VwGH 2011/23/0413

VwGH2011/23/041313.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Februar 2009, Zl. E1/193.267/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

32006R0562 Schengener Grenzkodex Art5;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs2;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
SDÜ 1990 Art25;
SDÜ 1990 Art96;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art5;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs2;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
SDÜ 1990 Art25;
SDÜ 1990 Art96;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, weil sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2009 mit der Maßgabe keine Folge, dass sich die Ausweisung auch auf § 87 iVm § 86 Abs. 2 FPG stütze.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit 16. Juli 2004 durchgehend in Wien behördlich gemeldet sei; die von ihr angegebene Einreise bereits im November 2002 mit einem Touristenvisum lasse sich nicht nachweisen. Am 25. Februar 2008 habe sie in Wien einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, mit dem - nach einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister - seit 21. September 2007 ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Am 5. April 2006 sei die Beschwerdeführerin von Italien mit einem bis zum 5. April 2009 gültigen Einreise-/Aufenthaltsverbot "im Schengener Gebiet" belegt worden. Nach ihren Angaben sei sie nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1993 nicht arbeitsfähig und sie beziehe aus der Schweiz EUR 210,-- Pension. Ihr Ehemann, mit dem sie bereits in langjähriger Lebensgemeinschaft gelebt habe, sei sozial und wirtschaftlich integriert und erhalte wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustands (nach einem Herzinfarkt) einen Pensionsvorschuss. Sie betreue und pflege ihren kranken Ehemann, "weil ihm dies alleine nicht möglich sei". Es bestünden auch Bindungen zu Verwandten des Ehemannes und Freundschaften in Österreich.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin "Ehegattin eines nichtfreizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgers" sei. Es sei gegen sie im Sinn des § 87 FPG die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 86 Abs. 2 FPG daher nur zulässig, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehle. Nach § 53 Abs. 1 FPG könne sie ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Beschwerdeführerin halte sich seit Jahren ohne Aufenthaltstitel - und damit unerlaubt - im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung auch im Hinblick auf das Fehlen des Niederlassungsrechts gegeben seien.

Die belangte Behörde ging angesichts der angeführten Umstände von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aus. Es wirke aber wesentlich interessenmindernd, dass ihr Aufenthalt in Österreich (zumindest überwiegend) unrechtmäßig (gewesen) sei. Die für die Integration maßgebenden Umstände, die während eines unrechtmäßigen Aufenthalts verwirklicht worden seien, fielen außerdem deutlich weniger ins Gewicht, wenn sie auch nicht unbeachtlich seien. Eine allfällige - nicht erweisliche - Einreise bereits im November 2002 würde allein die Dauer ihres illegalen Aufenthalts im Inland verlängern, zudem gebe es wegen des Einreise-/Aufenthaltsverbots zumindest im April 2006 "einen Bezug zu Italien". Auch eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem nunmehrigen Ehemann vor der Eheschließung lasse sich mit den Meldedaten nicht in Einklang bringen. Zudem sei "eine allfällige Bindung (Familienleben)" erst zu einem Zeitpunkt begründet worden, als den Beteiligten der unsichere bzw. illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen. Dies gelte auch für die "sonstigen Bindungen" zu namentlich nicht genannten Verwandten ihres Ehemanns und zu einem abstrakt vorgebrachten Freundes- und Bekanntenkreis. Die Beschwerdeführerin sei in den heimischen Arbeitsmarkt nicht integriert; eine soziale Integration könne auf Grund des bloß abstrakten Vorbringens nicht erkannt werden. Zu einer Bindung zu ihrer Heimat sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens dort "- oder zumindest nicht in Österreich -" verbracht habe.

