VwGH 2011/23/0665

VwGH2011/23/066531.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Dezember 2007, Zl. E1/13075/2007, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Jänner 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2004 in erster Instanz abgewiesen, der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. September 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), nämlich wegen Überlassens von Heroin, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Oktober 2005 wurde er wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, weil er am 5. September 2005 gewerbsmäßig zwei "Suchtgiftkugeln" (davon eine Kugel mit 0,7 g Kokain und eine Kugel ohne Inhalt) anderen durch Verkauf überlassen sowie mehrere Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht und dabei einen Beamten am Körper verletzt hatte. Unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht betreffend das Urteil vom 8. September 2004 widerrufen.

Im Hinblick darauf erließ die Bundespolizeidirektion St. Pölten mit Bescheid vom 7. Juli 2006 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein unbefristetes Rückkehrverbot. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 4. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes. Mit dem - nicht näher begründeten -

Antrag legte er u.a. eine Heiratsurkunde betreffend die am 16. März 2007 erfolgte Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin A., ein Zertifikat über seine erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs und eine ihm bis zum 12. Februar 2008 befristet erteilte Beschäftigungsbewilligung vor. In der Folge wurden weiters Bestätigungen über ein aufrechtes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und über die Schwangerschaft seiner Ehefrau vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass auf Grund seiner familiären, sozialen und beruflichen Integration alle Voraussetzungen für eine positive Zukunftsprognose gegeben seien.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 22. Mai 2007 abgewiesen. Zwar anerkannte die erstinstanzliche Behörde im Hinblick auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine maßgebliche Änderung seiner familiären Verhältnisse und führte aus, dass die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes somit nur auf Grund des § 86 Abs. 1 FPG zulässig sei. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könne den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen aber kein Vorrang eingeräumt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2007 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Nach Darstellung der dem Rückkehrverbot zugrunde liegenden Verurteilungen stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz am 9. Juni 2006 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei noch anhängig.

Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr - so die belangte Behörde im Rahmen ihrer Erwägungen - habe sich seit Erlassung des Rückkehrverbotes nicht entscheidungswesentlich reduziert, zumal die Zeit des Wohlverhaltens nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft im Juni 2006 lediglich eineinhalb Jahre betragen habe. Der Umstand der bedingten Entlassung aus der Strafhaft verhelfe der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil das Fehlverhalten des Fremden von den Fremdenbehörden eigenständig und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zur Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen sei. Auch die Gründung einer Familie sowie die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers seien für sich genommen nicht ausreichend, um einen Wegfall der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Gründe anzunehmen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die damit einhergehende große Wiederholungsgefahr sowie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und von gegen die Staatsgewalt gerichteten Delikten sei im vorliegenden Fall auch "eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung" gegeben, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Somit sei die Gefährdungsprognose auch unter Zugrundelegung des § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt.

Im Hinblick auf § 66 FPG anerkannte die belangte Behörde, dass mit dem Fortbestand des Rückkehrverbotes ein schwerer Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Allerdings sei die familiäre Bindung dadurch relativiert, dass die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der Beschwerdeführer nicht mit einem Verbleib in Österreich habe rechnen dürfen. Die Trennung von seiner Familie sei daher infolge des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes in Kauf zu nehmen. Eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde weiter - sei schon deshalb nicht möglich, weil dies angesichts des Vorliegens einer Verurteilung wegen einer im § 55 Abs. 3 FPG genannten strafbaren Handlung nicht in der Intention des Gesetzes gelegen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. März 2008, B 120/08-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Dezember 2007 geltende Fassung.

Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein darauf abzielender Antrag kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Bei Fremden, die seit der Erlassung des Rückkehrverbotes - wie der Beschwerdeführer - die Stellung eines Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) eines Österreichers erlangt haben, ist überdies zu beachten, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes nur im Grunde des § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG zulässig ist (vgl. das Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/21/0387, mwN auch zur Geltung des § 86 FPG für Rückkehrverbote).

Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Aufhebungsantrag zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2010/22/0165).

Im Hinblick auf den anzuwendenden § 86 Abs. 1 FPG kommt es bei dieser Beurteilung darauf an, ob eine Gefährlichkeitsprognose dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes erforderlich ist, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juli 2011, Zl. 2008/18/0237, mwN).

