VwGH 2012/02/0144

VwGH2012/02/014421.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der W. GmbH in K., vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 2012, Zl. RU6-ST-264/00 2-2012, betreffend Vorschreibung von Kosten für die Entfernung einer Werbeanlage nach § 84 Abs. 2 und 4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §82 Abs3 litf;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs4;
StVO 1960 §84;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §82 Abs3 litf;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs4;
StVO 1960 §84;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde war die Beschwerdeführerin Verfügungsberechtigte über die im Beschwerdefall relevante Werbeanlage. Die Werbetafel bestand aus einzelnen lackierten Blechtafeln, die auf einem Holzrahmen zur Gesamttafel montiert wurden, sodass Werbung und Werbeträger dadurch eine untrennbare Einheit darstellten.

Die Bezirkshauptmannschaft B. trug der Beschwerdeführerin die Entfernung der gegenständlichen Werbetafel mit der Aufschrift "Mega Baumarkt B." mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 auf. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 31. März 2005 bestätigt.

Mit Schreiben vom 30. August 2006 setzte die Bezirkshauptmannschaft B. der Beschwerdeführerin eine Frist zur Entfernung der gegenständlichen Werbung und drohte ihr andernfalls die Entfernung durch ein Ersatzunternehmen auf ihre Rechnung an.

Die Angebote für Abbau und Entsorgung der gegenständlichen Werbetafel betrugen seitens der A. GmbH EUR 2.940,-- inkl. MwSt. (17. Juli 2008), seitens der M. GmbH EUR 2.530,80 inkl. MwSt. (7. Oktober 2008) und seitens der K. GmbH & Co KG EUR 3.150,-- exkl. MwSt. (7. Oktober 2008).

Mit Schreiben vom 19. März 2009 konkretisierte und verbesserte die M. GmbH ihr Angebot, sodass sich dieses auf EUR 2.176,80 belief.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 informierte die Bezirkshauptmannschaft B. die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die anhängigen Verfahren über das Inkrafttreten des geänderten § 84 Abs. 4 StVO 1960 und forderte diese auf, die gegenständliche Werbeanlage bis spätestens 20. Juli 2011 zu entfernen. Auf die Konsequenzen (Entfernung ohne weiteres Verfahren und Kostenvorschreibung in Höhe von EUR 2.176,80) wurde die Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht. Im Betreff wurde u.a. auf eine Werbeanlage für die Firma K. Bezug genommen.

Mit Fax vom 18. Juli 2011 gab die Beschwerdeführerin bekannt, keinerlei Werbeanlagen für eine Firma K. errichtet zu haben und stellte den Antrag auf Einvernahme des Geschäftsführers der Firma K. sowie auf Einstellung des Verwaltungsverfahrens.

Am 1. September 2011 demontierte die M. GmbH die gegenständliche Werbetafel im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft B. Die Werbetafeln seien nach den Feststellungen der belangten Behörde zur Abholung bereitgehalten worden, die Holzkonstruktion selbst habe bei der Demontage nicht erhalten werden können. Die Demontage des Holzrahmens habe größtmögliche Sorgfalt erfordert, weil das Material sehr baufällig und das Holz morsch gewesen sei.

Mit Schreiben vom 21. September 2011 legte die M.-GmbH eine Rechnung. In dieser wird u.a. ausgeführt: "Pauschale f. Demontage und Entsorgung der Werbetafel an der B … am 1.9.; Aufschlüsselung der Pauschale: Anfahrtspauschale: EUR 55,--, Mannstunden 5 Arbeiter/je 5 Stunden incl. Spezialwerkzeug EUR 1.500,--, Transport: EUR 250,--, Verwiegung: EUR 9,--; Netto: EUR 1.814,00, 20 % MwSt: EUR 362,80; Gesamt: EUR 2.176,80"

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft B. EUR 2.176,80 an die M.-GmbH überwiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. Oktober 2011 wurden der Beschwerdeführerin für die Entfernung der gegenständlichen Werbeanlage Barauslagen in Höhe von EUR 2.176,80 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Fax vom 8. November 2011 rechtzeitig Vorstellung.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 27. Jänner 2012 wurde der Bescheid betreffend die Vorschreibung der Kosten für die Entfernung der im Freiland entgegen dem Werbeverbot nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 auf Parzelle Nr. 1050, KG T., aufgestellten Werbeanlage in der Höhe von EUR 2.176,80 gemäß §§ 57 Abs. 3, 66 Abs. 4 AVG und § 84 Abs. 2 und 4 StVO 1960 in vollem Umfang bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2012 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides neu formuliert.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die gegenständliche Werbung sei außerhalb des Ortsgebietes an der LB xxx innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand aufgestellt und nicht zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f StVO 1960 verwendet worden. Eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 sei nicht erteilt worden. Die Behörde habe daher die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen und die Kosten für die Entfernung dem Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben gehabt, wobei die Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin unstrittig sei.

