Normen
BAO §323a idF 2009/I/020;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 2003 §84 Abs6;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs7;
LAO Bgld 1963;
BAO §323a idF 2009/I/020;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 2003 §84 Abs6;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs7;
LAO Bgld 1963;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. März 2007 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde dem Ehemann der mitbeteiligten Partei einen Kanal-Nachtragsbeitrag in Höhe von EUR 675,46 vor. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beitragssatz nach Abrechnung der Kanalisationsanlage vom Gemeinderat am 9. Jänner 2003 mit EUR 2,40 "verordnet" worden sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Ehemann der mitbeteiligten Partei Verjährung geltend.
Mit dem an die mitbeteiligte Partei als Rechtsnachfolgerin ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes gerichteten Bescheid vom 3. Mai 2010 wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die Berufung als unbegründet ab. In seiner Begründung führte der Gemeinderat u.a. aus, die Neufestsetzung des Beitragssatzes und die Festsetzung des bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Beitragssatzes in Höhe von EUR 9,32 brutto sei in der Gemeinderatssitzung vom 17. Dezember 1997 erfolgt. Grundlage wären dabei die Gesamtbaukosten der Bauabschnitte BA 01, BA 02, BA 03 und BA 04 in Höhe von insgesamt EUR 7,584.151,-- gewesen. Im Hinblick darauf, dass die Bauabschnitte BA 05 und BA 06 fertig gestellt, abgerechnet und kollaudiert worden seien (Genehmigung der Landesregierung am 25. Juli 2000 bzw. 29. Oktober 2002), seien diese Kosten in die Berechnung des Beitragssatzes einzubeziehen. Die Beschlussfassung der Verordnung über den Nachtragsbeitrag sei in der Sitzung des Gemeinderates am 9. Jänner 2003 erfolgt. Der Fristenlauf beginne daher 2004 und ende mit Ablauf des Jahres 2008.
Mit Bescheid vom 28. September 2010 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung Folge und hob den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 3. Mai 2010 auf. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, mit dem Nachtragsbeitrag würden neu entstandene Kosten für eine Änderung der Kanalisationsanlage (auf die Abgabepflichtigen) umgelegt. Eine mehrmalige Erhebung eines Nachtragsbeitrages sei möglich. Der Abgabenanspruch für den Nachtragsbeitrag entstehe in dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenverordnung betreffend den neuen (erhöhten) Anschlussbeitrag in Wirksamkeit trete. Für die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung über die Einhebung eines Nachlassbeitrages sei entscheidend, welche Änderung der Kanalisationsanlage (welcher Bauabschnitt) damit verrechnet werde. Die Gemeindebehörden hätten klar darzulegen, mit welcher Verordnung die Kosten welchen Bauabschnitts umgelegt worden seien. Unterbleibe dies, so habe die Vorstellungsbehörde diesen Verfahrensmangel aufzugreifen, weil die Gemeindebehörden - ausgehend vom Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben - zur Anwendbarkeit einer (früheren) Abgabenverordnung hätten kommen können. Im vorliegenden Fall lasse sich aus den vorgelegten Akten schließen, dass die Verordnung vom 9. Jänner 2003 - wie in der Begründung des Bescheides des Gemeinderates ausgeführt - der Umlegung der Baukosten für die Abschnitte 5 und 6 gedient habe. Das in der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 9. Jänner 2003 dokumentierte Zahlenmaterial entspreche im Wesentlichen dem in der Begründung des Bescheides des Gemeinderates genannten. Der Gemeinderat habe aber in seiner bekämpften Vorschreibung als Entscheidungsgrundlage die Verordnung vom 19. Dezember 2006 und nicht die Verordnung vom 9. Jänner 2003 herangezogen. Welche Baukosten mit der Verordnung vom 19. Dezember 2006 umgelegt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorstellungsbehörde habe diese Unterlagen von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde angefordert und bis jetzt nicht erhalten. Somit sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt unklar geblieben. Darin könne eine relevante Rechtsverletzung der mitbeteiligten Partei liegen.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadt die Berufung neuerlich als unbegründet ab. Neben der Wiedergabe von Teilen der Begründung der Berufungsentscheidung vom 3. Mai 2010 führte der Gemeinderat zusätzlich aus, die Neufestsetzung des Beitragssatzes und die Beschlussfassung der Verordnung betreffend die Einhebung des Nachtragsbeitrages seien jeweils - auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes - in den Gemeinderatssitzungen am 9. Jänner 2003, 9. Dezember 2003, 9. Dezember 2004, 21. Dezember 2005, 19. Dezember 2006, 17. Dezember 2007, 16. Dezember 2008 und 16. Dezember 2009 erfolgt. Diese Verordnungen seien ordnungsgemäß kundgemacht und aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen worden. Festzuhalten sei, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anführung der angewendeten Verwaltungsvorschriften in Abgabenbescheiden nicht erforderlich sei.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führte die mitbeteiligte Partei aus, die beschwerdeführende Stadtgemeinde habe wiederholt den Beitragssatz erhöht und diesbezügliche Verordnungen erlassen, beispielsweise in den Jahren 1998 und 2001. Es werde neuerlich die Verjährung des Abgabenanspruches eingewendet.
In seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 brachte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vor, der gegenständliche Nachtragsbeitrag sei erstmalig mit Verordnung des Gemeinderates vom 9. Jänner 2003 erhoben worden. Entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei habe eine etwaige frühere Verordnung aus den Jahren 1998 oder 2001 keineswegs den bescheidmäßig festgesetzten Nachtragsbeitrag betroffen. Ausgehend von der erstmaligen Beschlussfassung des Gemeinderates am 9. Jänner 2003 und der anschließenden Kundmachung der Verordnung im selben Jahr sei die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 in Gang gesetzt worden. Demzufolge sei die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2008 eingetreten. Die erstmalige Festsetzung des Nachtragsbeitrages sei mit Bescheid vom 20. März 2007 (zugestellt am 22. März 2007) erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der mitbeteiligten Partei Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadtgemeinde. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde habe nach Aufhebung seines Bescheides vom 3. Mai 2010 - ohne einen zur Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes notwendigen Ermittlungsschritt zu setzen - mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 neuerlich die Berufung als unbegründet abgewiesen und dieser Entscheidung im Wesentlichen eine Kurzfassung der Begründung seines (aufgehobenen) Bescheides vom 3. Mai 2010 zu Grunde gelegt.
In der dagegen erhobenen Vorstellung habe die mitbeteiligte Partei vor allem die Gesetzmäßigkeit der Berechnung des angewendeten Beitragssatzes bestritten und die Verjährung des Abgabenanspruches eingewendet.
Auf Grund der Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung vom 28. September 2010 sei einerseits durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren, mit welcher Verordnung die Kosten welchen Bauabschnittes umgelegt worden seien, und andererseits klarzustellen, welche dieser Verordnungen als Grundlage der bekämpften Vorschreibung dienen solle. Beides habe der Gemeinderat unterlassen. Das Verfahren auf Gemeindeebene sei daher mangelhaft geblieben. Dadurch dass der Gemeinderat dies verkannt habe, habe er den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob die beschwerdeführende Stadtgemeinde in ihrer Berufungsentscheidung vom 6. Oktober 2011 den Vorgaben des Vorstellungsbescheides vom 28. September 2010 entsprochen und mit ausreichender Deutlichkeit offen gelegt hat, welche Verordnung dem der mitbeteiligten Partei vorgeschriebenen Nachtragsbeitrag zugrundegelegt wurde und welche Baukosten damit erfasst worden sind.
Das Burgenländische Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984, in der hier anzuwendenden Stammfassung lautet auszugsweise:
"2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
Allgemeines
§ 2. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.
(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Aufwendungen.
…
(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
(7) Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.
…
§ 3
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der Zeitpunkt der erstmaligen Beschlußfassung einer Verordnung nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes maßgebend.
(2) Der Beitragssatz kann neu festgesetzt werden, wenn sich auf Grund einer Änderung der Kanalisationsanlage die der letzten Festsetzung des Beitragssatzes zugrundeliegenden Baukosten um mindestens 2 v.H. erhöht haben
…
§ 8
Nachtragsbeitrag
(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlußbeitrag ist zu erheben, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 neu festgesetzt wird.