Der Beschwerdeführer verweist zum einen auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien, demzufolge seine bedingte Entlassung aus der Strafhaft verfügt und davon ausgegangen worden sei, dass keine ungünstige Zukunftsprognose bestehe. Zum anderen bringt er vor, dass er mittlerweile mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater eines gemeinsamen Kindes sei. Er habe Deutschkurse besucht, gehe einer Beschäftigung nach und sei kranken- und unfallversichert. Vor diesem Hintergrund sei der mit einem Fortbestand des Rückkehrverbotes verbundene Eingriff in Art. 8 EMRK durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Fall nicht (mehr) gerechtfertigt. Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Ermessensübung der belangten Behörde als willkürlich.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Überlassens von Heroin bzw. Kokain verurteilt. Er hat sich von der ersten Verurteilung nicht davon abhalten lassen, innerhalb offener Probezeit erneut einschlägig straffällig zu werden, wobei diese Tat einerseits durch den raschen Rückfall und andererseits durch die gewerbsmäßige Begehungsweise gekennzeichnet ist. Die mit der Suchtgiftkriminalität regelmäßig einhergehende große Wiederholungsgefahr hat sich im Fehlverhalten des Beschwerdeführers somit bereits nachdrücklich manifestiert. Insofern kann der Beschwerde nicht gefolgt werden, wenn sie vermeint, eine Wiederholungsgefahr könne auf Grund der vorliegenden Gesamtkonstellation ausgeschlossen werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Suchtgiftdelinquenz am 5. September 2005 versucht, sich mittels Gewalt der Verhaftung zu widersetzen, dabei drei Beamten Schläge bzw. Fußtritte versetzt und einen von ihnen am Körper verletzt. Somit hat der Beschwerdeführer auch eine erhebliche Gewaltbereitschaft gezeigt.

Insbesondere im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers abzuleitende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und insbesondere für die Gesundheit Dritter auch den erhöhten Gefährdungsmaßstab im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft sowie der Umstand, dass im diesbezüglichen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz keine ungünstige Prognose getroffen wurde, nichts zu ändern. Die belangte Behörde hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Prognosebeurteilung im Sinn des § 62 Abs. 1 FPG von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0280). Aber auch die Gründung einer Familie und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte soziale und berufliche Integration vermögen an der negativen Zukunftsprognose nichts zu ändern, zumal diese Umstände für sich genommen keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt haben (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das bereits zitierte Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/21/0387). Der seit der bedingten Entlassung aus der Strafhaft im Juni 2006 bzw. der Erlassung des Rückkehrverbotes im Juli 2006 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2007 vergangene Zeitraum ist nämlich jedenfalls zu kurz, um einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden erhöhten Gefährdung im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG annehmen zu können.

Der Beschwerde gelingt es auch nicht, eine Fehlerhaftigkeit der im angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung aufzuzeigen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet durch die - nach Erlassung des Rückkehrverbotes erfolgte - Eheschließung sowie die Geburt eines Kindes verstärkt wurde. Die belangte Behörde hielt diesem persönlichen Interesse aber zu Recht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung sowohl der (insbesondere auch Heroin betreffenden) Suchtgiftkriminalität als auch der Gewaltkriminalität entgegen und erachtete das Rückkehrverbot somit weiterhin als dringend geboten (vgl. hinsichtlich der Suchtgiftkriminalität erneut das Erkenntnis Zl. 2009/21/0387). Dabei durfte die belangte Behörde auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die nunmehrige familiäre Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem er nicht mit seinem dauernden Verbleib in Österreich rechnen durfte. Die belangte Behörde musste auch nicht annehmen, dass die Absolvierung eines Deutschkurses und die Aufnahme einer Beschäftigung geeignet seien, das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich zu verstärken. Im Ergebnis sind somit - auch insofern kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden - die aus einer Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes resultierenden negativen Auswirkungen auf sein Familienleben sowie eine allfällige Trennung von seiner Ehefrau im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Schließlich vermag die Beschwerde auch keine konkreten Aspekte aufzuzeigen, die die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Aufhebung des Rückkehrverbotes hätten veranlassen müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 31. Mai 2012

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