VwGH 2009/15/0061

VwGH2009/15/006123.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des K H in F, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KG in 6020 Innsbruck, Rennweg 18, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer 1996 bis 1999 sowie der Festsetzung eines Säumniszuschlages (Umsatzsteuer 1999), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie den Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 1999 betrifft, zurückgewiesen. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 733,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Begründung

Die vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof am 26. März 2009 eingelangte Säumnisbeschwerde richtet sich gegen die belangte Behörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 vom 26. Mai 2003 sowie den Bescheid betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages für die Umsatzsteuer 1999 vom 11. Juni 2003.

Nach Einleitung des Vorverfahrens (§ 35 Abs. 3 VwGG) teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009 mit, dass hinsichtlich der Festsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege (§ 36 Abs. 2 VwGG), weil der Beschwerdeführer seine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 26. Juni 2003 mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 zurückgezogen habe.

Der Beschwerdeführer trat diesen Ausführungen trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegen.

Da die belangte Behörde auf Grund der Zurücknahme der Berufung insoweit keine Entscheidungspflicht getroffen hat, die sie hätte verletzen können, war die vorliegende Beschwerde, soweit sie die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Festsetzung eines Säumniszuschlages betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Jänner 2010 legte die belangte Behörde vom Finanzamt Innsbruck zur St.Nr. 060/9263 erlassene Bescheide vom 10. Dezember 2009 betreffend die (nach Beschwerdeerhebung erfolgte) Zurücknahme von Berufungen (Umsatz- und Einkommensteuer für 1996 bis 1998 und Einkommensteuer für 1999) sowie eine Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer für 1999, ebenfalls vom 10. Dezember 2009, samt entsprechenden Zustellnachweisen vor.

Soweit die Säumnisbeschwerde daher die Umsatz- und Einkommensteuer für 1996 bis 1999 betrifft, war das Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II. Nr. 455.

Wien, am 23. Februar 2010

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