehmen sei.

Dagegen erhob die nun anwaltlich vertretene Mitbeteiligte Vorstellung, mit der sie ua. geltend machte, die nun verfügte Anschlusspflicht verstoße gegen die Rechtskraft des Anschlussbescheides vom 7. Juni 1971 (den sie mit der Vorstellung vorlegte).

Die beschwerdeführende Gemeinde erstattete aus Anlass der Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde eine Gegenäußerung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und verschiedener gesetzlicher Bestimmungen heißt es zur Begründung, mit dem Bescheid vom 7. Juni 1971 sei der Mitbeteiligten aufgetragen worden, die der Anschrift K.-Gasse 9 zuzuordnenden "Baulichkeiten bzw. befestigten Flächen", nämlich das Wohn- und Geschäftshaus sowie die Hoffläche auf dem Grundstück Nr. .78/1, an die Kanalisationsanlage anzuschließen. Aus der Begründung des Bescheides gehe "bestätigend" hervor, dass (sämtliche) im Eigentum der Mitbeteiligten befindlichen Baulichkeiten bzw. befestigten Flächen an die Kanalisationsanlage anzuschließen seien.

Nach der Aktenlage sei der Bescheid vom 7. Juni 1971 rechtskräftig.

Nach Ausführungen zur prozessualen Auswirkung der Rechtskraft eines Bescheides heißt es weiter, Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abänderungs- oder Behebungsgründen gemäß § 68 Abs. 2 und 3 AVG, eines Nichtigkeitsgrundes gemäß § 68 Abs. 4 AVG oder eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 AVG ergäben sich aus dem Akteninhalt nicht. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass aus dem Bescheid vom 7. Juni 1971 niemandem ein Recht erwachsen sei, zumal der Gemeinde aus dem (nun) wiederholten Anschlussauftrag neuerlich ein verjährbarer Rechtsanspruch auf Einhebung eines Anschlussbeitrages gegenüber der Grundeigentümerin erwachsen und die Rechtsposition der Mitbeteiligten als wiederholt verpflichtete Partei dadurch negativ betroffen werde.

Entschiedene Sache liege bei Identität der Sache sowie der Rechtslage vor. Identität der Sache sei dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt nicht geändert habe. Dabei sei in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Wesentlich sei eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegen seien, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne, und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich sei. Dies treffe im Beschwerdefall nicht zu.

Unabänderlich im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG werde nur der Spruch des Bescheides. Die Begründung habe lediglich zum einen in Zweifelsfällen als Auslegungsbehelf für den Spruch und zum anderen hinsichtlich der Identität der Sache Relevanz, weil sich aus ihr in Verbindung mit dem Spruch der Sachverhalt ergebe, welcher von der Behörde als maßgeblich angenommen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden sei.

Wenn nun sowohl der Spruch als auch die Begründung des Bescheides vom 7. Juni 1971 den erteilten Kanalanschlussauftrag zusätzlich zum Gebäude ausdrücklich auch auf "befestigte Flächen", nämlich die Hoffläche, beziehe, auf der hauptsächlich Niederschlagswässer anfielen, so sei davon auszugehen, dass damit ein Anschlussauftrag betreffend häusliche Abwässer bzw. Schmutzwässer und Niederschlagswässer gemeint gewesen sei. Ob eine Mischwasser- oder Trennwasserkanalisation vorhanden gewesen sei, sei dabei rechtlich irrelevant. Insofern habe sich in der Sache nichts geändert.

