VwGH 2012/03/0051

VwGH2012/03/005126.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der I Medien GmbH in Graz, vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 14. Dezember 2011, Zl 611.119/0005-BKS/2011, betreffend Änderung des Programmcharakters (weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 15. April 2004 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung gemäß § 28a Abs 3 Z 1 des Privatradiogesetzes, BGBl I Nr 20/2001 idF BGBl I Nr 50/2010 (PrR-G), iVm § 66 Abs 4 AVG abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei sei auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Oktober 2007 Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "G 94,2 MHz" ab dem 24. Oktober 2007. Der Sendebetrieb sei am 2. Februar 2008 aufgenommen worden.

Es stehe fest, dass (diesbezüglich werden die rechtskräftigen Bescheide der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zitiert) für die Zeiträume vom 1. Juli 2010 bis zum 1. Oktober 2010 bis zum 10. November 2011 kein zulassungskonformer Sendebetrieb der Beschwerdeführerin bestanden habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtete die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 5. März 2012, B 129/12).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Behandlung der Beschwerde abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch bezüglich der maßgebenden Rechtslage - jenem Fall, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2012/03/0048, zugrunde liegt.

Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

Aus den dort angestellten Erwägungen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl wiederum § 79

Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am 26. März 2014

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