VwGH 2011/16/0217

VwGH2011/16/021722.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der L GmbH in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, OK Platz 1a, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 8. April 2011, Zl. Jv 936/11h-33, betreffend Vollzugsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art88 Abs3;
VerfGG 1953 §48;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art88 Abs3;
VerfGG 1953 §48;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. September 2011, B 659/11-3, die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

In der abgetretenen Beschwerde wird die belangte Behörde wie folgt bezeichnet:

"Republik Österreich vertr. D. OLG Wien dieses als Vertreter des Bezirksgerichtes Linz durch Gebühreneinzug Schmerlingplatz 10- 11, 1010 Wien"

Im Text der Beschwerde finden sich die Ausdrücke "Bescheid der belangten Behörde" und Bescheid vom … des LG Linz".

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 25. Oktober 2011, Zl. 2011/16/0217-2, auf, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel binnen einer gesetzten Frist zu ergänzen und u.a. die belangte Behörde zu benennen (§ 28 Abs. 1 Z 2 VwGG). Der Beschwerdeführer war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof verlängerten Frist brachte die Beschwerdeführerin einen Ergänzungsschriftsatz ein, in welchem die belangte Behörde gleichlautend wie auf der Beschwerde bezeichnet ist. Im Text des Ergänzungsschriftsatzes finden sich die Ausdrücke: Bescheid "des LG Linz", Bescheid "des Landesgerichtes Linz", Bescheid "der belangten Behörde", Bescheid "der belangten Behörde Republik Österreich", Willkür "des Bezirksgerichtes Linz".

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Bezeichnung der belangten Behörde mit "Amt der XY Landesregierung" unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides eines Landeshauptmannes oder einer Landesregierung noch nicht zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG berechtigt und daher eine Wiederholung dieser Bezeichnung in einem Mängelbehebungsschriftsatz nicht zur Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 leg.cit. zu führen hat, weil in der Bezeichnung des Hilfsapparates unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides, aus dessen Fertigung hervorgeht, ob der Bescheid von der jeweiligen Landesregierung oder vom jeweiligen Landeshauptmann erlassen wurde, und damit in der erkennbaren Annahme der Identität des Hilfsapparates mit der Behörde lediglich ein Vergreifen des Ausdrucks vorliegt und kein Zweifel an der belangten Behörde besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, VwSlg 11.625/A). Auch die Bezeichnung des Magistrats als Hilfsorgan der bescheiderlassenden Behörde "zuständiges Mitglied des Stadtsenates" war für den Verwaltungsgerichtshof eine zweifelsfreie Bezeichnung der belangten Behörde (Beschluss vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0057).

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. April 1981, Zl. 3301, 3302/80, VwSlg 10.419/A, und den Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003) berechtigt es demgegenüber zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde, wenn als belangte Behörde unmissverständlich und damit nicht vom Verwaltungsgerichtshof umzudeutend eine Behörde als Prozessgegner bezeichnet wird, welche den angefochtenen Bescheid aber nicht erlassen hat.

Auch in der Bezeichnung eines Magistrates als belangte Behörde in einem Verfahren gegen einen Bescheid eines Landeshauptmannes wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück, weil der Magistrat als Hilfsorgan des Bürgermeisters, nicht jedoch des Landeshauptmannes in Betracht kam (hg. Beschluss vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0100).

Solche Gestaltungen einer Bezeichnung der belangten Behörde liegen im Beschwerdefall jedoch nicht vor. Die Bezeichnung "Republik Österreich" (gemeint: der Bund) benennt einen Rechtsträger einer Vielzahl von Behörden, aber keine Behörde. Von den angeführten Gerichten "OLG Wien", Bezirksgericht Linz" und "Landesgericht Linz" ist nicht eindeutig, welche dieser Gerichtsbehörden (zum Ausdruck "Gerichtsbehörde" siehe etwa Art. 88 Abs. 3 B-VG oder § 48 VfGG) die Beschwerdeführerin als belangte Behörde ansprechen wollte, zumal es sich bei keiner um eine Verwaltungsbehörde handelt, deren Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könnte (Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG).

Der auch insoweit berechtigte Mängelbehebungsauftrag wurde dadurch nicht erfüllt, dass die Beschwerdeführerin in der angeführten Bezeichnung der belangten Behörde beharrte.

Das Verfahren war daher zu Folge der Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde (§ 34 Abs. 2 VwGG) gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 22. Dezember 2011

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