VwGH 2011/23/0677

VwGH2011/23/067722.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde 1. des G, 2. der N, 3. der D und 4. des D, alle in Braunau am Inn und vertreten durch Mag. Tamer Öztürk, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Schwimmschulgasse 3, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Juni 2009,

  1. 1. Zl. St 34/09, E1/2038/2009, 2. Zl. St 34a/09, E1/2040/2009,
  2. 3. Zl. St 34c/09, E1/2047/2009 und 4. Zl. St 34b/09, E1/2044/2009, jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der weiteren beschwerdeführenden Parteien, alle sind türkische Staatsangehörige) reisten am 4. Februar 2003 mit einem bis zum 16. Februar 2003 gültigen Visum nach Österreich ein. Am 17. Februar 2003 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Asylantrag, die übrigen beschwerdeführenden Parteien stellten darauf bezogene Asylerstreckungsanträge. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Februar 2004 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. April 2004 als verspätet zurückgewiesen.

Am 29. April 2004 stellten der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer jeweils einen Asylantrag, die Zweitbeschwerdeführerin einen auf den Antrag des Erstbeschwerdeführers bezogenen Asylerstreckungsantrag. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. (bzw. 8.) November 2004 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2008 als unbegründet abgewiesen.

Mit den nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 17. Juni 2009 wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.

In der Begründung der - weitgehend gleichlautenden - Bescheide stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass sich die beschwerdeführenden Parteien seit dem 3. November 2008 (seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens) rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten, weil ihnen seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt worden sei.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG verwies die belangte Behörde darauf, dass sich die beschwerdeführenden Parteien seit mehr als sechs Jahren und vier Monaten in Österreich aufhielten, dass sie in Österreich zahlreiche Bekannte und Freunde hätten, sich am sozialen Leben (in Form von Teilnahme an Veranstaltungen eines Vereins bzw. einer Pfarre) beteiligen und über gute Deutschkenntnisse verfügen würden sowie Unterschriftenlisten für ein Bleiberecht und Arbeitsplatzzusagen vorgelegt hätten. Dementsprechend werde durch die Ausweisung in erheblicher Weise in ihr "Privat- und Familienleben" eingegriffen. Das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration werde jedoch dadurch gemindert, dass ihr Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund eines Antrages, der sich letztendlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt und den beschwerdeführenden Parteien ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien nach dem rechtskräftig negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens einen weiteren Asylantrag gestellt hätten. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde darauf, dass gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Juni 2003 wegen unrichtiger Angaben (im Zusammenhang mit der Beantragung des Visums) sowie wegen Mittellosigkeit rechtskräftig ein mittlerweile abgelaufenes Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren verhängt worden sei.

Die beschwerdeführenden Parteien - so die belangte Behörde weiter - würden über keine Beschäftigungsbewilligung verfügen und ihren Lebensunterhalt aus monatlichen Unterstützungszahlungen durch die Volkshilfe Braunau bestreiten. Lediglich der Erstbeschwerdeführer sei in der Zeit von 31. Oktober 2004 bis 11. Mai 2005 beschäftigt gewesen. Die von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Einstellungszusagen seien nicht als "rechtsverbindliche Arbeitszusage" zu qualifizieren; darüber hinaus würden sie ein zukünftiges und ungewisses Ereignis betreffen, das nur in geminderter Form berücksichtigt werden könne. Es sei daher noch nicht von einer beruflichen Integration auszugehen.

Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass in Österreich einige Verwandte vorhanden seien, mit denen die beschwerdeführenden Parteien aber nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers bzw. die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sowie zahlreiche Geschwister seien hingegen in der Türkei aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatstaat verbracht. Dies gelte auch für die Drittbeschwerdeführerin, die dort die Volksschule besucht habe und die türkische Sprache in Wort und Schrift beherrsche. Der Viertbeschwerdeführer, der im Alter von vier Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei, habe zwar mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und seine gesamte bisherige Schulbildung hier erhalten. Dessen ungeachtet sei auch ihm eine Reintegration in der Türkei zumutbar, zumal er trotz diesbezüglicher Defizite in der Lage sei, türkisch zu sprechen, und Hilfe von seiner Familie erwarten könne. Die vorgelegten Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben würden zwar in gewissem Maße von einer gelungenen sozialen Integration in Österreich zeugen; auch dieser Umstand relativiere sich jedoch dadurch, dass diese Kontakte in einem Zeitraum geschaffen worden seien, in dem der Aufenthaltsstatus nicht gesichert gewesen sei. Zudem ging die belangte Behörde angesichts der enormen Anzahl von Unterschriften davon aus, dass viele der unterschreibenden Personen nicht zum Bekannten- bzw. Freundeskreis der beschwerdeführenden Parteien gehörten.

Schließlich verwies die belangte Behörde noch darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Österreich eingereist seien und das Vergehen der Schlepperei zu den schwerwiegendsten Verwaltungsübertretungen bzw. gerichtlich strafbaren Handlungen gehöre.

Den persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich sei gegenüberzustellen, dass sich diese seit mehr als sechs Monaten illegal in Österreich aufhielten und ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maße gefährde. Die Ausweisung sei demnach gemäß § 66 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten, zumal den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme.

Besondere Umstände, die eine Ermessensübung zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Juli 2009 geltende Fassung.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Unstrittig ist, dass die beschwerdeführenden Parteien über keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz mehr verfügen. Weder nach dem Beschwerdevorbringen noch nach der Aktenlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sonst eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG bei den beschwerdeführenden Parteien vorläge. Die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.

Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0326, mwN).