Wenn nun die Berufungsbehörde meine (Anmerkung: angesprochen wird dabei auch die Gegenäußerung zur Vorstellung), der bekämpfte Auftrag zum Kanalanschluss vom 7. August 2011 betreffend die überdachten bzw. befestigten Flächen sei nicht ident mit dem Kanalanschlussauftrag aus 1971, so irre sie: Die Kärntner Bauvorschriften in der nun geltenden Fassung wie auch in der Fassung des Jahres 1971 sowie die Ziffer 23 der Anlage zum K-GKG, welche die Bewertungseinheiten für die Gebührenberechnung aufzähle, sähen die Begriffe "Niederschlagswässer von Dächern" und "Niederschlagswässer von befestigten Flächen" zwar vor, die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen, welche die Kanalanschlusspflicht und den Kanalanschlussauftrag regelten, nämlich die §§ 3 und 4 des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 und § 4 K-GKG 1999, unterschieden jedoch ausschließlich zwischen "Gebäude" und "befestigten Flächen". Die "überdachten Flächen" gehörten nicht nur faktisch zum Gebäude, wie dies die Mitbeteiligte in ihrer Vorstellung richtig geltend mache, sondern seien auch begrifflich dem Gebäude zuzuordnen. Diese Rechtsauslegung ergebe sich auch aus dem Ausnahmetatbestand des § 5 lit. b Kanalisationsabgabengesetz 1970 und des § 5 Abs. 1 lit. b K-GKG, wonach bei Gebäuden auch nur Niederschlagswässer anfallen könnten. Die überdachten Flächen des Gebäudes K.-Gasse 9 auf dem Grundstück Nr. 78/1 seien daher von dem mit Bescheid vom 7. Juni 1971 erlassenen Kanalanschlussauftrag ebenso mitumfasst wie die befestigten Flächen. Die mit dem Bescheid vom 7. Juni 1971 entschiedene Sache sei somit in Bezug auf das Grundstück Nr. 78/1 ident mit jener, die dem angefochtenen Bescheid vom 17. August 2011 zugrunde gelegen sei.

Keine Identität der Sache ergebe sich lediglich für den Kanalanschlussauftrag in Bezug auf das Grundstück Nr. 30, weil dieses Grundstück im Bescheid vom 7. Juni 1971 unberücksichtigt geblieben sei.

Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG liege dann vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides hinsichtlich der die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche Änderung eingetreten sei, demnach keine die Erlassung eines inhaltlichen, anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation. Von einer geänderten Rechtslage könne demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung gewesen seien, nachträglich so geändert hätten, dass sie, wären sie schon zuvor existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten. Bedeutsam könne nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.

Stelle man nun den in der gegenständlichen Angelegenheit im Wesentlichen relevanten Gesetzestext, nämlich § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Kanalisationsabgabengesetzes 1970, den Abs. 1 und 2 erster Satz des K-GKG 1999 in der geltenden Fassung gegenüber, so ergebe sich, dass keine wesentlichen Modifikationen, die eine andere Entscheidung zuließen, eingetreten seien. Jeweils seien die Eigentümer verpflichtet, Gebäude und befestigte Flächen an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen, befestigte Flächen aber nur unter der Voraussetzung, dass es das öffentliche Interesse erfordere (§ 3 Abs. 1 des Kanalisationsabgabengesetzes 1970) bzw. dass Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erforderten (so § 4 Abs. 1 K-GKG). Da die überdachten Flächen Bestandteil des Gebäudes seien, könnten bei einem Gebäude Schmutz- und Niederschlagswässer anfallen. Auf befestigten Flächen wie Hofflächen fielen hauptsächlich Niederschlagswässer an. Wenn der Bürgermeister nun mit dem Bescheid vom 7. Juni 1971 der Mitbeteiligten aufgetragen habe, die Baulichkeiten "Wohn- und Geschäftsgebäude" bzw. die befestigte Fläche "Hoffläche" an den Kanal anzuschließen und die Berufungsbehörde nunmehr vermeine, dass es auf Grund der gesetzlichen Gegebenheiten vor dem Jahr 1978 nicht möglich gewesen sei, für "überdachte Flächen bzw. befestigte Flächen" eine Kanalanschlusspflicht vorzuschreiben, so sei dies unschlüssig und rechtlich nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbehörde habe ihre diesbezügliche Rechtsansicht auch nicht weiter konkretisiert. Mit dem Begriff "überdachte Flächen" meine die Berufungsbehörde im eigentlichen Sinn Dachflächen, von denen Niederschlagswässer in die Kanalisation eingeleitet würden. Dass es auch schon vor 1978 rechtlich zulässig gewesen sei, Niederschlagswässer von Dachflächen in den Kanal einzuleiten, ergebe sich auch aus § 10 Abs. 1 Kanalisationsabgabengesetz 1970, wonach die Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage durch Abwässer und Niederschlagswässer einer Normalwohnung erfolgen könne.

