VwGH 2012/06/0083

VwGH2012/06/008320.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des J W, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 19. April 2011, Zl. II 4151 2011/0004, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg
RPG Vlbg 1996 §18 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2012:2012060083.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, das als FreiflächeLandwirtschaftsgebiet gewidmet ist. Auf dem Grundstück befindet sich ein Haus. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1993 eine Baubewilligung erhalten hatte, das Gebäude aber tatsächlich in geänderter Lage sowie in geänderter Größe und Erscheinung errichtet hat.

Mit Eingabe vom 24. November 2008 kam der Beschwerdeführer bei der Baubehörde unter Anschluss von Planunterlagen um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das Gebäude ein. Gemäß den Plänen handelt es sich um ein Gebäude mit einem rechteckigen Grundriss (12,08 m x 7,50 m), das drei Geschoße aufweist: Ein Kellergeschoß (das auf Grund eines Niveauunterschiedes im Gelände talseits als ebenerdig in Erscheinung tritt), ein Erdgeschoß und ein Obergeschoß (Dachgeschoß). Die Räume sollten (gemäß den in den Plänen ausgewiesenen Verwendungszwecken) teils landwirtschaftlichen, teils auch Wohnzwecken dienen.

Ein von der Baubehörde eingeholtes Gutachten des Amtssachverständigen K. der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 5. Februar 2009 kam zu einem für das Vorhaben negativen Ergebnis: eine Notwendigkeit des Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG) sei zu verneinen (was näher ausgeführt wurde).

Über mehrfache Vorhalte der Baubehörde brachte der Beschwerdeführer sukzessive modifizierte Pläne vom Juni 2009, September 2009 und schließlich vom 13. April 2010 ein. Zu den Plänen vom September 2009 legte der Beschwerdeführer der Baubehörde eine (positive) Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Vorarlberg vom 30. September 2009 vor. Darin heißt es, der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren Erwerbsobstbauer und Mitglied des Vorarlberger Obstbauverbandes. Seit einigen Jahren sei er auch mit der Landwirtschafskammer im Gespräch bezüglich der Planung einer neuen „Kirschenanlage“. Im Hinblick auf die bestehenden und die geplanten Obstanbauflächen erfülle das vom Beschwerdeführer umgeplante Bauprojekt („Plan mit heutigem Stand, Fenster im Erdgeschoß weitgehend entfernt“) fachlich die Anforderungen an einen modernen Produktionsbetrieb. Die Lagerkapazitäten seien den Anbauflächen durchaus angemessen. Für Gerätschaften wie Traktor, Gebläsespritze, Ernteund Lagerbehälter, Brennerei etc. sei ein adäquater Stauraum unbedingt erforderlich. Auch brauche ein moderner Obstbaubetrieb Raum für Büroarbeiten wie Kommissionierung, Buchhaltung, Führung der vorgeschriebenen Aufzeichnungen etc. In Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Obstverarbeitung erscheine der Landwirtschaftskammer die Einplanung von Räumlichkeiten für Produktpräsentation und Verkostungen nicht ungewöhnlich. Gegenüber dem Jahr 1993 habe sich die Betriebsstruktur stark geändert, sodass eine Anpassung des Bauprojektes unabdingbar gewesen sei. Ein Kreuzgiebel und ein umlaufender Balkon könnten die Funktionalität eines landwirtschaftlichen Gebäudes in Bezug auf das Platzangebot und einen überdachten Lagerbzw. Arbeitsraum erhöhen, diese Bauteile seien demnach nach Auffassung der Landwirtschaftskammer keinesfalls als Begründung für eine Ablehnung des Bauprojektes geeignet. Vielmehr erscheine eine optimale Ausnutzung des Arbeitsspielraums angesichts der eher knapp bemessenen Raumressourcen sinnvoll.

Aus Anlass der Vorlage der Pläne vom 13. April 2010 trug die Baubehörde dem Beschwerdeführer (abermals) die Vorlage unter anderem einer Betriebsbeschreibung auf (eine solche Vorlage an die Baubehörde erfolgte nicht).