Die Beschwerde wendet sich gegen die behördliche Auffassung, dass eine nachhaltige Integration nicht festgestellt werden könne. Diesbezüglich verweist sie auf die Aufenthaltsdauer, die sehr gute soziale und kulturelle Integration, die sich in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich (etwa an Veranstaltungen einer Pfarre sowie beim Verein "Mensch und Arbeit") manifestiere, die guten Deutschkenntnisse, die vorgelegten Unterschriftenlisten und Einstellungszusagen sowie die fehlenden Bindungen zum Heimatstaat. Vorgebracht wird auch, dass der Viertbeschwerdeführer seine gesamte Schulbildung in Österreich erhalten und kaum mehr Kenntnisse der türkischen Sprache habe.

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde diese integrationsbegründenden Umstände ihrer Interessenabwägung zugrunde gelegt und ausreichend berücksichtigt hat. Diese Umstände stellen sich aber - auch bei Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer von knapp sechseinhalb Jahren - nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Verhalten letztlich versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Dabei ist vor allem maßgeblich, dass - entgegen der von der belangten Behörde gebrauchten Formulierung - kein Eingriff in das "Familienleben" der beschwerdeführenden Parteien vorliegt, weil die gesamte, im gemeinsamen Haushalt lebende Kernfamilie ausgewiesen wird. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatstaat verbracht und diesen (erst) im Alter von 37 bzw. 32 Jahren verlassen haben, ging die belangte Behörde zutreffend von der Zumutbarkeit einer Reintegration in der Türkei aus. Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - wie in der Beschwerde vorgebracht - sind dabei im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. April 2012, Zlen. 2011/23/0403 bis 0406, mwN). Gleiches gilt im Ergebnis auch für die in der Beschwerde angesprochenen Schwierigkeiten der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin, die die Türkei im Alter von elf Jahren verlassen hat, im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass sie mehr als die Hälfte ihres bisherigen Lebens und insbesondere ihre Volksschulzeit in ihrem Heimatstaat verbracht habe und dass sie die türkische Sprache in Wort und Schrift beherrsche. Hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers ist der Beschwerde zwar einzuräumen, dass dieser mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und seine gesamte Schulbildung hier erhalten hat. Die belangte Behörde durfte aber davon ausgehen, dass er sich noch in einem Alter befinde, in dem ihm eine Anpassung an neue Lebensverhältnisse bei einer Rückkehr in die Türkei im Verbund mit seiner gesamten Kernfamilie - auch angesichts der dort noch lebenden weiteren Verwandten - zumutbar sei (vgl. diesbezüglich zu ähnlichen Konstellationen das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, bzw. das Erkenntnis vom 19. April 2012, Zlen. 2010/21/0402, 0403). Dabei durfte die belangte Behörde auch zugrunde legen, dass der Viertbeschwerdeführer laut Aussage der Zweitbeschwerdeführerin vom 18. November 2008 "trotz (gewisser) Defizite" in der Lage sei, türkisch zu sprechen.

Hinsichtlich der vorgelegten Einstellungszusagen kann es dahinstehen, ob diese rechtsverbindliche Vorverträge darstellen. Die belangte Behörde ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass eine derartige Zusage auch im Hinblick auf eine bisher nicht gegebene maßgebliche berufliche Integration nicht zu einer entscheidungserheblichen Verstärkung der Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich führt.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung zu Recht noch zugrunde gelegt, dass zahlreiche Verwandte der beschwerdeführenden Parteien in der Türkei leben. Zwar bringen sie dazu vor, dass nach sechs Jahren Aufenthalt in Österreich keine Bindungen mehr zu ihrem Heimatstaat bestünden, sie legen damit allerdings nicht dar, dass es unmöglich wäre, allenfalls abgebrochene Kontakte zu den Familienangehörigen in der Türkei wieder aufzunehmen.

Schließlich ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die erlangte Integration in ihrem Gewicht dadurch gemindert werde, dass die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf - was hier bedeutsam ist - wiederholte, letztlich nicht berechtigte Asylanträge gründete (vgl. etwa das schon genannte Erkenntnis vom 24. April 2012, Zlen. 2011/23/0403 bis 0406, mwN). Da die ersten Asylanträge bereits mit Bescheiden vom 19. Februar 2004 rechtskräftig und die weiteren Anträge mit Bescheiden vom 8. November 2004 in erster Instanz abgewiesen wurden, erfolgte die Integration in einem Zeitraum, in dem sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten. Dies muss letztlich auch auf deren Kinder durchschlagen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zlen. 2010/21/0124, 0182 bis 0185). Die belangte Behörde durfte in diesem Zusammenhang auch auf die im Juni 2003 verhängten Aufenthaltsverbote hinweisen, denen vor allem unrichtige Angaben zur Erlangung der Einreise mittels eines Visums zugrunde lagen. Die - ab dem 1. Jänner 2006 als Rückkehrverbote weiter geltenden - Aufenthaltsverbote hatten im Übrigen gemäß § 62 Abs. 1 FPG den Entzug des Aufenthaltsrechts zur Folge, weshalb während der Dauer ihrer Gültigkeit lediglich ein faktischer Abschiebeschutz bestand (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. April 2012, Zlen. 2010/21/0402, 0403).

Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde insgesamt zutreffend zur Auffassung kam, die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich würden nicht schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Erlassung der Ausweisung.

Entgegen der Beschwerdeauffassung ist die Interessenabwägung der belangten Behörde angesichts der dargestellten Ausführungen auch nicht als mangelhaft begründet anzusehen. Soweit die Beschwerde ferner rügt, die belangte Behörde hätte sich näher mit der geltend gemachten Integration der beschwerdeführenden Parteien befassen müssen, legt sie damit nicht dar, auf welche von der belangten Behörde nicht ohnehin schon berücksichtigten Umstände noch weiter einzugehen gewesen wäre.

In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. November 2012

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