Normen
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein 1964 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 1985 nach Österreich ein und heiratete 1987 eine österreichische Staatsbürgerin, mit der er zwei 1991 geborene Kinder - ebenfalls österreichische Staatsbürgerinnen - hat, und von der er im Jahr 2004 geschieden wurde. Dem Beschwerdeführer wurden seit 1. April 1987 durchgehend Aufenthaltstitel erteilt; seit 24. Februar 1998 verfügt der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. März 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SMG und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Diesem Schuldsprach lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer von Sommer 1996 bis Februar 1997 insgesamt rund 40 g Kokain aus Jugoslawien über Ungarn nach Österreich eingeführt, diese Art von Rauschgift wiederholt erworben, besessen und gelegentlich anderen unentgeltlich überlassen hatte sowie am 31. Oktober 1996 in Guntramsdorf 100 g Heroin an einen verdeckten Fahnder des Bundesministeriums für Inneres verkauft hatte.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, und der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall Z 1, 2 und 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dem Schuldspruch zufolge hatte er gewerbsmäßig - als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten - von September 1999 bis 2. April 2005 in verschiedenen Lokalen in Wien in vielen Fällen zumindest mehrere Kilogramm Kokain (jedenfalls das 25-fache der Grenzmenge) an verschiedene Abnehmer verkauft und von Frühjahr 2004 bis 2. April 2005 zwei andere Personen zum gewerbsmäßigen Verkauf von Kokain in einer großen Menge (als Vertretung bzw. während seines mehrwöchigen Aufenthalts in "Jugoslawien" in seinem Lokal) bestimmt. Weiters lag dem Urteil zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen zuvor bezeichneten Suchtgiftverkäufen von 1999 bis 2. April 2005 dadurch an einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB beteiligt hatte, dass er das Kokain regelmäßig und ausschließlich über eine namentlich genannte weitere Person bezogen und in deren Auftrag jahrelang den Kokainverkauf in eigens dadurch finanzierten Lokalen in einer Art "Franchise-System" gemanagt hatte. Dadurch finanzierte sich der Beschwerdeführer ohne legales Einkommen ein Luxusleben und bediente sich dazu eines von dieser Person aufgebauten und gut strukturierten Netzes von Suchtgiftlieferanten, Dealern und "Szene-Informanten", die Konkurrenten oder potentielle "Verräter" durch ihre Machtposition einschüchterten und sich durch das Einschalten von Mittelsmännern, häufiges Wechseln der Mobiltelefone und das Verwenden von Codewörtern vor den Behörden zu schützen suchten.
Mit Beschluss vom 29. November 2006 setzte das Landesgericht für Strafsachen Wien die mit letztgenanntem Urteil verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 31a Abs. 1 StGB nachträglich auf drei Jahre herab, weil der Beschwerdeführer nach Urteilsfällung durch seine Zeugenaussage in einem anderen Verfahren einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hatte.
Im Hinblick auf die genannten Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. April 2008 gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts unter teilweisem Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid zusammengefasst aus, dass durch die Verurteilungen der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei. Angesichts des diesen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, nämlich des gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens von Suchtgift, und wegen der der Suchtgiftkriminalität innewohnenden Wiederholungsgefahr lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG vor. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er für den Fall der Haftentlassung eine Beschäftigungszusage als Wurstwarenverkäufer habe, sich seit 23 Jahren in Österreich aufhalte, wo sein Lebensmittelpunkt sei, und zu seinem Herkunftsland Serbien "so gut wie" keine Bindungen mehr bestünden, er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sei und innige Beziehungen zu seinen beiden Töchtern pflege, während in Serbien nur seine Mutter und eine seiner Schwestern lebten, und dass sich sein Freundes- und Bekanntenkreis auf Österreich konzentriere, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei diese Maßnahme nach § 66 FPG zulässig. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 ERMK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne schon in Anbetracht der Suchtgiftdelikten immanenten - beim Beschwerdeführer geradezu verwirklichten - Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen. Auch eine nach § 66 Abs. 2 FPG gebotene Interessenabwägung, so führte die belangte Behörde weiter aus, müsse zu seinen Ungunsten ausfallen. Seine persönlichen Interessen würden im Hinblick darauf, dass die für das Ausmaß jeglicher Integration wesentliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten deutlich beeinträchtigt werde, eine weitere Minderung erfahren. Deshalb hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität in den Hintergrund zu treten. Auch bei im Übrigen völliger sozialer Integration eines Fremden sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten nicht rechtswidrig. "Ein Sachverhalt des § 61 Z 3 oder 4 FPG" sei wegen der gerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht gegeben.