(2) Die Höhe des Nachtragsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Erhöhung des Beitragssatzes zu bemessen.
(3) Auf den Nachtragsbeitrag ist der vorläufige Nachtragsbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages anzurechnen.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit der Erhöhung des Beitragssatzes."
Im Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Stadtgemeinde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 3. Mai 2010 im Instanzenzug einen Nachtragsbeitrag vorgeschrieben und sich dabei auf die Verordnung ihres Gemeinderates vom 9. Jänner 2003 berufen. Die belangte Behörde hat diesen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass die Gemeindebehörden nicht offen gelegt hätten, mit welcher Verordnung die Kosten welchen Bauabschnitts umgelegt worden seien. Es seien auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die im fortgesetzten Verfahren ergangene Berufungsentscheidung vom 11. November 2011 mit der Begründung aufgehoben, dass der Offenlegungspflicht wieder nicht entsprochen worden sei.
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde wendet sich dagegen mit dem Vorbringen, sie habe in ihrer Berufungsentscheidung ohnehin ausgeführt, dass die Baukosten für die Abschnitte 5 und 6 der Kanalisationsanlage mit "Beitragssatzverordnungen seit dem 9. Jänner 2003 umgelegt worden" seien. Dies impliziere "im Umkehrschluss, dass mit einer (von der Vorstellungswerberin fälschlich behaupteten) zeitlich früheren Verordnung" vom 17. Dezember 1997 20. Dezember 2001 keineswegs Baukosten für diese Abschnitte der Kanalisationsanlage umgelegt worden seien, worauf der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 sogar hingewiesen habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung (vgl. § 84 Abs. 6 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003). Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf jenes Verfahren, in dem der Vorstellungsbescheid ergangen ist, und ist sowohl von den Gemeindebehörden als auch von der Vorstellungsbehörde und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2006/17/0044, mwN).
An der Bindung an diese Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde hat sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert. Die Beurteilung, ob der im Jahre 2008 erfolgten Abgabenvorschreibung die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachte Verjährung entgegenstand, hat weiter nach den damals geltenden landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 7 Bgld. KAbG und Bgld. LAO) zu erfolgen (vgl. § 323a BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, der keine rückwirkende Anwendung von Verjährungsfristen der BAO vorsieht). An der Bindungswirkung der zur Rechtslage nach dem Bgld. KAbG und der Bgld. LAO ergangenen Vorstellungsentscheidung vom 28. September 2010, mit der der Bescheid des Gemeinderats wegen nicht ausreichender Begründung aufgehoben wurde, hat sich insofern daher nichts geändert (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2006/17/0044).
Die Vorstellungsbehörde hat in ihrem Bescheid vom 28. September 2010 der Abgabenbehörde im Ergebnis die Rechtsauffassung überbunden, sie müsse darlegen, mit welcher Verordnung die Kosten welchen Bauabschnitts auf die Abgabepflichtigen umgelegt worden sind.
In seinem im fortgesetzten Verfahren erlassenen Bescheid vom 10. Oktober 2011 hat der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde sich jedoch darauf beschränkt, seine (im Übrigen erheblich gekürzte Fassung der ersten) Berufungsentscheidung vom 3. Mai 2010 um die Angabe der Tage nach dem 9. Jänner 2003, an denen er Verordnungen über einen Nachtragsbeitrag beschlossen habe, zu ergänzen. Damit hat er aber seiner Begründungspflicht neuerlich nicht entsprochen. Die belangte Behörde wurde nämlich durch diese Ausführungen wieder nicht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass der Anspruch auf den gegenständliche Nachtragsbeitrag bereits aufgrund einer Verordnung des Jahres 2001 entstanden und daher mittlerweile verjährt sei, auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis auf das Schreiben des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 7. November 2011 nichts zu ändern, zumal mit dessen Aussage, dass "der hier in Rede stehende Nachtragsbeitrag … erstmalig mit Verordnung des Gemeinderates vom 09.01.2003 erhoben" worden sei, lediglich eine nicht weiter konkretisierte und nachvollziehbare Behauptung aufgestellt wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. Juni 2012
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