Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom 7. Juli 2008 bewilligte das Landesgericht Linz dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die beantragte Verfahrenshilfe, welche u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren umfasste.
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch den beigegebenen Verfahrenshelfer beim Landesgericht Linz eine Klage wegen Feststellung und Leistung gegen die (…) AG ein.
Die beklagte Partei erhob gegen den die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. Juli 2008, der ihr über Antrag vom 4. November 2008 zugestellt worden war, Rekurs.
Das Oberlandesgericht Linz gab dem Rekurs mit Beschluss vom 14. Jänner 2009 Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Landesgericht Linz bewilligte mit Beschluss vom 20. November 2009 dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nach Verfahrensergänzung neuerlich die Verfahrenshilfe, welche abermals die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren umfasste.
Einem dagegen von der beklagten Partei erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 20. April 2010 teilweise, nämlich hinsichtlich eines Teiles des Begehrens der Ehefrau des Beschwerdeführers, Folge, wies aber den Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Einhebung einer Leistungs- und Feststellungsklage gegen die (…) AG Verfahrenshilfe zu bewilligen, zur Gänze ab.
Mit Zahlungsauftrag vom 5. August 2010 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz dem Beschwerdeführer für die Klage vom 20. Oktober 2008 die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG vor, wogegen der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag stellte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und führte dazu im Wesentlichen aus:
Im Beschwerdefall habe das Oberlandesgericht als Rekursgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich des Beschwerdeführers abgewiesen, weswegen derselbe zur Bezahlung der mit Klagseinbringung bereits fällig gewordenen Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG heranzuziehen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Unterbleibung der Gebührenvorschreibung" verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt vor, die belangte Behörde habe im Beschwerdefall nicht berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage die beantragte Verfahrenshilfe gemäß dem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. Juli 2008 in vollem Umfang bewilligt gewesen sei und er daher zu Recht darauf habe vertrauen dürfen, dass für die Klagseinbringung und das eingeleitete Verfahren Gebührenbefreiung bestehe. Eine nachträgliche Entziehung der Verfahrenshilfe könne nicht zu einer Vorschreibung der Pauschalgebühr führen, weil zum Fälligkeitszeitpunkt eine Gebührenbefreiung bestanden habe.
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt nach § 9 Abs. 1 GGG die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht.
Die Gebührenfreiheit gemäß § 9 GGG hängt von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 9 Abs. 1 GGG stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2004, 2003/16/0144).
Im Beschwerdefall liegt keine rechtskräftige Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Beschwerdeführer vor. Der die Verfahrenshilfe bewilligende Beschluss des Landesgerichtes Linz wurde durch den dem Rekurs der beklagten Partei insoweit stattgebenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz geändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtskräftig) abgewiesen. Damit wurde letzten Endes die Verfahrenshilfe nicht bewilligt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 11. November 2004).
Angesichts der einer Bewilligung von Verfahrenshilfe innewohnenden Vorläufigkeit der Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren führt ein Beschluss des Rekursgerichtes, der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegen dem Erstgericht als nicht gegeben annimmt und den Antrag auf Verfahrenshilfe im Instanzenzug deshalb abweist, im Bezug auf die Gerichtsgebühren zum selben Ergebnis wie ein Beschluss des Prozessgerichtes erster Instanz, das die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr annimmt und die Verfahrenshilfe deshalb gemäß § 68 Abs. 2 ZPO mit Rückwirkung im Bezug auf die Gerichtsgebühren entzieht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. April 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)