Aus der Rechnung der M.-GmbH vom 21. September 2011, die sich inhaltlich mit dem Kostenvoranschlag vom 19. März 2009 decke, ergebe sich ein Rechnungsbetrag von EUR 2.176,80 für die Demontage und Entsorgung der gegenständlichen Werbetafel. Dieser Betrag sei der Beschwerdeführerin mit (Mandats-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 20. Oktober 2011, bestätigt mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Jänner 2012, vorschrieben worden.

Die vorgebrachte rechtliche Unzulässigkeit der Abrechnung nach Pauschalbeträgen könne von der belangten Behörde nicht erkannt werden und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt worden. In Wahrheit ermögliche es gerade die Pauschalierung der Behörde, sich von vornherein einen Überblick über die Kosten zu schaffen und die Angebote der Entsorgungsfirmen zu vergleichen. Zudem habe die M.-GmbH die einzelnen Positionen, aus denen sich der Pauschalbetrag zusammensetze, übersichtlich und nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Die Vorlage von Aufzeichnungen zur Dokumentation der Leistungen, deren Fehlen die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 4. Mai 2012 kritisiert habe, sei daher nicht erforderlich gewesen.

Der Kritik an den verrechneten Mannstunden als unnötig, überhöht und unangemessen könne seitens der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Zum einen übersehe die Beschwerdeführerin, dass im Betrag für die Mannstunden auch eine Pauschale für Spezialwerkzeug enthalten sei, sodass der tatsächliche Stundenlohn niedriger als der von der Beschwerdeführerin errechnete sei. Zum anderen könne angesichts der Kostenvoranschläge der A.-GmbH und K. GmbH & Co KG, die beide deutlich höher ausgefallen seien als jener des beauftragten Unternehmens, und in Anbetracht des Umstandes, dass aufgrund der Baufälligkeit des Materials bei der Demontage besonders sorgfältig und vorsichtig vorzugehen gewesen sei, nicht von unüblichen Kosten oder einer unangemessen langen Arbeitszeit zu hoch qualifizierten Personals ausgegangen werden. Es wäre der Beschwerdeführerin frei gestanden, die Werbungen möglicherweise zu günstigeren Konditionen selbst zu entfernen. Im Hinblick auf das von der Erstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und die Zuschlagserteilung an den dabei festgestellten Bestbieter seien die Kosten für die Entfernung jedenfalls als angemessen zu qualifizieren.

Mit Faxen vom 5. Dezember 2011 und 3. Jänner 2012 habe die Beschwerdeführerin die "Ausforschung und Einvernahme jener Mitarbeiter der M.-GmbH., welche die Demontage vorgenommen haben" beantragt. Es sei nicht dargetan worden, zu welchem Beweisthema die dem Antrag nach auszuforschenden Personen einvernommen werden sollten. Da ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollten, nicht genannt worden sei, habe für die Erstbehörde keine Verpflichtung zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme bestanden.

Dass die Beschwerdeführerin den Beweisantrag in der Berufung dahingehend ergänzt habe, dass die Mitarbeiter "insbesondere zum genauen Ablauf der Abbauarbeiten zu befragen sein" würden, ändere an dessen Qualifikation als Erkundungsbeweis nichts, zumal in diesem Antrag doch unklar bleibe und nicht konkretisiert worden sei, worüber die auszuforschenden Zeugen tatsächlich befragt werden sollten und was damit unter Beweis gestellt werden sollte. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ermittlungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisanbote eingeschränkt, eine Verpflichtung zur Ausforschung unbekannter Zeugen bestehe nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, die belangte Behörde stützte sich, gleich der BH B., darauf, dass die vorgeschriebenen Kosten für die Entfernung der Werbung im Sinne § 84 Abs. 4 StVO 1960 notwendig gewesen wären. Dabei hätten beide Behörden verkannt, dass die Bestimmung des § 84 StVO 1960 darauf abstelle, dass "Werbungen" bzw. "Ankündigungen" außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten seien, und dementsprechend nur diese "Werbungen" oder "Ankündigungen" gemäß § 84 Abs. 4 StVO 1960 entfernt werden dürften, nicht jedoch die Träger derselben, zumal auch in casu technisch davon auszugehen gewesen sei, dass keine untrennbare Einheit zwischen Werbeträger und eigentlicher Werbung bestehe.

Insoweit die Beschwerde im vorliegenden Fall eine Trennbarkeit zwischen Werbeträger und eigentlicher Werbung annimmt, entfernt sie sich von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt und es stellt dieses Vorbringen auch eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar. War aber eine Untrennbarkeit zwischen Werbeträger und Werbung - wie von der belangten Behörde festgestellt - gegeben, so vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen, weshalb die Vorschreibung der Entfernung der Werbung einschließlich des Werbeträgers rechtswidrig gewesen sein soll.

In der Beschwerde wird ferner gerügt, es sei seitens der Beschwerdeführerin mehrfach beantragt worden, die Mitarbeiter der M.-GmbH hinsichtlich der Demontage bzw. des Ablaufs der Abbauarbeiten der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage zu befragen. Diesem Beweisantrag sei die belangte Behörde, gleich der BH B., nicht nachgekommen. Die Aufnahme der Beweise wäre jedoch aus mehreren Überlegungen heraus für die Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts von Relevanz gewesen.