§ 32 Abs. 3 der im Jahr 1971 geltenden Kärntner Bauvorschriften (idF LGBl. Nr. 85/1969) normierten sogar das Gebot, dass Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen "direkt in einen Kanal oder …" abzuleiten seien. Auch die Kärntner Bauvorschriften hätten sich diesbezüglich nicht wesentlich geändert.

Dass die beschwerdeführende Gemeinde den Kanalisationsbereich mit Verordnung vom 6. November 2008 neu festgelegt habe, ändere auch nichts daran, dass die für den Kanalanschlussauftrag maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen unverändert geblieben seien.

Da sich somit seit der Erlassung des Bescheides vom 7. Juni 1971 weder der relevante Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hätten, sei es der Behörde verwehrt, die mit Bescheid vom 7. Juni 1971 entschiedene Sache neuerlich zu untersuchen und darüber zu entscheiden. Der Bescheid vom 17. August 2011 sei daher, soweit er sich auf das Grundstück Nr. 78/1 beziehe, wegen des Prozesshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache rechtswidrig.

Keine entschiedene Sache ergebe sich lediglich für den Auftrag in Bezug auf das Grundstück Nr. 30.

Aber auch im Falle, dass in Bezug auf das Grundstück Nr. 78/1 keine entschiedene Sache entgegenstünde, wäre der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz K-GKG die Eigentümer befestigter Flächen nur dann zum Kanalanschluss verpflichtet werden dürften, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordere. Bei der Beurteilung der Anschlusspflicht befestigter Flächen sei unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen festzustellen, welche Art und Menge von Abwässern auf diesen Flächen anfielen. Sodann sei auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob diese Abwässer ausschließlich durch Anschluss an die Gemeindekanalisation unschädlich beseitigt werden könnten. Unter den Begriff "Abwasserbeseitigung" falle auch die Entsorgung von Niederschlagswässern (Hinweis auf hg. Judikatur). Diesbezügliche Feststellungen fehlten zur Gänze. Offensichtlich sei kein technischer Amtssachverständiger zur Sache befragt worden.

Dasselbe gelte auch für den Kanalanschlussauftrag in Bezug auf das Grundstück Nr. 30. Auch hier fehlten jegliche Feststellungen zur Frage der Zulässigkeit im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 zweiter Satz K-GKG. Dem Grundbuch sei zu entnehmen, dass dieses Grundstück aus einer zur Gänze "begrünten Baufläche" bestehen. Orthofotos aus dem KAGIS deuteten den Bestand von KFZ-Stellplätzen an. Inwieweit es diesbezüglich eines Kanalanschlussauftrages bedürfe und ob die Erteilung eines solchen zulässig sei, werde zu prüfen sei. Es sei dabei Bedacht darauf zu nehmen, dass ein Kanalanschlussauftrag nur unter der Voraussetzung erteilt werden dürfe, dass die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordere. Ob dies der Fall sei, sei von einem dafür qualifizierten Sachverständigen zu beurteilen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei Erlassung des Anschlussbescheides vom 7. Juni 1971 galt § 32 der (damaligen) Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 85/1969, in der Stammfassung. Diese Bestimmung lautete (auszugsweise):

"§ 32

Abwasserbeseitigung

(1) Bei allen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck für das Sammeln und Beseitigen der Fäkalien, der Schmutzwässer und der Niederschlagswässer vorzusorgen. Bei Niederschlagswässern ist darüber hinaus auf den Standort der Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen Bedacht zu nehmen.

(2) Fäkalien und Schmutzwässer sind in einen Kanal oder in eine Senkgrube oder auf eine andere unschädliche und belästigungsfreie Art abzuleiten. Werden Fäkalien und Schmutzwässer nicht in einen Kanal oder eine Senkgrube abgeleitet, sind sie zu klären.

(3) Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen sind direkt in einen Kanal oder in eine Sickergrube oder auf eine andere unschädliche und belästigungsfreie Art abzuleiten.

(4) …"

§ 42 Abs. 3 der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, LGBl. Nr. 56/1983, galt im nunmehr zugrunde liegenden gemeindebehördlichen Verfahren in der Fassung gemäß § 55/1997; diese Bestimmung lautet:

"(3) Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen sind auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten."

