Normen
ABGB §1392;
BAO §201;
BAO §202;
BAO §212a Abs5;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6;
KommStG 1993 §11 Abs2;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §150;
LAO Wr 1962 §160a Abs4;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
ABGB §1392;
BAO §201;
BAO §202;
BAO §212a Abs5;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6;
KommStG 1993 §11 Abs2;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §150;
LAO Wr 1962 §160a Abs4;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und HW waren je zur Hälfte an der B GmbH beteiligt und übten auch die Geschäftsführertätigkeit aus. Ab September 1996 war der Beschwerdeführer Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der B GmbH.
Im April 1997 fand bei der B GmbH eine abgabenbehördliche Revision statt, die wegen der Einbeziehung der Gehälter für die Geschäftsführer sowie der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Juni 1997 zu einer Abgabennachforderung an Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 in der Höhe von S 199.537,-- (EUR 14.500,92) sowie zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages von S 3.991,-- (EUR 290,04) führte, weil diese in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen wären.
Die B GmbH erhob dagegen Berufung und beantragte die Aussetzung der Einhebung.
Mit Bescheid vom 24. Juli 1997 bewilligte der Magistrat der Stadt Wien die Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung der Berufung.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die B GmbH einen Vorlageantrag und neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
Mit Bescheid vom 24. November 1998 setzte die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung gegen die Abgabenvorschreibung unter Hinweis auf eine zu erwartende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (zur hg. Zl. 98/13/0159) im Zusammenhang mit der Steuerpflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern aus.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. Jänner 1999 wurde über das Vermögen der B GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
In der Folge führte der Magistrat der Stadt Wien eine weitere Revision bei der B GmbH durch. In der Niederschrift vom 8. April 1999 wurde ebenfalls die unterlassene Einbeziehung der Geschäftsführerbezüge beanstandet. Dadurch ergebe sich eine Nachforderung an Kommunalsteuer für die Jahre 1997 und 1998 in Höhe von S 62.858,-- (EUR 4.568,07) sowie an Dienstgeberabgabe für Jänner 1999 in Höhe von S 1.520,-- (EUR 110,46).
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2000 zog die Masseverwalterin der B GmbH die Berufung gegen die Abgabenvorschreibung vom 18. Juni 1997 zurück. Weiters erklärte sie, das Prüfungsergebnis der Revision betreffend die Kommunalsteuer für 1997 und 1998 anzuerkennen und im Insolvenzverfahren die diesbezügliche Bestreitung zurückzunehmen.
Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. Jänner 2001 der Konkurs über das Vermögen der B GmbH aufgehoben.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer nach § 7 iVm § 54 WAO zur Haftung für einen Rückstand an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer der B GmbH mit einem Gesamtbetrag von insgesamt S 208.334,40 (EUR 15.140,25) für den Zeitraum Jänner 1994 bis November 1998 herangezogen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung sowohl gegen den Haftungsbescheid vom 20. Juni 2001 sowie gegen den Abgabenbescheid vom 18. Juni 1997.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 21. November 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abgabenvorschreibung mit Bescheid vom 18. Juni 1997 als unzulässig zurück. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 20. Juni 2001 ab und setzte den Haftungsbetrag neu fest.