Zur Notwendigkeit der Pflege des Ehemanns durch die Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert habe. Eine Bypass-Operation, die seine Leistungsfähigkeit verbessern würde, werde von ihm abgelehnt. Aktuell könne er die "kleinen Dinge des Alltags" alleine durchführen, nicht aber schwere Tätigkeiten wie Einkaufen, Bettwäsche waschen etc. Da die entscheidende Therapie abgelehnt werde, könne keine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf abgegeben werden. Die alleinige Betreuungsnotwendigkeit (Pflege) durch die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht bewiesen und auch nicht notwendig. Die ausschließlich erforderliche Unterstützung bei schweren Tätigkeiten im Alltag sei jedenfalls durch verfügbare kommunale Pflegeeinrichtungen (wie den Fonds Soziales Wien) in ausreichender Form gewährleistet. Zudem seien zahlreiche Verwandte des Ehemanns der Beschwerdeführerin im Inland aufhältig, auf welche für eine allfällig ergänzende Betreuung gegebenenfalls zurückgegriffen werden könne.

Es sei - so führte die belangte Behörde abschließend aus - kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht ausreisen und ein legales Familienzusammenführungsbzw. Niederlassungsverfahren vom Ausland aus führen können sollte. Die aus der Dauer ihres Aufenthalts und ihren "behaupteten familiären Bindungen" ableitbare Integration sei keinesfalls derart ausgeprägt. Dem würden erhebliche öffentliche Interessen gegenüber stehen. So komme der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dagegen habe die Beschwerdeführerin durch ihren seit vielen Jahren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in äußerst gravierender Weise verstoßen. Die so bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die "allenfalls vorhandenen" gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Ausreise. Besondere Umstände, die die belangte Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen ihres Ermessens hätten veranlassen müssen, seien nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Februar 2009) geltende Fassung.

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde tritt der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel verfüge, nicht entgegen. Die behördliche Annahme, der genannte Ausweisungstatbestand sei im vorliegenden Fall verwirklicht, ist daher zutreffend.

Soweit die belangte Behörde die Ausweisung auch auf die §§ 87 iVm 86 Abs. 2 FPG stützte, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin ein österreichischer Staatsbürger sei (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0411, mwN), ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in Rechten verletzt.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Ausweisung darf nach dem - auch bei Ausweisungen gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu beachtenden (vgl. das Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, Punkt 2.3.2.) - § 66 Abs. 2 FPG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen (Z 1) und auf die Intensität der familiären Bindungen (Z 2) Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.

Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung und führt in diesem Zusammenhang vor allem die hohe Pflegebedürftigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin ins Treffen. Wegen der von ihr geleisteten Pflege und Betreuung ihres Ehemanns würden ihre privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis einen relevanten Begründungsmangel auf. Die belangte Behörde hat nämlich die gebotene Interessenabwägung nach § 66 FPG vor dem Hintergrund der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hervorgehobenen Kriterien nur unzureichend vorgenommen. So haben sich die Fremdenpolizeibehörden in Konstellationen wie der vorliegenden, also bei aufrechter Ehe mit einem - nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - österreichischen Staatsbürger, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit den konkreten Auswirkungen einer Ausweisung auf die Situation des Fremden und seiner Familienangehörigen zu befassen und nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners zu treffen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2011/23/0289). Die belangte Behörde durfte sich dabei nicht auf die Frage beschränken, ob die Betreuung des Ehemanns der Beschwerdeführerin zwingend durch sie vorgenommen werden muss oder theoretisch auch von anderen Personen geleistet werden könnte.

Die belangte Behörde hat aber auch nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, wie und durch wen die Pflege des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Ausreise erbracht werden und ob sie von ihm finanziert werden könnte. Die belangte Behörde hätte sich daher eingehend mit den Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns auseinanderzusetzen und hiezu konkrete Feststellungen zu treffen gehabt.

Dem Unterbleiben einer Ausweisung stand dabei auch das von Italien verhängte und bei Erlassung des angefochtenen Bescheids noch aufrechte Aufenthaltsverbot, das nach Art. 96 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) zur Ausschreibung der Beschwerdeführerin im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens führte, nicht entgegen. So sieht das Unionsrecht (vgl. Art. 25 SDÜ sowie Art. 5 Schengener Grenzkodex) vor, dass von einem Mitgliedstaat die Ausschreibung im SIS nicht unter allen Umständen aufrechterhalten werden, sondern dass diese unter den dort näher genannten Voraussetzungen bloß national weiter bestehen darf, und die Ausschreibung im SIS nicht in jedem Fall der Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels im Wege steht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2007/21/0428).

Der angefochtene Bescheid war daher aufgrund sekundärer Feststellungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. September 2012

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