VwGH 2012/03/0002

VwGH2012/03/000223.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der N GmbH in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 22. September 2011, Zl BKA-610.050/0007-V/4/2011, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA des Presseförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art17;
MRK Art6 Abs1;
PressefördG 2004 §8 Abs1;
B-VG Art17;
MRK Art6 Abs1;
PressefördG 2004 §8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Mit dem bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen ein Schreiben der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 16. August 2011 mangels Vorliegen eines Bescheides gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Mit Schreiben jeweils vom 21. März 2011 habe die beschwerdeführende Partei bei der KommAustria für das Jahr 2011 Ansuchen auf Förderung der Wochenzeitung "P" und "F" gemäß Abschnitt III des Presseförderungsgesetzes 2004 (PresseFG 2004) eingebracht. Die KommAustria habe der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 16. August 2011 mitgeteilt, dass sich die Besondere Förderung im Abschnitt II des PresseFG 2004 ausschließlich an Tageszeitungen richte, weshalb sie die Förderungsansuchen für die besagten Wochenzeitungen ablehnen würde. Dagegen richtete die beschwerdeführende Partei eine Berufung vom 1. September 2011.

Die Subventionsvergabe nach dem PresseFG 2004 falle in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Deshalb sei die KommAustria nicht befugt, in hoheitlicher Form über die Gewährung bzw Nichtgewährung von Fördermitteln abzusprechen. Die Gewährung von Subventionen nach dem PresseFG 2004 könne (unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) nur auf der Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages erfolgen. Der Verfassungsgerichtshof habe in der Vergangenheit wiederholt ausgesprochen, dass es sich beim PresseFG 2004 um ein Selbstbindungs- oder Statutargesetz handle, dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukomme, weshalb ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens auf Förderung einer Wochenzeitung nicht bestehe; der Verfassungsgerichtshof habe auch festgehalten, dass diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass das PresseFG 2004 nur die Verwaltung selbst binde, aber nicht unmittelbar nach außen wirke und keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen statuiere. Damit sei von vornherein ausgeschlossen, dass die beschwerdeführende Partei durch das Schreiben in ihrer Rechtssphäre berührt sei und einen Anspruch auf Förderung aus dem PresseFG 2004 ableiten könne. Ein subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung der Presseförderung bestehe demnach ex lege weder dem Grunde noch der Höhe nach. B. Dagegen richtete die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Ablehnung ihrer Behandlung - dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung maßgeblichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der einschlägigen Rechtslage - jenen Fällen, die den (ebenfalls gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangenen) Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2007, 2007/04/0074 (VwSlg 17.204 A/2007), vom 18. März 2009, 2009/04/0009, und vom 22. Februar 2010, 2009/03/0168, zugrunde lagen.

Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird daher - auch in Bezug auf den Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung - auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse verwiesen.

Ungeachtet dessen ist lediglich der Vollständigkeit halber zur Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung noch auf Folgendes hinzuweisen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt (vgl dazu etwa VwGH vom 20. September 2012, 2007/07/0149), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl iSd jüngst EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 98). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aber geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch deshalb stünde Art 6 Abs 1 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl dazu VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0072).

Daher war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 23. Oktober 2013

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