VwGH 2011/18/0133

VwGH2011/18/013321.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der E P, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. April 2011, Zl. E1/242.705/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthaltes nicht überwiegen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der angefochtene Bescheid gleicht darin, dass über eine Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG die Sicherheitsdirektion und nicht der unabhängige Verwaltungssenat entschieden hat, dem dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/18/0054, zu Grunde liegenden Fall. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, ist daher aus den dort genannten Erwägungen mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet und war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Juli 2011

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