Schließlich erstattete der Amtssachverständige R. der Agrarbezirksbehörde Bregenz (auf Grund näher bezeichneter, eingeholter Informationen, darunter ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Vorarlberg vom 9. November 2010) ein neuerliches Gutachten vom 3. Februar 2011.

Im Befund heißt es, im Kellergeschoß seien ein Geräteraum mit 61 m², ein Heizraum mit 7,9 m² und ein Stiegenhaus planlich dargestellt. Die restlichen Flächen sollten zur Verwertung von Obst (Mostpresse, Schnapsbrennerei) und zur Lagerung von Kleingeräten genutzt werden. Im Erdgeschoß seien ein Lager mit 30 m², eine Dusche/WC mit 5 m², eine Diele mit 7 m², ein Raum für Präsentationen mit 30 m² und ein Stiegenhaus vorgesehen. Südwestlich des Präsentationsraumes sei ein Balkon mit ca. 6 m x 1,8 m geplant. Im Dachgeschoß seien ein Kräuterlager mit 39 m² und ein Aufenthaltsraum mit 30 m² geplant.

Der Beschwerdeführer betreibe eine Kernobstanlage mit ca. 1,4 ha. Die Kernobstanbaufläche solle mit Spindelbäumen um ca. 1,5 ha erweitert werden. Seit einigen Jahren führe er mit der Landwirtschaftskammer Gespräche bezüglich einer neuen Intensivkirschenanlage im Ausmaß von 0,4 bis 0,6 ha. Nach näher bezeichneten Informationen der Landwirtschaftskammer habe der Beschwerdeführer bei der bestehenden Kernobstanlage jährlich einen Ertrag von ca. 1015 t Äpfel (dies je nach Fruchtansatz und Entwicklung), die privat ab Hof vermarktet würden. Bei einer Ausweitung der Kernobstfläche um etwa 1,5 ha sei nach drei Jahren nach der Pflanzung mit einer Erntemenge von 3540 t Äpfel zu rechnen. Auf der neu geplanten Kirschenanlage sei nach ca. drei Jahren nach der Pflanzung mit einem jährlichen Ertrag von 3,54 t Kirschen zu rechnen. Die Vermarktung von 45 bis 55 t Äpfel pro Jahr sei in Vorarlberg nur nach und nach möglich, was bedeute, dass die Äpfel größtenteils zwischengelagert werden müssten. Die Landwirtschaftskammer sei weiters der Meinung, dass in manchen Jahren eine bis zu vierwöchige Lagerung der Kirschen notwendig sei, um einer Marktschwemme zu entgehen. Für die Lagerung der oben genannten Menge an Äpfeln sei ein Lagervolumen von bis zu 200 m³ notwendig. Gemäß den Planunterlagen des Beschwerdeführers könnte dieser maximal 96 Apfelgroßkisten bei lückenlosem Stellen im geplanten Erdgeschoßlagerraum unterbringen. Bei einer Lagerung der Äpfel wären somit die Lagerräume zur Gänze mit Äpfeln belegt. Für Maischefässer, Planen, Pfosten, Arbeitsmaterial und dergleichen wären weitere Lagerkapazitäten notwendig. Nach der erteilten Auskunft der Landwirtschaftskammer brauche ein moderner Obstbaubetrieb zudem Raum für Büroarbeiten, Kommissionierung, Buchhaltung und Führung der vorgesehenen Aufzeichnungen. Für die Vermarktung hochwertiger Obstverarbeitungsprodukte wie Edelbrände sei ein Produkt Präsentationsraum fast unumgänglich.

Aus den vorliegenden Unterlagen, so heißt es im Gutachten weiter, gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Kräuter anbauen wolle. Beim Ortsaugenschein am 2. Februar 2011 habe er unter anderem von Kräuteranbauflächen gesprochen. Genauere Angaben dazu gebe es nicht.

Auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befänden sich zwei ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude. Das Gebäude auf dem Grundstück Nr. .1618/21 werde derzeit zur Unterbringung eines Motorkarrens und diverser Baumaschinen und Materialien des Beschwerdeführers verwendet. Auf dem Grundstück Nr. .1618/22 befinde sich ein kombiniertes Stallund Wirtschaftsgebäude. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers am 2. Februar 2011 wolle er das Gebäude auf dem Grundstück Nr. .1618/21 nach Fertigstellung des gegenständlichen Projektes abbrechen.

Im eigentlichen Gutachten führte der Amtssachverständige zum geplanten Gebäude aus, die Räumlichkeiten im Kellergeschoß dienten zur Unterbringung verschiedener Maschinen und Geräte, die ausschließlich für den Obstbau verwendet würden, und sollten als Verarbeitungsräume verwendet werden. Diese Räume seien im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG für eine bodenabhängige landwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig.

Bei den Räumen im Erdgeschoß seien das CO2 Lager mit 30 m² und die Dusche/WC mit 5 m² notwendig. Der Präsentationsraum mit 30 m² und der Balkon mit ca. 10 m² seien aus landwirtschaftlicher Sicht zu groß bzw. es sei der Balkon für die bodenabhängige landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG nicht notwendig.

Im Dachgeschoß seien ein Kräuterlager mit 39 m² und ein Aufenthaltsraum mit 30 m² geplant. Aus einer Mitteilung des Beschwerdeführers vom 11. November 2010 könne „sehr schwer entnommen werden“, dass es geplant sei, im Dachgeschoß (laut Plan Kräuterlager) Pfosten, Pfähle, Fässer udgl. zu lagern. Im bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Nr. .1618/21 könnten diverse Materialien (wie Pfosten, Pfähle, Fässer udgl.) ebenerdig gelagert werden. Der Aufenthaltsraum solle zur Einnahme von Speisen und zur Führung von Aufzeichnungen zeitweise genutzt werden. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei das Kräuterlager mit 39 m², das zur Lagerung von diversen Materialien verwendet werden solle, nicht notwendig. Ein Aufenthaltsraum zur Einnahme von Speisen und zur Führung von Aufzeichnungen sei notwendig, eine Grundfläche von ca. 15 m² 20 m² sei jedoch aus landwirtschaftlicher Sicht ausreichend.

Aus landwirtschaftlicher Sicht sei das Vorhaben in dieser Form nicht notwendig. Bei entsprechender Planung könnten die zur Bewirtschaftung notwendigen Räumlichkeitenbei vorhandenem Grundrißin zwei Geschoßen untergebracht werden.

Der Bürgermeister versagte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 15. März 2011 die angestrebte (nachträgliche) Baubewilligung und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten vom 3. Februar 2011.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit Bescheid der Berufungskommission vom 13. Mai 2011 mit der wesentlichen Begründung keine Folge gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer dem schlüssigen Gutachten vom 3. Februar 2011 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Auch die belangte Behörde kam (nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Gutachtens vom 3. Februar 2011) zu dem Ergebnis, dass das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen (vom 3. Februar 2011) schlüssig und nachvollziehbar sei und eine fundierte Basis für die Entscheidung der Gemeindebehörden biete. Der Beschwerdeführer sei diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die von ihm zur Untermauerung seines Standpunktes ins Treffen geführte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 30. September 2009 stelle (unabhängig vom fehlenden formalen Aufbau) kein Gegengutachten dar und behandle im Übrigen die Thematik des § 18 Abs. 3 RPG nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers allein sei aber nicht geeignet, das Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften. Im Beschwerdefall habe sich die Notwendigkeit der Bauführung im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG nicht ergeben. Das Projekt gemäß den Einreichplänen entspreche daher nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften, weshalb das Bauansuchen bereits deshalb abzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag eingebracht, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 28 Abs. 2 des Vorarlberger Baugesetzes (BauG), LGBl. Nr. 52/2001 (diese Bestimmung in der Stammfassung), ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bauund raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst näher bezeichnete öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Die Baubehörden haben das Baugesuch abgewiesen, weil das Vorhaben in dieser Form nicht im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG notwendig sei.