Bei Erlassung des Anschlussbescheides vom 7. Juni 1971 galt weiters das Kanalisationsabgabengesetz 1970, LGBl. Nr. 126 (Stammfassung). Im Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen relevant:

"§ 2

Kanalisationsbereich

(1) Der Kanalisationsbereich ist jener Teil des bebauten Gemeindegebietes, in dem der Anschluß an die Kanalisationsanlage möglich ist …"

"§ 3

Anschlußpflicht

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die im Kanalisationsbereich liegen, sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer von befestigten Flächen, die im Kanalisationsbereich liegen, sind zu deren Anschluß verpflichtet, wenn es die öffentlichen Interessen erfordern.

(2) …"

"§ 4

Anschlußauftrag

(1) Der Bürgermeister hat den Anschluß mit Bescheid aufzutragen.

(2) Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

(3) Im Anschlußauftrag darf auch bestimmt werden, daß Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage der Gemeinde erfolgt."

"§ 8

Ausmaß

(1) das Ausmaß des Kanalanschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung des Beitragssatzes (§ 9) mit der Zahl der Bewertungseinheiten jenes Gebäudes oder jener befestigten Fläche, die an die Kanalisationsanlage angeschlossen ist.

(2) …"

"§ 10

Bewertungseinheit

(1) Die Bewertungseinheit ist die Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage, die von der Ableitung der Abwässer und der anteiligen Niederschlagswässer seiner Normalwohnung herrührt. Als Normalwohnung gilt eine im Sinne der Verordnung der Landesregierung über die angemessenen Gesamtbaukosten und die Normalausstattung von Förderungsobjekten nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 24/1968, ausgestattete Wohnung von 100 Quadratmetern Nutzfläche. Die Bewertungseinheit ist mit eins anzunehmen.

(2) In der Verordnung nach § 9 ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung festzulegen, in welchem Verhältnis die Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage durch die Ableitung von

a) Abwässern aus Wohnungen, die in ihrer Größe von der Bewertungseinheit abweichen oder sich in ihrer sanitären Ausstattung wesentlich von der Bewertungseinheit unterscheiden,

b) Abwässern aus gewerblichen Betrieben, sonstigen Betrieben oder Anlagen,

c) Niederschlagswässern

zur Bewertungseinheit steht.

(3) Die auf das Gebäude oder die befestigte Fläche entfallende Zahl der Bewertungseinheit ist - wenn eine erhöhte oder verminderte Inanspruchnahme im Sinn des Abs. 2 gegeben ist - mit der entsprechenden Verhältniszahl zu vervielfachen.

§ 11

Ergänzungsbeitrag

(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so daß sich daraus eine Erhöhung der Zahl der Bewertungseinheit um mindestens 10 v. H. ergibt, ist ein Ergänzungsbeitrag zu leisten.

(2) Hinsichtlich des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 sinngemäß.

§ 12

Nachtragsbeitrag

(1) Ein Nachtragsbeitrag ist zu entrichten, wenn

a) eine Kanalisationsanlage für Niederschlagswässer in eine solche für Abwässer oder in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer,

b) eine Kanalisationsanlage für Abwässer in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer oder

c) eine Kanalisationsanlage für geklärte Abwässer in eine solche für ungeklärte Abwässer

umgebaut wird.

(2) Hinsichtlich des Ausmaßes des Nachtragsbeitrages gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 sinngemäß."

An die Stelle des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 trat das Gemeindekanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 18/1978, das mit der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1999 wiederverlautbart wurde - nun Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG; dieses galt im hier zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010.

Im Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen von

Bedeutung:

"§ 4

Anschlußpflicht

(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluß verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

(3) Im Anschlußauftrag kann bestimmt werden, daß Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

(4) …"

"§ 5

Ausnahmen von der Anschlußpflicht

(1) Ein Anschlußauftrag darf nicht erteilt werden, wenn

  1. a)
  2. b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;

    c) …

(2) "

"§ 6

Anschlußrecht

Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Kanalisationsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Kanalisationsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschlußpflicht gemäß § 4 Abs 1 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht mit Bescheid auszusprechen."

"§ 13

Ausmaß

(1) Die Höhe des Kanalanschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

(3) …"

Die Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG trifft nähere Bestimmungen zu den Bewertungseinheiten. Einleitend heißt es:

"Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen."

