VwGH 2011/21/0129

VwGH2011/21/01295.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Schubhaftbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §50;
VwGG §55 Abs1;
AVG §73 Abs1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §50;
VwGG §55 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Abspruch über die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (ab 31. Mai 2011) bezieht, zurückgewiesen. Im Übrigen, hinsichtlich des Ausspruchs nach § 83 Abs. 4 erster Satz Fremdenpolizeigesetz 2005, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 7. Mai 2011 in Schubhaft. Nachdem der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 31. Mai 2011 eine (erste) Schubhaftbeschwerde abgewiesen und die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft ausgesprochen hatte, erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2011 neuerlich Beschwerde nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Er beantragte, die belangte Behörde möge die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft ab 31. Mai 2011 feststellen und aussprechen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Diese Beschwerde langte - unstrittig - am 1. Juni 2011 bei der belangten Behörde ein.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die in § 83 Abs. 2 Z 2 FPG vorgesehene einwöchige Entscheidungsfrist Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG. Er stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, der Schubhaftbeschwerde Folge geben und die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft ab 31. Mai 2011 feststellen sowie auch feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Gemäß dem schon angesprochenen § 83 Abs. 2 Z 2 FPG hat lediglich die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen. Bezüglich des zu treffenden Abspruchs über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung in Schubhaft (ab 31. Mai 2011) bleibt es dagegen bei der allgemeinen Regelung des § 73 Abs. 1 AVG. Insoweit war die erhobene Säumnisbeschwerde daher zurückzuweisen. Was den Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG anlangt, so ist sie jedoch zulässig (vgl. sinngemäß den hg. Beschluss vom 13. November 1997, Zl. 96/07/0245). Im Hinblick auf die mittlerweile unstrittig erfolgte Erlassung des ausstehenden Bescheides (Bescheid vom 15. Juni 2011 zur Zl. UVS- 01/V/48/6591/2011-2) war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde diesbezüglich allerdings gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht - die Bescheidnachholung außerhalb der hiefür vom Verwaltungsgerichtshof festgesetzten Frist erfolgte (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277, VwSlg. 14.979).

Für eine "Wahrnehmung" der dem Verwaltungsgerichtshof "zugefallenen Entscheidungspflicht" bleibt daher, anders als der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 27. Juni 2011 meint, kein Raum.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Dass die Säumnisbeschwerde teilweise zurückzuweisen ist, steht - unter Bedachtnahme auf die aus § 50 VwGG erschließbaren Wertungen des Gesetzes - der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen (siehe in diesem Sinn auch den hg. Beschluss vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/15/0061). Wien, am 5. Juli 2011

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