Die belangte Behörde führte weiters aus, im Hinblick auf die Art, Vielzahl und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und die damit verbundene Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens nicht Abstand genommen werden, weil dies offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzes wäre. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes begründete die belangte Behörde dahingehend, dass in Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers - selbst unter Bedachtnahme auf seine private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vorhergesehen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (April 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Auf Grundlage der festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen begegnet die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 (erster und vierter Fall) FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
Die Beschwerde wendet sich jedoch gegen die im angefochtenen Bescheid nach § 60 Abs. 1 FPG vorgenommene Gefährdungsprognose und führt dazu aus, dass die belangte Behörde nicht auf die maßgeblichen Umstände, die zur nachträglichen Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe geführt hätten, eingegangen sei. Wegen seiner anonymen Zeugenaussage sei ihm eine Rückkehr in das Drogenmilieu auch geradezu unmöglich. Bei einem erneuten Abgleiten in die Suchtgiftszene würde er nicht nur sich selbst, sondern auch seine Familie einer erheblichen Gefahr aussetzen. Die Möglichkeit einer erneuten Straffälligkeit sei daher überbewertet worden. Die belangte Behörde hätte auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs zu berücksichtigen gehabt. So sei ihm ab Februar 2007 bedingter Ausgang gewährt worden; diesbezüglich habe es keinerlei Schwierigkeiten oder Beanstandungen gegeben.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage zwar Anhaltspunkte bestehen, dem Beschwerdeführer käme die Rechtsstellung eines "langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen" zu, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der im § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603). Trotzdem wurde der Beschwerdeführer durch die Beurteilung der belangten Behörde ausschließlich nach § 60 FPG fallbezogen nicht in Rechten verletzt, weil in Anbetracht der gegen ihn ergangenen Verurteilungen und des den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Verhaltens ohne Zweifel jedenfalls auch das Vorliegen der in § 56 FPG umschriebenen Gefährdung zu bejahen war.
Dem dargestellten Beschwerdevorbringen ist in diesem Zusammenhang zunächst zu erwidern, dass sich die vermissten Feststellungen zum Grund für die nachträgliche Herabsetzung der Freiheitsstrafe im erstinstanzlichen Bescheid finden, auf den die belangte Behörde verwies. Weiters wird vom Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ohnedies ausschließlich die nachträglich herabgesetzte Freiheitsstrafe zugrunde legte. Im Übrigen ändert das nichts am Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und an der grundsätzlich bei derartigen Delikten bestehenden großen Wiederholungsgefahr, die sich im vorliegenden Fall durch den raschen Rückfall und die gesteigerte Tatbegehung schon eindrucksvoll gezeigt hat. Das Beschwerdeargument, dass die Mithilfe des Beschwerdeführers bei der Verfolgung anderer Straftäter ihm eine Rückkehr in das Drogenmilieu unmöglich mache, ist daher nicht nachvollziehbar. Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist im Übrigen ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters schließlich in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0486, mwN). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer jedoch noch nicht einmal einen Monat aus der Strafhaft entlassen.
Die Beschwerde wendet sich im Übrigen gegen die gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung. Sie vermag in diesem Zusammenhang jedoch keine Umstände aufzuzeigen, welche die belangte Behörde nicht bereits ausreichend berücksichtigt hätte. Soweit die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer (wieder) mit seiner vormaligen Ehefrau verheiratet sei und mit dieser und den beiden gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG); im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch nicht einmal die Wiederaufnahme einer Lebensgemeinschaft vorgebracht. Auch die besonders lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hat die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung angemessen berücksichtigt. Die daraus ableitbare Integration war jedoch insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer annähernd die Hälfte dieses Zeitraums entweder im Drogenhandel tätig war oder eine Haftstrafe zu verbüßen hatte.
Bei ihrer Interessenabwägung hat die belangte Behörde auf den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie seine familiären Bindungen und die Integration der Familie in Österreich somit hinlänglich Bedacht genommen und deshalb einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auch bejaht. Diesen gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, die aus dem vom Beschwerdeführer wiederholt und trotz einschlägiger Vorverurteilung und Haftverbüßung über viele Jahre gesetzten strafbaren Verhalten im Bereich des gewerbsmäßigen und organisierten Suchtgifthandels resultiert. Im Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und die persönlichen Interessen die gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht überwiegen, sodass die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 66 FPG zulässig sei, keinen Bedenken. An dieser Einschätzung kann auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland (wo unbestritten jedenfalls seine Mutter und eine Schwester leben) über "so gut wie keine familiären Bindungen" mehr verfüge, nichts ändern. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, entspricht es auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei solchen Verbrechen gegen das SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0243). In diesem Fall haben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Schließlich ist auch kein ausreichender Grund ersichtlich, wonach es geboten gewesen wäre, im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden - wie hier - wegen einer im § 55 Abs. 3 FPG genannten strafbaren Handlung wäre zudem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2010/21/0487).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 19. Jänner 2012
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