Es folgt eine Tabelle. In Pkt. 1. werden die Einheiten für Wohnungen beziffert (pro m2), in Pkt. 23. für "(b)efestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2 …"

Der mit der Berufungsentscheidung vom 15. November 2011 bestätigte erstinstanzliche Anschlussbescheid vom 17. August 2011 betrifft zwei Grundstücke, nämlich das Grundstück Nr. .78/1 und das Grundstück Nr. 30. Entgegen der Annahme in der Beschwerde hat die belangte Behörde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nur hinsichtlich des Grundstückes Nr. .78/1 angenommen, nicht auch hinsichtlich des Grundstückes Nr. 30, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid unmissverständlich ergibt (darauf wird noch zurückzukommen sein).

Mit dem (unbestritten rechtskräftigen) Bescheid vom 7. Juni 1971 wurde der Anschluss der "Baulichkeiten bzw. befestigten Flächen" am genannten Standort aufgetragen, nämlich "Wohn- und Geschäftshaus + Hoffläche auf der Baufl. Nr. 78/1". Strittig ist im Beschwerdeverfahren in erster Linie, ob dieser Anschlussbescheid die Dachflächen des genannten Gebäudes umfasst (wie die Mitbeteiligte und die belangte Behörde meinen) oder nicht (das ist die Auffassung der Beschwerdeführerin).

Diese Frage ist anhand des Anschlussbescheides vom 7. Juni 1971, der vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage auszulegen ist, zu beantworten. Später, zum Teil erst Jahre später ergangene Gebührenbescheide und die diesen zugrunde liegenden Annahmen (auf die sich die Beschwerdeführerin beruft) sind insofern nicht maßgeblich (argumentiert wird in diesem Zusammenhang damit, dass dabei die auf den Dachflächen des Gebäudes anfallenden Niederschlagswässer nicht berücksichtigt worden seien).

Diese strittige Frage ist im Sinne der Auffassung der belangten Behörde zu bejahen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Begriff "überdachte Flächen" weder in § 3 Abs. 1 des Kanalisationsabgabengesetz 1970 noch in § 4 Abs. 1 des nun maßgeblichen K-GKG vorkommt, denn beide Bestimmungen unterscheiden nur zwischen "Gebäude" einerseits und "befestigten Flächen" andererseits. Der Begriff "überdachte Flächen" kommt aber in Ziffer 23 des Anhanges zum K-GKG vor (dies schon in der Stammfassung gemäß LGBl. Nr. 18/1978), wo es heißt: "befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht werden". Dabei wird der Begriff "überdachte Flächen" als eine Kategorie der "befestigten Flächen" verwendet. Eine der genannten Ziffer 23 entsprechende Bestimmung fehlt im Kanalisationsabgabengesetz 1970, auch sonst kommt der Begriff "überdachte Flächen" dort nicht vor.

