VwGH 2012/02/0226

VwGH2012/02/022629.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des L in B, Niederlande, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Mag. Klaus F. Lughofer LL.M., Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 3. August 2012, Zlen. Senat-AM-12-2002, Senat-AM- 12-2003 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), betreffend Übertretungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VwGG §42 Abs3a;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VwGG §42 Abs3a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird in der Hauptsache als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wie folgt abgeändert:

Der Berufungswerber hat hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides einen weiteren Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von EUR 400,-- zu leisten, somit einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (unter Berücksichtigung der Kosten hinsichtlich der Spruchpunkte III., VI. und VIII. von je EUR 75,--) von insgesamt EUR 625,--.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf das Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2011/02/0284, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid mit Ausnahme des dortigen Spruchpunktes II.2. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde "über diese Berufung - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. bis VI. und VIII. (einschließlich des Verfallsausspruchs) richtet - wie folgt entschieden:

SPRUCH

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, dahingehend Folge gegeben, dass

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er könne nicht nachvollziehen, wie sich die Strafe von EUR 6.250,-- ergebe, ist er darauf zu verweisen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides zu lesen ist, dass die Geldstrafen hinsichtlich der Spruchpunkte III., VI. und VIII. auf je EUR 750,--

reduziert wurden und hinsichtlich des Spruchpunktes V. lediglich die "Tatumschreibung" konkretisiert wurde, weshalb die im Straferkenntnis vom 13. Juli 2010 zu Spruchpunkt V. verhängte Strafe von EUR 4.000,-- aufrecht blieb. Daraus ergibt sich eine Geldstrafe von insgesamt EUR 6.250,--.

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Strafhöhe sei nicht ausreichend begründet, ohne allerdings selbst Umstände geltend zu machen, die zu einer geringeren Strafe führen würden. Im angefochtenen Bescheid findet sich im Übrigen eine insbesondere an der großen Anzahl von betroffenen Tieren und an den massiven Beeinträchtigungen von Tierschutzinteressen orientierte Strafhöhe, weshalb an der von der belangten Behörde zugemessenen Strafe nicht Anstand genommen werden kann.

Schließlich meint der Beschwerdeführer in der Beschwerde, die im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt V. vorgenommene Tatumschreibung werfe dem Beschwerdeführer bisher nicht erhobene Delikte vor. Es sei undenkbar, in einer Tierhaltung einem Tier allein 750 m2 Käfigfläche zur Verfügung zu stellen. Weiters werde erstmals vorgeworfen, dass das Fehlen von ausreichend Platz zum Sitzen eine Frage der Sitzstangen sei, wobei nur 11,7 bzw. 13 cm pro Tier zur Verfügung stünden. Es handle sich hier um neue Tatvorwürfe, deren Verfolgung bereits verjährt sei.

Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides, soweit darin "750 m2" angeführt sind, ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, durch den der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt ist, weil darunter nur 750 cm2 verstanden werden können, was sich auch daraus ergibt, dass im selben Klammerausdruck die tatsächlich zur Verfügung stehende Fläche mit maximal 726 cm2 bzw. 728 cm2 beschrieben wird. Zudem handelt es sich, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, nur um eine Spezifikation der ansonsten wortidenten Tatumschreibung im Straferkenntnis vom 13. Juli 2010, was auch für das Fehlen von ausreichend Platz zum Sitzen infolge zu gering bemessener Sitzstangen gilt. Ein neuer Tatvorwurf ist darin nicht enthalten.

Bei der Kostenrüge ist die Beschwerde allerdings begründet:

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 leg. cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Zwar hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Geldstrafen auf je EUR 750,-- in den Spruchpunkten III., VI. und VIII. angemerkt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zur Tragung der Kosten des Verfahrens erster Instanz in Höhe von je EUR 75,-- verpflichtet werde, sie hat es aber verabsäumt, im Spruch die sich aus den Verfahrenseinstellungen zu den Spruchpunkten I., II. und IV. ergebende Reduktion der zu ersetzenden Kosten zu berücksichtigen und der Kostenentscheidung zu Spruchpunkt V. hinzu zu fügen. Der von der belangten Behörde erfolgte Hinweis am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht geeignet, die spruchmäßig zu erledigende Kostenentscheidung des Straferkenntnisses dahin abzuändern, dass nunmehr weniger Kosten entsprechend der neu festgesetzten Strafhöhe zu ersetzen sind.

Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst entscheiden kann, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt, war der angefochtene Bescheid - die genannten Voraussetzungen liegen vor - im Kostenpunkt abzuändern.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Jänner 2013

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