Mit Erkenntnis vom 23. März 2010, 2007/13/0011, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom 21. November 2006, soweit sie die Zurückweisung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung betraf, als unbegründet ab. Soweit der genannte Bescheid jedoch die Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe betraf, wurde dieser aufgehoben, weil der Beschwerdeführer durch die Berufungsentscheidung für einen höheren Betrag an Kommunalsteuer des Zeitraums Jänner 1994 bis Dezember 1996 haftbar gemacht worden war als durch den erstinstanzlichen Haftungsbescheid.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde für den Zeitraum Jänner 1994 bis November 1998 den Haftungsbetrag für die Kommunalsteuer mit EUR 11.885,25, für die Säumniszuschläge mit EUR 169,54 und für die Dienstgeberabgabe mit EUR 38,39 fest.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Abgabenbemessung betreffend den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Abgabenbeträge des Zeitraums Jänner 1997 bis November 1998 ergäben sich aus den Kommunalsteuererklärungen und der Revision vom 8. April 1999 und seien von der Masseverwalterin der Primärschuldnerin ausdrücklich anerkannt worden. Dadurch würden die Mängel (in der Steuererklärung) von der Abgabepflichtigen als nachträglich behoben gelten. Da über diesen Zeitraum kein Abgabenbescheid vorliege, sei das Bestehen des Abgabenanspruches als Vorfrage zu entscheiden: Der Beschwerdeführer und HW seien insofern in den Betrieb der B GmbH eingegliedert gewesen, als sie Verkaufstätigkeiten (Kundenakquisition) durchgeführt und die Vertretung nach außen inne gehabt hätten. Damit seien ihre Geschäftsführerbezüge kommunalsteuerpflichtig.
Der Beschwerdeführer sei zur Haftung für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenforderungen herangezogen worden, weil er für die Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben zu den Fälligkeitszeitpunkten durch die GmbH hätte sorgen müssen. Die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung (im Zusammenhang mit der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung der Jahre 1994 bis 1996) habe lediglich zur Folge gehabt, dass Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt hätten werden dürfen. Die Fälligkeit der Abgabe sei davon unberührt geblieben. Auch der Freispruch vom Verdacht der fahrlässigen Gefährdung von Gläubigerinteressen und eines Verstoßes gegen § 114 ASVG sei im Haftungsverfahren nicht von Bedeutung.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Liquiditätsaufstellung sei zu entnehmen, dass die Primärschuldnerin zwar über geringe liquide Mittel verfügt habe, aber ihre Schulden gegenüber Kreditinstituten und Lieferanten im Ausmaß von beinahe der Hälfte der Gesamtverbindlichkeiten getilgt habe. Sie habe teilweise mehr Schulden getilgt als neu entstanden seien. Im Dezember 1998 seien Schulden im Ausmaß von S 17,233.258 (EUR 1,252.389,70) getilgt worden, während Schulden im Ausmaß von S 17,793.089 (EUR 1,293.074,21) neu entstanden seien, was der Beschwerdeführer damit erklärt habe, dass viele Lieferanten auf Zug-um-Zug-Zahlungen umgestiegen seien. Aber auch solche Geschäfte stellten eine Privilegierung von Gläubigern dar und seien in die Liquiditätsrechnung einzubeziehen.
Es ergäben sich folgende Haftungsbeträge:
"Rückstand | Zeitraum | Betrag in EUR |
Kommunalsteuer | 1994 bis 1996 | 7.764,06 |
Säumniszuschlag | 1994 bis 1996 | 155,28 |
Kommunalsteuer für Geschäftsführer-vergütungen | 1997 | 1.741,18 |
Kommunalsteuer für Urlaubsabfindung | 1997 | 304,30 |
Kommunalsteuer für Geschäftsführer-vergütungen | Jänner bis Oktober 1998 | 1.462,71 |
Kommunalsteuer (inkl. Geschäftsführer- vergütungen) | November 1998 | 613,-- |
Säumniszuschlag Kommunalsteuer | November 1998 | 14,26 |
Dienstgeberabgabe | November 1998 | 38,39 |
Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe | November 1998 | 0,-- |
Summe | 12.093,18" |
Dass sich der Beschwerdeführer auf die Auskunft des Steuerberaters verlassen habe, stehe der Haftung nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer hätten spätestens anlässlich der Revision im April 1997 und der (daraus resultierenden) Abgabenvorschreibung im Juni desselben Jahres Zweifel an der Vertretbarkeit von dessen Rechtsansicht kommen müssen. In einer solchen Situation keine weiteren Erkundigungen einzuholen, sei als bedingter Vorsatz oder zumindest bewusste Fahrlässigkeit zu werten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sein fehlendes Verschulden nachzuweisen.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit, weil bei Abstandnahme von der Haftung der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen würde. Im Übrigen sei es auch nicht unbillig, einen Geschäftsführer bei schuldhafter Pflichtverletzung zur Haftung heranzuziehen, weil sonst jene Abgabepflichtigen und Vertreter, die ihre Pflichten erfüllten, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden.