Zur strittigen Frage, ob der Anschlussbescheid vom 17. Juni 1971 auch die Dachflächen des dort genannten Gebäudes umfasst, verweist die belangte Behörde zutreffend auf die damals geltenden Kärntner Bauvorschriften wie auch auf § 10 Abs. 1 des Kanalisationsabgabengesetzes 1970, wonach die dort umschriebene Bewertungseinheit die Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage auch durch die anteiligen Niederschlagswässer einer Normalwohnung umfasst, zumal bei einem Gebäude, das eine oder mehrere Wohnungen umfasst, wegen dessen Überdachung auch entsprechende Niederschlagswässer (von den Dachflächen) anfallen. Das allgemein gehaltene (und in der Replik zu den Gegenschriften wiederholte) Argument der Beschwerdeführerin, dass damals "Teile der Kanalisationsanlage der beschwerdeführenden Stadtgemeinde", wie auch vieler anderer Kärntner Gemeinden, noch als bloße Schmutzwasserkanäle ausgelegt und dimensioniert gewesen seien und daher, soweit ein Teil der Kanalisation nur für Schmutzwässer ausgelegt gewesen sei, eine Verpflichtung zur Ableitung von Niederschlagswässern nicht in dem vom Gesetz geforderten "öffentlichen Interesse" gelegen gewesen sein könne, lässt einen Bezug zur konkreten Angelegenheit (zum konkreten Standort) vermissen, zumal mit dem Bescheid vom 17. Juni 1971 der Anschluss auch von befestigten Flächen aufgetragen wurde. War damals der Ausspruch der Anschlusspflicht von befestigten Flächen zulässig, wenn dies das öffentliche Interesse erforderte (was mit dem Bescheid vom 7. Juni 1971 implizit bejaht wurde), wäre es ein Wertungswiderspruch, folgte man der Auffassung der Beschwerdeführerin, nach der damaligen Gesetzeslage hätte eine Anschlusspflicht nicht auch die von Dachflächen von Gebäuden anfallenden Niederschlagswässer erfassen können. Dazu kommt, dass § 32 Abs. 3 der damals geltenden Kärntner Bauvorschriften die Ableitung der Niederschlagswässer von Dächern in einen Kanal als eine der dort genannten Möglichkeiten der Ableitung vorsieht. Im Fall einer mangelnden technischen Eignung der Kanalisationsanlage, auch Niederschlagswässer aufzunehmen, wäre die Beschränkung des Anschlussauftrages auf Fäkalien und Schmutzwässer (im Sinne des § 32 Abs. 1 und 2 der damaligen Kärntner Bauvorschriften) möglich gewesen (vgl. auch die in § 12 Abs. 1 des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 genannten Varianten).

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anschlussbescheid vom 7. Juni 1971, ausgelegt vor dem Hintergrund der ihn tragenden Rechtsvorschriften, auch die auf den Dachflächen des dort genannten Gebäudes anfallenden Niederschlagswässer umfasste. Gegenteiliges wäre nur dann anzunehmen, wenn diese Niederschlagswässer ausdrücklich ausgenommen worden wären, was aber nicht der Fall ist.

Hinsichtlich der befestigten Flächen auf dem Grundstück Nr. .78/1 wird in der Beschwerde vorgetragen, es hätte ermittelt werden müssen, in welchem Ausmaß befestigte Flächen vom bestehenden Auftrag vom 7. Juni 1971 umfasst seien. Die Unterlassung solcher Ermittlungen kann aber der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren, insbesondere in den gemeindebehördlichen Bescheiden, gibt es keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Veränderung seit dem Bescheid vom 7. Juni 1971. Die Ausführungen im Berufungsbescheid, es seien damals nicht "die befestigten … Flächen anschlussverpflichtet" worden, ist unrichtig, weil mit dem Bescheid vom 7. Juni 1971 eine Anschlussverpflichtung hinsichtlich der befestigten Flächen (dort näher als Hofflächen beschrieben) ausgesprochen wurde. Auch in der Gegenäußerung der Gemeinde vom 15. November 2011 zur Vorstellung (in der unter anderem unter Hinweis auf den Bescheid vom 7. Juni 1971 das Prozesshindernis der entschiedenen Sache geltend gemacht wurde) gibt es dazu keine konkreten Ausführungen. Angesichts dessen hatte die belangte Behörde keinen Anlass anzunehmen, es seien hinsichtlich der befestigten Flächen die Voraussetzungen für eine weitere Anschlussverpflichtung gegeben.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich des späteren Anschlussauftrages, soweit er das Grundstück Nr. .78/1 betrifft, das Prozesshindernis der entschiedenen Sache angenommen hat.

Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 30 hat die belangte Behörde, wie zuvor dargelegt, entschiedene Sache nicht angenommen, die Aufhebung vielmehr auf andere Gründe gestützt. Dagegen trägt die Beschwerdeführerin nichts vor. Zutreffend verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf, dass den gemeindebehördlichen Bescheiden nicht zu entnehmen ist, ob sich auf diesem zweiten Grundstück überhaupt befestigte Flächen im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Satz K-GKG befinden, und wenn ja, ob die Art und Menge der dort anfallenden Abwässer deren unschädliche Beseitigung im Sinne der genannten Gesetzesstelle erfordert, wozu es auch einer Stellungnahme eines technischen Amtssachverständigen bedürfte (siehe dazu das von der belangten Behörde genannte hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/05/0325).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu schon die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 697 genannte hg. Judikatur).

Wien, am 19. Dezember 2012

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