§ 18 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG), LGBl. Nr. 39/1996 (Wiederverlautbarungdiese Bestimmung in der Stammfassung der Wiederverlautbarung), lautet:

„(3) In Landwirtschaftsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige landund forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Landund Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.“

Zur Beantwortung der Frage, ob eine in Landwirtschaftsgebieten nach § 18 Abs. 3 RPG geplante Baulichkeit für die landund forstwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, hat der Bauwerber im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante landund forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. An die hiefür maßgeblichen Kriterien ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein landund/oder wirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzeptes hingewiesen (vgl. hiezu das zur insoweit gleichgelagerten Rechtslage des Oö Raumplanungsgesetzes 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0079, m.w.N.).

Bei der Beurteilung der „Notwendigkeit“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist vom zuletzt verfahrensgegenständlichen Vorhaben, wie es in den Plänen vom 13. April 2010 dargestellt wurde, auszugehen. Maßgeblich ist die dort vorgesehene Verwendung der Räume. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass der Beschwerdeführer die Räume auch auf andere Weise verwenden wollte, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil solche mögliche Alternativen nicht projektgegenständlich waren. Der Beschwerdeführer hat es auchtrotz entsprechender Bemühungen der Baubehördeunterlassen, im Verwaltungsverfahren ein nachvollziehbares Betriebskonzept vorzulegen und darzulegen, weshalb das Kräuterlager im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG für seinen Betrieb notwendig sei (darauf, dass das Ernten der Kräuter und die „Ablagerung“ geradezu ein zentraler Bereich landwirtschaftlicher Tätigkeiten seien, wie nun vorgetragen wird, ist die konkrete Notwendigkeit für den Betrieb des Beschwerdeführers nicht abzuleiten). Es hat auch der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 3. Februar 2011 darauf verwiesen, dass es zu den Kräuteranbauflächen keine näheren Angaben gebe. Eine „Notwendigkeit“ eines Kräuterlagers kann im Übrigen auch nicht den Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 30. September 2009 und vom 9. November 2010 entnommen werden. Die Verwendung des „Kräuterlagers“ zu anderen Zwecken als zur Einlagerung von Kräutern (so etwa für Pfosten, Pfähle, Fässer und dgl.oder auch für Äpfel, wie nun in der Beschwerde angesprochen) war nicht antragsgegenständlich und hat daher ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Der Sachverständige hat im Übrigen darauf verwiesen, dass diese Gerätschaften in einem bereits bestehenden Gebäude eingelagert werden könnten. Auch hat der Sachverständige dargelegt, dass bei entsprechender Planung die zur Bewirtschaftung notwendigen Räumlichkeiten in zwei Geschoßen untergebracht werden könnten, dies beim vorhandenen Grundriß. Die Ausführungen des Sachverständigen können nicht als unschlüssig erkannt werden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, diesem Gutachten seinerseits mit schlüssigen, sachlichen Argumenten entgegenzutreten, was er aber in seinen nachfolgenden Schriftsätzen (die durch heftige unsachliche Ausfälle gekennzeichnet sind) unterlassen hat. Angesichts dessen kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass auch die Vorstellungsbehörde von der Schlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen ausgegangen ist. Dieses im Verwaltungsverfahren unterlassene Vorbringen kann nun nicht mit Erfolg in der Beschwerde nachgeholt werden: Die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, ist nicht berechtigt (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/04/0229, oder auch vom 21. September 2000, Zl. 98/06/0237, und die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit³, auf Seite 616 wiedergegebene hg. Judikatur).

Für die Beurteilung der „Notwendigkeit“ (im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG) des konkreten Vorhabens ist nicht von Belang, wie Gebäude anderer Personen in der Umgebung beschaffen sind.

Zusammenfassend kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Vorstellungsbehörde zur Beurteilung gelangte, das projektierte Gebäude sei, wie es zuletzt projektgegenständlich war, nicht „notwendig“ im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 20. September 2012

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