Es sei jedoch der Haftungsbetrag insofern einzuschränken gewesen, als der Revisionswerber für den Monat November 1998 die mangelnde Kausalität im Umfang des herabgesetzten Betrages habe nachweisen können. Dabei sei auch der Säumniszuschlag für die Dienstgeberabgabe ausgeschieden worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung für die Kommunalsteuer, die Dienstgeberabgabe und den Säumniszuschlag herangezogen zu werden.
Die belangte Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Gegenschrift und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, der Kommunalsteuer. Dienstnehmer sind nach § 2 lit. a leg. cit. u. a. die an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit u.a. die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
Die Kommunalsteuer ist nach § 11 Abs. 2 KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen (§ 11 Abs. 3 leg. cit.).
Nach § 1 des Wiener Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970, hat der Dienstgeber für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten. Abgabepflichtig iSd § 4 leg. cit. ist jeder Dienstgeber (physische oder juristische Person), der mindestens einen Dienstnehmer im Sinne des § 1 beschäftigt. Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. (idF LGBl. Nr. 15/1994) hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO) haften die in den §§ 54 ff WAO bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 171 WAO werden die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2013, 2011/16/0187).
Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe zählen, ist für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreters des Abgabepflichtigen maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0095, mwN).
Mit dem Vorbringen, dass sich die Haftungsbeträge erst aus Nachforderungen an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe als Folge abgabenbehördlicher Revisionen ergeben haben, wird keine Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides aufgezeigt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der genannten Abgaben ist nämlich bereits vor Bescheiderlassung ex lege eingetreten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 2000/14/0106). Dass die Abgabenprüfung vom 8. April 1999 zu keiner bescheidmäßigen Erledigung geführt hat, vermag ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der das Bestehen der Abgabenschuld als Vorfrage geprüft hat, aufzuzeigen.
Die Beschwerde rügt auch, die belangte Behörde hätte zu Unrecht die Haftung für die Abgabenbeträge auch für den Abgabenzeitraum November 1998 ausgesprochen, weil dieser nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Haftungsinanspruchnahme gewesen sei. Haftungszeitraum sei im erstinstanzlichen Bescheid nämlich Jänner bis November 1998 gewesen. Die Abgaben für November 1998, die erst im Dezember 1998 fällig geworden seien, seien daher vom erstinstanzlichen Haftungsbescheid nicht umfasst gewesen.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, als sich aus dem erstinstanzlichen Haftungsbescheid eindeutig ergibt, dass dieser sich auf Abgaben bestimmter Monate (des Zeitraumes Jänner 1994 bis November 1998), für die also die Abgabenschuld entstanden ist, und nicht bestimmter Fälligkeitstage bezieht. Daran vermögen auch allenfalls gegenteilige Ausführungen in der Gegenschrift zu dem zur hg. Zl. 2007/13/0011 protokollierten Beschwerdeverfahren nichts zu ändern.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Primärschuldnerin ab 15. Dezember 1998 keinerlei Verbindlichkeiten mehr befriedigt habe, verweist die Gegenschrift zu Recht auf die vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegte Aufstellung vom 18. Jänner 2006, aus der sich ergebe, dass sich zwischen Mitte und Ende Dezember 1998 die Verbindlichkeiten gegenüber den Kreditinstituten erheblich reduziert hätten. Auch wenn dies - wie die Beschwerde behauptet - ausschließlich Folge des Inkassos von (zedierten) Kundenforderungen durch die Banken zur Abdeckung der Kredite der Primärschuldnerin gewesen sein mag, so vermag dies den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich auch im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängende Gläubigerin begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere die Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, 2000/15/0086, mwN). Dass der Beschwerdeführer entsprechende Vorsorge getroffen hat, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer rügt auch eine unrichtige Festsetzung des Haftungsbetrages, weil die Behörde es unterlassen habe, die Zug-um-Zug-Geschäfte der Primärschuldnerin haftungsreduzierend zu berücksichtigen. Damit übersieht er aber, dass sich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur bei Abzahlung bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch bei Zug-um-Zug-Geschäften ergeben kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nämlich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Es kann daher eine Bevorzugung von Gläubigern auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2012/16/0100, mwN). Die belangte Behörde durfte daher die Zahlungen an die Lieferanten im Rahmen von Zug-um-Zug-Geschäften bei der Berechnung des Haftungsumfanges berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bringt auch vor, er sei von einer (zur Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit) vertretbaren Rechtsansicht, wonach die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers nicht der Kommunalsteuer unterlägen, ausgegangen, sodass ihm die nicht erfolgte Abfuhr der darauf entfallenden Kommunalsteuer nicht vorwerfbar sei.