Einerseits hätte sich auch daraus erhellt, dass nicht nur die eigentliche "Werbung", sondern die Gesamtkonstruktion abgebaut worden sei. Andererseits wäre eine Aufschlüsselung notwendig gewesen, um der Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Kosten zu ermöglichen, zumal diese unverhältnismäßig hoch erschienen. Überdies diene dieses Beweismittel auch zur Prüfung, ob rechtmäßige Maßnahmen seitens der BH Baden gesetzt worden seien.

Letztlich sei eine weitere Relevanz darin begründet, dass seitens der M.-GmbH unzulässigerweise Pauschalbeträge verrechnet worden seien, obgleich es notwendig gewesen wäre, konkrete Leistungen nach Einzelpositionen aufzuschlüsseln, sodass die preisliche Unangemessenheit der Vorschreibung der Kosten überhaupt erst einer Überprüfung zugänglich gemacht werde.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Im Beweisantrag in der Berufung wurde die Ausforschung und Einvernahme jener Mitarbeiter der M.-GmbH begehrt, "welche die Demontage der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage durchgeführt haben, welche insbesondere zum genauen Ablauf der Abbauarbeiten zu befragen sein werden".

Ordnungsgemäße Beweisanträge haben nach der hg. Rechtsprechung das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2011, Zl. 2007/02/0334, m.w.N.).

Das in der Berufung angeführte Beweisthema, nämlich die weder namentlich, noch nach der Anschrift bekannten Zeugen "zum genauen Ablauf der Abbauarbeiten zu befragen" lässt im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Vollstreckungskosten nicht erkennen, weshalb dieses relevant sein sollte. Die belangte Behörde war daher schon aus diesem Grunde nicht gehalten, diese Beweise aufzunehmen. Die erst in der Beschwerde nachgetragenen Gründe für diesen Beweisantrag vermögen nicht die Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Beweisantrages zu sanieren.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, die BH B. habe die M.-GmbH mit Leistungen auf Basis eines Anbots vom März 2009 beauftragt‚ ohne neue Anbote einzuholen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin wäre die BH B. verpflichtet gewesen, aufgrund der langen Zeitdauer neue Anbote einzuholen. Dabei wäre insbesondere vorher abzuklären gewesen, ob eine Entfernung der gesamten Konstruktion überhaupt technisch notwendig sei. Wie bereits angeführt, wäre es aus Sicht der Beschwerdeführerin technisch möglich gewesen, lediglich die eigentlichen "Werbungen" abzubauen.

Darüber hinaus wäre es denkbar gewesen, dass zwischenzeitig weitere Unternehmen der Behörde Dienstleistungen hinsichtlich Abbauarbeiten anböten, was aufgrund vermehrten Wettbewerbs zu einer Preisreduktion hätte führen können.

Letztlich sei es auch unzulässig, Kosten auf Basis von Pauschalbeträgen vorzuschreiben. Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Arbeitsleistungen wäre für eine rechtmäßige Erledigung essentiell gewesen. Dies korreliere mit der Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeführerin.

§ 84 Abs. 4 StVO 1960 lautet:

"Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die Behörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Kosten für die Entfernung sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu tragen und sind ihm mit Bescheid vorzuschreiben."

§ 4 Abs. 1 VVG lautet:

"(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden."

§ 11 Abs. 1 VVG lautet:

"(1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben."

Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist, oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0085, m.w.N.).

Weshalb die Behörde verpflichtet gewesen wäre, neue Angebote für die Ersatzvornahme einzuholen, vermag die Beschwerdeführerin nicht einsichtig darzulegen, zumal die Behörde einerseits - wie bereits dargelegt - mehrere Angebote für die durchzuführenden Ersatzmaßnahmen einholte, andererseits den günstigsten Anbieter beauftragte und erfahrungsgemäß Dienstleistungen - wie sie im Beschwerdefall notwendig waren - im Laufe der Zeit nicht billiger werden. Die Beschwerdeführerin vermag insbesondere mit ihren Ausführungen unter den gegebenen Umständen nicht darzutun, dass die vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch gewesen wären.

Im Hinblick auf die bereits in der Rechnung der M.-GmbH weitgehend erfolgte Aufschlüsselung der Leistungen ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu ersehen, dass die Beurteilung der preislichen Angemessenheit erst bei noch weiterer Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen nach Einzelpositionen möglich wäre. Die gerügte Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der Pauschalierung einzelner Positionen ist daher nicht gegeben.

Im Hinblick auf die festgestellte Untrennbarkeit zwischen Werbeträger und Werbung (siehe die vorstehenden Ausführungen zur Baufälligkeit) begegnet es auch keinen Bedenken, dass im vorliegenden Fall die Kosten für die Beseitigung der gesamten Anlage vorgeschrieben wurden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. Juni 2013

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