Die Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 2009, 2007/13/0024, mwN).
Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf das Vorliegen einer "schuldausschließenden vertretbaren Rechtsansicht", ohne allerdings darzustellen, weshalb im Beschwerdefall beim konkreten Tätigkeitsbild der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer vertretbarerweise keine der Kommunalsteuerpflicht unterliegende Tätigkeit vorgelegen wäre. Die Beschwerde enthält zwar eine ausführliche Darstellung der Entwicklung von Rechtsprechung und Literatur in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Geschäftsführerbezüge, sie führt aber nicht aus, worin die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht konkret bestanden habe und aus welchen Gründen sie auch vertretbar gewesen sei. Das bloße Vorbringen, dass die Geschäftsführer Provisionen erhalten haben, vermag noch nicht begründen, warum vor dem Hintergrund der damaligen Lehre und Rechtsprechung nicht von einer Kommunalsteuerpflicht für die Geschäftsführerbezüge auszugehen wäre, sind doch solche Bezüge auch im Rahmen von Dienstverhältnissen üblich, etwa wenn Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg ihres Arbeitgebers beteiligt sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2010, 2007/15/0177, und vom 25. Oktober 1994, 90/14/0184). Auch das Vorbringen, es sei von keiner Eingliederung der Geschäftsführer in das Unternehmen der B GmbH auszugehen gewesen, vermag der Beschwerde mangels näherer Begründung für diese Schlussfolgerung nicht zu einem Erfolg zu verhelfen. Allein aus dem Hinweis, dass bezüglich der steuerlichen Behandlung der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfertigungen erst ab der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1999, 99/15/0065, VwSlg 7393 F/1999, von einer "gefestigten Rechtsprechung des VwGH" ausgegangen werden könne, kann noch nicht auf das Vorliegen einer konkreten Rechtsansicht des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang geschlossen werden.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch darauf, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Einhebung der mit Bescheid vom 18. Juni 1997 festgesetzten Kommunalsteuer (betreffend die Jahre 1994 bis 1996) ausgesetzt war. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung diese Kommunalsteuer nicht fällig gewesen sei, sodass ihm die unterbliebene Abfuhr nicht vorzuwerfen wäre. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass die Wirkung der Aussetzung der Einhebung nach § 160a Abs. 4 WAO lediglich in einem Zahlungsaufschub besteht. Während dieser Zeit dürfen somit Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO5, Tz 25, zur vergleichbaren Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO). Die Fälligkeit der Abgabenschuld bleibt dadurch aber ebenso unberührt wie die bereits erfolgte Verletzung der Pflicht zur Abgabenentrichtung, die zu den früheren Fälligkeitszeitpunkten bestanden hat.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe in ihrer Ermessensentscheidung weder seine Bemühungen um das Zustandekommen des Zwangsausgleichs durch Einsatz beträchtlicher privater Mittel berücksichtigt noch den Umstand, dass er es gewesen sei, der die Masseverwalterin zur Rücknahme der Berufung gegen den Kommunalsteuerbescheid vom 18. Juni 1997 bewegt habe, so zeigt er damit noch nicht eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende rechtswidrige Ermessensübung durch die belangte Behörde auf.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 29. Jänner 2015
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